Abfallwirtschaftsgesetz 2002 Gudrun Tschauko 2014 Bahnhofplatz 5, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 05 0536 22871-22879, Fax: 05 0536 22870, e-mail: kvak@ktn.gv.at http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) BGBl. I Nr. 102/2002, idgf Tschauko Gudrun 16.10.2014
Hierarchie des AWG 2002 ( 1) Abfallvermeidung Vorbereitung zur Wiederverwendung Recycling Sonstige Verwertung, zb energetische Verwertung Beseitigung Tschauko, 2014 2
Schutz der öffentlichen Interessen Wie z.b. Gefährdung der Gesundheit des Menschen Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden Brand- oder Explosionsgefahr Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Erhebliche Beeinträchtigung des Orts und Landschaftsbildes Tschauko, 2014 3
Begriffsbestimmungen ( 2) Abfälle im Sinne des AWG 2002 sind bewegliche Sachen, 1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat = subjektiver Abfallbegriff 2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen. = objektiver Abfallbegriff Auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind (z.b. ölverunreinigte Böden). Tschauko, 2014 4
Altstoffe werden getrennt von anderen Abfällen gesammelt (zb Glas, Metalle, Altkleider) Siedlungsabfälle sind Abfälle aus privaten Haushalten oder denen aus privaten Haushalten ähnlich. (zb Hausmüll, Sperrmüll, Betriebsmüll)
Gefährliche Abfälle sind Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach 4 AWG 2002 als gefährlich festgelegt sind. (Abfallverzeichnisverordnung) Problemstoffe gefährliche Abfälle, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen gefährliche Abfälle aller übrigen Abfallerzeuger, die nach Art und Menge mit üblicherweise in privaten Haushalten anfallenden gefährlichen Abfällen vergleichbar sind. Tschauko, 2014 6
Abfallbesitzer, Sammler/Behandler Abfallbesitzer ist der Abfallerzeuger oder jede Person, welche die Abfälle innehat. Abfallsammler ist jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere abholt, entgegennimmt oder über deren Abholung und Entgegennahme rechtlich verfügt. Abfallbehandler ist jede Person, die Abfälle verwertet oder beseitigt. Tschauko, 2014 7
Behandlungsanlagen sind ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden (auch Anlagenteile). Mobile Behandlungsanlagen sind Einrichtungen, die an verschiedenen Standorten vorübergehend betrieben und in denen Abfälle behandelt werden (nicht länger als 6 Monate). Ausgenommen von dieser 6-Monatsfrist sind Behandlungsanlagen zur Sanierung von kontaminierten Standorten. Tschauko, 2014 8
Deponien sind Anlagen zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche, einschließlich betriebseigener Anlagen oder auf Dauer (länger als 1 Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Es gibt folgende Deponieklassen: Bodenaushubdeponie Inertabfalldeponie Deponie für nicht gefährliche Abfälle (Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponie) Deponie für gefährliche Abfälle (nur Untertagedeponie) Hinweis: Die Ablagerung von Asbestabfällen als gefährliche Abfälle auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Tschauko, 2014 9
Untertagedeponie für gefährliche Abfälle in Herfa-Neurode in Hessen 600 Meter unter der Erde Tschauko, 2014 10
Ausstufung gefährlicher Abfälle ( 7) Einzelchargenausstufung oder Prozessausstufung (aus einem definierten Prozess in gleich bleibender Qualität) Beurteilung durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt Nachweis der Nichtgefährlichkeit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) anzeigen Prozessausstufung bis spätestens 10. April jeden Jahres die Menge des ausgestuften Materials des Vorjahres an BMLFUW melden. Tschauko, 2014 11
Abfallwirtschaftskonzept ( 10) Für Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen und in denen mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme des Betriebes oder nach Aufnahme des 21sten Arbeitnehmers zu erstellen. Bei einer wesentlichen abfallrelevanten Änderung der Anlage jedoch mindestens alle 7 Jahre fortzuschreiben. Tschauko, 2014 12
Abfallbeauftragter ( 11) In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern ist ein fachlich qualifizierter Abfallbeauftragter zu bestellen. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung oder Abbestellung ist der Behörde unverzüglich schriftlich zu melden. (Zustimmung des Abfallbeauftragten und seines Stellvertreters und Angaben über die fachliche Qualifikation) Verantwortlichkeit für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften bleibt beim Betriebsinhaber. Tschauko, 2014 13
Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer ( 15 und 16) Abfälle dürfen außerhalb von 1. hiefür genehmigten Anlagen oder 2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Tschauko, 2014 14
Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. zur Beseitigung mindestens einmal im Jahr zur Verwertung mindestens einmal in drei Jahren. Problemstoffe sind getrennt zu sammeln und einem berechtigten Abfallsammler/behandler zu übergeben.
Altspeisefette und öle sind getrennt zu sammeln, einem berechtigten Abfallsammler/behandler zu übergeben und sofern möglich - einer Verwertung zuzuführen. Abfälle die im Zuge von Bautätigkeiten anfallen: verwertbare Materialien sind - sofern möglich einer Verwertung zuführen nicht verwertbare Abfälle sind ordnungsgemäß zu beseitigen. (Siehe Verordnung über die Trennung von Baurestmassen, BGBl. Nr. 259/1991) Tschauko, 2014 16
Aufzeichnungspflichten für Abfallbesitzer ( 17) Abfallbesitzer (Abfallersterzeuger, -sammler und -behandler) haben getrennt für jedes Kalenderjahr fortlaufende Aufzeichnungen in elektronischer Form (siehe 5 Bilanzverordnung, BGBl. II Nr. 497/2008) über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle zu führen. Aufbewahrung mindestens sieben Jahre. Recht auf Einsicht durch die Behörde sowie Auskunftspflicht des Abfallbesitzers. Tschauko, 2014 17
Übergabe von gefährlichen Abfällen ( 18) Gefährliche Abfälle (ausgenommen Problemstoffe) sind mittels Begleitschein zu übergeben. Die detaillierte Handhabung der Begleitscheine für den Übergeber ist im 9 der Abfallnachweisverordnung 2012, BGBl. II Nr. 341/2012, genau geregelt. Der Transporteur hat seinen Namen, die Anschrift und die Art des Transportes im Begleitschein anzugeben. Der Übernehmer hat die ordnungsgemäße Übernahme der gefährlichen Abfälle zu bestätigen und den Begleitschein in elektronischer Form innerhalb von 6 Wochen an den Landeshauptmann zu übermitteln. Tschauko, 2014 18
Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und behandler ( 21) Abfallsammler und behandler haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über die Internetseite edm.gv.at unter Angaben der Stammdaten zu registrieren. Änderungen der Stammdaten sind unverzüglich über das Register zu melden. z.b. Gemeinden als Sammler von gefährlichen Abfällen laut AWG 2002, eingeschränkt als Sammler von Problemstoffen. BMLFUW vergibt eine Identifikationsnummer (dreizehnstellige GLN (global location number). Tschauko, 2014 19
Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen ( 24a) Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Ausnahmen: [zb Transporteure, Rücknehmer, Behandlung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen (Ausnahme Verbrennung und Ablagerung), Sammel- und Verwertungssysteme, Gleichwertigkeit, Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände (soweit eine gesetzliche Verpflichtung zur Sammlung und Abfuhr nicht gefährlicher Abfälle besteht) etc.] Der Landeshauptmann hat innerhalb von drei Monaten mit Bescheid abzusprechen. Tschauko, 2014 20
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Sammlung oder Behandlung den Zielen und Grundsätzen des AWG entsprechen öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden Lagerung oder Behandlung der Abfälle in einer geeigneten genehmigten Anlage sichergestellt ist die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden die Verlässlichkeit gegeben ist.
Wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, ist die Erlaubnis zu entziehen. Gründe: (zb Verlässlichkeit des Inhabers der Erlaubnis oder des abfallrechtlichen Geschäftsführers ist nicht mehr gegeben; kein genehmigtes Zwischenlager oder keine genehmigte Behandlungsanlage vorhanden) Der Erlaubnisinhaber ist von der Behörde regelmäßig - für gefährliche Abfälle mindestens alle fünf Jahre - zu überprüfen.
Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person, verantwortliche Person ( 26) abfallrechtlicher Geschäftsführer = für Sammlung und Behandlung gefährlicher Abfälle hauptberuflich tätige Person fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten sowie Verlässlichkeit verantwortlicher Beauftragter im Sinne des 9 VStG bescheidmäßige Bestellung Tschauko, 2014 23
Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement: verantwortliche Person Nachweis der Verlässlichkeit und fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse Gemeinde fachkundige Person, Nachweis der Verlässlichkeit und folgender fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse:
1. Kenntnisse betreffend die Einstufung und das Gefährdungspotential der zu sammelnden Abfälle; 2. chemische Grundkenntnisse; 3. Kenntnisse über Erste-Hilfe-Maßnahmen; 4. Kenntnisse über Sicherheitseinrichtungen; 5. Kenntnisse über das Brand- und Löschverhalten der Stoffe; 6. Grundkenntnisse der abfallwirtschaftlichen Vorschriften und 7. Kenntnisse über Behandlungsmöglichkeiten.
Ausscheiden Neuer Geschäftsführer ist zu bestellen und unter Nachweis der Voraussetzungen dem Landeshauptmann zur Erteilung der Erlaubnis unverzüglich bekannt zu geben. Erfolgt diese Bestellung nicht innerhalb von drei Monaten, ist die Tätigkeit einzustellen. Gleiches gilt für die fachkundige sowie verantwortliche Person gemäß Abs. 4 und 6 leg.cit. Tschauko, 2014 26
Umgründung, Ruhen, Einstellung ( 27) Rechtsnachfolger hat innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung in das Firmenbuch die Umgründung unter Anschluss der entsprechenden Belege dem Landeshauptmann zu melden. a) Eine dauernde Einstellung, b) ein mehr als drei Monate andauerndes Ruhen oder c) die Wiederaufnahme der Tätigkeit sind dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich zu melden. Das Ruhen oder die Einstellung der Tätigkeit über 24 Monate = dauernde Einstellung = Erlöschen der Berechtigung. Tschauko, 2014 27
Problemstoffsammlung ( 28) Gemeinde hat bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich eine Sammlung von Problemstoffen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Ausnahme: Gemeinde hat ein eigenes Problemstoffsammelzentrum. Tschauko, 2014 28
Termine und Einsammlungsorte sind festzulegen und auf geeignete Weise rechtzeitig bekannt zu geben. Für die Problemstoffe a) für die es eine Rücknahmeverpflichtung gibt oder b) die nicht von privaten Haushalten abgegeben werden, darf die Gemeinde ein Entgelt festlegen und hat dies auf geeignete Weise rechtzeitig bekannt zu geben. Tschauko, 2014 29
Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten ( 28 a) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben eine Abgabestelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten und für Gerätealtbatterien und akkumulatoren einzurichten. Abgabestelle und Öffnungszeiten sind bekannt zu geben. Unentgeltliche Übernahme. Tschauko, 2014 30
Behandlungsanlagen ( 37 ff) Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen Genehmigung durch die Behörde (Landeshauptmann oder Bezirksverwaltungsbehörde) a) ordentliches Verfahren (zusätzlich Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde) b) vereinfachtes Verfahren (vier Wochen Auflage bei Gemeinde) c) Anzeigeverfahren Tschauko, 2014 31
Mobile Anlagen ( 52) Behandlungsanlage oder wesentliche Änderung einer solchen Anlage Genehmigung durch den Landeshauptmann. Der Inhaber ist berechtigt, die mobile Behandlungsanlage längstens 6 Monate aufzustellen und zu betreiben. Ausgenommen von dieser 6-Monatsfrist sind Behandlungsanlagen zur Sanierung von kontaminierten Standorten. Tschauko, 2014 32
Öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe ( 54) Errichtung, der Betrieb und eine wesentliche Änderung von 1. öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren für Siedlungsabfälle 2. öffentlich zugänglichen Sammelstellen für Problemstoffe Genehmigung durch die Behörde (Bezirkshauptmannschaft) binnen drei Monaten.
Überwachung von Behandlungsanlagen ( 62) Überprüfungspflichten und befugnisse ( 75) Behandlungsanlagen, nach 37, 52 oder 54 sind längstens alle 5 Jahre ( 62 Abs. 1 AWG 2002) zu überprüfen. Abfallsammler und behandler für gefährliche Abfälle sind längstens alle 5 Jahre ( 75 Abs. 1 AWG 2002) zu überprüfen. Abfallsammler und behandler für nicht gefährliche Abfälle sind regelmäßig angemessen zu überprüfen. Tschauko, 2014 34
Bei konsenswidrigem Betrieb einer Behandlungsanlage - Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens - Aufforderung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes (Verfahrensanordnung) - bei Nichtnachkommen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist, bescheidmäßige Verfügung wie Stilllegung von Maschinen oder teilweise oder gänzliche Schließung der Behandlungsanlage. Tschauko, 2014 35
Die mit der Vollziehung betraute Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie Zollorgane im Rahmen ihrer Befugnisse sind befugt, Liegenschaften und Gebäude zu betreten und besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und besichtigen, Überprüfungen vorzunehmen, Auskünfte zu verlangen und Einsicht in Unterlagen zu nehmen. Tschauko, 2014 36
Strafhöhe ( 79) (Beispiele) 1. Geldstrafe von 850 bis 41.200 (wer im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, Mindeststrafe von 4.200) zb wer a) gefährliche Abfälle entgegen 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert oder behandelt b) nicht im Besitz einer Erlaubnis gem. 24a AWG 2002 ist c.) eine Abfallbehandlungsanlage ohne erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt d) eine mobile Behandlungsanlage ohne Genehmigung betreibt Tschauko, 2014 37
2. Geldstrafe von 450 bis 8.400 (wer im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, Mindeststrafe von 2.100) zb wer a) nicht gefährliche Abfälle entgegen 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert oder behandelt b) die Tätigkeit eines Sammlers und Behandlers nicht gefährlicher Abfälle ohne 24a Erlaubnis ausübt c) ein öffentlich zugängliches Altstoffsammelzentrum oder eine öffentlich zugängliche Sammelstelle für Problemstoffe ohne Genehmigung gemäß 54 betreibt Tschauko, 2014 38
3. Geldstrafe bis zu 3.400 wer z.b. seiner Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Melde-, Registrierungs- oder Berichtigungspflichten nicht nachkommt 4. Geldstrafe bis zu 360 wer Problemstoffe entgegen 16 Abs. 5 sammelt und übergibt Tschauko, 2014 39
Einige Verordnungen zum AWG 2002 Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 idgf Abfallnachweisverordnung 2012, BGBl. II Nr. 341/2012 Abfallbilanzverordnung, BGBl. II Nr. 497/2008 Altfahrzeugeverordnung, BGBl. II Nr. 407/2002 idgf Trennung von Baurestmassen, BGBl.Nr. 259/1991 Abfallbehandlungspflichtenverordnung, BGBl. II Nr. 459/2004 idgf Elektroaltgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 121/2005 idgf Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008 idgf etc. Tschauko, 2014 40
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und noch einen schönen angenehmen Tag! Tschauko, 2014 41