Regierungspräsidium Kassel Dezernat Beamtenversorgung

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Transkript:

Regierungspräsidium Kassel Dezernat Beamtenversorgung Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten Worum geht es? Mit diesem Merkblatt werden Sie über die Auswirkungen informiert, die sich ergeben können, wenn Sie neben Ihren Versorgungsbezügen noch eine oder mehrere Rente(n) oder andere Alterssicherungsleistungen beziehen. Rechtsgrundlage ist 59 Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG). Diese Vorschrift regelt, ob der Bezug einer Rente dazu führt, dass die Versorgungsbezüge zu kürzen sind. Dies wäre dann der Fall, wenn Versorgungsbezüge und anzurechnende Rente(n) zusammen über einer gesetzlich bestimmten Höchstgrenze liegen. Warum findet eine Rentenanrechnung statt? Mit der Rentenanrechnung werden zwei wesentliche Ziele verfolgt. Da Rentenrecht und Versorgungsrecht nicht ausreichend aufeinander abgestimmt sind, kommt es regelmäßig vor, dass Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten in mehreren Versorgungssystemen berücksichtigt werden und somit aufgrund ein und derselben Tätigkeit bei mehreren Leistungsträgern Ansprüche entstehen. Eine solche Doppelversorgung soll vermieden werden. Die Beamtenversorgung gewährt eine volle, für die gesamte Lebensarbeitszeit bestimmte Versorgung und ist somit auf Beamte zugeschnitten, deren Beamtenverhältnis unmittelbar nach Beendigung der Ausbildung begründet wurde und bis zum Beginn des Ruhestandes andauerte. Die höchstmögliche Beamtenversorgung (Ruhegehaltsatz max. 71,75 %) ist daher auch die Höchstgrenze der Gesamtversorgung von Beamten mit parallelem Rentenanspruch. Das bedeutet, dass Beamte mit Rentenanspruch grundsätzlich keine höhere Altersversorgung beziehen sollen als vergleichbare Beamte ohne Rentenanspruch. Dadurch soll eine Begünstigung gegenüber jenen Beamten beseitigt werden, die zuvor nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 30.09.1987 bestätigt, dass die Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge gemäß 59 Abs.

1 HBeamtVG (bis 28.02.2014: 55 Abs. 1 HBeamtVG) nicht gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 des Grundgesetzes verstößt. Welche Renten und Alterssicherungsleistungen sind anzurechnen? Folgende Leistungen gelten als Renten im Sinne des 59 HBeamtVG: a) Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV, früher: BfA, LVA, Bundesknappschaft, Seekasse, Bahnversicherungsanstalt etc.), b) Renten aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes (z. B. von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder VBL -, Zusatzversorgungskasse der Gemeinde ZVK), c) Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, d) Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z. B. der Ärzteversorgung, Architektenversorgung etc.) oder Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung, wenn der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse geleistet hat. Darüber hinaus sind auch folgende Leistungen nach 59 HBeamtVG zu berücksichtigen: e) einmalige Beitragserstattungen, Kapitalleistungen oder Abfindungen, die an Stelle der vorgenannten Leistungen gezahlt werden, f) Auslandsrenten, g) wiederkehrende Geldleistungen, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatzoder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden. Aufgrund der Vielzahl der unterschiedlichen Altersleistungen können hier nicht alle Renten oder sonstige Leistungen aufgeführt werden. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des 59 HBeamtVG vorliegen oder nicht, wenden Sie sich bitte rechtzeitig zur Klärung des Sachverhalts und zur Vermeidung von Überzahlungen schriftlich an meine Behörde. Welche Renten und Alterssicherungsleistungen sind nicht anzurechnen? a) bei Ruhestandsbeamten/Ruhestandsbeamtinnen: Hinterbliebenenrenten - 2 -

b) bei Witwen, Witwern und Waisen: Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung, c) Renten und Rentenerhöhungen bzw. minderungen aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs, d) Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten, e) Rententeile aufgrund von freiwilliger Weiter- oder Selbstversicherung sowie Höherversicherung, sofern kein Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in entsprechender Höhe geleistet hat, f) bei Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung ein dem Unfallausgleich entsprechender Betrag, g) 40 v.h. der Rente, sofern das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte/die Beamtin in den Ruhestand versetzt wird, vor dem 01.01.1966 begründet worden ist, h) Kinderzuschuss Welche Regelungen gelten für Betriebsrenten und ausländische Renten? Betriebsrenten gelten nicht als Renten im Sinne des 59 HBeamtVG, es sei denn, sie beruhen auf einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst (z. B. ZVK, VBL). Im Übrigen kann der Bezug solcher Leistungen jedoch dazu führen, dass bestimmte Vordienstzeiten nach 11, 12 und 17 Abs. 7 sowie 18 Abs. 1 S. 3 und 4 HBeamtVG nicht mehr als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt werden können. Daher ist der Bezug jeglicher Betriebsrenten anzuzeigen. Die Renten ausländischer Versicherungsträger sind nach Maßgabe des 59 Abs. 6 HBeamtVG den deutschen Renten gleichgestellt, wenn sie nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für Renten eines Versicherungsträgers aus der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes (Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie der Schweiz gelten weitere Besonderheiten. Weitergehende Informationen können dem Informationsblatt für Personen mit Anwartschaft auf Versorgung und mit Rentenanwartschaften in einem Mitgliedstaat der EU/des EWR oder in der - 3 -

Schweiz entnommen werden, das Ihnen vom Dezernat Beamtenversorgung zur Verfügung gestellt werden kann. Sofern Sie eine Anwartschaft auf eine Rente von einem ausländischen Versicherungsträger haben, setzen Sie sich bitte mit dem Dezernat Beamtenversorgung in Verbindung. Hier erhalten Sie u. a. auch Hinweise, wo und wie die Renten ausländischer Versicherungsträger zu beantragen sind. Wo sind die Renten und sonstigen Alterssicherungsleistungen zu beantragen? Die Renten bzw. sonstigen Leistungen sind bei dem jeweils zuständigen Versicherungsträger zu beantragen, bei dem das Anrecht erworben wurde. Die Zahlung erfolgt nicht automatisch, es findet keine Erstattung an das Dezernat Beamtenversorgung statt und es ist auch keine direkte Verrechnung mit den Versorgungsbezügen möglich. Wann beginnt die Anrechnung? Nach Beginn des Ruhestandes erfolgt die Anrechnung, sobald die Voraussetzungen für die Zahlung der Rente oder sonstigen Alterssicherungsleistung vorliegen. Sollte die Rente oder sonstige Leistung bereits vor Beginn des Ruhestandes gezahlt worden sein, erfolgt die Anrechnung mit Beginn des Ruhestandes. Wird eine der zuvor genannten Renten oder sonstigen Altersleistungen nicht beantragt, auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, so ist der (fiktive) Betrag anzurechnen, der im Falle der Verrentung vom Leistungsträger laufend zu zahlen wäre (sogenannte fiktive Rentenanrechnung ). Die fiktive Rentenanrechnung entfällt, wenn die Ruhestandsbeamtin/der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag (Abfindungsbetrag) zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Wird eine Leistung zu spät beantragt, erfolgt für den Zeitraum, in dem vom Leistungsträger wegen der verspäteten Antragsstellung keine Leistungen erbracht werden, ebenfalls eine fiktive Anrechnung. Auf den tatsächlichen (späteren) Rentenbeginn kommt es dabei nicht an. - 4 -

Wie erfolgt die Anrechnung und wie berechnet sich die Höchstgrenze? Neben der Rente wird die laufende Versorgung nur bis zum Erreichen einer gesetzlich bestimmten Höchstgrenze gezahlt. Übersteigt die Gesamtversorgung (Versorgungsbezug + Rente) die Höchstgrenze, wird der Versorgungsbezug um den übersteigenden Betrag gekürzt. Die Höchstgrenze ist grundsätzlich der Betrag, der sich als Versorgungsbezug ergeben würde, wenn der Berechnung des Ruhegehalts zu Grunde gelegt würden: die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe und als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom Tag nach Vollendung des 16. Lebensjahrs bis zum Eintritt des Versorgungsfalles. Ggf. erhöht sich diese Dienstzeit um nach 7 HBeamtVG zu berücksichtigende Zeiten (z. B. Zurechnungszeit) oder Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nach Eintritt des Versorgungsfalles. Außer Ansatz bleiben die Zeiten nach 13 Abs. 6 HBeamtVG (Zeiten im Beitrittsgebiet, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist). In der Regel beträgt die Höchstgrenze 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, ein niedriger Prozentsatz der Höchstgrenze kann sich z.b. ergeben, wenn die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in einem niedrigen Lebensalter erfolgt ist. Wird das Ruhegehalt aufgrund vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand (z. B. auf eignen Antrag oder bei Dienstunfähigkeit) um einen Versorgungsabschlag nach 14 Abs. 3 HBeamtVG gemindert, ist dieser Abschlag auch bei der Berechnung der Höchstgrenze entsprechend zu berücksichtigen. Bei Witwen und Witwern beträgt die Höchstgrenze lediglich 55 bzw. 60 % der Höchstgrenze der verstorbenen Person. Bei Waisen liegt der Anteil entsprechend bei 12 bzw. 20 %. - 5 -

Welche Anzeige- und Mitwirkungspflichten habe ich? Sie sind gesetzlich verpflichtet, Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen. Der erstmalige Bezug einer Rente sowie Änderungen in der Rentenhöhe sind nachzuweisen. Hierfür übersenden Sie bitte eine Kopie des vollständigen Renten(änderungs)bescheides inkl. aller Anlagen bzw. der Rentenanpassungsmitteilung. Dieses Merkblatt dient lediglich Ihrer Information und kann aufgrund der umfangreichen Rechtslage nicht alle möglichen Fallkonstellationen erfassen. Einen Rechtsanspruch können Sie hieraus nicht herleiten. Für individuelle Fragen erreichen Sie das Dezernat Beamtenversorgung wie folgt: Postanschrift: E-Mail: Homepage: Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Beamtenversorgung, 34112 Kassel versorgung@rpks.hessen.de https://rp-kassel.hessen.de Stand: September 2018-6 -