Allgemeinverfügung. des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

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Transkript:

Nieders. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Postfach 39 49 26029 Oldenburg Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit An alle tierhaltende zertifizierten Bio-Betriebe in Niedersachsen Bearbeitet von Frau Engelke Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl Lüneburg 42.2-60203/ 03 04131 15-1061 Mo.-Fr. 09:00-12:00 Uhr Allgemeinverfügung 01.08.2018 gemäß Artikel 22 Abs. 2 f) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 i. V. m. Artikel 47 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung einiger Verordnungen und Beschlüsse in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit, Verkehrspolitik, Energie, Steuern, Statistik, transeuropäische Netze, Justiz und Grundrechte, Recht, Freiheit und Sicherheit, Umwelt, Zollunion, Außenbeziehungen, Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik und Organe aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) ist nach den im Betreff genannten Rechtsvorschriften in Verbindung mit dem Beschluss der Landesregierung vom 26.03.2002 (Nds. MBl. S. 306), sowie in Verbindung mit dem Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 25.03.2003, in Niedersachsen zuständige Behörde und gibt bekannt dass: I. die Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen bereits geernteten Raufuttermitteln für tierhaltende Unternehmer, - die Ihre betriebsbezogene Futtersituation aufgrund von Verlust oder Beschränkung der Futterproduktion insbesondere u. a. aufgrund außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse nachvollziehbar darstellen und die Knappheit an ökologisch erzeugtem Raufutter begründen*) und - über eine Nichtverfügbarkeitsbescheinigung in Form einer Bestätigung eines Bio- Anbauverbandes, eines Ergebnisses eigener Suchanfragen oder eines Auszugs aus der Bio-Warenbörse, dass der Erwerb ökologisch erzeugter Raufuttermittel nicht vollumfänglich oder nicht zu vertretbaren Bedingungen**) möglich war, verfügen, zugelassen wird. Telefax 04131 15-1003 E-Mail Nicole.Engelke@laves.niedersachsen.de Dienstgebäude u. Paketanschrift Am alten Eisenwerk 2 a 21339 Lüneburg Internet www.laves.niedersachsen.de Briefanschrift Postfach 39 49 26029 Oldenburg Telefon 0441 57026-0 Telefax 0441 57026-179 E-Mail Poststelle@laves.niedersachsen.de Besuchszeiten Mo. - Fr. 9.00-12.00 Uhr Mo. - Do. 14.00-15.30 Uhr Besuche bitte möglichst vereinbaren Bankverbindung IBAN: DE26 2505 0000 0106 0347 88 SWIFT-BIC: NOLA DE 2H

-2- II. Der Umfang der unter Ziffer I. zugelassenen Mengen ist auf das notwendige Maß***) zur Erhaltung der ökologischen/biologischen Produktion zu beschränken. III. Die Allgemeinverfügung ist befristet bis zum 30.05.2019. IV. Folgende Unterlagen sind auf dem beigefügten Muster nach Prüfung durch die Kontrollstelle dem LAVES unverzüglich, spätestens bis zum 31.01.2019 vorzulegen: - eine Bestätigung über die Nichtverfügbarkeit - Aufzeichnungen über o die Art und Anzahl der zu versorgenden Tiere o den eigenen Raufutterertrag o die zugekaufte Raufuttermenge - Prüfvermerk der Kontrollstelle V. Die Genehmigung gemäß Ziffer I. ergeht vorbehaltlich der nachträglichen Prüfung der eingereichten Unterlagen gemäß Ziffer IV.. Bei Unternehmen, die eine Notsituation wie unter Ziffer I. dargestellt nicht nachweisen können und/oder entgegen Ziffer II das notwendige Maß überschreiten, wird die Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Raufuttermitteln als Verstoß im Sinne der Artikels 30 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 behandelt. VI. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen bzw. mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. VII. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben. *) die Begründung, dass für eine Nutzungsrichtung (z. B. Milchkühe) eine besondere Qualität des Raufutters benötigt wird, ist für die Befürwortung einer Ausnahmegenehmigung nicht ausreichend. **) Als zumutbar wird der Zukauf von Futtermitteln bis zu einer Entfernung von maximal 100 km festgelegt. Landesgrenzen spielen dabei keine Rolle. ***) Das notwendige Maß ist zu beachten, in dem z. B. keine Tierzukäufe bis zum Ablauf der Befristung dieser Allgemeinverfügung getätigt werden. Begründung: Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 hat mit den Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe f) die Möglichkeit geschaffen, Ausnahmen von den Produktionsvorschriften zuzulassen, soweit sie als befristete Maßnahme zur Erhaltung oder Wiederaufnahme der ökologischen/biologischen Produktion in Katastrophenfällen erforderlich sind. Diese Ausnahme wurde durch Artikel 47 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 präzisiert, in dem die Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Futtermittel durch einzelne Unternehmer während eines begrenzten Zeitraums und in einem bestimmten Gebiet bei Verlust oder Beschränkung der Futterproduktion insbesondere u. a. aufgrund außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse zugelassen werden kann.

-3- Nach Genehmigung der zuständigen Behörde führen die betreffenden Unternehmer Buch über die Anwendung der genannten Ausnahmen. Das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist nach den im Betreff genannten Rechtsvorschriften in Verbindung mit dem Beschluss der Landesregierung vom 26.03.2002 (Nds. MBl. S. 306), sowie in Verbindung mit dem Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 25.03.2003, in Niedersachsen die zuständige Behörde für Entscheidungen hinsichtlich der o. a. Genehmigungen. Um das Genehmigungsverfahren sowohl im Hinblick auf ansonsten höhere Kosten und größeren Verwaltungsaufwand möglichst einfach zu gestalten, wurde auf eine Einzelfallentscheidung bezüglich es Zukaufs von Raufuttermitteln durch die Behörde weitestgehend verzichtet. Von dieser Allgemeinverfügung nicht erfasste Mangelsituationen, Beweidungen von nichtökologischen Flächen oder andere Futtermittelzukäufe sind weiterhin per Einzelantrag darzustellen. Die Ausnahmegenehmigung regelt in ihren Nebenbestimmungen die Verfahrensweise und ermöglicht die Einbindung der Kontrollstellen durch Meldung der unter Ziffer IV. genannten Dokumentationen. Die Befristung unter Nr. II erfolgt für die Begrenzung des Zeitraums, in dem das nichtökologische Futter verwendet werden darf. Notwendige Zukäufe sollten bis 31.01.2019 getätigt sein. Sofern sich die Witterung und/oder die Rechtslage ändern sollte, kann jederzeit die Ausnahmegenehmigung ganz oder teilweise widerrufen bzw. mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist vor den Niedersächsischen Verwaltungsgerichten schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu erklären, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Die Klage kann auch mit qualifizierter elektronischer Signatur durch Zuleitung über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts erhoben werden. Die Niedersächsischen Verwaltungsgerichte haben Ihren Sitz in: - 38100 Braunschweig, Wilhelmstr. 55, für das Gebiet der kreisfreien Städte Wolfsburg, Salzgitter und Braunschweig, sowie für die Landkreise Gifhorn, Goslar, Helmstedt, Peine und Wolfenbüttel - 37073 Göttingen, Berliner Str. 5, für die Landkreise Göttingen, Northeim und Osterode am Harz - 30175 Hannover, Leonhardtstr. 15, für die Landkreise Diepholz, Hameln- Pyrmont, Hildesheim, Holzminden, Nienburg, Schaumburg und die Region Hannover - 21337 Lüneburg, Adolph Kolping Str. 16, für die Landkreise Celle, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Soltau-Fallingbostel und Uelzen - 26122 Oldenburg, Schlossplatz 10, für das Gebiet der kreisfreien Städte Delmenhorst, Emden, Oldenburg und Wilhelmshaven, sowie für die Landkreise Ammerland, Aurich, Cloppenburg, Friesland, Leer, Oldenburg, Vechta, Wesermarsch und Wittmund

-4- - 49074 Osnabrück, Hakenstr. 15, für das Gebiet der kreisfreien Stadt Osnabrück, sowie für die Landkreise Grafschaft Bentheim, Emsland und Osnabrück - 21682 Stade, Am Sande 4a, für die Landkreise Cuxhaven, Osterholz- Scharmbeck, Rotenburg-Wümme, Stade und Verden Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Land Niedersachsen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Lüneburg, 01.08.2018 Im Auftrage gezeichnet Scholz

-5- Anlage zur Allgemeinverfügung des LAVES vom 01.08.2018 Angaben zur Futtermittelsituation und Nachweis über die Notwendigkeit des Zukaufs nichtökologischer Futtermittel gemäß Artikel 47 c der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Name des Betriebes Anschrift des Betriebes DE-NI- Kontrollnummer Telefon/Fax/Email Angaben zur Futterversorgung im Betrieb (weitere Angaben ggf. auf Anlagen beifügen): 1. Ökologisch bewirtschaftete Futterflächen des Betriebes: gesamt ha zum Anbau von Raufutter zum Anbau für Zwischenfrucht/ nutzbare Untersaaten ha ha 2. Tierbestand an Raufutterfressern in RGV: Tierart Vorjahr 20 Aktuelles Jahr 20

-6-3. Eigene Vorräte und Erntemengen an ökologisch erzeugten Raufuttermitteln Vorräte 2018 2018 Normalertrag Defizit Fläche in ha Ernte 2018: Heu dt Grassilage m³ Maissilage m³ Sonstiges Die genannten Vorräte und Erntemengen an ökologischem Raufutter reichten nur aus, um den Bedarf an Raufutter für die unter 2. genannten Raufutterfresser zu % der Trockenmasse zu decken. 4. Zukauf 2018: Heu ökologisch: konventionell: dt Grassilage m³ Maissilage m³ Sonstiges Ich bestätige die Richtigkeit der oben gemachten Angaben sowie, dass ich im Jahr 2018 kein selbst erzeugtes Öko-Raufutter abgegeben und keine Tiere zugekauft habe. Ich sichere zu, dass ich die nichtbiologischen/nichtökologischen Raufuttermittel höchstens bis zum 31.05.2019 verfüttere. Ich versichere, dass mir der Erwerb von ökologisch erzeugten Futtermitteln nicht, nicht vollumfänglich oder nicht zu vertretbaren Bedingungen möglich war. Zur Bestätigung der Nichtverfügbarkeit vorgenannter Futtermittel in angemessener Entfernung zu meinem Betrieb habe ich die auf Seite 3 angegebenen Nachweise (z. B. Stellungnahme Öko- Anbauverband) als Anlage beigefügt. Ich bitte meine Öko-Kontrollstelle, diesen Nachweis mit Stellungnahme unverzüglich weiterzureichen an das LAVES. Ort, Datum Unterschrift des Betriebsleiters / der Betriebsleiterin

-7- Von der Öko-Kontrollstelle auszufüllen: Die Angaben des Unternehmens sind plausibel, vollständig und richtig. Zu den Angaben des Unternehmens machen wir folgende Anmerkung: Wir bestätigen die Notwendigkeit des unter 4. genannten Zukaufs konventioneller Raufuttermittel Ort, Datum und Unterschrift der Öko-Kontrollstelle Anlage 1 Bestätigung über die Nichtverfügbarkeit durch den Bio-Anbauverband vom.2018 beigefügt. Anlage 2 eigene Suchanfrage http://www.marktplatz.oekolandbau.de/ vom: Anlage 3 Bestätigung von drei benachbarten Öko-Betrieben, die Raufutter bergen.