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BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. +43 (1) 531 15-4277 Fax +43 (1) 531 15-4285 e-mail: bks@bka.gv.at www.bks.gv.at GZ 611.001/0024-BKS/2005 B E S C H E I D Der Bundeskommunikationssenat hat durch den Vorsitzenden Dr. SCHALICH, die weiteren Mitglieder Dr. PÖSCHL, Dr. GEISSLER und Dr. KARASEK sowie das Ersatzmitglied Dr. LEITL über die Berufung der T. vom 16.09.2005 gegen den Bescheid der KommAustria vom 30.08.2005, KOA 2.100/05-053, wie folgt entschieden: Spruch: I. Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 1.a, 1.d. und 1.f. richtet, gemäß 66 Abs. 4 AVG ivm 38 PrTV-G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2006 teilweise stattgegeben, der Spruchpunkt 1.a ersatzlos aufgehoben und die Spruchpunkte 1.d und 1.f wie folgt abgeändert: 1.d. Gemäß 66 Abs. 4 AVG ivm 38 PrTV-G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2006 wird festgestellt, dass die T. am 10. März 2005 um ca. 18.41 Uhr Werbung nicht eindeutig durch optische oder akustische Mittel von anderen Programmteilen getrennt und dadurch gegen 38 PrTV-G verstoßen hat. 1.f. Gemäß 66 Abs. 4 AVG ivm 38 PrTV-G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2006 wird festgestellt, dass die T. am 10. März 2005 um ca. 19.32 Uhr Werbung nicht eindeutig durch optische oder akustische Mittel von anderen Programmteilen getrennt und dadurch gegen 38 PrTV-G verstoßen hat. II. Der Berufung wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 3. richtet, gemäß 66 Abs. 4 AVG ivm 36 Abs. 2 und 4 PrTV-G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2006 stattgegeben und Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.

- 2 - III. Die Berufung wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 1.b, 1c., 1e., und 2. richtet, gemäß 66 Abs. 4 AVG ivm 38 und 46 Abs. 2 Z. 2 PrTV-G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2006 als unbegründet abgewiesen und der Bescheid insoweit vollinhaltlich bestätigt. IV. Der T. wird gemäß 66 Abs. 4 AVG ivm 62 Abs. 3 PrTV-G aufgetragen, a. binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides im Rahmen des von ihr ausgestrahlten Programms g. an einem Werktag zwischen 17.30 Uhr und 19.45 Uhr den folgenden Text zu verlesen: Aufgrund eines Berufungsverfahrens gegen einen Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria hat der Bundeskommunikationssenat in seiner Entscheidung vom 23. Juni 2006 festgestellt, 1. dass die T. auf ihrem Programm g. am 10. März 2005 zwischen 17.56 Uhr und 19.32 Uhr mehrfach gegen das Privatfernsehgesetz verstoßen hat, da sie Werbung nicht eindeutig durch optische oder akustische Mittel von anderen Programmteilen getrennt hat; sowie 2. dass die T. auf ihrem Programm g. am 10. März 2005 gegen das Privatfernsehgesetz verstoßen hat, da sie die ab 17.40 ausgestrahlte Sendung at home weder zu Beginn noch am Ende der Sendung als Patronanzsendung gekennzeichnet hat. und b. der KommAustria binnen weiterer zwei Wochen ab der Veröffentlichung eine Aufzeichnung der Veröffentlichung vorzulegen. Begründung: Sachverhalt: 1. Zum Gang des Verfahrens Die T. ist aufgrund eines Bescheides der KommAustria vom 05.04.2004, KOA 2.100/04-16, Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung eines Fernsehprogramms für das bundesweite Versorgungsgebiet über den Satelliten ASTRA 1 G, 19,2 Ost für die Dauer von zehn Jahren ab 08.04.2004. Nach diesem Bescheides ist die T. zur Ausstrahlung des Programms g. im bundesweiten Gebiet berechtigt.

- 3 - Die KommAustria übermittelte mit Schreiben vom 29.03.2005 der T. die Auswertung der am 10.03.2005 zwischen 17.30 und 19.45 Uhr aufgezeichneten Sendungen und räumte dieser gemäß 2 Abs. 1 Z 7 KOG die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den darin vermuteten Rechtsverletzungen binnen einer Frist von zwei Wochen ein. Am 01.04.2005 erfolgte die Veröffentlichung der im Rahmen des ausgewerteten Fernsehprogramms vermuteten Rechtsverletzungen durch Bekanntmachung der im Monat März stichprobenartig ausgewerteten Sendungen von Hörfunk- und Fernsehveranstaltern auf der Website der Rundfunkregulierungsbehörde. Mit Schreiben vom 13.04.2005 nahm die T. zu den seitens der KommAustria vermuteten Verstößen gegen die Werbebestimmungen des PrTV-G Stellung. Darin brachte die T. im Wesentlichen vor, dass aus ihrer Sicht keine Werbeverstöße vorliegen und stellte den Antrag, von der Einleitung eines Verfahrens abzusehen. Die KommAustria leitete mit Schreiben vom 17.06.2005 das Verfahren zur Feststellung von Verstößen gegen die Werbebestimmungen des PrTV-G ein. Hierzu wurde der T. abermals Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 24.06.2005 nahm die T. zu den in der Einleitung des Verfahrens relevierten Verstöße nochmals Stellung. Weiters stellte sie den Antrag, das Verfahren zur Feststellung von Verstößen der Einschreiterin gegen die Bestimmungen des PrTV-G einzustellen. Mit Bescheid vom 30.08.2005, KOA 2.100/05-053 stellte die KommAustria in Spruchpunkt 1 fest, dass die T. in sechs Fällen gegen 38 PrTV-G verstoßen habe, da sie Werbung nicht als solche erkennbar gemacht und/oder Werbung nicht eindeutig von anderen Programmteilen durch ein optisches oder akustisches Mittel getrennt habe. In Spruchpunkt 2 stellte die KommAustria fest, dass die T. 46 Abs. 2 Z 2 PrTV-G dadurch verletzt habe, dass sie die Patronanzsendung at home nicht durch den Namen oder das Firmenemblem des Auftraggebers am Programmanfang oder am Programmende eindeutig gekennzeichnet habe. In Spruchpunkt 3 stellte die KommAustria fest, dass die T. 36 Abs. 4 PrTV-G dadurch verletzt habe, dass in der Sendung Indie Charts von 18.50 bis 19.50 Uhr zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen kein Abstand von wenigstens 20 Minuten gelegen sei. In Spruchpunkt 4 trug die KommAustria der T. die Veröffentlichung der festgestellten Rechtsverletzungen durch Verlesen eines Programmansagers im Rahmen von g. auf.

- 4 - Gegen diesen Bescheid erhob die T. mit Schreiben vom 16.09.2005 fristgerecht und vollinhaltlich Berufung und machte sowohl eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung als auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. 2. Zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides In Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides stellte die KommAustria fest, dass die T. in sechs Fällen gegen 38 PrTV-G verstoßen habe, da sie Werbung nicht als solche erkennbar gemacht habe und/oder Werbung nicht eindeutig von anderen Programmteilen durch ein optisches oder akustisches Mittel getrennt hat. Der Bundeskommunikationssenat hat durch Einsicht in die von der KommAustria vorgelegten Aufzeichnungen vom 10.03.2005 folgenden Sachverhalt festgestellt: a. Spruchpunkt 1a (Werbung für Saturn) Um etwa 17.52 Uhr wird die Sendung at home für einen Werbeblock unterbrochen. Dies erfolgt mittels Einblendung des g.-logos und eines Schriftzuges Werbung. Nach mehreren Werbespots wird um etwa 17.55 Uhr das g.-logo eingeblendet. Danach folgt der als g.- releasetipp bezeichnete Hinweis auf die wichtigsten Neuerscheinungen im Musikbereich. Die Sendung wird mit den Worten Der g.-releasetipp jetzt bei Saturn g. und Saturn informieren Dich über die wichtigsten Neuerscheinungen eingeleitet. Dabei ist zentral das Logo von Saturn mit dem Zusatz Geiz ist geil eingeblendet. Diese Einblendung ist auch während der folgenden Sendungen rechts unten ständig im Bild. Nach der Präsentation der Neuerscheinung des Albums Tank der Band Asian Dub Foundation sagt eine Stimme: Jetzt bei Saturn. Unmittelbar danach tritt das Logo von Saturn zu folgendem Text zentral ins Bild: Saturn Geiz ist geil. Danach wird wiederum das Logo von g. eingeblendet, es folgt ein Werbebeitrag für die Wiener Linien. Die KommAustria stellte einen Verstoß gegen 38 PrTV-G fest, da die Werbung als solche nicht erkennbar gemacht und nicht von anderen Programmteilen optisch oder akustisch getrennt wurde. Die Berufungswerberin macht geltend, dass durch die Einblendung des Wortes Werbung zu Beginn der Sendung eine eindeutige Trennung der Werbung von den anderen Programmteilen erfolgt sei. Weiters sei der g. release Tipp nicht um 19.03 Uhr gesendet worden, wie die erstinstanzliche Behörde fälschlicherweise annahm. Die Berufungswerberin führt zudem aus, dass der g. release Tipp für jeden Zuseher deutlich als Werbung für Saturn erkennbar war, insbesondere durch die Einblendung des Logos von Saturn und den Hinweis Jetzt bei Saturn. Das zwischendurch eingeblendete g.-logo sei als Auflockerungselement zu sehen, das bei vielen Sendern üblich sei, die Werbung sei mit einem weiteren Spot fortgesetzt worden, so dass eine Trennung am Ende des g. release Tipps nicht erforderlich war. Zudem würde während einer Sendung am rechten oberen Bildrand die Sendestrecke angeführt, während der

- 5 - Werbeblöcke sei dies hingegen nicht der Fall. Das Fehlen der Bezeichnung der Sendestrecke sei daher geeignet, Werbung und Programm zu trennen. b. Spruchpunkt 1b (Werbung für Wiener Linien) Im Anschluss an den g. releasetipp und nach Einblendung des g.-logos wird um 17.56 Uhr unter Verweis auf die Sendung g. events eine Werbung für die Wiener Linien mit folgenden Worten eingeleitet: Wo die besten Top-Events des Tages passieren, erfährst Du in g. events. Wie Du am besten dort hinkommst, erfährst Du hier mit den Wiener Linien. Zu Beginn der Werbung wird das Logo von g. eingeblendet, am Ende folgen übergangslos Veranstaltungshinweise auf verschiedene Sommerfestivals, die mit den Worten g. präsentiert Dir die besten Sommerfestivals eingeleitet werden. Die KommAustria stellte einen Verstoß gegen 38 PrTV-G fest, da die Werbung nicht von anderen Programmteilen optisch oder akustisch getrennt wurde. Die Berufungswerberin weist darauf hin, dass die Werbung für die Wiener Linien innerhalb eines Werbeblocks gesendet wurde, das davor ausgestrahlte g.-logo sei ein Auflockerungselement und kein Trennungszeichen. Nach Ausstrahlung des Spots für die Wiener Linien wäre aber die Intro-Jingle als ausreichende Trennung zum redaktionellen Programm zu werten. c. Spruchpunkt 1c (Werbung für ONE) Im Anschluss an einen Werbespot für das neue Album Stabbing the drama von Soilwork wird nach Einblendung des g.-logos um 18.09 ein Beitrag mit den Worten Neu auf g. gesendet. Dieser Beitrag wird mit den Worten Neu auf g. presented by ONE. ONE und g. zeigen Dir bei Neu auf g. die allerneuesten Videos. Danach erscheinen zahlreiche Kurzbeiträge zu einzelnen Musikinterpreten. Am unteren Bildrand wird jeweils das Erscheinungsdatum des entsprechenden Videos eingeblendet. Während der gesamten Sendung wird das Logo von ONE am rechten unteren Rand eingeblendet. Die Sendung wird mit den Worten Neu auf g. presented by ONE beendet. Dazu werden zwei Daten eingeblendet, an denen Neu auf g. ausgestrahlt wird. Danach wird nochmals das Logo von ONE mit dem Satz Wer ONE hat, hat s gut eingeblendet. Es folgen das Logo von g. und Veranstaltungshinweise. Die KommAustria stellte einen Verstoß gegen 38 PrTV-G fest, da die Werbung nicht von anderen Programmteilen optisch oder akustisch getrennt wurde. Die Berufungswerberin führt dazu aus, dass der ONE-Werbespot innerhalb eines Werbeblocks gesendet wurde, das Einblenden des g.-logos sei als Auflockerungselement und nicht als Trennungselement zu qualifizieren. Jeden Seher wäre bewusst gewesen, dass der Werbeblock nicht zu Ende war, da keine Bezeichnung einer Sendestrecke im linken oberen Bildrand eingeblendet war. Der um 18.10 Uhr eingeblendete Werbetrenner-Jingle wäre dann eine ausreichende Trennung zum nachfolgenden Programmteil gewesen. d. Spruchpunkt 1d (Werbung für Alles-DVD)

- 6 - Im Anschluss an einen Werbeblock und nach Einblendung des g.-logos wird um 18.41 Uhr ein Beitrag gesendet, der mit den Worten Alles-DVD empfiehlt eingeleitet wird. Danach wird die neueste DVD-Erscheinung, Die Bourne-Verschwörung vorgestellt. Am Ende empfiehlt eine Stimme: Hol Dir jetzt die neuesten DVDs ganz einfach online: Am besten auf www.allesdvd.com. Danach wird das Logo von g. eingeblendet, es folgen Veranstaltungshinweise. Die KommAustria stellte einen Verstoß gegen 38 PrTV-G fest, da die Werbung als solche nicht erkennbar gemacht und nicht von anderen Programmteilen optisch oder akustisch getrennt wurde. Auch zu diesem Spruchpunkt führt die Berufungswerberin wiederum aus, dass der Seher durch den Intro-Jingle und das Fehlen der Sendestrecke im oberen Bildrand erkennen konnte, dass der Beitrag Werbung sei. e. Spruchpunkt 1e (Teleshopping für g.-ringtone) Im Anschluss an einen Werbeblock und nach Einblendung des g.-logos folgt um 19.16 Uhr unter dem Hinweis g. ringtone powered by ladezone eine Bewerbung der Möglichkeit, sich einen g. ringtone gegen ein kostenpflichtiges SMS downloaden zu können. Während des gesamten Beitrags ist die Website von Ladezone (www.ladezone.at) eingeblendet und es wird zudem eine Mehrwertnummer (0900/699 699) eingeblendet, über die via SMS ein ringtone bestellt werden kann. Nach dem Beitrag wird wiederum das Logo von g. eingeblendet, es folgen Veranstaltungshinweise. Die KommAustria stellte einen Verstoß gegen 38 PrTV-G fest, da die Werbung nicht von anderen Programmteilen optisch oder akustisch getrennt wurde. Die Berufungswerberin verweist wiederum darauf, dass auch der Hinweis auf die g.-ringtones innerhalb eines Werbeblocks ausgestrahlt und im Anschluss daran ein Intro-Jingle gesendet wurde. Das g.-logo sei wiederum als Auflockerungselement, nicht aber als Trennungselement zu qualifizieren. Auch die Sendestrecke war nicht eingeblendet, was hingegen bei redaktionellen Programmteilen üblich sei. f. Spruchpunkt 1f (Werbung für Libro) Nach verschiedenen Werbespots wird um 19.32 Uhr das Logo von g. in verschiedenen Animationen eingeblendet. Danach folgt ein als g. DVD Tipp bezeichneter Beitrag. Dieser wird mit folgenden Worten eingeleitet: Der g. DVD Tipp von Libro. Welche Filme gibt s jetzt neu auf DVD - g. und Libro stellen Dir die besten DVD Neuerscheinungen vor. Dabei ist das Logo von Libro ständig zentral im Bild eingeblendet. Es folgt eine Zusammenfassung des Inhalts der DVD, am rechten unteren Rand befindet sich der Schriftzug Jetzt bei Libro. Der Beitrag wird mit einem optischen Aufblasen des Logos von Libro beendet, eine Stimme wiederholt Jetzt neu bei Libro. Im Anschluss daran wird die Sendung Indie Charts durch Einblenden des g.-logos fortgesetzt.

- 7 - Die KommAustria stellte einen Verstoß gegen 38 PrTV-G fest, da die Werbung als solche nicht erkennbar gemacht und nicht von anderen Programmteilen optisch oder akustisch getrennt wurde. Die Berufungswerberin verweist wiederum darauf, dass auch die Werbung für Libro innerhalb eines Werbeblocks ausgestrahlt und im Anschluss daran ein Intro-Jingle gesendet wurde. Das g.-logo sei wiederum als Auflockerungselement, nicht aber als Trennungselement zu qualifizieren. Auch die Sendestrecke war nicht eingeblendet, was hingegen bei redaktionellen Programmteilen üblich sei. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides In Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides stellte die KommAustria fest, dass die T. 46 Abs. 2 Z 2 PrTV-G dadurch verletzt habe, dass sie die Patronanzsendung at home nicht durch den Namen oder das Firmenemblem des Auftraggebers am Programmanfang um 17.41 Uhr oder am Programmende um 18.40 Uhr eindeutig gekennzeichnet habe. Der Bundeskommunikationssenat hat durch Einsicht in die von der KommAustria vorgelegten Aufzeichnungen vom 10.03.2005 folgenden Sachverhalt festgestellt: Die Sendung at home beginnt um 17.41 Uhr und endet um 18.40 Uhr, eine An- oder Absage als Patronanzsendung erfolgt zu diesen Zeitpunkten nicht. Im Rahmen dieser Sendung wird um 18.10 Uhr ein Bericht über die I m lovin it -Clubbings gezeigt. Während dieses Berichts werden verschiedene Personen interviewt, deren Namen in einem Insert eingeblendet werden, in dem auch das McDonalds-Logo aufscheint. Der letzte Interviewpartner nennt die nächsten Termine und Standorte, die jeweils auch auf einem Insert mit dem Logo von McDonalds erscheinen. Der Sprecher weist schließlich darauf hin, dass alle weiteren Termine und Informationen zu den diversen I m lovin it -Clubbings auf der Homepage von McDonalds zu erfahren sind, ein Insert mit der Internetadresse dieser Homepage und dem Logo von McDonalds erscheint. Nach den Worten g. be part of it folgt der nächste Beitrag im Rahmen der Sendung at home. Die Berufungswerberin folgt der erstinstanzlichen Behörde dahingehend, dass at home eine Patronanzsendung isd 46 PrTV-G ist. Sie ist aber der Auffassung, dass bei einer teleologischen Betrachtungsweise die mehrmalige Einblendung des Firmenlogos bei den Inserts ausreichend war, um den Zuseher zu informieren, dass eine Patronanzsendung vorliege. Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides. In Spruchpunkt 3 stellte die KommAustria fest, dass die T. 36 Abs. 4 PrTV-G dadurch verletzt habe, dass in der Sendung Indie Charts von 18.50 bis 19.50 Uhr zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen kein Abstand von wenigstens 20 Minuten gelegen sei.

- 8 - Der Bundeskommunikationssenat hat durch Einsicht in die von der KommAustria vorgelegten Aufzeichnungen vom 10.03.2005 folgenden Sachverhalt festgestellt: Um 18.50 Uhr beginnt die Sendung Indie Club Charts. In dieser Sendung werden 13 Videoclips in einer bestimmten Reihenfolge hintereinander eingespielt, eine Moderation erfolgt nicht. Vor jedem Videoclip wird jeweils die Information eingeblendet, welchen Rang der nachfolgende Chart bekleidet und ob es sich um einen Auf- oder Absteiger handelt. Um 19.01 Uhr wird die Sendung das erste Mal für einen Werbeblock unterbrochen, um 19.04 Uhr wird die Sendung fortgesetzt. Um 19.15 Uhr wird die Sendung ein weiteres Mal für einen Werbeblock unterbrochen und um 19.17 Uhr wieder fortgesetzt. Die nächste Unterbrechung für einen Werbeblock erfolgt zwischen 19.29 und 19.33 Uhr, die Sendung Indie Club Charts endet um 19.45 Uhr. Die Berufungswerberin weist darauf hin, dass die einzelnen Clips jeweils eigenständige Sendungsteile seien, da für jeden Clip ein eigener Produzent verantwortlich sei, die Clips unterschiedliche Musikrichtungen aufweisen, eigene Interpreten zeigen und ein eigener Regisseur verantwortlich sei. Ein in sich geschlossenes Werk mit einheitlichem Handlungsbogen liege nicht vor. Dies gelte selbst dann, wenn die Videoclips im Rahmen einer Hitparade in der Reihenfolge ihrer Beliebtheit gesendet würden. Auf die Indie Club Charts sei daher 36 Abs. 2 und nicht Abs. 4 PrTV-G anwendbar. Rechtlich folgt: 1. Zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber intendierte Hintanhaltung der Vermischung von Werbung und Programm sind die durch 38 PrTV-G aufgestellten Grundsätze der Trennung und Erkennbarkeit einzuhalten, sobald die Darstellung der Produkte einen eindeutigen werblichen Charakter annimmt. Die KommAustria hat festgestellt, dass die einzelnen Darstellungen einen werblichen Charakter aufweisen, die Berufungswerberin ist dieser Feststellung nicht entgegengetreten, sondern hat dies vielmehr in allen sechs Fällen bestätigt. Auch der Bundeskommunikationssenat hegt keinen Zweifel daran, dass bei allen sechs Sachverhaltsmomenten ein werblicher Charakter der Darstellungen vorliegt. Um den Anforderungen des 38 PrTV-G zu genügen, müssen also kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt werden: einerseits muss die klare Erkennbarkeit der Werbung als solche vorliegen und andererseits muss Werbung von anderen Programmteilen durch optische oder akustische Mittel eindeutig getrennt sein. Daraus folgt, dass sowohl die mangelnde Erkennbarkeit der Werbung als auch die Unterlassung einer eindeutigen Trennung zwischen Werbung und übrigen Programmteilen eine Verletzung des 38 PrTV-G darstellen. a. Zur Erkennbarkeit der Werbung

- 9 - Die KommAustria stellte die mangelnde Erkennbarkeit in den Spruchpunkten 1a., 1d. und 1f. fest. Gerade bei diesen Werbespots ist aber nach Auffassung des Bundeskommunikationssenates die Erkennbarkeit für den Durchschnittszuseher durch die unübersehbare Einblendung des Logos von Saturn (Spruchpunkt 1a.), des Schriftzuges Alles- DVD (Spruchpunkt 1d.) sowie des Logos von Libro (Spruchpunkt 1f.) während der gesamten Dauer des Spots gegeben. Aufgrund der Größe und Aufmachung treten diese Logos nach Auffassung des Bundeskommunikationssenats derart hervor, dass sie nicht nur wie die KommAustria vermeint hinter die jeweiligen Sachinformationen zurücktreten. Nach Auffassung des Bundeskommunikationssenates liegt daher bei Spruchpunkt 1a., 1d. und 1f. die Erkennbarkeit von Werbung vor, so dass die Spruchpunkte entsprechend abzuändern waren. b. Zur Trennung der Werbung von anderen Programmteilen In den Spruchpunkten 1a. bis 1f. stellte die KommAustria fest, dass gegen den Grundsatz der Trennung der Werbung bzw. des Teleshopping von anderen Programmteilen verstoßen wurde. Die Berufungswerberin führt dazu im Wesentlichen aus, dass diese Werbespots im Rahmen von Werbeblöcken ausgestrahlt wurden. Diese Werbeblöcke seien am Anfang und am Ende stets gleichartig, durch immer wiederkehrende und eindeutig identifizierbare Merkmale von den übrigen Programmteilen getrennt worden. Die g.-logos zwischen den Werbespots seien nur als Auflockerungselemente eingesetzt worden. Der Bundeskommunikationssenat hat sich bereits mehrfach mit der Frage der Trennung der Werbung vom Programm auseinandergesetzt und unter anderem ausgesprochen, dass vom Gesetz das Erfordernis einer eindeutigen Trennung der Werbung von den sonstigen Programmteilen aufgestellt wird (vgl. etwa zur im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des 13 Abs. 3 ORF-G den Bescheid vom 06.09.2005, GZ 611.009/0021-BKS/2005). Dies erfordert einerseits sowohl zu Beginn der Werbeeinschaltung eine eindeutige optische oder akustische Trennung, um eine Täuschung über den werbenden Charakter der Einschaltung zu vermeiden, als auch am Ende der Werbeeinschaltung, damit dem Zuhörer der erneute Beginn der fortgesetzten redaktionellen Sendung angekündigt wird. Dem Rundfunkveranstalter kommt bei der Wahl der zur Trennung verwendeten Mittel ein gewisser Gestaltungsspielraum zu, solange gewährleistet ist, dass auf Seiten des Zusehers jeder Zweifel darüber ausgeschlossen ist, ob nun nach einem bestimmten Trennungselement Werbung oder eben redaktionelles Programm folgt. Der Trennungsgrundsatz verbietet es daher, zwischen den einzelnen Werbespots Trennungselemente einzuführen, die in selber Form auch zur Trennung der Werbung vom Programm oder auch als Senderkennung zwischen einzelnen Programmteilen gesendet werden. Der Zuschauer wäre ansonsten

- 10 - geradezu gezwungen, nach jedem Trennungselement zu prüfen, ob es tatsächlich das Ende des Werbeblocks bedeutet oder vielmehr die Werbung auch im Anschluss weitergeht. In diesem Sinn hat der Bundeskommunikationssenat zur analogen Bestimmung des 19 Abs. 3 PrR-G in seinem Bescheid vom 23.06.2005, GZ 611.001/0010-BKS/2005, ausgesprochen, dass etwa ein allgemein bekannter Jingle seine grundsätzliche Eignung als Trennmittel zwischen Werbung und Programm dann verliert, wenn er sowohl als Ankündigung von Werbung als auch zwischen der Werbung gesendet wird. Soll ein Jingle oder wie im hier vorliegenden Fall ein Logo des Fernsehveranstalters sowohl zur Ankündigung von Werbung als auch zur Ankündigung des Wiederbeginns des redaktionellen Programms verwendet werden, darf dieses Element nicht auch zwischen einzelnen Werbespots oder zwischen einzelnen redaktionellen Programmteilen gesendet werden. Dem gesetzlichen Erfordernis der Eindeutigkeit des zur Trennung verwendeten Mittels kann daher nur bei dessen durchgehender und einheitlicher Verwendung als Trenner innerhalb des Gesamtprogramms des Rundfunkveranstalters Rechnung getragen werden. Die Berufungswerberin setzt nun ein über den gesamten Bildschirm gezogenes g.-logo in vielfältiger Weise ein: einerseits wird es in redaktionellen Sendungen, so etwa zu Beginn der Sendung at home verwendet. Zu Beginn eines Werbeblocks wird es zwar mit dem Zusatz Werbung eingeblendet, es wird aber auch ohne diesen Zusatz zur Kennzeichnung am Ende des Werbeblocks eingesetzt. Schließlich verwendet die Berufungswerberin das über den gesamten Bildschirm gezogene g.-logo aber auch als Auflockerungselement zwischen einzelnen Werbespots. Gerade der vielfältige Einsatz des g.-logos zwingt den Zuschauer zu einer erhöhten Aufmerksamkeit, um überhaupt feststellen zu können, ob der Einsatz dieses Logos nun das Ende des Werbeblocks, Bestandteil einer redaktionellen Sendung oder aber ein bloßes Auflockerungselement zwischen den einzelnen Werbespots darstellen soll. Letztlich kann der Zuseher nur im Nachhinein feststellen, ob die Werbung nach dem Einblenden des g.-logos fortgesetzt wird oder nicht, da das Trennelement und das Auflockerungselement in den Grundzügen gleichartig sind. Im Gegensatz zur Berufungswerberin ist der Bundeskommunikationssenat daher gerade nicht der Auffassung, dass durch den Einsatz des g.-logos als Auflockerungselement zwischen den Werbespots jedem Seher bewusst ist, dass der Werbeblock noch nicht zu Ende ist. Es ist daher der KommAustria nicht entgegenzutreten, dass durch die konkrete Aufmachung der Auflockerungselemente, nämlich durch die hergestellte Identität zu den eingesetzten Trennungselementen, gegen 38 PrTV-G verstoßen wurde. Das Einblenden des (bloßen) g.-logos hat gerade aufgrund der vielfältigen Verwendung

- 11 - im Programm des Fernsehveranstalters die grundsätzliche Eignung, als Trennmittel zwischen Werbung und Programm oder umgekehrt fungieren zu können, verloren. An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis nichts zu ändern, dass die Werbung sich schon dadurch vom Programmteil abgrenze, dass die Sendungsstrecke während der Werbung nicht eingeblendet sei. Nach der Entscheidungspraxis des Bundeskommunikationssenates (vgl. etwa den Bescheid vom 06.09.2005, GZ 611.009/0021-BKS/2005) kann die gesetzlich erforderliche Trennung keinesfalls durch ein Einblenden des Inserts Werbung während der Werbesendung bewerkstelligt werden. Dies gilt umso mehr für das Weglassen eines die redaktionellen Sendungen kennzeichnenden Inserts, wäre doch ansonsten der Zuseher gezwungen, den Bildschirm laufend nach Veränderungen an derartigen Inserts absuchen zu müssen. Auf die einzelnen Spruchpunkte 1.a bis 1.f umgelegt bedeutet dies, dass der erste Werbespot betreffend Saturn, der wie die Berufungswerberin richtigerweise ausführt nicht bis ca. 19.03 Uhr sondern tatsächlich um 17.55 Uhr gesendet wurde, an seinem Beginn durch die Einblendung des g.-logos in Verbindung mit dem Schriftzug Werbung ausreichend vom vorangegangenen Programm getrennt war. Eine Trennung am Ende zum nachfolgenden Werbespot der Wiener Linien war nicht erforderlich, sodass der entsprechende Spruchpunkt 1.a ersatzlos zu beheben war. Die weiteren angefochtenen Spruchpunkte 1b. bis 1f. sind jedoch hinsichtlich der Feststellung der nicht eindeutigen Trennung der Werbung bzw. des Teleshoppings von anderen Programmteilen rechtsrichtig, zumal bei allen Sachverhaltsteilen nach den inkriminierten Werbe- bzw. Teleshoppingspots bloß das wie oben ausgeführt zur Trennung ungeeignete g.-logo und dann redaktionelles Programm folgt. Die Berufung war folglich insoweit als unbegründet abzuweisen. 2. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides Patronanzsendungen müssen als solche gemäß 46 Abs. 2 Z 2 PrTV-G durch den Namen oder das Firmenemblem als Auftraggeber entweder am Programmanfang oder am Programmende eindeutig gekennzeichnet werden. Die Argumentation der Berufungswerberin läuft darauf hinaus, dass nicht die Sendung at home, sondern der Beitrag über die I m lovin it -Clubbings der Kennzeichnungspflicht unterliege und diese erfüllt worden sei. Letzteres kann dahingestellt bleiben, da nach der Auffassung des Bundeskommunikationssenats schon die Grundannahme, dass der Beitrag und nicht die Sendung at home kennzeichnungspflichtig ist, nicht zutrifft. Die Sendung at home besteht aus mehreren Beiträgen, die aber für sich nicht als eigenständige Sendungen zu werten

- 12 - sind, sondern in einer Einheit im Rahmen der Gesamtsendung at home gesendet werden. Die Einheit der einzelnen Beiträge ergibt sich schon daraus, dass über die gesamte Dauer der Beiträge rechts oben die Sendestrecke at home eingeblendet ist. Eine entsprechende Kennzeichnung als Patronanzsendung hätte daher zu Beginn oder am Ende der Sendung at home erfolgen müssen und nicht etwa zu Beginn oder am Ende des Beitrags über die I m lovin it -Clubbings im Rahmen der Sendung. Weder zu Beginn um 17.41 Uhr noch am Ende der Sendung at home um 18.40 Uhr erfolgte irgendein Hinweis auf McDonald s, so dass die gesetzlich geforderte Kennzeichnung als Patronanzsendung nicht vorliegt. Die KommAustria hat daher in Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides zu Recht eine Verletzung des 46 Abs. 2 Z. 2 PrTV-G festgestellt, die Berufung gegen diesen Spruchpunkt war als unbegründet abzuweisen. 3. Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides Die Zulässigkeit der Unterbrechung von Fernsehsendungen durch Fernsehwerbung und Teleshopping ist in 36 PrTV-G geregelt. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber einerseits Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, Sportsendungen und Sendungen über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen sowie andere Sendungen. Bei letzteren hat gem. 36 Abs. 4 PrTV-G zwischen zwei aufeinander folgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendungen ein Abstand von mindestens 20 Minuten zu liegen. Die Sendung Indie Club Charts dauerte 55 Minuten und wurde dreimal durch Werbung unterbrochen, zwischen diesen Unterbrechung liegt ein Abstand von 11 bzw 12 Minuten. Dies entspricht nur dann den Anforderungen des 36 PrTV-G, wenn die Sendung Indie Club Charts als Sendung, die aus eigenständigen Teilen besteht, oder als Sendung über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen wie Sportereignisse zu qualifizieren ist. 36 PrTV-G geht was sich aus den Materialien belegen lässt (vgl. die RV 635 BlgNR, XXI. GP und den der Novelle BGBl. I Nr. 97/2004 zugrunde liegenden Initiativantrag GP XXII IA 430/A bzw. die darauf bezogene Änderung im Plenum des NR durch AA-94, XXII. GP) unmittelbar auf die Bestimmung des Artikel 11 der Richtlinie 89/552 EWG in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG (Fernsehen ohne Grenzen) zurück. In dieser Hinsicht sind somit wie der Bundeskommunikationssenat im Bescheid vom 23.06.2005, GZ 611.001/0011-BKS/2005 ausgeführt hat - für die Auslegung des Wortlauts der Bestimmung des 36 Abs. 2 PrTV-G die Erwägungen der Fernsehrichtlinie von Relevanz. Eine nähere Erklärung des Begriffs des selbständigen Teils ist aber weder dem Text der Richtlinie noch den Erwägungsgründen zu entnehmen. Die Europäische Kommission anerkennt allerdings (vgl. die Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf bestimmte Aspekte der Bestimmungen der

- 13 - Richtlinie Fernsehen ohne Grenzen über die Fernsehwerbung (ABl C 102/2 vom 28.4.2004), dass da viele Bestimmungen der Richtlinie ( ) den gleichen Wortlaut haben wie diejenigen des Fernseh-Übereinkommens ( ) sinnvollerweise auf die Auslegung dieser Bestimmungen zurückgegriffen werden kann (RZ 19 der Mitteilung). Im gegebenen Zusammenhang ist daher für die Auslegung des Begriffs auch auf das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen (vgl. BGBl III Nr. 164/1998 in der Fassung BGBl. III Nr. 64/2002, RV 670 BlgNR, XXI. GP), insbesondere auf den Erläuternden Bericht Bedacht zu nehmen. Die Formulierung des Art. 14 Abs. 2 Fernsehübereinkommen ist mit dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 2 der Fernsehrichtlinie und damit auch mit 36 Abs. 2 PrTV-G ident. Nach RZ 247 des Erläuternden Berichts sind etwa Spielshows mit einzelnen Runden und Magazinsendungen Beispiele für Sendungen mit eigenständigen Sendeteilen. Als Sendungen über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen wie Sportereignisse nennt der Erläuternde Bericht beispielhaft Konzerte, Opern oder Theateraufführungen. Gerade das Beispiel der Spielshow mit einzelnen Runden zeigt aber, dass ein gewisser sachlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Teilen nicht von vornherein einem Sendungsteil den eigenständigen Charakter nimmt, da in diesen Spielshows in der Regel nur jener Kandidat in die nächste Runde aufsteigt, der sich in der Vorrunde entsprechend qualifiziert hat. In diesem Sinn sind aber auch die Indie Club Charts zwar so strukturiert, dass die einzelnen Videoclips in einer bestimmten Reihenfolge gesendet werden, inhaltlich aber vollkommen eigenständig von einander sind und daher jeweils für sich einen in sich abgeschlossenen Sendungsteil darstellen. Dies gilt umso mehr, als der dramaturgische Aufbau bei der vorliegenden Sendung in den Hintergrund tritt und sich die einheitliche Präsentation auf ein bloßes Voranstellen der jeweiligen Rangnummer und dem Hinweis auf einen Auf- oder Abstieg beschränkt. Entgegen den Ausführungen der KommAustria ist daher davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständliche Sendung aus eigenständigen Sendungsteilen besteht, Werbung daher nur zwischen den einzelnen Sendungsteilen ausgestrahlt werden darf, allerdings der Abstand von 20 Minuten zwischen den Unterbrechungen nach 36 Abs. 4 PrTV-G nicht eingehalten werden muss. Der Berufung gegen Spruchpunkt 3 war aus diesem Grund stattzugeben. 4. Zu Spruchpunkt 4 des angefochtenen Bescheides

- 14 - Die KommAustria hat der T. gem. 62 Abs. 3 PrTV-G eine Veröffentlichung der festgestellten Rechtsverletzungen durch Verlesen eines Textes aufgetragen. Dieser Text war an die Berufungsentscheidung des Bundeskommunikationssenates gem. 66 Abs. 4 AVG anzupassen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde muss is des 24 Abs. 2 VwGG bzw. is des 17 Abs. 2 in Verbindung mit 14 Abs. 1 VerfGG von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Spätestens im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde ist eine Gebühr von EUR 180 zu entrichten. 23. Juni 2006 Der Vorsitzende: SCHALICH Für die Richtigkeit der Ausfertigung: