Stellungnahme zum Gesetzentwurf

Ähnliche Dokumente
wir möchten auf den 2. Gesetzentwurf zur Neuordnung des Thüringer Wasserwirtschaftsrechtes wie folgt Stellung nehmen.

Beteiligung der Verbände und Anhörung anderer Stellen und der Öffentlichkeit nach den 20 und 21 ThürGGO Ihr Zeichen: Pet

Aktueller Stand der Förderung von dezentralen Abwasseranlagen im Freistaat Sachsen

Wegweiser für den Einsatz von Kleinkläranlagen und Sammelgruben. dezentralen Abwasserbeseitigung. Carsten Schmager

Regionalkonferenz Kleinräumige Gruppenlösungen in öffentlicher Trägerschaft

2. Oktober 2008 in Leipzig

Förderung von Kleinkläranlagen im Freistaat Sachsen Überblick. Falk Schneider Dresden, 27. Januar 2015

Errichtung von Gruppenkläranlagen in Verantwortung eines Verbandes Erfahrungsbericht eines Aufgabenträgers

Kommunale Abwasserbeseitigung im Land Brandenburg Lagebericht Carsten Schmager

STADT BAD URACH. Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung)

THOR I. 91D TAG POST (\17 15 : Beauftragte für Integration, Migration und Flüchtlinge

Entschließung des Bundesrates zur Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA)

70.3. Stadt Albstadt. Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom in der Fassung vom

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT

Bericht des Gewässerschutzbeauftragten 2015

Große Kreisstadt Bad Mergentheim Main - Tauber - Kreis

Stand der kommunalen Abwasserbeseitigung in Sachsen Landeskonferenz Abwasser 2015

S T A D T Ö S T R I N G E N 3.7 SA T Z U N G

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen (Abwassersatzung für Kleinkläranlagen) Fassung vom

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes

zum Thüringer Gesetz zur Neuordnung des Thüringer Wasserwirtschaftsrechts Thüringer Wassergesetz (ThürWG)

Zukunftssichere Abwasserentsorgung mit Betreibermodellen für die dezentrale Abwasserbeseitigung

Als Gruppe günstiger. Konzeption von Gruppenkläranlagen und deren Umsetzung am Beispiel der Ortskläranlage in Collmen

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

Technische Überwachung von Kleinkläranlagen - Informationsabend

HESSISCHER STÄDTE- UND GEMEINDEBUND Henri-Dunant-Straße Mühlheim am Main. Schlossplatz Wiesbaden Datum 18.

Erfahrungen als Aufgabenträger bei der Umsetzung der Thüringer Kleinkläranlagenverordnung. Stand: 22. Juni 2011

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben. I. Allgemeines. 1 Öffentliche Einrichtungen, Begriffsbestimmung

Rede von Tilo Kummer (Plenarprotokoll 6/61)

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/4119

Satzung über die Entsorgung von. Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben

Änderung der Geschäftsordnung des Landtages der siebenten Wahlperiode

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Familien- und Beratungsstellenfördergesetzes

Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/2535. Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Gesetz zur Regelung von Zuständigkeiten in der Stadtgemeinde Bremerhaven

Befragung der Landesregierung; Kleine Anfragen für die Fragestunde gemäß 45 GO.LT - Erprobungsbeschluss

ABCDEF. Regionalkonferenz zur Abwasserbeseitigung im Freistaat Sachsen Stand der Förderung sowie Beispiele geförderter Maßnahmen

Studie Auswirkungen der demografischen Entwicklung auf die Abwasserentsorgung

Informationsbroschüre

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode 15. Juni 2015

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Entsorgungssatzung

Kundenbilanz der RheinEnergie AG

Landtag Brandenburg E-AWE 6/30 6. Wahlperiode Ausschuss für Wirtschaft und Energie 23. März 2017

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

SATZUNG ÜBER DIE ENTSORGUNG VON KLEINKLÄRANLAGEN UND GESCHLOSSENEN GRUBEN (ENTSORGUNGSSATZUNG EntsS)

Düsseldorf, Entwurf: Dr. Mertsch (-560) -\ '\I. l.-\~.o"'.'

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Kleinkläranlagenentsorgungssatzung)

Satzung über die Entsorgung von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Inhalt aus geschlossenen Gruben der Gemeinde Jagstzell vom

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung)

7/2. I. Allgemeines. 1 Öffentliche Einrichtungen, Begriffsbestimmung

Landtag Brandenburg E-ABJS 6/32 6. Wahlperiode Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport 12. September 2017

Thüringer Landtag 5. Wahlperiode

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung)

Stadt Schrozberg Landkreis Schwäbisch Hall

Landtag Brandenburg E-AHF Wahlperiode Ausschuss für Haushalt und Finanzen 26. März Einladung - Neudruck

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Kleinkläranlagensatzung- KkS)

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG

Das Rundum-sorglos-Paket für Besitzer von Kleinkläranlagen

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen 7/11 und geschlossenen Gruben der Stadt Mössingen

Entschließung des Bundesrates zur Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA)

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben. I. Allgemeines

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Großen Kreisstadt Öhringen vom mit Änderung vom

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung -

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung)

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode 04. Juni 2010

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/ Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Ausschussdrucksache 18(18)44 f

Übernahme der Energienetze durch Stadtwerke erleichtern REDEMANUSKRIPT. Plenarsitzung TOP 21. Es gilt das gesprochene Wort! 30.

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Petitionsrecht Übersicht über Regelungen der und in den Ländern

Einladung. zur. 59. Sitzung am Donnerstag, dem , 10:00 Uhr

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

-Ausschlusssatzung- vom Änderungen: 1.Änderungssatzung vom Amtsblatt ZWA Nr. 3/2015 vom Anlage 1, Ziffer 1.1.

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung)

GROßE KREISSTADT HERRENBERG. Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung) Vom

Der Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr führte eine Anhörung in öffentlicher

Entwurf. G e s e t z zum NDR-Digitalradio-Änderungsstaatsvertrag. Artikel 1

Neugestaltung des Verfahrens der Verfassungsänderung Vorschlag der Abgeordneten des SSW (Stand: )

1. Ziel der Richtlinie. 2. Gegenstand der Richtlinie. 3. Anspruchsberechtigung. 4. Verfahren und Abwicklung. 5. Prüfung

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben

Satzung. über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung - EntsS) der Stadt Künzelsau. vom

Stand und künftige Anforderungen an die Siedlungswasserwirtschaft in Sachsen

Ministerpräsident Herr V. Bouffier MdL Landesvorsitzender der CDU Hessen. Alfred-Dregger-Haus Frankfurter Straße Wiesbaden.

Der Innen- und Rechtsausschuss möge die Annahme des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der folgenden Änderungen empfehlen:

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Gemeinde Wald vom

Von Treptitz in die Welt. Zur Verbreitung einer innovativen Abwasserentsorgung von Bürger zu Bürger

Landtag Brandenburg E-AI 5/53 5. Wahlperiode Ausschuss für Inneres 15. Mai 2014

Stadt Laupheim. Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung EntsS) vom 22.

Abwasserpakt. Thi ringer Minist! I I m für Umwelt, Energie und Natursch utz. Gemeinde- und Städtebund Thüringen. zwischen dem.

Modellprojekt Gruppenkläranlagen in Treptitz

Transkript:

THOR LANDTAG POST 21.08,201807:34 48 4961204g Den Mitgliedern des AfUEN 'Petenten der Petition E-175/17 Stellungnahme zum Gesetzentwurf Drucksache 6/5692 vom 15.05.2018 Thüringer Landtag Zuschrift 6/2039 zu Drs. 6/5692 (mündl. Anzuhörender) Sehr geehrte Damen und Herren, zunächst gilt mein Dank dem Ausschuss für Umwelt, Energie und Naturschutz, der den Petenten der Petition Sozial gerechte und ökologisch nachhaltige Abwasserpolitik im ländlichen Raum" (E-175/17) nach der öffentliche Anhörung vor dem Petitionsausschuss am 18.01.2018 in diesem Hause die Möglichkeit gibt, zum Gesetzentwurf der Landesregierung Stellung zu nehmen. Anschließend werde ich kurz auf die Fragen 1, 12 und 13 des Fragenkatalogs eingehen. Von dem von der Thüringer Regierung vorgelegten und am 15.05.2018 in erster Lesung behandelten Gesetzentwurf sind wir sehr enttäuscht. Der ursprüngliche Gesetzentwurf des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz (ThMUEN), in dem vorgesehen war, die Zuständigkeit für alle Kläranlagen den Zweckverbänden (ZV) zu übertragen, wurde darin komplett verworfen. Das wichtigste Ziel unserer Petition ist damit noch nicht erreicht! Der Gesetzentwurf der Regierung bleibt auch deutlich hinter den Vorgaben des Thüringer Kleinkläranlagenerlasses von 2004 (ThürStAnz. Nr. 12 vom 22.03.2004, S. 167) zurück. Darin war geregelt, dass Kleinkläranlagen (KKA) als Dauerlösung grundsätzlich bei Einzelvorhaben im Außenbereich und in Streusiedlungen zulässig" sind. Im jetzt vorliegenden Gesetzentwurf hingegen ist der Bau von KKA in geschlossenen Siedlungsgebieten (Orten) bis 200 Einwohner (Stand 2035!) zulässig. Sogar für Gemeinden mit mehreren 100 Einwohnern, so sie aus mehreren Siedlungsgebieten bestehen, ändert sich nichts. Im Gesetz heißt es, dass Siedlungsgebiete von 50 bis 200 Einwohner nur aus wasserwirtschaftlichen Gründen an Zentrale Kläranlagen (ZKA) angeschlossen werden müssen. Was sind wasserwirtschaftliche Gründe? Wie sind diese definiert? Im Prinzip wird mit dieser Formulierung im Gesetz bestätigt, dass eine Abwasserbehandlung mittels KKA bestenfalls zweitklassig ist. Im Übrigen bleibt der Nachweis der allgemeinen Wirtschaftlichkeit von ZKA gegenüber KKA weiterhin der Kreativität" der Zweckverbände überlassen. Hier sind vom Gesetzgeber allgemeinverbindliche, 1

überprüfbare und durch die Bürger nachvollziehbare Vorgaben erforderlich. Insbesondere in Bezug auf 47 Absatz 10 Satz 1 ist das notwendig, damit die Wasserbehörden einen Antrag auf Ausnahme auf Grund von unvertretbar hohem Aufwand" bewerten können. Dafür könnte die Kostenvergleichsfechnung (KVR) der Bund-Länder- Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) zur wirtschaftlichen Bewertung von Investitionsvorhaben genutzt werden. Der Gesetzentwurf, kommt m.e. genau diesen, wenigen Zweckverbänden entgegen, die das in einem ZV geltende Solidarprinzip missachten und denen der Abbau der Fremdfinanzierung wichtiger ist als eine intakte Infrastruktur und saubere Umwelt. Wesentliche Forderungen der Petition werden im Gesetzentwurf der Regierung nicht berücksichtigt: - Grundstückseigentümer bleiben Investoren und Betreiber von KKA - Die massenhafte Beauftragung des Baus von KKA und damit die Nutzung einer ungeeigneten, energieintensiven Technologie wird nicht beendet Im Saale-Holzland-Kreis sind drei Zweckverbände aktiv. Im Verbandsgebiet des ZV JenaVVasser hat der größte Ort, der mit KKA ausgestattet werden soll, weniger als 100 EW. Der ZV Eisenberg beauftragt KKA nur in Streusiedlungen. Diese beiden ZV, sicher wie die meisten Thüringer ZV, sind viel weiter als die geplanten Ziele der Thüringer Regierung. Der ZVVA Thüringer Holzland" dagegen will weiterhin in 60 Orten 4.000 Grundstückseigentümer mit dem Bau von KKA beauftragen. Diese müssten dafür ca. 40 Mio. aufbringen. Eine Änderung des Abwasserbeseitigungskonzepts (ABK) macht dieser ZV ausschließlich vom zukünftigen Wassergesetz abhängig. Wir hoffen nach dem Struckschen Gesetz, dass die Gesetzesvorlage der Regierung hier im Parlament im Interesse der Bürger im ländlichen Raum und im Interesse des Umweltschutzes deutlich überarbeitet wird. 2

Frage 1: Gebühren und Beitragsentwicklung Petenten der Petition E-175/17 Natürlich ist es so, dass höhere Anforderungen an die Sauberkeit der Gewässer mit Investitionen verbunden sind und einen höheren Aufwand nach sich ziehen. Diese müssen aber durch die Gesellschaft insgesamt für eine bessere Umwelt getragen werden. Das wird sich auch auf die Höhe der Gebühren auswirken. Die Förderung des Baus von Entwässerungsanlagen muss auch im ländlichen Raum durch den Staat im Sinne der Gleichbehandlung fortgeführt werden. Die durchschnittlichen Gebühren in Deutschland, also auch in Gebieten, die bereits einen Anschlussgrad von 98% erreicht haben, zeigen dass ein übermäßiger Gebührenanstieg vermieden werden kann. Der massenhafte Ausbau von energieintensiven KKA würde aber dazu führen, dass die Kosten für einen höheren Anschlussgrad ausschließlich durch Grundstückseigentümer im ländlichen Raum zu tragen wären. Auf diese würden die 4-fachen Kosten gegenüber Volleinleitern, also Grundstücke, die an eine ZKA angeschlossen sind, zukommen. Eine wesentliche Quelle zur Kosteneinsparung in Thüringen sind unseres Erachtens Fusionen der mehr als 100 Zweckverbände. Gleichzeitig könnte damit einem zu starken Auseinanderdriften der Gebühren zwischen den Zweckverbänden entgegengewirkt werden. In Bürgerversammlungen in meinem Heimatort Albersdorf kam zum Ausdruck, dass die Grundstückseigentümer durchaus bereit sind höhere Gebühren zu zahlen und auch bereit sind Beiträge für den Bau von Abwasseranlagen zu leisten, anstelle KKA zu bauen zu müssen und diese zu betreiben.

Petenten der Petition E-175/17 Frage 12: Übernahme der Abwasserentsorgung durch Zweckverbände Die Übernahme der Abwasserentsorgung für alle Grundstücke durch die Zweckverbände befürworten wir ausdrücklich. Dies ist das zentrale Anliegen unserer Petition. Nur durch eine solche Lösung kann eine Gleichbehandlung der ländlichen Bevölkerung erreicht werden. Ich möchte dazu auf die gemachten Aussagen im Koalitionsvertrag vom 05.12.2014, insbesondere Ziffer 3.4. verweisen. Darin heißt es: Die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in allen Landesteilen durch die Bereitstellung sozialer Infrastruktur zu gewährleisten, sehen wir als zentrale Aufgabe des Landes und der Kommunen an".

Petenten der Petition E-175/17 Frage 13: Mehrkosten Eine Mehrkostenbeteiligung bei dem Bau von Entwässerungsanlagen lehnen wir grundsätzlich ab. Mit einer solchen Lösung versuchen einige Zweckverbände sich dem geltenden Solidarprinzip zu entziehen. Der ZWA Thüringer Holzland" hat mehreren Gemeinden des Verbandsgebiets eine entsprechende Beteiligung angeboten. Nach Prüfung dieses Angebots kam allerdings heraus, dass es sich hierbei um eine Übernahme aller Kosten durch den Grundstückseigentümer handelt. Die über viele Jahre gezahlten Gebühren spielen in der Berechnung der Mehrkosten keine Rolle. Vorteile einer solchen Lösung haben nur die Gemeinden, die bereits an eine ZKA angeschlossen sind.