Video überwachung. in den. Sch u la n lagen. Reglement. Bachenbülach I Bülach I Hochfelden I Höri I Winkel. Reglement Videoüberwachun Version 1.

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Transkript:

SEKUNDARSCHULE Bachenbülach I Bülach I Hochfelden I Höri I Winkel BÜLACH 00000 Video überwachung Sch u la n lagen in den Seite 1 von 5

SEKUNDARSCHULE Bachenbülach I Bülach I Hochfelden I Höri I Winkel BÜLACH 00000 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Grundlagen Zielsetzung Verantwortliche Verhältnismässigkeit Weitergabe Vernichtung Überwachung Bekanntgabe Informationspflicht Datenschutz Betriebsorga Sch Iussbesti von der mmungen nisation der Videoaufzeichnungen Stellen Daten Örtlichkeit 4 3 5 Seite 2 von 5 in Kraft ab: 1. Auaust 2011

1. Grundlagen 1.1 Dieses wurde gestützt auf 8 des Informations- und Datenschutzgesetzes vom 12. Februar 2007 und auf Art. 13 der Polizeiverordnung der Stadt Bülach vom 5. Juli 2010 erarbeitet. 2. Zielsetzung 2.1 Die g dient ausschliesslich zur Verhinderung und Ahndung von strafbaren Handlungen durch die Strafverfolgungsbehörden. Folgende qualitative Zielsetzungen sollen mit der Sicherheitsüberwachungsanlage erreicht werden: Weniger Littering und Vandalismus im Schulgelände Mögliche Beweise oder Indizien bei Einbrüchen oder Sachbeschädigungen aller Art Personen fühlen sich sicher auf dem Schulgelände 3. Betriebsorganisation 3.1 Verantwortliche Stellen 3.11 Die verantwortliche Stelle ist die Sekundarschulpflege Bülach. Sie wird vertreten durch den Liegenschaftenverwalter. Die Auswertung des Bildmaterials erfolgt durch folgende autorisierte Personen: Dienstleiter Hausdienst Hauswart Schulleitung Mettmenriet Schulleitung Hinterbirch 3.2 Verhältnismässigkeit 3.21 Die Erhebung, Bearbeitung und Nutzung von nach Art. 1 erhobenen Daten sind nur zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich sind und keine schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen. 3.22 Die Zulässigkeit der g setzt voraus, dass andere Schutzmassnahmen erfolglos geblieben sind. 3.23 Die Videokameras werden technisch so eingerichtet, dass eine Erfassung weiterer als für die Überwachung notwendiger Bereiche ausgeschlossen ist. 3.3 Überwachungder Örtlichkeit 3.31 Es werden die Schulanlagen Mettmenriet und Hinterbirch überwacht. Seite 3 von 5

3.4 Bekanntgabe 3.41 Die g, ihr Zweck, die verantwortliche Stelle und die Rechtsgrundlage sind durch geeignete Massnahmen am Ort, beispielsweise durch deutlich sichtbare Hinweistafeln, erkennbar zu machen. 3.42 Die Sekundarschule Bülach führt eine Liste der gs- Installationen und stellt sicher, dass diese Liste der Öffentlichkeit frei zugänglich ist. 3.5 Weitergabe von Videoaufzeichnungen 3.51 Aufzeichnungen dürfen anderen Organen nur unter nachfolgenden Voraussetzungen bekannt gegeben werden a. den strafverfolgenden Behörden des Bundes und der Kantone auf deren Verfügung hin, b. den Behörden, bei denen die Sekundarschule Anzeige erstattet oder Rechtsansprüche geltend macht, sofern dies für ein straf-, verwaltungs- oder zivilrechtliches Verfahren erforderlich ist. Personendaten Unbeteiligter sind zu anonymisieren. 3.6 Informationspflicht 3.61 Werden durch die g erhobenen Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über die Datenbearbeitung zu informieren, sobald die in Artikel 2.1 definierte Zielsetzung dies erlaubt. 3.7 Vernichtungder Daten 3.71 Das Aufzeichnungsmaterial der Überwachungseinrichtungen wird nach spätestens 50 Tagen vernichtet. Vorbehalten bleibt die Weiterverwendung in einem Strafverfahren. 3.72 Es dürfen keine Kopien der erstellten Aufzeichnungen angelegt werden. 3.8 Datenschutz 3.81 Falls die g durch eine andere als die verantwortliche Stelle durchgeführt wird, ist eine entsprechende Datenschutzvereinbarung nötig. Seite 4 von 5

4. Schlussbestimmungen Dieses wurde von der Schulpflege mit Beschluss vom 12. April 2011 genehmigt. Es tritt Nach Abnahme durch die Kreisgemeindeversammlung im Juni 2011 auf Beginn des Schuljahres 2011/12 (1. August 2011) in Kraft. Bülach, 13. April 2011 SEKUNDARSCHULPFLEGEBÜLACH /~~ präsi~ ~ Leiterin?~o.rd Schulverwaltung P. Schultheiss B. Bernhard Seite 5 von 5