für das Hotel- und Gaststättengewerbe



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Transkript:

Gebührensatzung des Internats der Landesberufsschule für das Hotel- und Gaststättengewerbe Der Kreistag des Schwarzwald-Baar-Kreises hat am 18.12.2000, sowie Änderungen vom 05.11.2001, 13.05.2002, 16.12.2002, 15.12.2003, 13.12.2004, 15.12.2008, 14.12.2009 und 25.07.2011 aufgrund von 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg sowie von 2 Abs. 1 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg folgende Gebührensatzung beschlossen:

Präambel Bei dem Internat der Landesberufsschule für das Hotel- und Gaststättengewerbe handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung des Landkreises. Der Schwarzwald-Baar-Kreis kommt seiner Aufgabe als Schulträger für die beruflichen Schulen gem. 28 Abs. 3 SchulG nach. Im Rahmen seiner Pflichtaufgabe als Schulträger betreibt der Landkreis auch das der Schule angegliederte Internat. Im Internat können die Schüler/innen für die Dauer der schulischen Ausbildung wohnen. 1 Benutzungsgebühren Der Landkreis erhebt für die Unterbringung im Internat der Landesberufsschule für das Hotel- und Gaststättengewerbe und die Verpflegung der Internatsbewohner/innen, Benutzungsgebühren nach dieser Satzung. 2 Gebührenschuldner, Haftung (1) Gebührenschuldner ist, - der Ausbildungsbetrieb, der den Schüler bzw. die Schülerin zur Internatsunterbringung anmeldet. - die Auszubildenden als Nutzer der Einrichtung bzw. deren gesetzlicher Vertreter. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Nachweislich bereits erbrachte Eigenanteile an der Gebührenschuld werden bei der Einforderung der Gebühr berücksichtigt. 3 Anmeldung (1) Die Zimmerreservierung bezieht sich auf einen Unterrichtsblock, welcher aus mehreren Teilblöcken besteht. 4 Gebührenmaßstab (1) Der Berechnung der Gebührenhöhe liegen die geschätzten Ausgaben und Einnahmen sowie die durchschnittlichen Belegungstage zugrunde. (2) Die Berechnung der Gebühr erfolgt für sieben Wochentage. 5 Gebührenhöhe (1) Die Internatsgebühren werden wie folgt festgelegt: Die Internatsgebühr wird auf 25,50 je Tag festgelegt. (2) Bei Nutzung von Zimmern mit einer 2-Bett-Belegung wird ein Zuschlag von 4,00 je belegtem Bett und Tag erhoben. Soweit ein Beihilfeanspruch entsprechend den Regelungen des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden- Württemberg besteht, vermindert sich der Tagessatz um den jeweiligen Wert der Beihilfe.

(3) Fehlzeiten bis zu drei Schultagen führen zu keiner Minderung der Internatsgebühren. Für darüber hinaus gehende Fehlzeiten werden 50% des vollen Tagessatzes bis zum Ende des jeweiligen Teilblockes erhoben, soweit eine anderweitige Belegung nicht möglich ist. 6 Stornierung der Anmeldung / Kündigung (1) Die Stornierung der Neuanmeldung zum Internatsbesuch ist bis zu einer Woche vor Beginn eines Teilblockes gebührenfrei möglich. (2) Die Kündigung des Internatsbesuchs für den nächsten Teilblock ist bis eine Woche vor Ende des vorherigen Teilblockes möglich. (3) Im übrigen wird bei Nichtinanspruchnahme des Internats trotz vorheriger Anmeldung, bei vorzeitigem Verlassen sowie bei Ausschluss aus dem Internat eine Stornogebühr von 50% des vollen Gebührensatzes bis zum Ende des jeweiligen Teilblockes erhoben. 7 Entstehung und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld bezieht sich auf den jeweiligen Teilblock. Sie entsteht mit dem ersten Schultag des Teilblocks. Der erste und letzte Schultag des Teilblocks werden jeweils als ein voller Belegungstag berechnet. (2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

8 Inkrafttreten Die Satzung tritt zum 01.09.2011 in Kraft. Villingen-Schwenningen, den 25.07.2011 (gez.) Karl Heim Landrat Hinweis für die öffentliche Bekanntmachung der Satzung Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Landkreis geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.