Wichtige Informationen zum Signaturzertifikat



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Transkript:

1 von 6 Wichtige Informationen zum Signaturzertifikat Inhalt 1. Allgemeines...1 2. Wirkung der elektronischen Signatur...1 3. Zur Rechtskraft der elektronischen Unterschrift..1 4. Wichtige Regeln für den Umgang mit der elektronischen Signatur...2 5. Signaturerzeugung (Signaturbildung) und Signaturprüfung...3 6. Sperrung von Zertifikaten...4 7. Möglichkeiten zur Beschränkung des qualifizierten Zertifikats...5 8. Die freiwillige Akkreditierung des Zertifikateanbieters...5 9. Beschwerde- und Schlichtungsverfahren......6 10. Informationen zu Ihrem Berechtigungscode...6 11. Kontakte...6 1. Allgemeines Mit dem Kauf eines sign me-zertifikates erwerben Sie als Kunde der Reiner Kartengeräte GmbH & Co. KG ein D-TRUST Produkt der Bundesdruckerei GmbH. Diese Zertifikatsdienste ermöglichen es Ihnen, elektronische Signaturen zu erzeugen und zu prüfen und Signaturschlüsselzertifikate zu nutzen, nachzuprüfen und abzurufen, die die Anforderungen des Signaturgesetzes (SigG) erfüllen. Wir möchten, dass Sie über Ihre elektronische Signatur Bescheid wissen. Darauf legt auch das deutsche Signaturgesetz Wert. Es fordert, dass Sie eine Unterrichtung über den Gebrauch der elektronischen Signatur erhalten und dass Sie die Kenntnisnahme dieser Unterrichtung bestätigen. Die Unterrichtung selbst wird von der D-TRUST GMBH im Rahmen des Zertifikatdownloads vorgenommen. Wir möchten an dieser Stelle die wichtigsten Punkte schon vorab darstellen. 2. Wirkung der elektronischen Signatur im Rechtsverkehr Nach der Aktivierung der esign-funktionalität Ihres Personalausweises können Sie eine qualifizierte elektronische Signatur erzeugen 1. Das bedeutet: Wenn Sie mit Ihrem Personalausweis ein elektronisches Dokument qualifiziert elektronisch signieren, so hat dies im Rechtsverkehr dieselbe Wirkung, als hätten Sie das gleichlautende Dokument mit Ihrer handschriftlichen Unterschrift versehen. Denn die qualifizierte elektronische Signatur ist Ihrer handschriftlichen Unterschrift im Rechtsverkehr gleichgestellt. Eine Ausnahme von dieser Gleichstellung tritt nur dann ein, wenn ein Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Eine von Ihnen geleistete qualifizierte elektronische Signatur wird Ihnen auf Dauer zugeordnet. Dass Sie sie geleistet haben, ist zweifelsfrei und rechtskräftig nachweisbar. Ebenso ist rechtskräftig nachprüfbar, ob das Dokument nach dem persönlichen Signieren verändert wurde. 3. Zur Rechtskraft der elektronischen Unterschrift Jede Willenserklärung, die den üblichen gesetzlichen Voraussetzungen genügt (Geschäftsfähigkeit etc.) und keiner besonderen gesetzlichen Formvorschrift unterliegt, ist rechtlich gültig. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist ihr Niederschlag, z. B. als E-Mail, vor Gericht verwertbar. Die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Willenserklärung genügt darüber hinaus unter bestimmten Bedingungen auch der Formvorschrift gesetzlicher Schriftform und hat vor Gericht den Status eines Anscheinsbeweises: 1 Vereinfacht ist in diesem Dokument auch von einer digitalen Signatur oder elektronischen Signatur die Rede; gemeint ist damit immer qualifizierte elektronische Signatur.

2 von 6 Gleichstellung: Nach 126 ff. BGB ist die gesetzliche qualifizierte elektronische Signatur der handschriftlichen Unterschrift der gesetzlichen Schriftform des Privatrechts gleichgestellt, wenn das signierte Dokument um den Namen des Unterzeichnenden ergänzt ( elektronische Form ) und diese elektronische Form vom Gesetz nicht explizit ausgeschlossen wird. Ein solcher Ausschluss betrifft derzeit (Sept. 2001) die Kündigung und Änderung von Arbeitsverhältnissen ( 623 BGB), die Erteilung von Arbeitszeugnissen ( 630 BGB) sowie Leibrentenversprechen ( 761 BGB), Bürgschaftserklärungen ( 766 BGB), Versprechen ( 780) und Anerkennungserklärungen ( 781 BGB). 371a ZPO Beweiskraft elektronischer Dokumente (1) Auf private elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, finden die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden entsprechende Anwendung. Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form vorliegenden Erklärung, der sich auf Grund der Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung vom Signaturschlüssel-Inhaber abgegeben worden ist. Wenn Sie die qualifizierte elektronische Signatur auf Ihrem Personalausweis aktiviert haben, bedeutet das, wer Ihren Personalausweis und die Signatur-PIN besitzt, kann rechtskräftig für Sie agieren, da er dann das Werkzeug besitzt, um Ihre elektronische Unterschrift zu erzeugen. Der für den Vorgang ebenfalls benötigte Signaturschlüssel ist auf Ihrem Personalausweis gespeichert, kann jedoch nicht ausgelesen werden. Jede mit Ihrem elektronischen Signaturschlüssel erzeugte elektronische Signatur wird grundsätzlich Ihnen zugeordnet, falls Ihr Zertifikat zum Zeitpunkt der Erzeugung gültig war und nicht andere Fakten die Vermutung widerlegen, dass die elektronische Signatur von Ihnen willentlich erzeugt wurde. 4. Wichtige Regeln für den Umgang mit der elektronischen Signatur Es ist außerordentlich wichtig, dass Sie Ihren Personalausweis und Ihre Signatur-PIN mit größter Sorgfalt vor unbefugtem Zugriff schützen. Denn jeder, dem es möglich ist, Ihren Personalausweis zu benutzen, kann rechtskräftig für Sie agieren. Zur Aktivierung der Signatur-PIN muss zunächst die Personalausweis-PIN (eid-pin) gesetzt werden. Befolgen Sie bitte die Anleitungen, die Ihnen bei Erhalt des Ausweises ausgehändigt werden bzw. unter https://www.ausweisapp.bund.de abrufbar sind. Die Anleitung zum Setzen der Signatur-PIN steht Ihnen nach Installation der AusweisApp über die Schnellstartleiste (Handbuch) zur Verfügung. Auf dem Personalausweis kann zur gleichen Zeit immer nur ein Zertifikat geladen werden. Sollten Sie bereits über ein Zertifikat auf Ihrem Personalausweis verfügen und ein weiteres Zertifikat beantragen, wird das Vorgängerzertifikat einschließlich des zugehörigen Schlüsselpaares gelöscht. Persönlicher Gewahrsam Behalten Sie Ihren Personalausweis stets in Ihrem persönlichen Gewahrsam. Mit Hilfe der Signatur-PIN weisen Sie sich als rechtmäßiger Benutzer des Ausweises aus. Halten Sie deshalb Ihre PINs unter allen Umständen geheim. Lassen Sie sich bei der Eingabe der PINs nicht beobachten. Falls Sie den Eindruck oder den Verdacht haben, dass die Signatur-PIN bekannt ist, ändern Sie die PIN umgehend. Meiden Sie leicht zu erratende PINs (Geburtsdaten, Telefonnummern) und verwenden Sie nicht dieselbe PIN für Ihre Signaturkarte, Ihren PC-Zugang, Ihr Online-Banking EC- oder Kreditkarte. Sie kämen damit dem Ausspäher sehr entgegen. Schutz der technischen Komponenten zur Signaturprüfung und Signaturerstellung Für die Erzeugung von elektronischen Signaturen müssen sichere Signaturerstellungseinheiten eingesetzt werden. Personalausweise, die ab dem 1.11.2010 ausgestellt wurden, sind geprüfte und bestätigte sichere Signaturerstellungseinheiten. Stellen Sie sicher, dass Sie stets sichere Anwendungsprogramme verwenden, denn diese sind geprüft und bestätigt und lassen Fälschungen der Signaturen und Verfälschungen von Dokumenten erkennen. Die aktuelle Version dieser Auflistung finden Sie im Internet auf den Seiten der Bundesnetzagentur (http://www.bundesnetzagentur.de).

3 von 6 Lassen Sie die Softwareprogramme Ihrer Signaturanwendungskomponenten unverändert: Nur so bleiben sie signaturgesetzkonform. Schützen Sie Ihren Rechner vor unbefugtem Zugriff. Achten Sie auf einen wirksamen Virenschutz, und vergewissern Sie sich vor dem Signieren, dass Ihr PC virenfrei ist. Wenn Veränderungen an der Signiersoftware durch Viren entstehen, so entspricht die Software nicht mehr den Anforderungen für qualifizierte Signaturen. Verwenden Sie für den gesamten Aktivierungsprozess der esign-funktion sowie für alle elektronischen Signaturen einen bestätigten Komfort- oder Standardleser (so genannte Cat K - oder Cat S -Leser). Bitte geben Sie Ihre Ausweis-PIN und Ihre Signatur-PIN ausschließlich auf einem bestätigten Kartenleser ein. Seriöse Anbieter werden Sie niemals dazu auffordern, Ihre PINs in einer Webanwendung statt auf dem Kartenleser einzugeben. Notwendigkeit zur Signaturerneuerung Wenn ein Dokument über einen längeren Zeitraum eine elektronische Signatur trägt, dann kann die Nachprüfbarkeit der Signatur durch Ablauf der Gültigkeit oder Sperrung des Signaturzertifikats unsicher werden. Deshalb müssen solche Daten rechtzeitig unter Verwendung der jeweilig modernsten Signaturtechnologie erneut elektronisch signiert werden. Diese neue elektronische Signatur bezieht dabei die vorangegangene Signatur und den aktuellen Zeitstempel ein. 5. Signaturerzeugung (Signaturbildung) und Signaturprüfung Signaturerzeugung Überprüfen Sie vor der Signaturbildung den Inhalt des digitalen Dokuments mit Hilfe der Darstellungskomponente, die bei der Signaturbildung automatisch geöffnet wird. Diese Darstellungskomponente muss Bestandteil einer geprüften und bestätigten Software zur elektronischen Signatur sein. Anderenfalls ist nicht gewährleistet, dass Sie wirklich den maßgeblichen nämlich den signierten Wortlaut zu Gesicht bekommen. Wenn Sie nun den Inhalt bestätigen und signieren wollen, müssen Sie die CAN und die Signatur-PIN eingeben. Signaturanwendungssoftware, die nicht geprüft ist, ist nicht konform mit dem Signaturgesetz und kann prinzipiell einen verborgenen Text in das Dokument schmuggeln, durch den Sie zum Kauf des berühmten Staubsaugers verpflichtet werden könnten. Signaturprüfung Zur Überprüfung der elektronischen Signatur benötigt Ihre Signaturprüfsoftware den Signaturprüfschlüssel des Unterzeichners. Dieser Signaturprüfschlüssel befindet sich im Zertifikat des Unterzeichners, das mit der signierten Nachricht mitgeschickt wird. Selbsttätig überprüft die Signatursoftware die Gültigkeit und die Herkunft des Zertifikats sowie die Unversehrtheit der signierten Daten und gibt das Ergebnis der Prüfung in einer Meldung aus. Der rechtlich maßgebliche Inhalt des Dokumentes wird dabei wieder in einer Darstellungsweise angezeigt, die Bestandteil Ihrer Signaturanwendungssoftware ist und gegen unbemerkte Manipulation gesichert ist. Diese Prüfung kann lokal ohne Internetanschluss durchgeführt werden. Wollen Sie sich vergewissern, dass das Zertifikat noch gültig und nicht gesperrt ist, so können Sie mit bestätigter Signaturanwendungssoftware auch eine Online-Prüfung des Zertifikats beim Zertifizierungsdiensteanbieter vornehmen. Entweder indem ein Abgleich der Sperrlisten (CRL) durchgeführt wird oder eine OCSP - Abfrage (online certificate status protocol), bei der angezeigt wird, ob das Zertifikat zum aktuellen Zeitpunkt gültig, gesperrt oder unbekannt ist (siehe auch 15 Absatz 2 Punkt 2 SigV). Die Sicherheit Ihrer Signaturanwendungssoftware ist nur gewährleistet, wenn Sie Ihren Computer und das Betriebssystem gegen Bedrohungen absichern. Dazu verwenden Sie Virenschutzprogramme in der jeweils aktuellsten Version.

4 von 6 6. Sperrung von Zertifikaten Bitte beachten Sie, dass eine Sperrung Ihres Personalausweises über die Sperrhotline NICHT zur Sperrung Ihres qualifizierten Zertifikates führt. Ihr Zertifikat sperren Sie bitte gesondert, wie im Folgenden beschrieben. Sperrgründe: Lassen Sie das Zertifikat Ihres Personalausweises sperren, wenn Sie ihren Personalausweis verloren haben oder wenn Sie den Verdacht haben, dass er von Dritten manipuliert wurde, wenn Angaben im Zertifikat ungültig werden, z. B. in Folge einer Namensänderung, sollten Sie ebenfalls eine Sperrung veranlassen. Sperrverfahren: Sie haben zwei Möglichkeiten, Ihr Zertifikat sperren zu lassen: Rufen Sie die Hotline des Sperrdienstes der D-TRUST GMBH an: 030 / 25 93 91-601. Der telefonische Sperrdienst ist, rund um die Uhr besetzt. Als sperrberechtigt erkennen wir Sie, indem Sie uns das Sperrpasswort nennen, das Sie im Rahmen der Antragstellung gewählt haben. Wird das Sperrpasswort korrekt genannt, dann wird die Sperrung unverzüglich durchgeführt. Alternativ richten Sie einen notariell bestätigten, schriftlichen Sperrauftrag an unseren Sperrdienst. Um sicherzustellen, dass der Sperrantragsteller berechtigt ist das Zertifikat zu sperren, muss dessen Identität festgestellt werden. Suchen Sie dazu bitte einen Notar auf, weisen sich mit Ihrem Personalausweis oder Reisepass aus und unterschreiben Sie Ihren Sperrauftrag in seiner Gegenwart. Lassen Sie sich vom Notar beglaubigen, dass Sie persönlich den Sperrauftrag unterschrieben haben (BNotO 20 (1)). Den Sperrantrag und die notarielle Beglaubigung senden Sie dann an die folgende Adresse: D-TRUST GMBH, Kommandantenstraße 15, 10969 Berlin. Die Kosten für das Verfahren sind in der Kostenordnung (KostO) festgelegt und von Ihnen selbst zu tragen. Eine Kostenübernahme durch die D-TRUST GMBH ist nicht möglich. Die Sperrung wird dann an dem Tag durchgeführt, an dem das Schreiben beim Sperrdienst des Zertifizierungsdiensteanbieters der D-TRUST GMBH eingetroffen ist. Sie können in dem Schreiben auch ein in der Zukunft liegendes Datum nennen, zu dem die Sperrung vorgenommen werden soll. Eine rückwirkende Sperrung ist dagegen nicht möglich, auch eine vorübergehen-

5 von 6 de Sperrung ist vom Signaturgesetz ausgeschlossen, da eine einmal vorgenommene Sperrung nicht rückgängig gemacht werden kann. Wenn der Zertifikatsinhaber seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt, so kann der Zertifizierungsdiensteanbieter eine Sperrung des Zertifikats vornehmen. Wenn Sie einem Dritten die Berechtigung eingeräumt haben, Ihr Zertifikat zu sperren und wir davon Kenntnis haben, hat dieser Dritte ebenfalls die Möglichkeit Ihr Zertifikat zu sperren. Folgende Angaben müssen für eine Sperrung angegeben werden: Telefonischer Sperrauftrag Schriftlicher Sperrauftrag - Name des Anrufers - Name des Zertifikatinhabers, falls nicht Anrufer selbst - wenn möglich Zertifikatsseriennummer - Sperrpasswort - Name des Absenders - Name des Zertifikatinhabers, falls nicht Absender selbst - wenn möglich Zertifikatsseriennummer - Unterschrift des Absenders - Beglaubigung des Notars - Sperrzeitpunkt 7. Beschränkung des qualifizierten Zertifikats Das sign-me-signaturzertifikat bietet keine Möglichkeit der Beschränkung (wie z.b. Monetäre Beschränkung, Beschränkungen nach Art und Umfang). 8. Die freiwillige Akkreditierung des Zertifikateanbieters Über die strengen Anforderungen hinaus, die eine Zertifizierungsstelle nach dem Signaturgesetz erfüllen muss, kann eine Zertifizierungsstelle ihre technischen Komponenten und ihre Abläufe von einer zugelassenen Stelle prüfen lassen. Wenn eine solche Prüfung erfolgreich durchgeführt wurde, kann die Bundesnetzagentur den Zertifizierungsdiensteanbieter (ZDA) akkreditieren. Der D-TRUST GMBH wurde die Akkreditierungsurkunde im März 2002 ausgehändigt. Die D-TRUST GMBH bietet sowohl qualifizierte Zertifikate mit als auch ohne Anbieterakkreditierung an. Der Schlüssel, mit dem der ZDA D- TRUST GMBH etwa in seinem akkreditierten Betrieb Zertifikate seiner Kunden signiert, ist von der Bundesnetzagentur zertifiziert und damit Bestandteil des Zertifikats, das die Bundesnetzagentur der D- TRUST GMBH ausgestellt hat. So wie Sie im Verzeichnisdienst der D-TRUST GMBH eine Anfrage nach Zertifikaten starten können, die diese ausgestellt hat, so können Sie im Verzeichnisdienst der Bundesnetzagentur eine Anfrage zu Zertifikaten stellen, die die Bundesnetzagentur akkreditierten ZDA wie der D-TRUST GMBH ausgestellt hat. Sind Sie im Besitz eines Zertifikats mit Anbieterakkreditierung, lässt sich Ihr Zertifikat wie jedes qualifizierte Zertifikat in der ersten Stufe durch den Verzeichnisdienst des ZDA, z. B. D-TRUST, verifizieren, in einer zweiten Stufe kann das Zertifikat des ZDA je-doch zusätzlich durch den Verzeichnisdienst der Bundesnetzagentur überprüft werden. Dadurch wird das Vertrauen in Ihr Zertifikat zusätzlich gestärkt. D-TRUST führt die ausgestellten qualifizierten Zertifikate in einem Verzeichnis ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung für den im jeweiligen Zertifikat angegebenen Gültigkeitszeitraum, sowie mindestens fünf weitere Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem die Gültigkeit des Zertifikats endet. Im Falle des akkreditierten Betriebs sogar für entsprechend weitere 30 Jahre. Im Falle der Einstellung des Betriebs ist gesetzlich gesichert, dass Dokumentation und Zertifikate von einem Dritten übernommen werden. 9. Beschwerde- und Schlichtungsverfahren Sollten Sie Probleme oder Fragen haben, die Sie nicht einvernehmlich mit unserem Support bzw. der D-TRUST GMBH klären können, haben Sie die Möglichkeit die Bundesnetzagentur als Ansprechpartner für Beschwerde- und Schlichtungsverfahren sowie zu Einzelheiten der Inanspruchnahme solcher Verfahren zu befragen.

6 von 6 10. Informationen zu Ihrem Berechtigungscode Im Anschluss an den Registrierungsprozess über die Webanwendung erhalten Sie einen Berechtigungscode. Dabei handelt es sich um ein Sicherheitsmerkmal. Der Berechtigungscode wird per Brief an Ihre im Personalausweis gespeicherte Meldeadresse versendet. Indem Sie den Berechtigungscode innerhalb des Nachladeprozesses eingeben, weisen Sie sich gegenüber der D-TRUST GMBH als der rechtmäßige Besitzer Ihres Personalausweises aus. 11. Kontakte Wichtige Adressen Ihr Zertifizierungsdiensteanbieter: D-TRUST GMBH Kommandantenstraße 15 10969 Berlin Tel.: + 49 (0) 30 / 25 93 91 0 Fax: + 49 (0) 30 / 25 93 91 22 info@d-trust.net www.d-trust.net Ihr Vertriebskontakt: Reiner Kartengeräte GmbH & Co. KG Goethestraße 14 78120 Furtwangen Tel.: + 49 (0) 7723 / 50 56-0 sales@reiner-sct.com www.reiner-sct.com Technische Fragen richten Sie bitte an: support@reiner-sct.com