Gründung am Land (GAL) Ausschreibung 2018

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zur Verfügung gestellt von: Gründung am Land (GAL) Ausschreibung 2018 Leitfaden (Version 5; Februar 2018) Soweit im gegenständlichen Text Personenbezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Dieser Leitfaden dient zur Präzisierung des Programmdokuments Programm zur Förderung von Investitionen von jungen, innovativen Kleinunternehmen im ländlichen Raum im Bereich Gründung kurz Gründung am Land (GAL) in der Fassung vom Jänner 2017, gemäß Pkt. 4. der Seedfinancing-Richtlinie 2016 (gültig vom 1. Oktober 2016 bis 30. Juni 2021). Die im Programmdokument enthaltenen Informationen gelten in jedem Fall, auch wenn sie im Leitfaden nicht wiederholt werden. Ausgenommen davon ist Pkt. 5 des PD, letzter Absatz, welcher in diesem Leitfaden weiter gefasst wurde, nämlich gemäß Pkt. 2.5. (letzter Absatz) des Programmdokuments Programm zur Förderung und Aufbau innovativer Unternehmen in der Fassung vom Jänner 2017, gemäß Pkt. 4. der Seedfinancing-Richtlinie 2016. Unternehmen oder Mehrheitseigentümer von Unternehmen, deren Eintragung ins Firmenbuch länger als 5 Jahre zurückliegt oder Unternehmen oder Mehrheitseigentümer von Unternehmen, die nicht als kleines oder Kleinstunternehmen im Sinne der KMU-Definition der EU gelten, dürfen höchstens zu 24,99% am Unternehmen des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin beteiligt sein. Investoren gemäß Art. 3 (2) lit. a bis d der KMU-Definition der EU (Anhang) sind hiervon ausgenommen. 1. FörderungswerberInnen Antragsberechtigt sind bei Unternehmen in der Gründungsphase natürliche Personen sowie junge Klein- und Kleinstunternehmen nach der jeweils geltenden Definition des EU-Beihilfenrechts. Vereine und gemeinnützige Unternehmen sind nicht antragsberechtigt. Als junge Unternehmen gelten Unternehmen, deren Eintragung ins Firmenbuch bzw. Aufnahme der Geschäftstätigkeit maximal 5 Jahre zurückliegt. Solange bei Gesellschaften in Gründung kein Firmenbucheintrag erfolgt ist, beantragen die künftigen Gesellschafter als natürliche Personen. Reine Änderungen der

Rechtsform (auch bei Abspaltungen oder Zusammenschlüssen) bei gleichbleibender Geschäftstätigkeit gemäß ÖNACE Code (2-stellig) gelten nicht als Neugründung. Bei dem Unternehmen oder Gründungsvorhaben handelt es sich um ein Unternehmen im Bereich innovative Handwerke oder innovatives verarbeitendes Gewerbe oder industrielle Erzeugung oder innovative Dienstleistungen oder neue Produkte und Dienstleistungen in der Region, die der Ergänzung regionaler Wertschöpfungsketten dienen. Innovation ist hierbei als Neuerung oder zumindest signifikante Verbesserung in der jeweiligen Region zu werten. Der Investitionsstandort und Sitz des Unternehmens ist spätestens zum Zeitpunkt der Auszahlung der Förderung im ländlichen Raum in Österreich. Das Investitionsprojekt soll die Umsetzung eines eigenen innovativen Produkts bzw. einer eigenen innovativen Dienstleistung ermöglichen. 2. Welche Projekte/Unternehmen werden nicht gefördert? Unternehmen der Erzeugung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind nicht antragsberechtigt. Projekte, die keinen oder nur minimalen Innovationsgehalt aufweisen (Anmerkung: dies kann auch auf Projekte zutreffen, deren Inhalt nur aus der Investition in einer am Markt befindlichen Anlage bzw. Maschine bei bestehender Dienstleistung besteht). Projekte, die keine deutlich überwiegende aktivierbare Investition zum Ziel haben Projekte, bei denen die Ausfinanzierung nicht nachvollziehbar dargestellt ist 2

Projekte von Unternehmen, bei denen der Status des kleinen und jungen Unternehmens nicht nachgewiesen werden kann Projekte, die vor Einreichung des Antrags auf Förderung begonnen wurden. Projekte von Unternehmen, die eine Rückforderungsanordnung der Europäischen Kommission gemäß Art. 1 Abs. 4 lit. a AGVO noch nicht erfüllt haben. 3. Kriterien für die Auswahl der geförderten Projekte Nur Projekte, welche alle erforderlichen Dokumente eingereicht haben, werden berücksichtigt. Die Höhe der förderbaren Kosten liegt zwischen EUR 20.000,- und EUR 200.000,- Zur Beurteilung der Förderfähigkeit der Projekte werden zunächst die Projekte mit Hilfe des Bewertungsschemas gemäß Programmdokument beurteilt. Die Bewertung erfolgt auf einer linearen Skala von 0 Punkte = nicht erfüllt bis 10 Punkte = in höchstem Ausmaß erfüllt. Die Punktebewertung erfolgt durch Vergabe von 0 bis 10 Punkten je Kategorie, wobei in jeder einzelnen Kategorie mindestens 3 Punkte erreicht werden müssen. Es können nur ganzzahlige Punkte vergeben werden. Bei Punktegleichstand gemäß der oben angeführten Tabelle werden Projekte mit gleicher Punkteanzahl weiter nach den Dimensionen Innovation, Wachstum, Umweltrelevanz und gesellschaftliche Auswirkungen wie folgt gereiht: 3

Innovation (max. 40%) Produktinnovationen: Erweiterung des Portfolios um neue Produkte und Dienstleistungen inkl. Aufbau neuer Geschäftsfelder und / oder Neupositionierung entlang der Wertschöpfungskette Prozessinnovationen: Modernisierung der Verfahren inkl. Einführung innovativer Geschäftsmodelle oder Vertriebsstrukturen Wachstum / Beschäftigung (max. 40%) Beschäftigungseffekt (durch das Projekt) Erhöhung der Exportquote durch das Projekt Übernahme eines (erstmaligen) unternehmerischen Wagnisses bzw. Risikos Umweltrelevanz (max. 10%) Hat das Projekt umweltfreundliche Auswirkungen? Wenn ja, durch umweltfreundliche Verfahren und/ oder umweltfreundliche Produkte? Gesellschaftliche Auswirkungen - Diversity (max. 10%) Hat das Projekt oder die Unternehmenspolitik positive gesellschaftliche Auswirkungen (ausgewogenere Altersverteilung im Unternehmen - insb. Jugendliche und ältere Arbeitnehmer, Erhöhung der kulturellen Vielfalt, Erhöhung der im Unternehmen beschäftigten Menschen mit Behinderung)? Gibt es Maßnahmen zur Unterstützung der Geschlechtergleichstellung im Unternehmen? 4. Förderbare Kosten Förderbare Kosten sind dem Projekt zurechenbare Ausgaben bzw. Aufwendungen für Investitionsvorhaben gemäß Art 19 (1) lit b i Vm Art 45 VO(EU) 1305/2013 der EU unter Ausnahme von projektbezogenen Personalkosten, die direkt, tatsächlich und zusätzlich zum herkömmlichen Betriebsaufwand für die Dauer der Projektlaufzeit anfallen. 4

Für alle Kostenpositionen gilt: Gefördert werden (im Gegensatz zum Programmdokument) nur Kostenpositionen über EUR 5.000,- Die Kostenplausibilisierung muss für jede Position erfolgen. Für Kostenpositionen unter EUR 10.000,- (netto) sind zur Plausibilisierung bzw. dem Nachweis der Angemessenheit der Kosten zwei Angebote vorzulegen, ab EUR 10.000,- (netto) drei Angebote. Ein Angebot hat die gesamte Kostensumme gemäß Kostengliederung zu umfassen. Bestellungen, Rechnungen, Lieferungen, Leistungen und Zahlungen erfolgen innerhalb der Projektlaufzeit. Bei Leasingfinanzierung gilt, dass aus dem vorzulegenden Tilgungsplan die Nettotilgung hervorgehen muss. Gefördert wird nur die Nettotilgung von Zahlungen innerhalb der Projektlaufzeit (d.h. die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten, Gemeinkosten oder Versicherungskosten u.a. sind nicht förderbar). Es sind nur die laut Förderungszusage genehmigten und damit dem Projekt zuordenbaren tatsächlichen von der Förderungsnehmerin bzw. dem Förderungsnehmer bezahlten Nettobeträge anerkennbar (d.h., durchlaufende Umsatzsteuerbeträge, Skonti, Rabatte sowie noch offene Haftrücklässe, etc., sind nicht anerkennbar). Als förderbare Kosten anerkennbar sind: Materielle Investitionen Kauf und Leasing neuer Maschinen und Anlagen - nur wenn die Güter in das Eigentum übergehen Immaterielle Investitionen: Erwerb und Entwicklung von Computersoftware Entwicklung durch beauftragte Dritte (Anm: Es werden keine Kosten für selbst entwickelte Software anerkannt) 5

Kauf von Patenten Ein Gutachten über die Preisangemessenheit nach ÖNORM oder einem anderen anerkannten Verfahren durch einen anerkannten Patentanwalt oder Gutachter ist erforderlich. Kosten des Patentes und Kosten, die anlässlich des Erwerbs des Patentes entstehen (Beratungs-, Eintragungs- und Übertragungskosten) sind förderbar. Kauf von Lizenzen In voller Höhe förderbar, wenn die Laufzeit der Lizenz mindestens die Behaltefrist laut Förderungsvertrag umfasst. Wartungsgebühren dürfen in den Lizenzgebühren nicht enthalten sein. Kauf Copyrights und Marken Insgesamt bis EUR 10.000,- anerkennbar, wenn der Ausweis im Anlagevermögen mindestens die Behaltefrist laut Förderungsvertrag andauert. Auf das Investitionsprojekt bezogene allgemeine Kosten: Architektur- und Ingenieursleistungen Nachweis durch Rechnung und Zahlung, Aktivierungspflicht, keine Stundensatzgrenzen Beratung zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit Leistung muss aus Rechnung oder Beratungsbericht nachvollziehbar sein Durchführbarkeitsstudien Leistung muss aus Rechnung, Studienergebnis oder Beratungsbericht nachvollziehbar sein Planungskosten Gedeckelt mit 12 % der Investitionskosten (Basis: Summe aus Materielle und Immaterielle Investitionen) 5. Nicht förderbare Kosten Investitionen und Kosten, die nicht Gegenstand des abzurechnenden Projektes sind nicht förderbare Kosten" gemäß der dem Förderungsanbot beiliegenden Kostenaufstellung der Projektkosten 6

Kosten, die über Auflagen ( Besondere Förderungsbedingungen") im Förderungsanbot ausgeschlossen sind sämtliche nachstehend angeführten Punkte: o Personalkosten o Positionen mit Kosten bis EUR 5.000,- o Bestellungen, Rechnungen/Zahlungen, vor dem Anerkennungsstichtag o Rechnungen/Zahlungen nach dem genehmigten Ende der Durchführungsfrist, sofern nicht vorher eine Verlängerung beantragt (und genehmigt) wurde o Rechnungen, die nicht auf den Förderungsnehmer gemäß Förderungsvertrag lauten bzw. Zahlungen, die nicht vom Förderungsnehmer geleistet wurden o Fehlender oder falscher Adressat (Rechnungen, die keine oder unklare Angaben über den Empfänger enthalten z.b. Kassabons - bzw. nicht auf den Förderungsnehmer ausgestellt sind) o Nicht aktivierte Kosten sind nicht förderbar (Ausnahme: Planungs- und Beratungskosten lt. Programmdokument). o Nicht geleistete Zahlungen (incl. nicht bezahlte Haft- oder Deckungsrücklässe) o Barzahlungen über EUR 5.000,- o Umsatzsteuer sofern sie nicht tatsächlich und endgültig vom Förderungsnehmer getragen wird o sonstige öffentliche Abgaben und Gebühren (ausgenommen Patentkosten) o Nicht bezahlte Rechnungsteilbeträge (Skonti, Rabatte etc.) o Skonti, die angeboten, aber nicht genutzt wurden o Finanzierungskosten (inkl. Bankspesen) o Steuerberatungs-, Anwalts- und Notariatskosten, ausgenommen Vertragserrichtungskosten oder, wenn die Kosten in unmittelbaren Zusammenhang mit der Gründung eines Unternehmens stehen o Leasing, Mietkauf, ausgenommen wenn die Investitionsgüter bei der Förderungsnehmerin aktiviert wurde, beschränkt auf die Zahlungen der Leasingraten im Projektzeitraum und abzüglich des Finanzierungsanteils o Kosten für gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie auch Zuleistungen zu gebrauchten Wirtschaftsgütern (z.b. Montagen) o Instandhaltungen, Reparaturen, Ersatzteile o Abbruchkosten für ganze Gebäude oder maßgebliche Gebäudeteile 7

o Kosten für KFZ und Anhänger (außer innerbetriebliche Transportmittel ohne öffentliche Zulassung) o Eigenleistungen o Rechnungen unter EUR 150,- netto o Kosten für den Erwerb von Grund und Boden o Betriebsmittel (z.b. Kraftstoffe o.ä.) o Repräsentationskosten, Kosten für Verpflegung, Bewirtung, etc. o Kosten, die aufgrund EU-wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen nicht als förderbare Kosten gelten Hinweis: eine Aufnahme dieser Kosten in Ihre Abrechnung kann gemäß den gültigen EU-Verordnungen zu finanziellen Sanktionen führen! 6. Förderungshöhe Bei der Antragstellung muss die Höhe der beantragten Förderung angegeben werden. Eine nachträgliche Erhöhung der Kosten ist nicht möglich. Die Zuschussförderung kann bis zu 55% der förderbaren Kosten betragen, ist jedoch mit EUR 50.000,- begrenzt. Die tatsächliche Höhe der Förderung ergibt sich aus der Anerkennbarkeit der Kosten nach der zu Grunde liegenden rechtlichen Basis (Art. 22 der AGVO), dem Förderungsbedarf sowie aus der Bewertung des Projektes entsprechend den inhaltlichen Kriterien. 7. Förderungsantrag Nicht vollständige oder nicht zeitgerecht eingelangte Anträge können für eine Vorstellung vor der Jury nicht berücksichtigt werden und scheiden aus formalen Gründen aus dem Call aus. Die Einreichung eines Antrags für das Programm Gründung am Land inkl. der für die Bearbeitung notwendigen Beilagen erfolgt ausschließlich über die elektronische Einreichplattform der aws (https://foerdermanager.aws.at). Das gilt auch für eventuelle Nachreichungen von Unterlagen. Nachreichungen sind ausschließlich innerhalb der Einreichfrist möglich. 8

Die Antragstellung erfolgt im Call-Prinzip nach dem Beginn der Einreichfrist bis zum Ende der Einreichfrist. Die zur Verfügung gestellten Vorlagen sind zwingend zu verwenden. Von den Antragstellern selbst erstellte Dokumente (z.b. eigene Kostengliederung ev. mit abweichender Gliederung) können im Call-Verfahren nicht berücksichtigt werden. Zusätzliche Dokumente können übermittelt werden. Im Fördermanager sind bei der Antragstellung die Kosten des Gesamtprojektes nach Kostenarten (Investitionen, Drittkosten) anzugeben. Die Detaillierung erfolgt in der Kostenplanung (Excel-Tabelle als Anhang zum Antrag, siehe Vorlage im Fördermanager). Unterlagen für den Förderungsantrag Neben dem vollständig ausgefüllten Antrag werden für eine erfolgreiche Bearbeitung jedenfalls nachstehende Informationen benötigt: Vollständige Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre inkl. Lageberichte, Anlagenund Verbindlichkeitenspiegel, sofern vorhanden bzw. zutreffend. Planrechnung für das aktuelle (r-to-date) und die nächsten zwei Geschäftsjahre (in Form einer Planbilanz, Plan-Gewinn- und Verlustrechnung und Liquiditätsplan jeweils auf Jahresbasis) mit den wichtigsten Aufwands- und Ertragspositionen und den dahinterliegenden Annahmen. Bei bestehenden Unternehmen sind die vorliegenden Ist-Zahlen des letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahrs in der gleichen Gliederung darzustellen. Geschäftsplan (bzw. Businessplan ) inklusive Investitionsprojektbeschreibung (siehe Vorlage im Fördermanager), wesentliche Inhalte sind o Projektzusammenfassung inkl. Regionale Bedeutung des Projekts o Unternehmensdarstellung o Abgrenzung zu anderen geförderten Projekten o Ausgangssituation o Projektziele o Projektbeschreibung o Geplante Auswirkungen des Projektes auf das Unternehmen o Auswirkung für und auf die Region o Darstellung der Ausfinanzierung Detaillierte Kostenplanung/Kostenstruktur (Vorlage im Fördermanager) Bei Einreichung durch natürliche Personen: Kopie des Identitätsnachweises (Lichtbildausweis) der Gründer (z.b. von allen Gesellschaftern der geplanten GmbH) 9

Bei Einreichung durch ein nicht eingetragenes Unternehmen: o Gewerbeberechtigung zum Nachweis der Unternehmensform (z.b. bei nicht eingetragenen Einzelunternehmen) o Kopie des Identitätsnachweises (Lichtbildausweis) der Organe der Gesellschaft (z.b. des Einzelunternehmers) Angebotsdokumente (Zwei Vergleichsangebote bei Kostenpositionen kleiner als EUR 10.000,- und drei Vergleichsangebote bei Kostenpositionen ab EUR 10.000,-) Die für den Antrag nötigen Dokumente sind im Fördermanager (unter https://foerdermanager.aws.at/#/) als separate Dateien gemäß den Punkten oben, (also z.b. eine eigene Datei für den Geschäftsplan, eine Datei für die Kostenplanung etc.) hochzuladen. Die Bezeichnungen der hochzuladenden Dateien müssen deren Inhalt direkt erkennen lassen. Dies gilt insbesondere für die Angebotsdokumente, die vom Dateinamen her der jeweiligen Position in der Kostentabelle des Antrags zuzuordnen sein müssen. Z.B. Angebot_[Lieferant]_[PosNr_in_der_Kostenplanung]) Anmerkung: Verknüpfung der Projekte mit der Region stellt eine der Kriterien im Programm dar. Eine Liste der Links der jeweiligen Regionalkonzepten bzw. Regionalstrategien ist auf der Homepage der aws (unter www.aws.at/gruendungamland im Bereich Downloads ) zu finden. Mehrere Antragsteller Wenn mehrere natürliche Personen Antragsteller für ein Projekt sind, ist eine Solidarhaftung ( 891 ABGB) für die Rückzahlung der Förderung im Fall des Eintritts eines Rückzahlungsgrundes im Förderungsvertrag vorgesehen. 8. Vertragsänderungen Ereignisse, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen, sind der aws zeitnahe nach Eintritt zu melden. Wesentliche Abweichungen gegenüber dem Förderungsvertrag sind der aws vorab zu melden und bedürfen einer schriftlichen Zustimmung der aws, wenn damit eine Abänderung des Fördervertrages (inkl. der vereinbarten Auflagen) verbunden ist. Eine Änderung der genehmigten Kosten muss vor der Bestellung bzw. Beauftragung gemeldet und genehmigt werden. Dafür sind, wie bei der Ersteinreichung, Vergleichsangebote erforderlich. 10

9. Abwicklung des Projektes und Auszahlung Die Beschreibung des Investitionsprojekts ist Teil des Geschäftsplans. Die Auszahlung des Förderbetrags erfolgt in einer Tranche nach Erfüllung der Inhalte der Projektbeschreibung, separater Einreichung zur Auszahlung (via Zahlungsantrag ) und positiver Abrechnungskontrolle. Die Auszahlung selbst erfolgt durch die Agrarmarkt Austria GmbH (AMA). 10. Einstellung der Förderung und Rückzahlung Der/die Förderungsnehmer/in ist verpflichtet, ausgezahlte Förderungsmittel zurück zu zahlen, wobei der Anspruch auf noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel erlischt, wenn einer der in 25 ARR 2014 genannten Rückzahlungsgründe eintritt, oder die Betriebstätigkeit dauernd eingestellt wird. 11. Behaltepflicht Die geförderte Investition ist zumindest fünf Jahre im Anlagevermögen auszuweisen. 12. Berichtspflichten Die Liste der erforderlichen Unterlagen ist in der Abrechnungstabelle zu finden. Es wird empfohlen, die gültigen Fassungen jeweils kurz vor Vorlage der Zwischen- bzw. Endabrechnung von der Webseite www.aws.at/gruendungamland Downloads herunterzuladen. Die Berichtsvorlagen sind zwingend zu verwenden. Endbericht und Endabrechnung Im Endbericht sind die durchgeführten Investitionen, eine Darstellung der geplanten neuen Geschäftsfelder, Produkte und/oder Dienstleistungen sowie die Auswirkungen des Projektes auf das geförderte Unternehmen darzustellen. Im Rahmen des Endberichts werden auch die Evaluierungskriterien (siehe Punkt 13 des Programmdokuments) zum Zeitpunkt des Projektabschlusses erhoben. Diese Daten werden für die Evaluierung des Förderprogramms herangezogen. 13. Vermeidung von Mehrfachförderungen Im Förderungsantrag hat der/die FörderungswerberIn alle Projekte anzuführen, die mit öffentlichen nationalen und/oder EU-Mitteln gefördert wurden bzw. werden, welche das Projekt direkt 11

oder indirekt betreffen. Es wird dabei zwischen abgeschlossenen Projekten der letzten drei Jahre (vor Antragstellung), laufenden sowie beantragten, aber noch nicht entschiedenen Förderungsprojekten unterschieden. Um Doppelförderungen zu vermeiden ist bei geförderten Vorhaben jedenfalls eine klare inhaltliche Abgrenzung zum Gründung am Land -Projekt vorzunehmen. Der/die Förderungsnehmer/In verpflichtet sich, die aws auch während der gesamten Projektlaufzeit eines geförderten Gründung am Land -Projektes über sämtliche beantragten und/oder genehmigten Förderungen zu informieren, welche das Projekt direkt oder indirekt betreffen. Gemäß Förderungsvertrag ist die aws ermächtigt, weitere in Betracht kommende Förderungsgeber zu kontaktieren bzw. vorhandene Datenbanksysteme (z.b. Transparenzportal) zu nutzen, um unerlaubte Mehrfachförderungen ausschließen zu können. 14. Programmevaluierung Die Evaluierungskriterien sind Teil der Endabrechnung und werden für das begleitende Monitoring herangezogen. Die Förderungsnehmer/innen werden im Rahmen der Zwischenevaluierung bzw. der Endevaluierung des Programms kontaktiert. 15. Datenverwendung Die aws ist verpflichtet, Informationen und Daten (z.b. im Transparenzportal) zu veröffentlichen. Darüber hinaus ist die aws berechtigt, nach Einholung des Einverständnisses des Unternehmens, Informationen und Daten von öffentlichem Interesse wie z.b. Informationen gemäß Anhang III der AGVO oder Projektkurzbeschreibungen zu veröffentlichen. 16. Aufbewahrungspflicht Die Aufbewahrungspflicht für alle projektrelevanten Unterlagen (Bücher und Belege sowie sonstige der Überprüfung der Durchführung der Leistung dienende Unterlagen) beträgt zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung (d.h. der letzten Rate). 12

17. Sonstige Fragen und Antworten Wie ist die Vertraulichkeit der Jury geregelt? Die Beurteilung der eingereichten Projekte erfolgt durch die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbh (aws) und die externe Jury. Um die Vertraulichkeit Ihrer Einreichungen zu gewährleisten möchten wir darauf hinweisen, dass: die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbh (aws) als Finanzierungs- und Förderbank des Bundes der Vertraulichkeit unterliegt und die externen Expertinnen und Experten aufgrund einer Vertraulichkeitsvereinbarung zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Wie erfolgt die Bestimmung der Unternehmensgröße? Bei der Überprüfung des Kleinunternehmens-Status können ergänzende Informationen (http://www.awsg.at/content.node/files/ergaenzendeinfos/definition_kleine_und_mittlere_unternehmen.pdf) Unterstützung bieten. Wenn ich meine Finanzplanung detaillierter erstellen möchte, welche Tools bieten Sie an? Wir empfehlen in diesem Fall plan4you. Eine kostenlose Version finden sie hier: https://www.gruenderservice.at/content.node/gruenden/businessplan/plan4you/businessplan- Software_Plan4You_Easy_NEU_.html Kann eine Betriebsübernahme bzw. Nachfolge gefördert werden? Nicht, wenn der Geschäftsgegenstand gleichbleibt; reine Nachfolge wird nicht als Neugründung gesehen. Kann das Projekt mit anderen aws Förderungen wie Garantien und/oder Krediten kombiniert werden? Grundsätzlich bestehen im Rahmen der Rechtsgrundlagen, insbesondere der Grenzen die Artikel 22 der AGVO vorgibt, Kombinationsmöglichkeiten. Da hier eine Reihe von Rahmenbedingungen zu beachten sind (u.a. unterschiedliche Kostenobergrenze, z.t. unterschiedliche förderbare Projekte und unterschiedliche förderbare Kosten), bitten wir Sie, sich zur konkreten Klärung der Möglichkeiten für ihr Projektvorhaben direkt an die aws zu wenden. Die Kombinationsmöglichkeit ist 13

nur bei Projekten mit Kosten von maximal EUR 200.000,- die den Anforderungen in beiden Programmen entsprechen möglich. Die Förderung (Zuschuss- und Kredithöhe) kann maximal der Höhe der förderbaren Kosten entsprechen. Die Einreichung der weiteren Förderungen (Gründungskleinkredit bzw. Gründungskleinkredit und Garantie) muss innerhalb der Einreichfrist und vor Projektbeginn erfolgen. Unterlagen, die ausschließlich für die Bearbeitung des Kreditantrags benötigt werden (z.b. Gestionsschreiben) können nach Ende der Einreichfrist nachgereicht werden. Die Bewertungen vom Zuschuss und vom Kredit erfolgen unabhängig, auf Basis der jeweiligen rechtlichen Bedingungen. Ist ein Eigenanteil der Förderungsnehmerinnen und Förderungsnehmer erforderlich? Die Finanzierung des nicht geförderten Teils des Vorhabens muss dargestellt sein. Die Ausfinanzierung kann mit Eigen- oder Fremdmitteln erfolgen. Dokumente, die eine Ausfinanzierung mit Fremdmitteln belegen (z.b. Nachweis über nicht ausgenützter Rahmen oder Kreditpromesse) können übermittelt werden. Wenn man zuerst als nicht ins Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmerin bzw. eingetragener Einzelunternehmer tätig war und dann eine GmbH gegründet hat, ab wann beginnen die fünf Jahre zu laufen? Ab Aufnahme der selbständigen unternehmerischen Tätigkeit. Nachweis über Bestätigung der Sozialversicherung. 18. Quellen von rechtlichen Dokumenten EU-Recht und -Veröffentlichungen: http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de Rechtsinformation des Bundes: https://www.ris.bka.gv.at/ Anmerkung: Vollständige Bezeichnung AGVO : VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anmerkung: Vollständige Bezeichnung VO(EU) 1305/2013 : Verordnung (EU) 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 14

2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S 487-548) 19. Weitergehende Informationen und Beratung können Sie per Email oder telefonisch bei der Austria wirtschaftsservice GmbH (aws) anfordern Hr. DI Xavier Gruber (01) 50175 464 x.gruber@aws.at Hr. Ing. Mag. Karl Schiller (01) 50175 517 k.schiller@aws.at 20. Geplante Termine für den GAL Call: Start Einreichung des aws Calls 5. März 2018 00:00 Uhr Jurysitzung (geplant) 28 Mai 1. Juni 2018 Vorabinformation an Förderungswerberinnen und Förderungswerber über Juryentscheidung (geplant) 15. Juni 2018 Vertragliche Förderungsangebote nach aws Genehmigung (geplant) bis 29. Juni 2018 Ende 13. April 2018 12:00 Uhr Die aws behält sich die Verlängerung der Einreichfrist vor, Termine nach dem Ende der Einreichfrist verschieben sich in diesem Fall entsprechend. Nachreichungen von Dokumenten können nur innerhalb der Einreichfrist erfolgen. 15

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