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Transkript:

Pflichtangaben für Rechnungen Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. 1. Anforderungen an die Eingangsrechnung Führt ein Unternehmer eine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ohne Unternehmereigenschaft aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Die Steuerpflicht ist nicht Voraussetzung für die Pflicht zur Rechnungserteilung, d. h., auch über steuerbefreite Umsätze muss eine Rechnung ausgestellt werden, sofern es sich nicht um eine Steuerbefreiung nach 4 Nr. 8 bis 28 UStG (Kredite, Postdienstleistungen, Heilbehandlungen u. Ä.) handelt. Als Rechnung gilt auch eine Gutschrift, die vom Leistungsempfänger ausgestellt wird. Die Eingangsrechnung hat gem. 14 Abs. 4 i.v.m. 14a Abs. 5 UStG folgende Angaben zu enthalten: Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer Ausstellungsdatum der Rechnung fortlaufende Rechnungsnummer Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt ggf. Hinweis auf Steuerschuld des Leistungsempfängers mit der Angabe Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei einer Gutschrift, d. h. in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten, die Angabe Gutschrift in den Fällen des 14b Abs. 1 Satz 5, d. h. bei Erbringung einer steuerpflichtige Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück, einen Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers Einzelheiten zu den Rechnungspflichtangaben: Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers Insoweit ist es gemäß 31 Abs. 2 UStDV wie bisher ausreichend, wenn sich aufgrund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen.

Im Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft kann der Name und die Anschrift der Organgesellschaft angegeben werden, wenn der leistende Unternehmer oder der Leistungsempfänger unter dem Namen und der Anschrift der Organgesellschaft die Leistung erbracht bzw. bezogen hat. Bei Unternehmen, die über mehrere Zweigniederlassungen, Betriebsstätten oder Betriebsteile verfügen, gilt jede betriebliche Anschrift als vollständige Anschrift. Steuernummer oder die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (USt-IdNr.) Die Erteilung einer USt-IdNr. erfolgt auf Antrag durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Das Antragsformular kann über die Homepage des Bundeszentralamts für Steuern, www.bzst.de, abgerufen bzw. die Erteilung dort online beantragt werden. Bei der steuerlichen Neuaufnahme kann der Unternehmer die Erteilung einer USt-IdNr. auch beim zuständigen Finanzamt beantragen. Im Fall der Gutschrift ist die Steuernummer bzw. die USt-IdNr des leistenden Unternehmers und nicht die des die Gutschrift erteilenden Unternehmers anzugeben. Zu diesem Zweck hat der leistende Unternehmer (Gutschriftsempfänger) dem Aussteller der Gutschrift seine Steuernummer bzw. USt-IdNr. mitzuteilen. Rechnet ein Unternehmer einen Umsatz in fremdem Namen und für fremde Rechnung (vermittelter Umsatz) ab (z.b. Tankstellenbetreiber), hat er auf der Rechnung die Steuernummer bzw. USt-IdNr. des leistenden Unternehmers (z.b. Mineralölgesellschaft) anzugeben. Im Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft muss die Organgesellschaft die ihr oder dem Organträger erteilte USt-IdNr. oder die Steuernummer des Organträgers angeben. Die Angabe der Steuernummer oder der USt-IdNr. ist auch in Fällen der Steuerschuldumkehr gemäß 13b Abs. 2 UStG erforderlich. Fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer) Durch die fortlaufende Nummer soll sichergestellt werden, dass die vom Unternehmer erstellt Rechnung einmalig ist. Es ist hierbei die Bildung beliebig vieler separater Nummernkreise für zeitlich, geografisch oder organisatorisch abgegrenzte Bereiche zulässig, z.b. für Zeiträume (Monate, Wochen, Tage), verschiedene Filialen, Betriebsstätten einschließlich Organgesellschaften. Auch eine Kombination von Ziffern mit Buchstaben ist möglich. Voraussetzung ist stets, dass die Nummer kein weiteres Mal existiert und die Rechnung leicht und eindeutig zugeordnet werden kann. Bei Gutschriften ist die fortlaufende Nummer durch den Gutschriftenaussteller zu vergeben. Bei Verträgen über Dauerleistungen ist ausreichend, dass die Verträge eine einmalige Nummer enthalten. Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung Die Bezeichnung der Leistung muss eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Handelsübliche Sammelbezeichnungen sind ausreichend, wenn sie die Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes eindeutig ermöglichen, z.b. Baubeschläge, Büromöbel, Kurzwaren, Schnittblumen, Spirituosen, Tabakwaren, Waschmittel. Bezeichnungen allgemeiner Art, die Gruppen verschiedenartiger Gegenstände umfassen, z.b. Geschenkartikel, reichen nicht aus. 2

Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts bei Vereinnahmung des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder Leistung (Anzahlung) Das Liefer-/Leistungsdatum muss in der Rechnung auch dann enthalten sein, wenn Ausstellungsdatum der Rechnung und Liefer-/Leistungsdatum identisch sind. Es genügt aber eine Angabe wie z.b. Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum. Nach 31 Abs. 4 UStDV kann als Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird. Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselt sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist Im Fall der Vereinbarung von Boni, Skonti und Rabatten, bei denen im Zeitpunkt der Rechnungserstellung die Höhe der Entgeltminderung nicht feststeht, ist in der Rechnung auf die entsprechende Vereinbarung hinzuweisen ( 31 Abs. 1 UStDV). Anzuwendender Steuersatz sowie der auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt Beim Hinweis auf die Steuerbefreiung ist es nicht erforderlich, dass der Unternehmer die entsprechende Vorschrift des UStG oder der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie nennt. In der Rechnung soll jedoch ein Hinweis auf den Grund der Steuerbefreiung enthalten sein. Es genügt eine Angabe in umgangssprachlicher Form, z.b. Ausfuhr, innergemeinschaftliche Lieferung. Wird in einer Rechnung über Lieferungen oder sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, der Steuerbetrag durch Maschinen automatisch ermittelt und durch diese in der Rechnung angegeben, ist der Ausweis des Steuerbetrags in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben wird. 2. Zusätzliche Rechnungsangabepflichten in besonderen Fällen 2.1 Innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen eines neuen Fahrzeugs ist ergänzend zu beachten, dass in jedem Fall die Merkmale aus 1b Abs. 2 und 3 UStG in den Rechnungen enthalten sein müssen, d.h. Angaben über Hubraum und Leistung, gefahrene Kilometer und die bisherige Nutzungsdauer ( 14a Abs. 4 UStG). 2.2 Reiseleistungen In Rechnungen für eine Reiseleistung sind die entsprechenden Sonderregelungen für Reiseleistungen nach 25 UStG zu beachten ( 14a Abs. 6 UStG). 2.3 Differenzbesteuerung In Fällen der Differenzbesteuerung ist in der Rechnung auf die Anwendung der entsprechenden Sonderregelungen nach 25a UStG hinzuweisen ( 14a Abs. 6 UStG). 2.4 Sonstige Sonderfälle Für Sonderfälle wie zum Beispiel innergemeinschaftliche Lieferungen oder Werkleistung mit EU- Bezug gelten zusätzliche Sonderregelungen. 3

3. Kleinbetragsrechnungen Für Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt, gelten erleichterte Vorschriften. Hier genügen folgende Angaben: vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers das Ausstellungsdatum Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder Leistung in einer Summe Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. Die Vereinfachung für Kleinbetragsrechnungen gilt nicht im Rahmen der Versandhandelsumsätze ( 3c UStG), bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ( 6a UStG) und bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach 13b UStG ( 33 UStDV). 4. Anforderungen für elektronisch übermittelte Rechnungen Eine Rechnung kann auch in elektronischer Form erstellt werden, sofern der Rechnungsempfänger formlos zugestimmt hat. Auch elektronische Rechnungen, die z. B. per E-Mail als pdf-anhang, als Textdatei oder als Web-Download übermittelt werden, berechtigen zum Vorsteuerabzug. Voraussetzung ist jedoch wie bei der Rechnung auf Papier, dass die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sein müssen. Hierunter versteht man die Sicherstellung der Identität des Rechnungsstellers, der Unverändertheit der Rechnungsangaben während der Übermittlung und die Erkennbarkeit fürs menschliche Auge. Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung müssen, sofern keine qualifizierte elektronische Signatur verwendet oder die Rechnung per elektronischen Datenaustausch (EDI) übermittelt wird, durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen kann, gewährleistet werden. Dafür ist ein Verfahren ausreichend, das der Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung einsetzt, um zu gewährleisten, dass nur die Rechnungen beglichen werden, zu deren Begleichung eine Verpflichtung besteht. Der Unternehmer kann hierbei auf bereits bestehende Rechnungsprüfungssysteme zurückgreifen. Es werden keine technischen Verfahren vorgegeben, die der Unternehmer verwenden muss. Daher kann sowohl ein EDV-unterstütztes, aber auch ein manuelles Verfahren eingesetzt werden. 5. Aufbewahrung von Rechnungen Ein Unternehmer hat ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder ein Dritter in dessen Namen und für dessen Rechnung ausgestellt hat, zehn Jahre aufzubewahren, wobei eine elektronische oder bildliche Speicherung bei Vernichtung der Originalrechnung unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Elektronische Rechnungen sind in dem elektronischen Format der Ausstellung bzw. des Empfangs aufzubewahren. Eine Aufbewahrung als Papierausdruck ist nicht ausreichend. Das bei der Aufbewahrung angewendete Verfahren und die Prozesse müssen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und DV-gestützter Buchführungssysteme und den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen entsprechen. Wird eine elektronische Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt, ist auch die Signatur an sich als Nachweis über die Echtheit und die Unversehrtheit der Daten aufzubewahren. 4

Ergänzend ist wichtig, dass Rechnungen als Geschäftsbriefe gelten und daher gegebenenfalls zusätzliche Vorgaben nach dem Handelsgesetzbuch beachtet werden müssen. Ansprechpartnerinnen: Andrea Grimme Tel.: 0395 5597-308 Fax: 0395 5597-512 Mail: andrea.grimme@neubrandenburg.ihk.de Heide Klopp Tel.: 0395 5597-205 Fax: 0395 5597-512 Mail: heide.klopp@neubrandenburg.ihk.de Hinweis: Das Merkblatt ist eine Zusammenfassung, enthält erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl das Merkblatt mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Stand Juli 2018 5

Bespiel einer Rechnung: Anlage X Gartenmarkt GmbH Musterstraße 5 17000 Musterstadt Telefon: 0000 0000-0 Fax: 0000 0000-1 USt-IDNr. DE 123456789 GaLaBau Y GmbH Primelweg 32 18000 Primelhausen Datum: 28.01.2018 Rechnungs-Nr. 284629 (bitte bei Zahlung angeben) Kunden-Nr. 8211 Sehr geehrter Herr Empfänger, für die Lieferung folgender Waren am 28.01.2018 erlauben wir uns zu berechnen: Pos. Bezeichnung Menge Steuersatz Einzelpreis Gesamtpreis 1 Rasenmäher Rudi 1 19% 597,99 597,99 2 Tulpenzwiebeln 200 7% 0,66 132,00 3 Zichorienpflanzen 10 7% 1,20 12,00 Summe netto 741,99 zzgl. 19 %Umsatzsteuer 113,62 zzgl. 7 % Umsatzsteuer 10,08 Gesamtbetrag 865,69 Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt dieser Rechnung. Bei Zahlung bis zum 05.02.2018 wird ein Skonto von 2 % (=17,31 ) eingeräumt. Mit freundlichen Grüßen Mustermann Bankverbindung: Sparkasse Musterstadt IBAN DE12 3456 7891 0112 3777 777 70 BIC MUSTER00XYZ Geschäftsführer: Max Mustermann Amtsgericht Musterstadt HRB 12345 USt-IDNr. DE 987654231 6