Unbezahlter Urlaub einer Schulleitung

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Transkript:

Kanton Zürich Bildungsdirektion Lehrpersonal Unbezahlter Urlaub einer Schulleitung 242-71 IN 1. Juli 2017

2/5 Inhalt 1. Unbezahlter Urlaub 3 2. Auswirkungen auf die Unfallversicherung 3 3. Dienstzeit für das Dienstaltersgeschenk 3 4. Familienzulagen 3 5. Auswirkungen eines unbezahlten Urlaubes 4 5.1. Kürzung Ferienanspruch 4 5.2. Kürzung der Verpflegungszulage 4 6. Lohnsistierung / Ferienkürzug 4 7. Auswirkungen der Lohnsistierung auf das Versicherungsverhältnis mit der BVK 4 7.1. Unbezahlter Urlaub bis zu 14 Tagen 4 7.2. Unbezahlter Urlaub über 14 Tage bis zu einem Monat 4 7.3. Unbezahlter Urlaub über einen Monat bis zu einem Jahr 5 7.4. Urlaub über ein Jahr 5 8. Krankheit / Unfall 5 9. Kontakt 5

3/5 1. Unbezahlter Urlaub Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf unbezahlten Urlaub. Die Schulpflege kann einen unbezahlten Urlaub bewilligen, wenn dies die dienstlichen Verhältnisse zulassen. 2. Auswirkungen auf die Unfallversicherung Alle in der Schweiz wohnhaften Personen müssen sich gemäss Krankenversicherungsgesetz für Krankenpflege versichern. Die Krankenversicherung beinhaltet Leistungen bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft. Schulleitende sind durch den Arbeitgeber gegen die Folgen von Berufsunfällen und ab 8 Wochenstunden auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. Wenn Versicherte nachweisen, dass sie durch den Arbeitgeber obligatorisch für Berufs- und Nichtberufsunfall versichert sind, können sie bei ihrer Krankenkasse eine diesbezügliche Sistierung verlangen, um eine Doppelversicherung zu vermeiden. Bei einem unbezahlten Urlaub erlischt der Nichtberufsunfallversicherungsschutz durch den Arbeitgeber nach 31 Tagen. 1 Damit keine Versicherungslücke entsteht, muss dies bei einem länger dauernden Urlaub umgehend der Krankenkasse gemeldet werden, so dass sie die Sistierung aufheben kann. 2 Kommt eine Schulleitung dieser Meldepflicht nicht nach, kann die Krankenkasse für die Zeit seit der Beendigung der Unfalldeckung, den Prämienanteil für Unfalldeckung samt Verzugszinsen nachfordern. 3 Schulleitende haben die Möglichkeit, den Versicherungsschutz mit einer Abredeversicherung beim Arbeitgeber monatsweise bis zu sechs Monate zu verlängern. Die Prämie beträgt monatlich Fr. 40.-. Per Mail an personal@vsa.zh.ch kann das entsprechende Formular mit Einzahlungsschein bestellt werden. 3. Dienstzeit für das Dienstaltersgeschenk Jede Lohnsistierung hat Einfluss auf den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad für die Berechnung des Dienstaltersgeschenks. Lohnsistierungen wirken sich zudem auf die gesamte Dienstzeit aus, wenn sie zusammengezählt 6 Monate übersteigen. 4. Familienzulagen Während der Lohnsistierung eines unbezahlten Urlaubes besteht längstens für den laufenden Monat und die folgenden drei Kalendermonate Anspruch auf Familienzulagen. Ab dem vierten Monat werden keine Familienzulagen mehr ausgerichtet. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) 2 Krankenversicherungsgesetz (KVG) Art. 10 Abs. 1 3 Art. 10 Abs. 2 KVG

4/5 5. Auswirkungen eines unbezahlten Urlaubes 5.1. Kürzung Ferienanspruch Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Abwesenheit um 1/12 gekürzt. 4 5.2. Kürzung der Verpflegungszulage Während eines unbezahlten Urlaubs wird die Verpflegungszulage sistiert. 6. Lohnsistierung / Ferienkürzug Dauert der unbezahlte Urlaub einer Schulleitung eine Woche, wird der Lohn vom Montag bis und mit Sonntag sistiert. Der Ferienanspruch wird für jeden vollen Monat der Abwesenheit um 1/12 gekürzt. 5 Beispiel: Eine Schulleitung bezieht einen unbezahlten Urlaub von Montag, 6. März 2017 bis Freitag, 21. April 2017. Lohnsistierung Montag, 6. März 2017 bis Sonntag, 23. April 2017 Ferienkürzung Abwesenheit 49 Tage, Kürzung 1/12 7. Auswirkungen der Lohnsistierung auf das Versicherungsverhältnis mit der BVK 7.1. Unbezahlter Urlaub bis zu 14 Tagen Ein unbezahlter Urlaub von bis zu 14 Tagen wird von der BVK nicht beachtet. Die Versicherung bei der BVK wird unter Weiterbezug der Spar- und Risikobeiträge weitergeführt, wie wenn der unbezahlte Urlaub nicht stattfinden würde. 7.2. Unbezahlter Urlaub über 14 Tage bis zu einem Monat Bei unbezahlten Urlauben ab 14 Tage bis zu einem Monat wird die Beitragspflicht eingestellt. Die Schulleitung ist gegen die Risiken Tod und Invalidität unverändert weiter versichert. Das Sparguthaben für die Altersvorsorge wird nicht weiter mit Spargutschriften erhöht. 4 79 Abs. 3 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (LS 177.111; VVO) 5 41 und 79 VVO

5/5 7.3. Unbezahlter Urlaub über einen Monat bis zu einem Jahr Dauert der unbezahlte Urlaub länger als einen Monat bis zu einem Jahr, werden Versicherungsschutz und Beitragspflicht eingestellt. Die Versicherung gegen die Risiken Tod und Invalidität entfällt mit Urlaubsbeginn. Die Schulleitung hat die Möglichkeit, den Versicherungsschutz gegen die Risiken Tod und Invalidität auf eigene Rechnung von Urlaubsbeginn bis zum Ende der Lohnsistierung weiterzuführen. Als versicherter Lohn gilt derjenige vor der Beurlaubung. Die Prämie beträgt 2 % des versicherten Lohnes. Die Schulleitung kann bei der BVK die Weiterführung der Risikoversicherung vor Urlaubsbeginn beantragen. Das Antragsformular wird ihr oder ihm zusammen mit der Urlaubsverfügung zugestellt. Die BVK stellt der Schulleitung frühestens einen Monat vor Urlaubsbeginn die Rechnung für die Prämie aus. Die Rechnung muss vor Beginn des unbezahlten Urlaubes bezahlt werden, sonst besteht kein Versicherungsschutz gegen die Risiken Tod und Invalidität. 7.4. Urlaub über ein Jahr Unbezahlte Urlaube von mehr als einem Jahr führen zum Austritt aus der BVK. Die Schulleitung erhält eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe des Sparguthabens im Zeitpunkt des Austritts. Weitere Informationen sind aus dem Merkblatt Freizügigkeitsleistung auf der Website der BVK ersichtlich. 8. Krankheit / Unfall Für die Zeit während des unbezahlten Urlaubes hat die Schulleitung im Falle von einer Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Widerruf des Urlaubes, Vergütung des sistierten Lohnes oder entsprechende Urlaubsverlängerung. Kann der Urlaub aufgrund einer Krankheit nicht angetreten werden, so wird empfohlen sich umgehend und auf alle Fälle vor Antritt des Urlaubes mit dem Sektor Personal in Verbindung zu setzen. 9. Kontakt Unbezahlter Urlaub Sektor Personal Tel. 043 259 22 70 E-Mail personal@vsa.zh.ch Informationen zur Risikoversicherung BVK Tel. 058 470 45 45 www.bvk.ch