I. Vorbereitung der Wahl

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Transkript:

Aufgrund der 4 und 41 a der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Pforzheim am 15.05.2018 folgende Satzung über die Wahl des Jugendgemeinderats (Jugendgemeinderatswahlordnung) beschlossen: I. Vorbereitung der Wahl 1 Wahlgrundsätze (1) Der Jugendgemeinderat wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. (2) Wahlberechtigt sind alle Jugendlichen, die am Tag zu Beginn des Wahlzeitraums 14 Jahre alt und am letzten Tag der Wahl noch nicht 22 Jahre alt sind und zum Zeitpunkt der Wahl ihre Hauptwohnung in Pforzheim haben und nicht Mitglied des Gemeinderats der Stadt Pforzheim sind (aktives Wahlrecht). (3) Wählbar sind alle Jugendlichen, die das aktive Wahlrecht zum Jugendgemeinderat besitzen (passives Wahlrecht). 2 Zusammensetzung, Amtszeit, Ausscheiden aus dem Jugendgemeinderat (1) Der Jugendgemeinderat besteht aus 20 Jugendlichen als stimmberechtigte Mitglieder. (2) Die Amtszeit der Jugendgemeinderäte beträgt 2 Jahre. Ein Mitglied des Jugendgemeinderats scheidet aus, wenn es den Hauptwohnsitz Pforzheim aufgibt. (3) Scheidet ein Mitglied aus dem Jugendgemeinderat aus, so rückt die Bewerberin oder der Bewerber mit der nächsthöheren Stimmzahl nach. (4) Ein Jugendgemeinderat, der während der Amtszeit das 22. Lebensjahr vollendet, bleibt bis zur Neuwahl des Jugendgemeinderats Mitglied. (5) Von den Mitgliedern des Jugendgemeinderates sollen mindestens 2 Mitglieder Schüler/in eines Pforzheimer Gymnasiums, 2 Mitglieder Schüler/in einer Pforzheimer Realschule, 2 Mitglieder Schüler/in einer Pforzheimer Werkrealschule, 2 Mitglieder Schüler/in einer Pforzheimer beruflichen Schule und 2 Mitglieder Schüler/in einer sonstigen Pforzheimer Schule (z. B. Förderschulen, sonstige freie Schulen, etc.) sein (Kontingentplätze). (6) Von den Mitgliedern des Jugendgemeinderates dürfen maximal 4 Mitglieder Studierende einer Hochschule sein.

3 Wahltermin, Wahlstellen, Wahlzeit (1) Die Wahl findet außerhalb der Schulferien innerhalb von zwei Kalenderwochen (Wahlzeitraum) statt. Die genauen Zeitpunkte der Wahl für die verschiedenen Wahlstellen gem. Abs. 2 werden von der Stadt Pforzheim in Abstimmung mit den jeweiligen Wahlstellen festgelegt. (2) Die Stimmabgabe erfolgt in allen Pforzheimer Werkreal- und Realschulen, Gymnasien, beruflichen, privaten, Sonder- und Förderschulen sowie an zentralen Wahlstellen, die vor Durchführung der Wahl durch die Stadt Pforzheim festgelegt werden (Wahlstellen). (3) Schülerinnen und Schüler, die eine Pforzheimer Schule besuchen, können ausschließlich an ihrer Schule zu den dort den genannten Wahlzeiten wählen. Wahlberechtigte Jugendliche, die keine Pforzheimer Schule besuchen, können an zentralen Wahlstellen, die von der Stadt Pforzheim vor Durchführung der Wahl festgelegt werden, zu den genannten Zeiten wählen. 4 Bekanntmachung der Wahl (1) Der Wahlzeitraum ist rechtzeitig vor dem ersten Wahltag öffentlich bekannt zu machen. (2) Gleichzeitig enthält die Bekanntmachung die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen mit der entsprechenden Frist (3) Die Bekanntmachung erfolgt über die Schulen und in Form der öffentlichen Bekanntmachung gemäß der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Stadt Pforzheim in der jeweils aktuellen Fassung. 5 Bekanntmachung der zugelassen Bewerbungen Die zugelassenen Bewerbungen werden spätestens 2 Wochen vor der Wahl in geeigneter Weise bekannt gemacht. Veröffentlicht werden der Name, der Vornamen, das Alter sowie ggf. freiwillige Angaben des Wahlbewerbers. 6 Ausübung des Wahlrechts, Wählerverzeichnis (1) Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist. (2) Alle Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse sind für alle Wahlberechtigten, die eine Schule in Pforzheim besuchen, von den jeweiligen Schulen zu erstellen. Für alle wahlberechtigten Nichtschüler oder Schüler an Nicht- Pforzheimer Schulen erstellt die Stadt Pforzheim ein Wählerverzeichnis, welches sämtliche Wahlberechtigten enthält. (3) Die Wählerverzeichnisse werden spätestens am 7. Tag vor Beginn des Wahlzeitraums erstellt.

7 Einreichung, Inhalt und Form, Prüfung der Bewerbung (1) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht zur Einreichung einer Bewerbung. Die Bewerbung ist über einen Vordruck einzureichen, welcher von der Stadt Pforzheim ausgegeben wird. (2) Eine Bewerbung muss den vollständigen Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum der Bewerberin oder des Bewerbers sowie dessen Unterschrift enthalten. Darüber hinaus soll die Bewerbung Angaben zum Schulstatus der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten. (3) Der Zeitraum für die Einreichung von Bewerbungen wird von der Stadt Pforzheim festgelegt und rechtzeitig öffentlich bekannt gegeben. Der Zeitraum soll vier Wochen betragen. (4) Die Bewerbungen sind zur Prüfung und Zulassung sowie zur Erstellung der Stimmzettel bei der Stadt Pforzheim einzureichen. Die genaue Bezeichnung der Dienststelle wird rechtzeitig öffentlich bekannt gegeben. 8 Stimmzettel Der Stimmzettel enthält den Namen, den Vornamen sowie ggf. weitere freiwillige Angaben der Bewerber in alphabetischer Reihenfolge. 9 Wahlvorstände (1) Für die Wahlstellen in den Schulen werden Wahlvorstände von den Schulen und der Stadt Pforzheim bestimmt. Für die zentralen Wahlstellen werden die Wahlvorstände von der Stadt Pforzheim im Benehmen mit den Trägern der zentralen Wahlstellen bestimmt. (2) Die Wahlvorstände bestehen aus mindestens 3 Personen. (3) Die Wahlvorstände leiten die Wahlhandlung in der jeweiligen Wahlstelle. Die Stadt Pforzheim richtet eine zentrale Stelle für Anfragen ein. 10 Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl Beginn und Ende des Wahlzeitraums, die Wahlstellen sowie Art und Weise der Stimmabgabe sind rechtzeitig vor Wahlbeginn bekannt zu machen. II. Wahlhandlung 11 Öffentlichkeit Die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

12 Stimmabgabe (1) Vor der Stimmabgabe ist durch den Wahlvorstand die Identität des Wählers und dessen Wahlberechtigung festzustellen. Die Wahlberechtigung wird an den Wahlstellen in den Schulen durch den Abgleich mit dem schulischen Wählerverzeichnis festgestellt. Die Wahlberechtigung wird an den zentralen Wahlstellen durch den Abgleich mit dem städtischen Wählerverzeichnis sowie der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Wählers, nicht bereits an einer anderen Wahlstelle gewählt zu haben, festgestellt. (2) Sobald das Wahlrecht festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers besteht, ist die Wahlurne freizugeben. Die Stimmabgabe wird durch Markierung im Wählerverzeichnis festgehalten. (3) Jede/r Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Bewerber/innen zu wählen sind. Für jede Bewerberin/jeden Bewerber kann nur eine Stimme abgegeben werden. Es müssen nicht alle Stimmen vergeben werden. (4) Die Stimmabgabe erfolgt auf dem Stimmzettel durch eindeutige Kennzeichnung des Bewerbers (positive Kennzeichnungspflicht). (5) Die/der Wahlberechtigte kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Soweit er/sie aufgrund von Gebrechen daran gehindert ist, die Stimme allein abzugeben, kann er/sie sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen. (6) Die zur Durchführung der Wahl benötigten Wahlurnen und Wahlkabinen werden von der Stadt Pforzheim bereitgestellt. III. Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses (1) Ungültig sind Stimmzettel, die 13 Ungültige Stimmzettel und Stimmen a) ganz durchgerissen oder durchgestrichen sind, oder b) die keine gültigen Stimmen enthalten, oder c) einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthalten, oder d) mehr Stimmen enthalten, als der Wähler abgeben kann. Ungültige Stimmzettel sind bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht zu berücksichtigen. (2) Ungültig sind Stimmen, a) soweit mehr als eine Stimme auf einen Bewerber abgegeben worden ist, b) wenn gegenüber einem gewählten Bewerber ein Vorbehalt beigefügt worden ist oder c) wenn die Person des gewählten Bewerbers aus dem Stimmzettel nicht unzweifelhaft erkennbar ist. Ungültige Stimmen sind bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht zu berücksichtigen.

14 Auszählung und Feststellung des Wahlergebnisses (1) Die Stadt Pforzheim bildet einen Auszählungsvorstand. Nach Ablauf des jeweiligen Wahlzeitpunktes in der jeweiligen Wahlstelle werden die Stimmzettel der Stadt Pforzheim übergeben. (2) Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt nach Ablauf des Wahlzeitraums durch den Auszählungsvorstand. Dieser stellt als Wahlergebnis fest: die Zahl der Wahlberechtigten, die Zahl der abgegebenen Stimmzettel, die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel, die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen und deren Verteilung auf die einzelnen Bewerber. (3) Der Auszählungsvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel und Stimmen und über sonstige sich bei der Feststellung der Wahlergebnisse ergebenden Fragen. (4) Das endgültige Ergebnis wird nach erfolgter Auszählung öffentlich bekannt gegeben. 15 Sitzzuteilung, Nachrücken von Ersatzbewerbern (1) Die 20 zu vergebenden Sitze des Jugendgemeinderates sind wie folgt auf die gewählten Bewerberinnen oder Bewerber zu verteilen: (a) In einem ersten Schritt sind die zehn Kontingentplätze gem. 2 Abs. 5 unter den gewählten Bewerberinnen und Bewerbern zu verteilen. Dabei ist die Bewerberin o- der der Bewerber gewählt, die bzw. der in der jeweiligen Kontingentkategorie die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigen kann; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Losverfahren wird vom Auszählungsvorstand durchgeführt. Können nicht alle Kontingentkategorien mit gewählten Bewerberinnen oder Bewerbern besetzt werden, sind die nicht besetzten Kontingentplätze wie die übrigen freien Plätze gem. lit. (b) auf die übrigen gewählten Bewerberinnen und Bewerber zu verteilen. (b) Im zweiten Schritt sind die übrigen zehn freien Plätze sowie die nicht besetzten Kontingentplätze unter den verbleibenden gewählten Bewerberinnen und Bewerbern zu verteilen. Dabei ist die verbleibende Bewerberin oder der verbleibende Bewerber gewählt, die bzw. der die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigen kann; 2 Abs. 6 ist zu beachten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Losverfahren wird vom Auszählungsvorstand durchgeführt. (2) Alle Bewerberinnen und Bewerber, die nicht nach Absatz 1 Mitglied des Jugendgemeinderats werden, sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen als Ersatzpersonen festzustellen. Für nicht in den Jugendgemeinderat eintretende Bewerber oder ausscheidende Mitglieder des Jugendgemeinderats rückt der/die Ersatzbewerber/in mit der jeweils höchsten Stimmenzahl nach.

16 Wahlanfechtung (1) Die Wahl kann innerhalb einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses von jedem Wahlberechtigten schriftlich angefochten werden. Die Wahlanfechtung ist zu begründen. (2) Über die Wahlanfechtung entscheidet der Gemeinderat. Bei Wahlanfechtung sind die Wahlvorstände und der Auszählungsvorstand rechtzeitig, vor der Entscheidung des Gemeinderats, zu hören. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. 17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Wahl des Jugendgemeinderats (Jugendgemeinderatswahlordnung) vom 11. November 2013 i. d. F. vom 03. April 2016 außer Kraft. Hinweis nach 4 Abs. 4 und 5 GemO: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung, ist gemäß 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach 43 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Pforzheim, 21.06.2018 Der Oberbürgermeister gez. Peter Boch