DataCard. Schweizer Stiftung und Philanthropie. Schweizerische Treuhandgesellschaft AG
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- Helga Waldfogel
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1 DataCard Schweizer Stiftung und Philanthropie Schweizerische Treuhandgesellschaft AG
2 Allgemeines zur gemeinnützigen Stiftung nach Schweizer Recht Die als gemeinnützig anerkannte Schweizer Stiftung erfreut sich grosser nationaler und internationaler Beliebtheit. Es werden in der Schweiz jährlich ungefähr 500 neue Stiftungen gegründet (Tendenz steigend). Die zunehmende Bedeutung der Schweizer Stiftung liegt einerseits im liberalen Grundsatz der Stiftungsfreiheit, die einer moderaten staatlichen Aufsicht unterliegt. Andererseits erfüllt die Stiftung ein Bedürfnis der philanthropischen (karitativen/gemeinnützigen) Tätigkeit von Privatpersonen und spielt bei der Nachlassplanung von kinderlosen Ehepaaren eine wichtige Rolle. Der gesetzliche Rahmen ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch geregelt. Merkmale Die Schweizer Stiftung kann als ein personifiziertes Zweckvermögen in der Rechtsform einer juristischen Person umschrieben werden. Ihre Tätigkeit ist allein auf die Erfüllung des Zwecks, und zwar eines gemeinnützigen Zwecks, ausgerichtet. Im Unterschied zu anderen juristischen Personen des Zivilrechts, werden bei einer Stiftung keine Anteile wie Aktien, Stammanteile oder dergleichen ausgegeben, weshalb die Stiftung keinerlei Interessen von sogenannten Stakeholders beachten muss. Die Schweizer Stiftung darf grundsätzlich keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Sie kann jedoch zur Verwaltung ihres Vermögens durchaus auch eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, wie beispielsweise die Verwaltung von Liegenschaften oder die
3 Betreibung eines Geschäfts, solange dadurch nicht der Erhalt des Stiftungsvermögens gefährdet ist. Eine gemeinnützige Stiftung ist in der Regel von den direkten Steuern befreit, wobei hierfür ein Antrag bei der zuständigen Steuerbehörde einzureichen ist. Organisation Stifter/Stifterin (Gründung) Revisionsstelle (obligatorisch, Opting out in vielen Fällen) Stiftungszweck Stiftung (jur. Person) Stiftungsrat (mehrere natürliche Personen, je nach Statuten; Führungsorgan) Destinatär (Begünstigter) Aufsichtsbehörde (kantonal oder eidgenössisch) Destinatär (Begünstigter)
4 Gründung Zur Gründung einer gemeinnützigen Schweizer Stiftung bedarf es folgender Elemente: Kapital von mindestens CHF Statuten mit Zweckformulierung der Stifter/Stifterin gibt eine Gründungserklärung vor dem Notar ab oder im Testament wird die Errichtung einer Stiftung mit ihrem Zweck vorgesehen. Es wird empfohlen, vorgängig an die Gründung durch einen erfahrenen Berater/Treuhänder die Stellungnahme der Aufsichtsbehörde sowie ein sogenanntes Steuerruling zur Steuerbefreiung einzuholen. Die Gründung dauert in der Regel zwischen 1 3 Monate. Anschliessend an die Gründung wird die Stiftung im Handelsregister am Domizil eingetragen sowie einer amtlichen Aufsicht unterstellt. Entsprechend dem Zweck wird die Aufsicht von der kantonalen oder der eidgenössischen Stiftungsaufsicht ausgeführt.
5 Stiftungsvermögen und dessen Verwaltung Zwar ist nur ein Anfangskapital von mindestens CHF für die Gründung erforderlich, jedoch benötigt die Stiftung genügend finanzielle Mittel, um ihren Zweck, meist Ausschüttungen an andere wohltätige Organisationen, erfüllen zu können. Erfolgt nicht gleich im Jahr der Gründung eine substantielle Widmung von Vermögenswerten, können der Stifter und auch Drittpersonen das Stiftungsvermögen mit Widmungen und Spenden weiter äufnen. Diese finanziellen Zuschüsse sind innerhalb des gesetzlichen Rahmens von der Einkommenssteuer absetzbar und können zu Lebzeiten oder im Todesfall testamentarisch erfolgen. Der Stiftungsrat ist als geschäftsführendes Organ für die Vergaben im Rahmen des Stiftungszwecks zuständig. Im Gegensatz zur landläufigen Meinung kann eine Stiftung ihr Kapital mit den Jahren ausschütten, muss also nicht unbedingt eine kapitalerhaltende Politik betreiben, sofern die Statuen dies nicht ausdrücklich vorsehen. Vorteile einer Stiftungsgründung Die Gründe zur Errichtung einer (eigenen) gemeinnützigen Stiftung sind vielfältig, wobei es folgende Vorteile zu beachten gilt: philanthropisches Wirken im professionellen Rahmen und Mitwirkung des Stifters/Stifterin zu Lebzeiten Schaffung eines Erben (zu beachten gilt es jedoch in jedem Fall die Pflichtteilsrechte der gesetzlichen Erben) «Verewigung» des Namens des Stifters über den Tod hinaus Steuervorteile bei Gründung zu Lebzeiten mit Möglichkeit der Steuerplanung
6 Stiftungstypen Förderstiftung Gemeinnützige Stiftung, die bestehende Projekte oder Einzeleinrichtungen als Destinatäre unterstützt (Vorkommen sehr zahlreich). Unternehmensstiftung Die Stiftung hält direkt oder indirekt ein wirtschaftliches Unternehmen; dies ist zulässig, soweit nicht ein wirtschaftlicher Zweck vorliegt (Vorkommen abnehmend). Dachstiftung Möglichkeit, innerhalb einer Stiftung mit sehr breitem Zweck einen separaten gemeinnützigen 'Fonds' zu führen. Dient zur Kosteneinsparung, kann jedoch langfristig nachteilig sein wegen der Abhängigkeit (Vorkommen zunehmend, vor allem im Umfeld von Grossbanken). Familienstiftung Es handelt sich nicht um karitative Stiftungen. Sie sind in der Schweiz beschränkt zulässig, da nur sehr restriktiv an die Familienmitglieder ausgeschüttet werden darf (im Ausland teilweise zulässig). Charitable Trust Stiftungsähnliches Konstrukt nach angelsächsischem Recht, in der Schweiz anerkannt, sehr flexibel gestaltbar. Keiner staatlichen Aufsicht unterstellt.
7 Fazit Dank Standardisierung kann eine Stiftung effizient und kostengünstig betrieben sowie professionell organisiert werden. Die Zusammenarbeit mit einer in der Stiftungsführung erfahrenen Treuhandgesellschaft sichert nicht nur die Professionalität, sondern ebenfalls die für eine Stiftung bedeutende Kontinuität für die Zeit nach dem Tod des Stifters/Stifterin. Da Stiftungen in der Regel auf ein längeres Wirken auch nach dem Tod des Stifters/Stifterin ausgerichtet sind, spielt die Kontinuität eine wichtige Rolle. Unterstützung durch die Schweizerische Treuhandgesellschaft (STG) Die STG ist die älteste Treuhandgesellschaft der Schweiz und befasst sich seit über 100 Jahren mit der Beratung und Betreuung von vermögenden Privatpersonen und Unternehmen. Die Verwaltung von Gesellschaften und gemeinnützigen Stiftungen stellt eine der wichtigen und seit Jahrzehnten betriebenen Tätigkeiten dar. Je nach Wunsch des Stifters/Stifterin unterstützt die STG bei der Gründung und Verwaltung der Stiftung.
8 Schweizerische Treuhandgesellschaft AG Basel Lange Gasse 15 CH-4002 Basel Tel Fax Bern Spitalgasse 2 CH-3000 Bern Tel Fax Zürich Wiesenstrasse 17 CH-8002 Zürich Tel Fax info@stg.ch. Disclaimer Diese Publikation dient ausschliesslich zu Ihrer Information und stellt kein Angebot, keine Offerte oder Aufforderung zur Offertstellung, kein öffentliches Inserat und keine Empfehlung zum Kauf oder Verkauf von Anlage- oder anderen spezifischen Produkten dar. Der Inhalt ist von unseren Mitarbeitenden verfasst und beruht auf Informationsquellen, welche wir als zuverlässig erachten. Wir können aber keine Zusicherung oder Garantie für dessen Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität abgeben. Die Informationen in dieser Publikation stellen weder Entscheidungshilfen für wirtschaftliche, rechtliche, steuerliche oder andere Beratungsfragen dar, noch dürfen alleine aufgrund dieser Angaben Anlage- oder sonstige Entscheide getroffen werden. Eine Beratung durch eine qualifizierte Fachperson wird empfohlen. Wir schliessen uneingeschränkt jede Haftung für Verluste bzw. Schäden irgendwelcher Art aus, sei es für direkte, indirekte oder Folgeschäden, die sich aus der Verwendung dieser Publikation ergeben sollten. Version 11/2015 Gestaltung:
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