Veränderte Rahmenbedingungen für die Definition und Durchsetzung von Standards im egovernment durch den neuen Art. 91c GG

Ähnliche Dokumente
Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe. Präambel. Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin,

Forum 3: IT im Grundgesetz was ändert sich für die Kommunen. IT-Planungsrat aus Sicht von Niedersachsen

Vorlage zur Kenntnisnahme

undländern VertragzurAusführungvonArtikel91cGG (IT-Staatsvertrag) erfolgen.

Die Standardisierungsagenda des IT-Planungsrats

Landtag von Baden-Württemberg. Mitteilung. Drucksache 14 / Wahlperiode. der Landesregierung

Ziele und Aufgaben des IT-Planungsrats

Der IT-Planungsrat zwischen Effizienz und Rücksichtnahme

Präambel. GGArt91cVtr. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

IT-Koordinierung im Freistaat Strategien, Gremien und Konzepte

Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG. Zustimmungsgesetz. Vertrag

DieFinanzbeziehungenvonBundundLändernbedürfenderModernisierung. BundestagundBundesrathabendeshalbam15.Dezember2006beschlossen,eine

Von der OSCI-Leitstelle zur KoSIT

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den

Deutschland vernetzt im neuen gesetzlichen Rahmen

BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drs. 19/2132 Landtag 19. Wahlperiode

Aufbau der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) Eckpunktepapier

Vom 27. Mai Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Einsetzung einer gemeinsamen Kommission zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen

Gesetz- und Verordnungsblatt

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 15. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 15/4082. der Landesregierung

Interoperabilität im egovernment Wunsch und Wirklichkeit vernetzter Systeme in der IT der öffentlichen Verwaltung

Umsetzung der Anschlussbedingungen Verbindungsnetz in Hessen

Aufgabenspektrum und Gremienstruktur des IT-Planungsrats

Deckblatt. Susanne Hanebuth

beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund

TOP 2: Aufgaben des IT-Planungsrats

IT-, egovernment- UND MULTIMEDIA-STRATEGIE RHEINLAND-PFALZ

Der bayerische Vorsitz des IT-Planungsrats 2013

Bericht aus der KoSIT. Frank Steimke, Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) 6. November XÖV-Anwenderkonferenz in Bremen

satzung bundesstiftung frühe hilfen

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

Gesetz- und Verordnungsblatt

zu Punkt der 959. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2017 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften

Verordnung über den Einsatz der Informatik in der Verwaltung Graubünden (Informatik-Verordnung, InfV)

^oderner Staat - Moderne Verwaltung

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Gesetze über Bergmannssiedlungen

Gesetz zum Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag. Vorblatt

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

Geschäftsordnung des Lenkungsrats für IKT, E-Government und Verwaltungsmodernisierung - IKT-Lenkungsrat gem. 22 Absatz 4 EGovG Bln

Stellungnahme. der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. zur öffentlichen Anhörung des Haushaltsausschusses,

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode

Vorlage zur Beschlussfassung

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Gesetze über Bergmannssiedlungen

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 105)

Föderale IT-Kooperation (FITKO) Projektphase 5 Fortschreibung Soll-Konzeption und Umsetzungsvorbereitung

Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren der Bund genannt)

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Nr. 27 vom 7. Juni

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Richtlinie zur Bildung von IT-Kompetenzteams in der saarländischen Landesverwaltung (IT-Kompetenzteamrichtlinie)

Der IT-Planungsrat stellt sich vor

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum

Änderungsanträge der Arbeitsgruppen Haushalt der Fraktionen CDU/CSU und SPD

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin Vorlage zur Kenntnisnahme. für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am

IT-Strategie Bayerns in Bezug auf die kommunale Familie

Notwendige Veränderungen in der öffentlichen IT. Deckblatt. Matthias Kammer

Wie schreibe ich ein Gesetz über die Akkreditierungsstelle einer Bank?

Mehr Geld für die Kommunen! - Bürokratiebelastung als Fall des Konnexitätsprinzips?

Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Bayerischen Landesamts für Asyl und Rückführungen

Geschäftsordnung zum Änderungsmanagement für das Nationale Waffenregister (NWR) - GO ÄM NWR -

zu Punkt... der 836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007

Beschlußempfehlung und Bericht

2 Grundsätze der Betriebsführung

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/93. Unterrichtung

Vorlage für die Sitzung des Senats am 16. Dezember 2014

Gesetzentwurf. 17. Wahlperiode der Fraktionen von CDU/CSU und FDP A. Problem und Ziel

- 2 - B. Lösung Der Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus fü

Öffentlich Rechtlicher Vertrag

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91b)

Gesetzentwurf der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91b)

85. Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2008

GDI-DE föderale IT-Infrastruktur für Geodaten

Entscheidungsniederschrift zur 23. Sitzung des IT-Planungsrats am 22. Juni 2017

Informationssicherheit in Kommunikationsinfrastrukturen

zu Punkt der 948. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2016

STANDARD FÜR DEN AUSTAUSCH VON AKTEN, VORGÄNGEN UND DOKUMENTEN

Richtlinie für die Errichtung und die Ausstattung von Instituten. Präambel

Unterrichtung 19/105. der Landesregierung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung. Festlegung von Rahmenbedingungen für zeitnahe Betriebsprüfungen

Das Steuerungsprojekt des IT- Planungsrats zur Umsetzung der erechnungs-eu-richtlinie. Dr. Jörg Hofmann XÖV-Konferenz Bremen

Gesetz zur Regelung von Zuständigkeiten in der Stadtgemeinde Bremerhaven

Landtag Brandenburg E-Pl 6/76 6. Wahlperiode 3. April 2019

17. ÖV Symposium 2016 Praxisforum 3: Die E-Rechnung im Kontext des E-Government in NRW

Vorlage für die Sitzung des Senats am

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes

Landtag Brandenburg E-Pl 6/78 6. Wahlperiode 8. Mai 2019

Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung. der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.

Kommunale Zusammenarbeit - Formen, Arten und Möglichkeiten -

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/ 506. der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:

S A T Z U N G. für das Stadtjugendamt Frankenthal (Pfalz) vom 20. September 1994 i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 31.

Aktionsplan Deutschland-Online

Geschäftsordnung. für den. 115-Regelbetrieb

2. XÖV-Anwenderkonferenz Vom KoopA-ADV zum IT-Planungsrat Aktuelle Entwicklungen

Steuerung der IT in der öffentlichen Verwaltung

Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates. des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

Transkript:

Der IT-Beauftragte der Bayerischen Staatsregierung Veränderte Rahmenbedingungen für die Definition und Durchsetzung von Standards im egovernment durch den neuen Art. 91c GG 16. Anwenderforum egovernment 2010 Berlin, 17./18. Februar 2010 Prof. Dr. Manfred Mayer Stabsstelle des IT-Beauftragten der Bayerischen Staatsregierung Staatsministerium der Finanzen 1

Agenda Der IT-Beauftragte der Bayerischen Staatsregierung Föderalismuskommission II Änderung Grundgesetz: Artikel 91 c Grundgesetz (neu) [Informationstechnische Systeme] Staatsvertrag zur Ausführung von Art. 91 c GG Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit Gesetz zur Ausführung von Artikel 91 c Abs. 4 GG Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder (T-NetzG, ITNG) Gemeinsames Grundverständnis der technischen und organisatorischen Ausgestaltung der Bund/Länder-Zusammenarbeit bei dem 2 Verbindungsnetz und der IT-Steuerung

Föderalismuskommission II

Der IT-Beauftragte der Bayerischen Staatsregierung Föderalismuskommission II zentrale Punkte Einführung einer Schuldenbremse (Art. 109 und 115 GG) Gewährung von Konsolidierungshilfen (Art. 143d GG) Einrichtung eines Frühwarnsystems und Stabilitätsrates (Art. 109a GG) verfassungsrechtliche Absicherung der Kooperation im Bereich der öffentlichen IT (Art. 91c GG) Bekenntnis für ein freiwilliges Benchmarking im Verwaltungsbereich (Art. 91d GG) Verbesserungen im Bereich Steuerverwaltung Entwurf eines Bundeskrebsregistergesetzes Entschließung zur Abstufung nicht mehr fernverkehrsrelevanter Bundesfernstraßen Lockerung des Kooperationsverbotes (Art. 104b GG) 4

Der IT-Beauftragte der Bayerischen Staatsregierung Zusammenarbeit von Bund und Ländern im IT-Bereich: Ziele der Föderalismuskommission II: Verbesserung der Kooperation von Bund und Ländern beim IT- Einsatz (Optimierung der öffentlichen IT-Netze im Hinblick auf Sicherheit und Austauschbarkeit von Daten) Aufbau eines standardisierten Verbindungsnetzes Schaffung der rechtlichen Grundlagen Änderungen im Grundgesetz einfachgesetzliche Regelungen staatsvertragliche Rahmenvorgaben Straffung der bisherigen Gremienstruktur: 5

Ergänzung des Grundgesetzes Artikel 91 c Grundgesetz (neu) [Informationstechnische Systeme] Gesetz zur Ausführung von Artikel 91 c Abs. 4 GG Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder (IT-NetzG) Staatsvertrag

Der IT-Beauftragte der Bayerischen Staatsregierung Neue Rechtsgrundlagen Art. 91c Grundgesetz Inkrafttreten: 01. August 2009 Art. 91c Grundgesetz als Ausnahme vom Verbot der Mischverwaltung 7

Der IT-Beauftragte der Bayerischen Staatsregierung Staatsvertrag zur Ausführung von Art. 91c GG Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit 8

IT-Staatsvertrag Unterzeichnung im Dezember 2009 Ratifizierungdurch den Bundestag und die Länderparlamente Inkrafttreten zum 1. April 2010

Art. 91c Grundgesetz Überblick Bund und Länder könnenbei der Planung, Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten öffentlichen informationstechnischen Systeme zusammenwirken. Gemeinsam können sie verbindliche Standards und Sicherheitsanforderungen festlegen (Interoperabilität) Die Länder können den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer Systeme vereinbaren (IT-Bündelung) Der Bund erhält die Kompetenz, ein Verbindungsnetzzur Koppelung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder zu errichten (IT-NetzG)

Art. 91c Grundgesetz - Festlegung von IT-Standards Art. 91c Abs. 2 Satz 1 GG: Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen die für die Kommunikation zwischen ihren informationstechnischen Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen festlegen: Voraussetzung: Vereinbarung zwischen Bund und Ländern Zulässiger Umfang der Vereinbarung: nur notwendige Standards und Sicherheitsanforderungen nur, soweit diese für die Operabilität zwischenden einzelnen informationstechnischen Systemen erforderlich sind

Art. 91c Grundgesetz Festlegung von IT-Standards Art. 91c Abs. 2 Satz 2 GG: Vereinbarungen können vorsehen, dass Bund und Länder IT- Standards und Sicherheitsanforderungen mit qualifizierter Mehrheit festlegen. Ziele: Entscheidungsfindung zur Festlegung von Interoperabilitätsund Sicherheitsstandards beschleunigen allgemeine Verbindlichkeit der beschlossenen Standards sicherstellen

Art. 91c Absatz 2 Satz 3 Vereinbarungen über qualifizierte Mehrheit bedürfen der Zustimmung des Bundestages und der Volksvertreter der beteiligten Länder; das Recht zur Kündigung dieser Vereinbarungen kann nicht ausgeschlossen werden.

Art. 91c Absatz 2 Satz 4 Die Vereinbarungen regeln auch die Kostenübertragung

Der IT-Beauftragte der Bayerischen Staatsregierung Art. 91c Absatz 3 Die Länder können darüber hinaus vereinbaren den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer Systeme sowie die Errichtung von dazu bestimmten Einrichtungen. 15

Art. 91c Absatz 4 (Verbindungsnetz) Der Bund errichtet zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder ein Verbindungsnetz. Das Nähere zur Errichtung und zum Betrieb des Verbindungsnetzes regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.

Gesetz zur Ausführung von Artikel 91 c Abs. 4 Grundgesetz (GG) Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder (IT-NetzG)

Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder 1 Gegenstand der Zusammenarbeit; Koordinierungsgremium 2 Begriffsbestimmungen 3 Datenaustausch über das Verbindungsnetz 4 Beschlüsse über das Verbindungsnetz 5 Vergabe 6 Betrieb 7 Kosten 8 Übergangsregelung

Art. 91c Grundgesetz Umsetzung durch IT-Staatsvertrag Vertrag zwischen Bund und Ländern zur Ausführung von Art. 91c GG Unterzeichnung anlässlich der Ministerpräsidentenkonferenz im Dezember 2009 Erfordernis der Ratifizierung durch Bund und Länder geplantes Inkrafttreten: 1. April 2010

Staatsvertrag Präambel IT-Planungsrat Geschäftsstelle IT-Planungsrat Festlegung von IT-Interoperabilität- und IT- Sicherheitsstandards Aufgaben im Bereich Verbindungsnetz Informationsaustausch Änderung, Kündigung Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

Gemeinsames Grundverständnis der technischen und organisatorischen Ausgestaltung der Bund/Länder Zusammenarbeit bei dem Verbindungsnetz und der IT-Steuerung (16. Januar 2009)» Verbindungsnetz» IT-Steuerung

IT-Staatsvertrag wesentlicher Inhalt Errichtung und Ausgestaltung des IT-Planungsrats Ablösung der bisherigen Gremienund Untergremien der gemeinsamen IT-Steuerung von Bund Ländern durch den IT- Planungsrat ( 1 Abs. 3 IT-Staatsvertrag), insbesondere Staatssekretärsrunde Deutschland Online Geschäftsstelle Deutschland-Online KoopA ADV DOI-Netz e.v. Informationsaustausch: Bund und Länder informieren sich möglichst frühzeitig über beabsichtigte Vorhaben zur Einrichtung und Entwicklung informationstechnischer Systeme ( 5 IT-Staatsvertrag)

IT-Planungsrat Der IT-Planungsrat wird künftig das zentrale Steuerungsgremiumder Zusammenarbeit von Bund und Ländern im Bereich der Informationstechnik sein und insbesondere auch verbindliche IT- Standards und Sicherheitsanforderungen definieren. Er soll nach Ratifizierung des IT-Staatsvertrag zum 1. April 2010 die Arbeit aufnehmen.

IT-Planungsrat - wer? Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik als Vertreterin des Bundes jeweils ein für IT zuständiger Vertreter jedes Landes Bund und die Länder stellen sicher, dass ihre Vertreter über die erforderliche Entscheidungskompetenz verfügen. beratend drei Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände (entsandt von den kommunalen Spitzenverbänden) sowie der Bundesbeauftragte für den Datenschutz können beratend an den Sitzungen des IT-Planungsrates teilnehmen Vorsitz wechselt jährlich zwischen Bund und Ländern tagt mindestens zweimal im Jahr oder auf Antrag des Bundes oder dreier Länder.

IT-Planungsrat - Aufgaben verbindlichebeschlussfassung über fachunabhängige und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts-und Sicherheitsstandards Koordinierung der Zusammenarbeitvon Bund und Ländern in Fragen der Informationstechnik Steuerung von egovernment-projekten, die dem IT-Planungsrat zugewiesen werden Übernahme von Aufgaben des Koordinierungsgremiums nach Maßgabe des IT-NetzG 25

IT-Planungsrat - Beschlussfassung Beschlussfassung über verbindliche IT-Standards und Sicherheitsanforderungen sowie das Verbindungsnetz mit qualifizierter Mehrheit: Zustimmung durch Bund Mehrheit von 11 Ländern, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet. andere Beschlüsse grundsätzlich einstimmig Beteiligung der Fachministerkonferenzen, soweit betroffen Veröffentlichung der Entscheidungen im elektronischen Bundesanzeiger

IT-Planungsrat Festlegung von IT-Standards Vorrangigkeit von bestehenden Marktstandards Zur Vorabprüfung der Standards können Wirtschaft und Wissenschaft einbezogen werden

IT-Planungsrat Festlegung von IT-Standards Festlegung von fachübergreifenden sowie fachunabhängigen Standards für auszutauschende Datenobjekte Datenformate Standards für Verfahren, die zur Datenübertragung erforderlich sind (z. B. XÖV-Kernkompopenten, XÖV- Codelisten sowie OSCI-Transport, XML, ODF, PDF) Die Standardisierungsbeschlüsse des IT-Planungsrates entfalten Bindungswirkung und werden von Bund und Ländern in ihren jeweiligen Verwaltungsräumen umgesetzt

Verbindungsnetz Datenaustausch zwischen Bund und Ländern erfolgt über Datenaustausch zwischen Bund und Ländern erfolgt über das Verbindungsnetz Gemeinsame Festlegung der an das Verbindungsnetz zu stellenden Anforderungen im IT-Planungsrat: z.b. Anschlussklassen, -bedingungen und -kosten z.b. Verfahren bei Eilentscheidungen Bund vergibt und betreibt das Verbindungsnetz allein, setzt dabei aber die gemeinsamen Festlegungen um Übergang der gegenwärtig von DOI-Netz e.v. wahrgenommenen Aufgaben legen Bund und Länder im DOI- Netz e.v. gemeinsam fest

Auswirkungen der neuen Rahmenbedingungen im egovernment Die Festlegung einheitlicher IT-Standards und Sicherheitsanforderungen in den Verwaltungen von Bund und Länder ermöglicht Aufbau einer Kommunikationsinfrastruktur, die von allen Stellen der öffentlichen Verwaltung genutzt werden kann ebenenübergreifende Durchführung von Verwaltungsangelegenheiten in elektronischer Form Bündelung von Zuständigkeiten, z.b. durch den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer Systeme der Länder

Der IT-Beauftragte der Bayerischen Staatsregierung Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! manfred.mayer@cio.bayern.de 31