Freie und Hansestadt Hamburg

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Transkript:

Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Grundlagen, Anforderungen, Zuständigkeiten, einzureichende Unterlagen 1 Vorbemerkung Wasser ist eine der wichtigsten Lebensgrundlagen. Damit unterliegt es den unterschiedlichsten Nutzungen, die in der Regel in konkurrierender Wechselbeziehung stehen. Aufgrund verschiedenartigen Ge- und Verbrauchs von Wasser, den baulichen Maßnahmen am und im Gewässer sowie der Beanspruchung des Grundwassers durch Landwirtschaft, Verkehr und Siedlungsaktivitäten ist das Wasser starken Belastungen ausgesetzt. Einwandfreies Wasser ist damit zu einem knappen Gut geworden, dessen Schutz zu den Hauptaufgaben staatlicher Politik gehört. Bisheriges langfristiges Ziel der Umweltpolitik auf dem Gebiet der Gewässerreinhaltung war für Fließgewässer die Güteklasse eines mäßig belasteten (Güteklasse II) und für Standgewässer in den städtischen Kanalsystemen der Alster und Bille die eines mäßig eutrophen (entspr. der natürlichen Nährstoffbelastung in der norddeutschen Tiefebene) Gewässers. Ein weiteres Ziel war es, das ökologische Gleichgewicht der Gewässer durch das Unterbinden von Einleitungen bzw. durch Reduzierung der eingeleiteten Schmutzfracht zu stärken. Die Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft ist am 22.12.2000 in Kraft getreten (Richtlinie 2000/60/EG vom 23.10.2000, EG-WRRL). Die Richtlinie schafft einen Ordnungsrahmen für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers. Die Gewässerschutzziele in Artikel 1 sind u.a.: Schutz und Verbesserung des Zustandes aquatischer Ökosysteme und des Grundwassers einschließlich von Landökosystemen, die direkt vom Wasser abhängen Förderung einer nachhaltigen Nutzung der Wasserressourcen Schrittweise Reduzierung prioritärer Stoffe und Beenden des Einleitens/Freisetzens prioritär gefährlicher Stoffe, Berücksichtigung von Umweltqualitätsnormen In Artikel 4 wurden für oberirdische Gewässer folgende Umweltziele festgelegt, die die bisherigen Ziele konkretisieren: Guter ökologischer und chemischer Zustand in 15 Jahren Gutes ökologisches Potenzial und guter chemischer Zustand bei erheblich veränderten oder künstlichen Gewässern in 15 Jahren Verschlechterungsverbot Für die Umsetzung der EG-WRRL gelten u. a. folgende Fristen: bis Ende 2004 war eine Bestandsaufnahme des Zustandes aller Gewässer durchzuführen, bis Ende 2009 sind Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne aufzustellen, BSU/IB 53, Stand: November 2007

Seite 2 um bis Ende 2015 in allen Gewässern einen von der WRRL näher definierten guten Gewässerzustand zu erreichen. Mit der 7. Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914) wurde die EG-WRRL in Bundesrecht umgesetzt. Die Abwassereinleitungen haben einen wesentlichen Einfluss auf den Zustand der oberirdischen Gewässer. Somit kommt den Anforderungen an Abwassereinleitungen, die in einem wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren festgelegt werden, für die Erreichung der o.g. Zielsetzung besondere Bedeutung zu. Die gesetzlichen Grundlagen, die Zuständigkeiten und der Verwaltungsvollzug eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens werden im Folgenden erläutert. 2 Gesetzliche Grundlagen 2.1 Kommunalabwasserverordnung Nach der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser (KomAbwVO) hat der zur Abwasserbeseitigung Verpflichtete (Hamburger Stadtentwässerung (HSE)) die Ausstattung mit einer Kanalisation vorzunehmen. In Gebieten, in denen dies nicht gerechtfertigt ist, weil es keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten, wie z.b. private Kleinkläranlagen. 2.2 Wasserhaushaltsgesetz, Hamburgisches Wassergesetz (WHG, HWaG) Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) 1 trifft als Rahmengesetz grundlegende Bestimmungen. Wesentliches Ziel des WHG ist es, die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. ( 1a (1) WHG). Die im WHG enthaltenen Rahmenvorschriften werden durch Landesgesetze - in Hamburg durch das Hamburgische Wassergesetz (HWaG) 2 - ergänzt und ausgefüllt. Dort sind abschließende Regelungen u.a. zur Benutzung der Gewässer, Vorschriften zum Schutz, zur Unterhaltung und zum Ausbau der Gewässer, zur Gewässeraufsicht sowie zu wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren getroffen. 2.3 Erlaubnisbedürftigkeit für Einleitungen/Wasserentnahmen Das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern sowie das Einleiten von Wasser/Abwasser in oberirdische Gewässer ist eine Benutzung im Sinne des WHG ( 3 (1) WHG und bedarf der behördlichen Erlaubnis ( 2 (1) WHG). Die wasserrechtliche Erlaubnis gewährt die widerrufliche Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen; sie kann befristet werden ( 7 (1) WHG). Auf die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch; die Benutzungen sind im Rahmen der Bewirtschaftung eines Gewässers zu versagen, wenn das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird ( 6 WHG). 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.08.2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.03.05 (HmbGVBl. Nr. 11 vom 08.04.05 S. 97), zuletzt geändert d. Gesetz v. 12.09.07 (HmbGVBl. Nr. 34 vom 18.09.07)

Seite 3 Wasserrechtliche Erlaubnisse können nach 4 WHG unter Festsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen erteilt werden und stehen gem. 5 WHG unter dem Vorbehalt, dass nachträglich zusätzliche Anforderungen gestellt werden können (z.b. Sanierung vorhandener Abwassereinleitungen bzw. Anpassung an den Stand der Technik, Ausgleichsmaßnahmen, Beobachtung der Folgen der Gewässerbenutzung). Erlaubnisfreie Benutzungen (Gemeingebrauch) sind in 23 WHG verankert, die landesrechtlichen Bestimmungen in 9 HWaG ausgeführt. Zum Gemeingebrauch zählt u.a. die Einleitung von Drain- und Niederschlagswasser von landwirtschaftlich, gärtnerisch oder ausschließlich zum Wohnen benutzten Grundstücken, wenn es keine schädlichen Bestandteile enthält und nicht mittels gemeinsamer Anlagen 3 abgeleitet wird. Ebenso ist das Schöpfen mit Handgefäßen oder die Entnahme mittels Motorpumpen mit geringerer Leistung als 0,25 Kilowatt erlaubnisfrei. 2.4 Anforderungen an die Einleitungen In 7a WHG sind die Anforderungen, die mindestens an das Einleiten von Abwasser zu stellen sind, geregelt. Eine Erlaubnis nach 7a WHG darf nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Die Anforderungen, die bei der Erteilung einer Erlaubnis mindestens zu stellen sind (Mindestanforderungen), werden nach dem Stand der Technik branchenspezifisch in Anhängen zur Abwasserverordnung (AbwV) festgelegt; dabei werden für vorhandene Einleitungen abweichende Anforderungen festgelegt, wenn... die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären. Derzeit liegen insgesamt Anforderungen für 53 Branchen vor. Entsprechen vorhandene Einleitungen von Abwasser nicht den Anforderungen der Abwasserverordnung, so stellen die Länder sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen in angemessenen Fristen durchgeführt werden. In der Abwasserverordnung (AbwV) 4 mit der Anlage Analysen- und Messverfahren und den branchenspezifischen Anhängen sind Mindestanforderungen an die Abwasservermeidung, -wiederverwendung und -behandlung, mindestens einzuhaltende Überwachungswerte sowie Probenahme- und Analyseverfahren festgelegt. Die Mindestanforderungen sind so ausgelegt, dass sie nach den jeweiligen Regeln der Technik von einem Betrieb mit den ungünstigsten Verhältnissen für die Abwasserbehandlung gerade noch eingehalten werden können 5. In jedem Einzelfall ist anhand der tatsächlichen Gegebenheiten zu prüfen, in welchem Maß die Überwachungswerte entsprechend möglicher weiter gehender technischer und betrieblicher Maßnahmen festgesetzt werden müssen ( 7a Abs. 1 Satz 1 WHG). Im Zuge des Erlaubnisverfahrens nach 7 WHG sind außerdem die gewässerökologischen Auswirkungen einer Einleitung zu beurteilen und zu prüfen, ob diese durch Benutzungsbedingungen und Auflagen gemindert und/oder durch Ausgleichsmaßnahmen abgemildert werden können ( 4 WHG in Verbindung mit 16 HWaG und 1a WHG). Für die Einleitung häuslicher Schmutzwässer aus Kläranlagen mit Anschlusswerten bis 150 Einwohnerwerte (Kleinkläranlagen, kleine Kläranlagen) in oberirdische Gewässer sind in Hamburg die Anforderungen in der Globalrichtlinie D1/99 der Umweltbehörde, Neufassung vom 10.05.05 der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, gesondert geregelt. 3 Hiermit ist die Einleitung des Drain- und Niederschlagswassers von mehreren Grundstücken über gemeinsame Anlagen (Rohrleitung/Einleitungsstelle) in ein Gewässer gemeint. 4 Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461) 5 vgl. Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 7a Rn. 19

Seite 4 3 Die wasserrechtliche Erlaubnis nach 7 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) hat keine konzentrierende Wirkung. Sie ersetzt keine Genehmigungen anderer Gesetze oder Verordnungen wie z.b. die Genehmigung zum Bau der Grundstücksentwässerungsanlage nach dem Hamburgischen Abwassergesetz und der Hamburgischen Bauordnung. 3.1 Zuständigkeiten Alle oberirdischen Gewässer bzw. Gewässerabschnitte innerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg sind in Gewässer I. und II. Ordnung eingeteilt. Die Gewässer I. Ordnung sind in der Anlage zum Hamburgischen Wassergesetz namentlich aufgeführt; alle dort nicht genannten oberirdischen Gewässer bzw. Gewässerabschnitte sind Gewässer II. Ordnung. Zuständig für die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse sind : im Allgemeinen bei oberirdischen Gewässern außerhalb des Hafenbereichs: Die Bezirksämter - Außen- und Binnenalster samt elbseitiger Fleete - Untere Bille und ihre Kanäle 6 - Hafengebiet und Bundeswasserstraßen 7 : Die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Einzelheiten regelt die aktuelle Zuständigkeitsanordnung auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft. 8 Bei Erlaubnisverfahren für die Einleitung von Baugrubenwasser ist zu beachten, dass für die Entnahme von Grundwasser/Stauwasser i.d.r. eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis nach 7 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einzuholen ist bei: Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Amt für Umweltschutz, -U 13-, Billstraße 84, 20539 Hamburg, Tel. 428 45-3579, -3576 oder -3574. 3.2 Anforderungen an die Antragsunterlagen Die Unterlagen sollen die Abwasserverhältnisse deutlich, plausibel und nachvollziehbar widerspiegeln (s. auch 92 i.v.m. 86 HWaG). Herkunft und Verbleib des Abwassers, Mengen- und Frachtenbilanzen sowie Abwasserfließschemata sind darzulegen. Zu vollständigen Unterlagen gehören: 1. Lageplan (Deutsche Grundkarte) (M 1 : 5.000) Sie soll eine Übersicht über das jeweilige Grundstück, seine Lage und das Einleitungsgewässer geben. 2. Auszug aus dem Liegenschaftskarte (M 1:1.000) und dem Liegenschaftsbuch, nicht älter als 12 Monate. Kennzeichnung des Grundstücks, der Eigentumsverhältnisse. Sollte nicht älter als ein Jahr sein. 6 Außenalster mit Langer Zug bis einschließlich Krugkoppel-, Fernsicht-, Feenteich-, Schwanenwik- und Langenzugbrücke, Binnenalster, Kleine Alster, Alsterfleet, Neuerwallfleet, Bleichenfleet, Herrengrabenfleet, Mönkedammfleet und Nikolaifleet, und für die Zulassung und Überwachung von Einleitungen nach den 7 und 7 a WHG in die Bille (Untere Bille) und ihre Kanäle zwischen Schöpfwerk Unterbille und Hammerbrookschleuse, Brandshofer Schleuse sowie Tiefstackschleuse, 7 Im Gebiet 1. des Hamburger Hafens im Sinne des 1 Absatz 2 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 177), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), in der jeweils geltenden Fassung, 2. der Bundeswasserstraßen, 3. der daran angrenzenden Gewässer und Landflächen, die sich aus einem Übersichtsplan ergeben. 8 Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft vom 07.04.1987 zuletzt geändert durch Anordnung vom 26.09.2006 (http://hh.juris.de/hh/gesamt/wasrzustano_ha.htm

Seite 5 3. Grundstücksentwässerungsplan (nach DIN 1986 Teil 1), M 1:100 bis 1:500 Darin sollen alle Abwasserleitungen, Abwasserbehandlungsanlagen mit Kennzeichnung der Abwasserart (z.b. Schmutzwasser, Niederschlagswasser), Einleitstellen in ein Gewässer, Entnahmestellen sowie Probenahmestellen (ggf. separate Detaildarstellung) dargestellt werden. Befestigte Flächen für die Niederschlagswasserentwässerung sind so zu kennzeichnen, dass eine Zuordnung zu einer Einleitstelle oder einem Teilstrom mit Angabe der jeweiligen Flächengröße (ggf. Liste beifügen) möglich ist. 4. Grundfließbild In schematischen Darstellungen (RI-Fließbild nach DIN 28004, DIN 19227) sind für den Gesamtwasserstrom und/bzw. -abwasserstrom sowie für seine Teilströme Herkunft, Verwendung, Behandlung, Mess-, Steuer-, Regelungs- und Sicherheitseinrichtungen, Verbleib, Mengen- (m³/h, m³/d, m³/a) und ggf. Frachtenbilanzen zu verdeutlichen. Es muss daraus deutlich werden, welche Menge in welcher Qualität eingeleitet wird oder werden soll. 5. Betriebsbeschreibung In der Betriebsbeschreibung sind detailliert die relevanten Produktionsprozesse zu beschreiben: Anfallort und Entstehungsprozess des Abwassers, Abwasserkreisläufe, Kontaminationsquellen (punktuell, diffus), zeitliche Veränderungen der Abwassermenge sowie der chemischen und physikalischen Eigenschaften (Tagesgang, Wochengang, etc.), Produktionskapazität, Auslastung, Vermeidungs- und Wiederverwendungsmöglichkeiten für Abwasser, Wassersparmaßnahmen und ggf. Benennung verantwortlicher Aufsichtspersonen (Gewässerschutzbeauftragter). 6. Anlagenbeschreibung Detaillierte Beschreibung der Abwasseranlage und der einzelnen Abwasserbehandlungsverfahren mit Nachweis der Bemessung sowie der Bemessungsgrundlagen, voraussichtliche Reinigungsleistung/Ablaufwerte, zu Redundanzen, Maßnahmen bei Schadens- oder Störfällen, Wartung, Anfall von Reststoffen etc.. 7. Analysenergebnisse Bei Anträgen auf Einleitung von Baugruben-, Stau- oder Grundwasser sind i.d.r. Rohwasseranalysen auf die in der Anlage aufgeführten Parameter durchzuführen. 8. Sicherheitsdatenblätter u.ä. Für Wasserbehandlungschemikalien und für Stoffe, die mit dem Abwasser in Berührung kommen (können), müssen grundsätzlich Sicherheitsdatenblätter vorgelegt werden und zusätzlich, sofern nicht darin enthalten, Angaben zur Toxizität gegenüber Wasserorganismen. Darüber hinaus müssen die Unterlagen zusätzliche Informationen zur Beschreibung der Entnahme- bzw. Einleitungsstellen in ein Gewässer (bei Neubau von Einleitbauwerken Angabe der NN-Höhe, Belegenheit am Gewässer mit Angabe der Hoch- und Rechtswerte, Detaildarstellung des Bauwerks bzw. des Gerinnes) und ggf. zur Beschreibung der Auswirkungen auf das Gewässer enthalten.