Klienten-Info Ausgabe 4/2013

Ähnliche Dokumente
Klienteninfo. Inhaltsübersicht. 1. Steuerliche Erleichterungen für Vereine... Seite Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz

A D V I C O N. Im Rahmen der laufenden Richtlinienwartung 2013 sind folgende Punkte aus den Vereinsrichtlinien hervorzuheben:

Klienten-Info Ausgabe 4/2013

STEUERLICHE ERLEICHTERUNGEN FÜR VEREINE...

Klienten - Journal Ausgabe 4/2013

KLIENTENINFO Ausgabe 4/2013

Steuern Kern St. Pölten. 2 Highlights aus dem ESTR- Wartungserlass 2013

Graz Rechbauerstraße 31

Klienten-Info Ausgabe 4/2013

Klienten-Info 1. STEUERLICHE ERLEICHTERUNGEN FÜR VEREINE HIGHLIGHTS AUS DEM ESTR-WARTUNGSERLASS

Barenth & Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbh. Ausgabe 04/ STEUERLICHE ERLEICHTERUNGEN FÜR VEREINE...

Inhaltsverzeichnis. Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013

1. Steuerliche Erleichterungen für Vereine. als Betriebsausgaben für Eigenleistungen

TAX NEWS AUSGABE What matters to you, matters to us. BDO Austria GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

Grundstück, Bargeld) stellt eine steu erneutrale Erbauseinandersetzung dar. Aus dem Nachlass stammt eine Ausgleichszahlung

SCHWEIGER STEUERBERATUNG. Klienten-Info. Ausgabe 4/2013 vom Steuerliche Erleichterungen für Vereine...2

Wichtiger Steuertermin: 30. September 2018

4/2013. Das neue Bundesfinanzgericht. Ab Seite 6. Umstellung auf SEPA. Die neue Zahlungsart ab Seite 10

Steuerliche Neuerungen für gemeinnützige Vereine

Abgabefrist für den Jahresabschluss bei Gericht. Herabsetzung von Vorauszahlungen für 2013 Frist !

Steuertermine. Jänner. Februar

I N F O R M A T I O N. Dr. Michael STRUGL. August WÖGINGER. Steuerliche Entlastung für Vereine: Höherer Freibetrag & Begünstigung kleiner Feste

Offenlegung von Jahresabschlüssen Frist und Zwangsstrafen. Abschlagszahlungen betreffend Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2015

Berufungsentscheidung

Pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen

Klienten-Info Ausgabe 4/2014

Berufungsentscheidung

Textgegenüberstellung

Berufungsentscheidung

FAQ - Rechtsformgestaltung

Berufungsentscheidung

Gutschein: Der steuerliche Vorteil

Solidarbeitrag für Besserverdienende

zdie Neuregelungen auf einen Blick

Steuertermine für Herabsetzungsanträge und Anspruchsverzinsung

Ihr steuerberater. Ausgabe 03/2013. Wir arbeiten für Ihren wirtschaftlichen Erfolg

Für die Beantwortung dieser Fragen wird es erforderlich sein, die Entwicklung Ihres Unternehmens für die kommenden Jahre möglichst genau zu planen.

Textgegenüberstellung 3. TEIL 3. TEIL

Körperschaftsteuer (KöSt)

Steuerliche Förderung von Arbeitnehmer-Beiträgen

STEUER- INFO 02/2009

Private Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Klienteninfo September 2013

Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)

ONLINE-NEWS OKTOBER 2018

Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer

Verein und Steuern. Verein und Steuern. Gemeinnütziger Verein. Herzlich Willkommen! Gemeinnütziger Verein. Steuerpflicht knüpft an

tsb - Info: Vereine und Steuern

Berufungsentscheidung

ONLINE-NEWS FRÜHLING 2013 Ausgabe 01/2013

Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten

Berufungsentscheidung

Rechtsformvergleich. Profitieren Sie von neuen Ansichten für bessere Aussichten. Personen- und Kapitalgesellschaften im Vergleich

Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.

Steuerliche Erfassung und erste Schritte mit Ihrem Steuerberater

G E M E I N D E B U N D - S E R V I C E. Hotline-Info 3/2013

Abgabenänderungsgesetz 2016 (1352 d.b.)

Zusammenfassende Meldung Meldezeiträume

EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 vom Parlament beschlossen. BMF: Information zu Verlusten bei kapitalistischen Mitunternehmern

¾ ¾ bei monatlichen LSt-Vorauszahlungen. ¾ ¾ bei quartalsweisen LSt-Vorauszahlungen. ¾ ¾ bei jährlicher LSt-Vorauszahlung für das Jahr 2017

Personen- und Kapitalgesellschaften im Vergleich

RECHTSFORMVERGLEICH. Personen- und Kapitalgesellschaften im Vergleich

RECHTSFORMVERGLEICH. Personengesellschaft (GbR, PartG, OHG, KG) Kapitalgesellschaft (GmbH, UG (haftungsbeschränkt))

Rechtsformvergleich. Kapitalgesellschaft (GmbH, UG (haftungsbeschränkt)) Personengesellschaft (GbR, PartG, OHG, KG)

Rechtsformvergleich. Kapitalgesellschaft (GmbH, UG (haftungsbeschränkt)) Personengesellschaft (GbR, PartG, OHG, KG)

Rechtsformvergleich. Kapitalgesellschaft (GmbH, UG (haftungsbeschränkt)) Personengesellschaft (GbR, PartG, OHG, KG)

Rechtsformvergleich. Kapitalgesellschaft (GmbH, UG (haftungsbeschränkt)) Personengesellschaft (GbR, PartG, OHG, KG)

Rechtsformvergleich. Kapitalgesellschaft (GmbH, UG (haftungsbeschränkt)) Personengesellschaft (GbR, PartG, OHG, KG)

Rechtsformvergleich. Kapitalgesellschaft (GmbH, UG (haftungsbeschränkt)) Personengesellschaft (GbR, PartG, OHG, KG)

Prozesskostenhilfe. Verwaltungsgericht Braunschweig. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Berufungsentscheidung

Abgabenänderungsgesetz 2009 und Konjunkturpaket

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

Oktober OMC Group Otte Management Consulting AG. Download unter Heiligenbreite 52 D Überlingen a. B.

- 2 BvL 13/09 - zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung

Die UID-Nummer und ihre Bedeutung im Leistungsaustausch

Checkliste Abgeltungssteuer

Keine Angst vor dem Finanzamt und der Bürokratie. Hans Happel, Dipl. Kfm. Steuerberater Lemgo

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung

Transkript:

Klienten-Info Ausgabe 4/2013 Inhaltsverzeichnis: 1. KROATIEN - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR IG LIEFERUNGEN BIS 31.12.2013... 1 2. GESELLSCHAFTSRECHTS-ÄNDERUNGSGESETZ 2013... 2 3. UMSTELLUNG AUF SEPA DIE NEUE ZAHLUNGSART AB 1.2.2014... 2 4. WICHTIGE ÄNDERUNGEN IN DER GEWERBEORDNUNG... 3 5. STEUERLICHE ERLEICHTERUNGEN FÜR VEREINE... 3 6. SPLITTER... 4 7. TERMINE... 5 1. Kroatien - Übergangsbestimmungen für ig Lieferungen bis 31.12.2013 Kroatien ist seit 1.7.2013 das 28. Mitglied der Europäischen Union. Zu Problemen für den österreichischen Lieferanten kann es kommen, wenn der kroatische Abnehmer einer ig Lieferung noch keine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) hat. Laut einer Information des BMF wird für ig Lieferungen nach Kroatien in der Zeit zwischen 1.7.2013 und 31.12.2013 eine Übergangsregelung eingeräumt, wonach es gestattet ist, bis zum 31.12.2013 steuerfreie ig Lieferungen nach Kroatien auszuführen, auch wenn zum Zeitpunkt der Lieferung noch keine gültige kroatische UID vorgelegen ist. Allerdings gilt es folgende Voraussetzungen zu beachten: - Die Lieferung erfüllt grundsätzlich die materiellen Voraussetzungen einer ig Lieferung. (Es liegt eine Beförderung/Versendung nach Kroatien vor; Steuerbarkeit in Österreich und Kroatien; der Abnehmer ist Unternehmer oder eine juristische Person). - Der Buch- und Belegnachweis wird geführt. - Da der Buchnachweis aufgrund der Bestätigungsabfrage (Stufe 2) unvollständig ist, muss zusätzlich eine schriftliche Erklärung des Abnehmers eingeholt werden, wonach dieser bestätigt, dass die Erteilung einer kroatischen UID-Nummer beantragt wurde und die Voraussetzungen hiefür vorliegen. - Sobald die UID-Nummer dem kroatischen Abnehmer zugeteilt wurde, ist die Nachweisdokumentation diesbezüglich zu ergänzen. Für den Österreichischen Lieferanten bedeutet das, dass er zuerst eine steuerfreie ig Lieferung in seiner Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) erfasst und die Buch- und Belegnachweise entsprechend führt. Eine Erfassung in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) kann vorerst mangels kroatischer UID- Nummer nicht erfolgen. Dies wird dann mit einer korrigierten ZM nachgeholt, sobald die gültige kroa- 13.09.2013 Seite 1 von 6

tische UID-Nummer zugeteilt wurde. Mit der Stufe-2 Abfrage wird die Nachweisdokumentation ergänzt. 2. Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 Am 12.6.2013 wurde das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz (GesRÄG) 2013 im Nationalrat beschlossen. Die Änderungen sind zum Großteil mit 1.7.2013 in Kraft getreten. Wie bereits in der KIientenInfo 2/2013 ausführlich berichtet, stellt die Senkung des Mindeststammkapitals bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung von bisher 35.000 auf 10.000 das Herzstück der Reform dar. Ordentliche Kapitalherabsetzung Bestehende GmbHs können durch eine ordentliche Kapitalherabsetzung ihr Stammkapital ebenfalls auf das neue Mindestkapital verringern. Zu bedenken ist aber, dass die Kapitalherabsetzung ua aus Gläubigerschutzgründen doch sehr aufwändig und mit entsprechenden Kosten verbunden ist. Mindestkörperschaftsteuer Die Herabsetzung des Mindeststammkapitals führt auch zur Reduktion der Mindestkörperschaftsteuer. Diese beträgt künftig 125 pro Quartal bzw 500 im Jahr (bisher 1.750 im Jahr). Diese Anpassung gilt auch für bestehende GmbHs, wird hier aber bei den Vorauszahlungen erst ab 1.1.2014 wirksam. Die in den beiden letzten Quartalen des Jahres 2013 zu hoch entrichtete Mindestkörperschaftsteuer wird dann bei der Veranlagung 2013 gutgeschrieben und kann rückgefordert werden. Für bestehende GmbHs ergibt sich für das Jahr 2013 daher ein Mischbetrag an Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von 1.125. Erweiterte Verpflichtungen für Geschäftsführer Nach alter Rechtslage mussten Geschäftsführer eine Generalversammlung bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals einberufen. Seit 1.7.2013 besteht zusätzlich eine Einberufungspflicht, wenn in der GmbH die Eigenmittelquote weniger als 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt. Die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage halten dazu ausdrücklich fest, dass sich diese Verpflichtungen zur Einberufung durchaus auch unterjährig (und nicht nur nach Vorliegen des Jahresabschlusses) ergeben können. Klarstellend wird noch angeführt, dass auch bei längerfristigem Unter- bzw Überschreiten der oben erwähnten URG-Kennzahlen jedoch nur eine einmalige Einberufung notwendig ist. Ganz besonders zu beachten ist, dass der Gesetzgeber verlangt, dass die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse dem Firmenbuchgericht mitzuteilen sind. Unterlässt der Geschäftsführer die Einberufung der Generalversammlung, macht er sich einer Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft schuldig. Erfolgt keine Mitteilung an das Handelsgericht, könnte dies bei einer späteren Insolvenz zu Haftungsansprüchen der Gläubiger gegenüber dem Geschäftsführer führen. 3. Umstellung auf SEPA die neue Zahlungsart ab 1.2.2014 Im Februar 2014 ist es endgültig soweit. Sind Sie SEPA-fit? SEPA steht für Single Euro Payment Area. Ab dann werden nämlich Lastschrifteinzüge und Zahlungen nur mehr über den einheitlichen europäischen Zahlungsverkehr abgewickelt. Durch rechtzeitige Vorbereitung der Umstellung auf das neue Zahlungsverkehrssystem können Sie bereits jetzt testen, ob Sie alle Lieferanten, Kunden, Kontaktdaten von Geschäftspartnern, Mitarbeiterkonten und last but not least das Finanzamtskonto erfolgreich um- 13.09.2013 Seite 2 von 6

gestellt haben. Das bedeutet, dass insbesondere Mitarbeiter der Finanzbuchhaltung, Personalverrechnung und Auftragsabwicklung / Fakturierung, die die Systemdaten für den Zahlungsverkehr verwalten, die verbliebenen 4 Monate dafür nutzen sollten. Künftig sind IBAN und BIC anzugeben, und zwar nicht nur auf den neuen Zahlscheinen, sondern eventuell auch auf den Rechnungen, dem Geschäftspapier, der Homepage etc (sofern dort die Bankverbindungen aufscheinen). Jedes Unternehmen (vom Telefonanbieter bis zur Hausverwaltung), das mit seinen Kunden via Lastschrifteinzug verrechnet, braucht auch noch eine von der OENB zugeteilte Creditor-Identification (CID), welche über die Bank angefordert werden kann. Seit 28.6.2013 haben die Finanzämter neue Bankverbindungen, die auf allen automatisiert versendeten Schriftstücken abgedruckt sind. Sie finden diese auch auf der Homepage des Finanzministeriums aktualisiert https://service.bmf.gv.at/service/anwend/behoerden/. Laut BMF können Zahlungen an die jeweiligen Finanzämter bis auf weiteres aber auch unter Angabe der bisherigen BIC und IBAN geleistet werden. Hier die Finanzämter unseres Gebietes: Finanzamt Bankverbindung IBAN BIC Finanzamt Amstetten Melk FA 15 BAWAG P.S.K. AT32 0100 0000 0550 4154 BUNDATWW Scheibbs Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr FA 51 BAWAG P.S.K. AT65 0100 0000 0552 4512 BUNDATWW Finanzamt Lilienfeld St.Pölten FA 29 BAWAG P.S.K. AT08 0100 0000 0550 4295 BUNDATWW 4. Wichtige Änderungen in der Gewerbeordnung Mit der letzten Novelle zur Gewerbeordnung wurde unter anderem auch eine Änderung betreffend Betriebsanlagengenehmigung vorgenommen: Aus Anlass einer Betriebsübernahme kann der Übernehmer beantragen, dass ihm eine Zusammenstellung der die Genehmigung der Betriebsanlage betreffenden Bescheide übermittelt wird. Der Antrag ist innerhalb von sechs Wochen nach Betriebsübernahme zu stellen. Innerhalb von sechs Wochen nach Übermittlung der Zusammenstellung kann der Übernehmer beantragen, dass vorgeschriebene Auflagen aufzuheben oder abzuändern sind, wenn die Auflagen für die wahrzunehmenden Interessen nicht (mehr) erforderlich sind oder auch mit den Inhaber weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann. Ferner kann er den Antrag stellen, dass bestimmte vorgeschriebene Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn dem Übernehmer zb wegen der mit der Übernahme verbundenen Kosten die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist. 5. Steuerliche Erleichterungen für Vereine Im Rahmen der laufenden Richtlinienwartung 2013 sind folgende Punkte aus den Vereinsrichtlinien hervorzuheben: - Die rückwirkend mit 1.1.2013 von 7.300 auf 10.000 angehobene Grenze für die Körperschaftsteuerpflicht für steuerpflichtige, erlaubte Tätigkeiten von gemeinnützigen Vereinen wurde eingearbeitet. Weiters können künftig bei allen Vereinsveranstaltungen pauschal 20 % des Umsatzes als Betriebsausgaben für Eigenleistungen abgezogen werden. 13.09.2013 Seite 3 von 6

- Die Abgrenzung zwischen großem Vereinsfest (begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb) und kleinem Vereinsfest als entbehrlicher Hilfsbetrieb wurde präzisiert. Ein kleines Vereinsfest liegt vor, wenn das Fest ausschließlich von den Vereinsmitgliedern getragen wird, dh dass Organisation und Planung ausschließlich von Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen durchgeführt werden. Auf die Anzahl der Vereinsfestbesucher ist nicht mehr abzustellen. Als kleines Vereinsfest gelten solche Veranstaltungen (zb Faschingsball oder Sommerfest) so lange, bis sie im Kalenderjahr insgesamt einen Zeitraum von 48 Stunden nicht übersteigen. 6. Splitter VwGH: Firmen-PKW und Werbungskosten izm mit einer anderen Einkunftsquelle Die Frage, ob ein Steuerpflichtiger, der von seinem Dienstgeber einen Firmen-PKW auch zur Privatnutzung erhält und dafür einen Sachbezug versteuert, auch Werbungskosten geltend machen kann, wenn er mit dem überlassenen PKW betriebliche Fahrten im Zusammenhang mit einer anderen Einkunftsquelle unternimmt, bejaht der VwGH. Er bestätigt, dass bei der zweiten Einkunftsquelle für die tatsächlich gefahrenen Kilometer ein Anteil des zugeflossenen Sachbezuges steuermindernd anzusetzen ist, auch wenn der gesamte PKW-Aufwand vom Dienstgeber der ersten Einkunftsquelle getragen wird. Im Ergebnis kommt es damit zu einer Kürzung des steuerpflichtigen Sachbezugs. Die Reaktion der Finanzverwaltung dazu bleibt abzuwarten. Erleichterung für nicht entnommene Gewinne - Keine Nachversteuerung thesaurierter Gewinne ab dem 8. Jahr gem 11 a EStG Bis zum Jahr 2009 konnten Bilanzierer die nicht entnommenen Gewinne bis zum Höchstausmaß von 100.000 mit dem halben Steuersatz von 25 % versteuern, wenn in den folgenden sieben Jahren maximal der laufende Gewinn entnommen wird und es somit zu keinem Absinken des Eigenkapitals kommt. Das BMF hat nun in einer Information klargestellt, dass jeweils ab dem 8. Jahr eine Entnahme des jeweils betroffenen Gewinnes ohne Nachversteuerung möglich ist (zb 2012 Entnahme des begünstigt besteuerten Gewinnes 2004, 2013 Entnahme des begünstigt besteuerten Gewinnes 2005 usw), auch wenn dadurch und insoweit das Eigenkapital absinkt. Diese Interpretation entspricht dem Gesetzeszweck, der für die Inanspruchnahme der Halbsatz-Begünstigung eine siebenjährige Kapitalbindung vorsah. Anhebung des steuerfreien Kinderbetreuungszuschusses ab 1.1.2013 auf 1.000 Dienstgeber konnten bisher allen ihren Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen davon einen steuerfreien Zuschuss bis zu 500 pa pro begünstigtem Kind für die Kinderbetreuung geben. Still und heimlich wurde im Juli 2013 der steuerfreie Betrag auf 1.000 rückwirkend ab 1.1.2013 angehoben. Weiterhin keine Auflösungsabgabe für Bauarbeiter zu entrichten Seit 1.1.2013 muss der Dienstgeber bei Auflösung eines Dienstverhältnisses eine Auflösungsabgabe von 113 (Wert für 2013) an die Gebietskrankenkasse bezahlen. Für Arbeitsverhältnisse, die dem BUAG unterliegen, sollte die Regelung erst mit 1.7.2013 in Kraft treten. Im Zuge eines im Juli im Nationalrat beschlossenen Gesamtpakets zum neuen Überbrückungsgeld für Bauarbeiter wurde die Befreiung unbeschränkt verlängert. Einführung einer Gesetzes- bzw Verordnungsbeschwerde beim VfGH Derzeit hat die Partei in einem Zivilverfahren oder der Verurteilte in einem Strafverfahren keine Möglichkeit, den Verfassungsgerichtshof anzurufen und die Verfassungswidrigkeit eines in seinem Verfahren angewandten Gesetzes oder die Gesetzwidrigkeit einer in seinem Verfahren angewandten Verordnung von diesem prüfen zu lassen. Der Gesetzgeber hat nun durch eine mit 1.1.2015 in Kraft 13.09.2013 Seite 4 von 6

tretende Novelle zu Art 139 Abs 1 und Art 140 Abs 1 B-VG die Möglichkeit geschaffen, dass jede Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung oder eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels einen Antrag beim VfGH auf Überprüfung der Verordnung bzw des Gesetzes einbringen kann. Der VfGH kann allerdings derartige Anträge ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Bleibt abzuwarten, wie der VfGH in der Praxis mit derartigen Anträgen umgehen wird. Rechtsanwälte dürfen nunmehr auch in der Rechtsform GmbH & Co KG tätig werden Seit 1.9.2013 ist die Rechtsform der GmbH & Co KG für die Ausübung des Anwaltsberufs zugelassen. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH dürfen aber nur Rechtsanwälte sein, die auch Kommanditisten der KG sind. Weiterhin nicht zugelassen sind aber Kapitalgesellschaften als Kommanditisten einer RA-KG. Finanzstrafgesetz-Novelle: gemeinnützige Leistungen jetzt auch im Gesetz geregelt Der Gesetzgeber hat sehr rasch auf ein Erkenntnis des VfGH (über welches wir in der Ausgabe 6/2012 berichtet haben) reagiert. Nunmehr wurde das FinStrG dahingehend geändert, dass nun im Gesetz direkt geregelt ist, dass der Bestrafte gemeinnützige Leistungen isd 3a StrafvollzugsG anstelle einer Ersatzfreiheitsstrafe auch bei einer Bestrafung im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren erbringen kann. 7. Termine 30.9.2013: Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften zum Firmenbuch für den Regelbilanzstichtag 31.12.2012 siehe ausführlich dazu KlientenINFO Ausgabe 3/2013 Die Möglichkeit der Erstattung von Vorsteuern 2012 in EU-Mitgliedsländern via FinanzOnline endet am 30.9.2013 - siehe KlientenINFO Ausgabe 3/2013 Punkt 4. Herabsetzung der laufenden Steuervorauszahlungen 2013: Ein Herabsetzungsantrag für die laufenden Vorauszahlungen an Einkommen- und Körperschaftsteuer 2013 kann letztmalig bis 30.9.2013 gestellt werden. Vom Hochwasser betroffene Personen/Gesellschaften haben bis 31.10.2013 Zeit dafür. Dem Antrag sollte vorsorglich auch eine Prognoserechnung für 2013 angeschlossen werden. Danach besteht nur mehr die Möglichkeit, die am 15.11.2013 fällige Vorauszahlung durch Stundungs- oder Ratenansuchen hinauszuschieben. Übrigens: für die Beiträge der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft besteht ebenfalls die Möglichkeit der Herabsetzung. 1.10.2013: Beginn Anspruchsverzinsung: ab 1.10.2013 werden für Nachzahlungen bzw Gutschriften aus der Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagung 2012 Anspruchszinsen (derzeit 1,88%) verrechnet. Wer für 2012 mit einer Steuernachzahlung rechnen muss, kann die Belastung durch Anspruchszinsen im Wege einer freiwilligen Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung vermeiden. Anspruchszinsen unter 50 werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze). Hinweis: Anspruchszinsen sind generell ertragsteuerlich neutral: Zinsenaufwendungen sind daher steuerlich nicht absetzbar, Zinsenerträge dafür steuerfrei. 13.09.2013 Seite 5 von 6

31.10.2013: Arbeitnehmer können für die (voraussichtlich) anfallenden Ausgaben zur Beseitigung von Katastrophenschäden bis 31.10.2013 die Ausstellung eines Freibetragsbescheides beantragen. Wird dieser dem Arbeitgeber rechtzeitig (also bis Dezember) vorgelegt, so kann dieser den Freibetrag rückwirkend (durch Aufrollung) für das gesamte Jahr berücksichtigen und die Lohnsteuer rückerstatten. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! Ihre Steuerberatungskanzlei WT Stixenberger 13.09.2013 Seite 6 von 6