Informationsveranstaltung KÜG / individuelle Finanzierungen. Mai 2018

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Transkript:

Informationsveranstaltung KÜG / individuelle Finanzierungen Mai 2018

Agenda 1. Vorstellung 2. Zur Auffrischung 3. Neuerungen und Neuigkeiten 4. Wohnsitz und Zuständigkeiten 5. Begründungen 6. Rechnungen und Verrechnungen Seite 2

IVSE-Verbindungsstelle / Abt. Soziale Einrichtungen Telefon: 041 728.. Anita Müller-Rüegg.. 35 71 Kerstin Jänicke.. 35 64 Sabrina Nef.. 35 72 info.ivse@zg.ch Seite 3

2.1 Gesetzliche Grundlagen SEG 2, 4 und SEV 27: Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen Subsidiarität: Andere Regelungen/Zuständigkeiten gehen vor (SchulG/SchulV; JStPO/VVJ; EG BetmG; SHG) Leistung wird in der Schweiz (oder FL) erbracht Aufnehmende Einrichtung IVSE-unterstellt oder durch DI geprüft (Betriebsbewilligung; Qualität und Zweckerfüllung; wirtschaftlicher Betrieb) Seite 4

2.2 Voraussetzungen und Bedingungen Einverständnis zur KÜG bei erwachsenen Personen - die erwachsene Person (allenfalls gesetzliche Vertretung) Bitte unbedingt auch ausfüllen (lassen), das gehört auch zur Bestätigung und Einwilligung Seite 5

2.2 Voraussetzungen und Bedingungen Einverständnis zur KÜG bei Kindern und Jugendlichen: - die Eltern mit Sorgerecht - bei Sorgerechtsentzug: die Beiständin oder der Beistand - bei Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts: KESB Bitte unbedingt auch ausfüllen (lassen), das gehört auch zur Bestätigung und Einwilligung Seite 6

2.2 Voraussetzungen und Bedingungen Angaben und Bestätigung von zuständiger Gemeinde Seite 7

2.2 Voraussetzungen und Bedingungen Plausible Begründung der Notwendigkeit und Passung der Leistung(en) Näheres hierzu auf Seite 22 Seite 8

2.3 Der Weg einer IVSE-KÜG Legende: 1. Bei Ablehnung - zurück an Einrichtung 2. Bei Zurück an IVSE-Verbindungsstelle Standortkanton 3. Meldung an IVSE-Verbindungsstelle Standortkanton innerhalb 30 Tagen Seite 9

Einrichtung: Einreichung KSA / Abt. SE Nein Zivilr. Wohns. ZG Ja Einrichtung Nein Zuständigkeit DI Nein GD (Gesundheitsdirektion) DBK (Dir. f. Bildung und Kultur) STAN (Staatsanwaltschaft) Ja Nein Einwohner-/ Bürgergemeinde: S. 2 vervollständigen S. 3 ausfüllen Beistandschaft Entscheid KSA bzw. DI Ja Beiständin/Beistand: S. 3: ausfüllen + Unterschrift (S.1./2) einholen Gemeinde: S. 2 vervollständigen Seite 10

2.4 Wer macht was Beiständin / Beistand 1. Fachliche Begründung des Aufenthalts (3. Seite) 2. Unterschrift der gesetzlichen Vertretung einholen (bzw. leisten) 3. Sozialversicherungsansprüche klären, IV-Rente 4. Weiterleitung des Gesuchs an entsprechende Gemeinde Einwohner- oder Bürgergemeinde 1. Falls keine Beistandschaft: Fachliche Begründung des Aufenthalts (3. Seite) Unterschrift der gesetzlichen Vertretung einholen (nur S. 2) 2. Feld "Abklärung durch die Gemeinde" (2. Seite) vollständig ausfüllen 3. Wohnsitzbestätigung (wenn im Anschreiben verlangt) ausstellen 4. Rücksendung an Kantonales Sozialamt Bitte erledigen Sie Ihre Aufgaben innert einer Woche Seite 11

2.5 Dokumente im Web www.zg.ch > Behörden > Direktion des Innern > Kantonales Sozialamt > Soziale Einrichtungen > KÜG-Formulare 12

3. Neuigkeiten Aktualisierte Formulare auf unserer Homepage Sind Merkblätter gewünscht? UN-BRK und Regierungsauftrag Projekt InBeZug: KÜG für Betreuung und Unterstützung mit anderen Angeboten, die zu einer selbständigen Lebensführung beitragen oder soziale Einrichtungen ersetzen www.zg.ch/inbezug Seite 13

4. Zivilrechtlicher Wohnsitz Richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) Massgebend für die zivilrechtlichen und zivilprozessualer Akten (Z.B. Ehescheidungsklagen, Bevormundung, Geltendmachung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche) Die IVSE stellt auf den zivilrechtlichen Wohnsitz ab. Jede Person verfügt über einen zivilrechtlichen Wohnsitz. Richtet sich grundsätzlich nach der Absicht des dauernden Verbleibens (Art. 23 Abs. 1 ZGB) Seite 14

Unterstützungswohnsitz Richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) Dient zur Bestimmung des fürsorgepflichtigen Gemeinwesens (Sozialhilfe) im interkantonalen Verhältnis Im Kanton Zug ist das ZUG im innerkantonalen Verhältnis sinngemäss anwendbar ( 31 Abs. 1 SHG) Es gibt Personen, die über keinen Unterstützungswohnsitz verfügen. Weshalb es auch die Aufenthaltsgemeinde als Auffangtatbestand gibt (Art. 11 ZUG). Richtet sich grundsätzlich nach der Absicht des dauernden Verbleibens (Art. 4 Abs. 1 ZUG) Seite 15

Unterschied zivilrechtlicher Wohnsitz nach ZGB und Unterstützungswohnsitz nach ZUG: Gemeinsamkeit: Befindet sich dort, wo sich jemand mit Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB, Art. 4 Abs. 1 ZUG) Unterschied: Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Wohnsitz, verliert eine Person ihren Unterstützungswohnsitz, sobald sie aus dem Kanton wegzieht (Art 9 Abs. 1 ZUG). Ein zivilrechtlicher Wohnsitz bleibt allerdings bestehen bis ein neuer begründet werden kann (Art. 24 Bst. b Abs. 1 ZGB). Seite 16

Wohnsitz im Kontext der finanziellen Zuständigkeit IVSE geht nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz Die Zuständigkeit für die Sozialhilfe richtet sich ausschliesslich nach dem ZUG resp. SHG In gewissen Konstellationen (insbesondere bei Minderjährigen), kann der zivilrechtliche Wohnsitz und der Unterstützungswohnsitz auseinanderklaffen. Seite 17

Der Wohnsitz Minderjähriger Minderjährige haben grundsätzlich einen von den Eltern abgeleiteten Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB/Art. 7 Abs. 1 ZUG). Seite 18

Der Wohnsitz Minderjähriger Im Unterschied zum Zivilrecht hat das minderjährige Kind je nach Lebenssituation einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz: Wenn die Eltern nicht zusammenleben leben (Art. 7 Abs. 2 ZUG) Das bevormundete Kind begründet einen eigenen Unterstützungswohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde (Art. 7 Abs. 3 lit. a ZUG) Wirtschaftliche selbständige, erwerbstätige Kinder haben einen eigenen Unterstützungswohnsitz nach Art. 4 Abs. 1 ZUG (Art. 7 Abs. 3 lit. b ZUG) Seite 19

Der Wohnsitz Minderjähriger Für die Praxis am wichtigsten: Wenn das Kind dauerhaft nicht mit Eltern zusammenlebt (Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG). Gilt sowohl für freiwillige wie auch für behördliche Platzierungen Massgebend ist der letzte von den Eltern abgeleiteten Wohnsitz. Als Auffangtatbestand: Eigener Unterstützungswohnsitz am Aufenthaltsort (Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG) Seite 20

Vorgehen bei unklarer Zuständigkeit Chronologische Aufstellung Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände Anknüpfung an den letzten unbestrittenen Wohnsitz Frage nach dem Lebensmittelpunkt Mit den involvierten Gemeinden sprechen Beratung durch das Kantonale Sozialamt (Timo Sykora, Fachverantwortlicher Sozialhilfe, 041 728 39 20, timo.sykora@zg.ch ) Zivilklage resp. Verfahren nach ZUG (Art. 30 ZUG). Seite 21

5.1 Begründungen - wer, wie, wozu Plausibilisierung, ob Klientin / Klient in der Einrichtung bedarfsgerecht betreut und gefördert wird Kurz aber aussagekräftig und aktuell: Problemstellung: Warum benötigt die Person diese Betreuung und was wurde bisher an Leistungen oder Massnahmen erbracht? Indizierte Massnahme: Was wird in der Einrichtung getan, um die gesetzten Ziele zu erreichen? Gute Kenntnisse der Person, ihrer Ressourcen, ihrer Ziele und ihres Bedarfes Seite 22

6. Rechnungen Bitte erst schicken, wenn bewilligte KÜG vorhanden Deutliche Nennung Anzahl An-/Abwesenheitstage mit entsprechender Verrechnung der Eigenleistung bzw. des Versorgerbeitrags Rückerstattung Eigenleistung bei nachträglicher, rückwirkender IV-Rentensprechung Ausstehende Versorger-/Elternbeiträge Seite 23

Fragen? Hinweise? Wünsche? Anregungen? Bitte melden Sie sich bei uns: info.ivse@zg.ch Seite 24