insieme Unterwalden für Menschen mit Behinderung in Unterwalden

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Transkript:

insieme Unterwalden für Menschen mit Behinderung in Unterwalden

Inhalt A) Allgemeines 1. Name, Sitz 2. Zweck 3. Aufgaben 3 3 3 B) Mitgliedschaft und Haftung. Mitgliedschaft 5. Aufnahme und Ausschluss. Austritt. Ansprüche bei Austritt und Ausschluss 8. Finanzielle Verpflichtungen 9. Haftung C) Organisation 10. Organe 11. Generalversammlung 12. Aufgaben der Generalversammlung 13. Vorstand 1. Revisionsstelle 15. Unvereinbarkeiten 5 5 D) Finanzen 1. Einnahmen 1. Rechnungs-und Vereinsjahr E) Schlussbestimmungen 18. Eintrag 19. Auflösung 20. Übrige Bestimmungen 2

A) Allgemeines 1. Name, Sitz insieme Unterwalden für Menschen mit Behinderung in Unterwalden, nachfolgend insieme UW genannt, ist ein Verein im Sinne von Art. 0 ff ZGB. Der Sitz des Vereins befindet sich am Sitz der Geschäftsstelle. insieme UW ist in den Kantonen Nidwalden und Obwalden tätig. insieme UW ist Mitglied der Schweizerischen insieme Vereinigung. insieme UW hat gemeinnützigen Charakter und ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. 2. Zweck insieme UW bezweckt die Förderung von Menschen mit einer Behinderung und die Wahrung deren Interessen. Sie setzt sich direkt oder indirekt ein für Beratung, Freizeit- und Bildungsangebote, sowie Betreuung von Menschen mit einer Behinderung. 3. Aufgaben Kontakte schaffen unter Betroffenen, Eltern, Angehörigen und Freunden von Menschen mit einer Behinderung. Unterstützung von Menschen mit einer Behinderung und deren Angehörigen bei Anliegen gegenüber Behörden und Institutionen. Aufklärung der Öffentlichkeit über die Bedürfnisse der Menschen mit Behinderung mittels Medien. Mitarbeit in regionalen, kantonalen und schweizerischen Institutionen der Behindertenhilfe. Freizeitgestaltung für Menschen mit Behinderung. 3

B) Mitgliedschaft und Haftung. Mitgliedschaft a) Familienmitglieder Angehörige und gesetzliche Vertreter mit behindertem Familienmitglied. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme, maximal 2 Stimmen. b) Aktivmitglieder Menschen mit Behinderung sowie alle an insieme UW interessierte Personen. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. c) Gönner Behördenmitglieder, Institutionen, Vereine, Firmen und Privatpersonen. Gönner verfügen über kein Stimmrecht. 5. Aufnahme und Ausschluss Für die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern und Gönnern ist der Vorstand zuständig. Den Betroffenen steht das Rekursrecht an die Generalversammlung zu, die den Beschluss nochmals überprüft.. Austritt Der Austritt aus insieme UW kann auf Ende eines Vereinsjahres schriftlich erklärt werden.. Ansprüche bei Austritt und Ausschluss Mitglieder und Gönner, die austreten oder ausgeschlossen werden, verlieren jegliche Ansprüche gegenüber insieme UW. 8. Finanzielle Verpflichtungen Mitglieder und Gönner leisten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe an der jährlichen Generalversammlung festgelegt wird. 9. Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

C) Organisation 10. Organe Generalversammlung Vorstand Revisionsstelle 11. Generalversammlung Die Generalversammlung wird einberufen: a) Vom Vorstand. Sämtliche Mitglieder und Gönner werden mindestens 3 Wochen vor der Versammlung, unter Angabe der Traktanden, Zeit und Ort, schriftlich eingeladen. b) Auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder. Die ordentliche Generalversammlung von insieme UW findet alljährlich in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt. Beschlüsse über Änderungen der Statuten, den Zusammenschluss mit anderen Vereinigungen ähnlicher Zweckbestimmung oder über die Auflösung von insieme UW erfordern die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. Die entsprechenden Vorschläge sind mit der Einladung zur Generalversammlung den Mitgliedern zu unterbreiten. Wahlen und Beschlüsse sowie Décharge-Erteilung erfolgen in der Regel in offener Abstimmung. Auf Verlangen der Mehrheit der Versammlung kann eine geheime Abstimmung beschlossen werden. Bei Décharge-Erteilung haben die direkt und indirekt an der Geschäftsführung Beteiligten keine Stimme. Bei Stimmgleichheit gibt der/die Präsident/in den Stichentscheid. Anträge an die Generalversammlung müssen dem Vorstand von insieme UW schriftlich bis zehn Tage vor der Versammlung eingereicht werden. Über andere als in der Traktandenliste verzeichnete Geschäfte können Beschlüsse nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden. Der Vorstand ist berechtigt, an der Generalversammlung vorgebrachte neue Geschäfte zur Prüfung entgegen zu nehmen. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Alle Beschlüsse müssen mit einem Protokoll erfasst und von der Präsidentin oder vom Präsidenten sowie der Protokollführerin oder Protokollführer unterzeichnet werden. 5

12. Aufgaben der Generalversammlung Wahl der Stimmenzähler. Wahl des Vorstandes, der Präsidentin/des Präsidenten und der Revisionsstelle für eine Amtsperiode von zwei Jahren. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung. Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung, des Revisionsberichtes sowie der Décharge-Erteilung an den Vorstand. Genehmigung des Voranschlages. Festsetzung des Jahresbeitrages. Genehmigung von Statuten-Änderungen. Kenntnisnahme des Jahresprogrammes. Beschlussfassung über alle anderen der Generalversammlung von Gesetz wegen oder durch die Statuten vorbehaltenen oder vom Vorstand überwiesenen Geschäfte. 13. Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Er konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin/des Präsidenten selbst. Die Präsidentin/der Präsident, weitere Vorstandsmitglieder und Mitarbeitende zeichnen kollektiv je zu zweien. Der Vorstand regelt die weitere Unterschriftenberechtigung. Er vertritt insieme UW nach aussen. Es steht ihm die Überwachung der Interessen von insieme UW zu sowie die gesamte Geschäftsführung, deren operative Aufgaben er an die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle delegieren kann. Er versammelt sich auf Einladung der Präsidentin/des Präsidenten, unter Angabe der Traktanden, Ort und Zeit, so oft die Geschäfte es erfordern oder wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder oder die Revisionsstelle dies verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse erfolgen mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen. Der Vorstand sorgt für eine kaufmännische Rechnungsführung über alle Ein- und Ausgaben sowie über das Vermögen von insieme UW. 1. Revisionsstelle Die Revisionsstelle besteht aus 2 Personen. Es kann auch eine spezialisierte und staatlich zugelassene Revisionsstelle bezeichnet werden. Der Verein führt eine eingeschränkte Revision durch. Sie erstattet der Generalversammlung jährlich Bericht und Antrag. 15. Unvereinbarkeiten Revisoren und Vorstandsmitglieder dürfen keine weiteren Funktionen im Verein innehaben.

D) Finanzen 1. Einnahmen Jährliche Beiträge durch Mitglieder und Gönner. Beiträge der öffentlichen Hand. Spenden, Schenkungen, Legate, Vermächtnisse. Erträge aus Veranstaltungen, Verkäufen, Werbeaktionen, Sammlungen und dergleichen. Erträge aus dem Vereinsvermögen. Sonstige Zuwendungen. 1. Rechnungs-und Vereinsjahr Das Rechnungs- und Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. E) Schlussbestimmungen 18. Eintrag insieme UW kann sich im Handelsregister eintragen lassen, wenn es die Generalversammlung beschliesst und die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. 19. Auflösung Die Auflösung von insieme UW kann durch Zweidrittel der anwesenden Stimmberechtigten der Generalversammlung geschlossen werden. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Generalversammlung. Im Fall der Auflösung des Vereins muss ein allfällig vorhandener aktiver Vermögenssaldo anderen gemeinnützigen und steuerbefreiten Institutionen/Organisationen mit ähnlichem Zweck zukommen. Eine Verteilung des Vermögens unter Mitgliedern ist ausgeschlossen. 20. Übrige Bestimmungen Sofern nichts anderes festgelegt ist, gelten die Bestimmungen des ZGB, insbesondere die Art. 0-9. Die vorliegenden Statuten wurden von der Generalversammlung am 5. Mai 201 genehmigt. 30 Stans, 5. Mai 201 Walter Brand, Präsident Doris Freivogel, Sekretärin