Gemeinsame Stellungnahme von WPK und BStBK zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts



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Transkript:

www.wpk.de/stellungnahmen/ Gemeinsame Stellungnahme von WPK und BStBK zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts Die Wirtschaftsprüferkammer und die Bundessteuerberaterkammer haben mit Schreiben vom 19. Februar 2007 gegenüber dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages wie nachfolgend wiedergegeben zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts Stellung genommen: Die Wirtschaftsprüferkammer und die Bundessteuerberaterkammer sind die Spitzenorganisationen der von ihnen vertretenen Berufe. Die Wirtschaftsprüferkammer vertritt 20.000 Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften in Deutschland, die Bundessteuerberaterkammer über 80.000 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften. Nachstehend möchten wir uns zur Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers ( 104 Abs. 1 VVG-E) sowie zur Einführung eines Direktanspruchs für Pflichtversicherungen ( 115 VVG-E) äußern: Wirtschaftsprüferkammer Körperschaft des öffentl. Rechts Rauchstr. 26 10787 Berlin Telefonzentrale 030/726161-0 Geschäftsführer: RA Peter Maxl Dipl.-Kfm. Dr. Reiner J. Veidt Bundessteuerberaterkammer Körperschaft des öffentl. Rechts Neue Promenade 4 10178 Berlin Telefonzentrale 030/240087-0 Fax 030/726161-212 Fax 030/240087-99 Hauptgeschäftsführerin: RA Dipl.-Finw. Nora Schmidt-Keßeler

- 2 - Zu 104 Abs. 1 VVG-E (Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers) Nach der Begründung zu 104 Abs.1 VVG-E geht die Vorschrift auf 153 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VVG zurück. 153 Abs. 1 Satz 2 verweist jedoch u. a. auf 6 Abs. 3 VVG, der die Leistungsfreiheit des Versicherers für den Fall einer Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Begehungsweise begrenzt. Eine 6 Abs. 3 VVG vergleichbare Regelung befindet sich in 28 Abs. 2, 3 VVG-E. Dieser Verweis fehlt in 104 Abs. 1 VVG-E. Es wird deshalb angeregt, eine Verweisung in 104 Abs. 1 VVG-E auf 28 Abs. 2, 3 VVG-E vergleichbar mit den derzeitigen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes vorzunehmen. Zu 115 VVG-E (Direktanspruch) 1. Selbstständige Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind gem. 54 Abs. 1 WPO, selbstständige vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften gem. 130, 54 Abs. 1 WPO verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer ihrer Bestellung oder Anerkennung aufrecht zu erhalten. Entsprechendes gilt für selbstständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte gem. 67 StBerG. Diese Berufshaftpflichtversicherungen sind als Pflichtversicherungen ausgestaltet. Von der Einführung eines Direktanspruchs gegen den Berufshaftpflichtversicherer wären die Berufsangehörigen der von uns vertretenen Berufsstände somit unmittelbar betroffen. Die Einführung des Direktanspruches für alle Pflichtversicherungen wird von uns entschieden abgelehnt. Grund dafür ist zum einen, dass es im Bereich der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nach der WPO und dem StBerG kein Massenphänomen wie bei der Kfz- Pflichtversicherung gibt. Die Gründe, die den Gesetzgeber hier bestimmt haben, den Direktanspruch einzuführen, sind auf den Bereich der Berufshaftpflichtversicherung nicht zu übertragen, da es sich bei der Abwicklung von Vermögensschäden, die durch berufliche Tätigkeiten der Berufsangehörigen entstehen können, regelmäßig um Einzelfälle mit individuell

- 3 - gelagerten Besonderheiten, jedenfalls nicht um Massenrisiken handelt, für die in der Tat zur Beschleunigung der Abwicklung der Direktanspruch angezeigt ist. Vielmehr liegen den Schadensfällen in der Regel komplexe und schwierige Sachverhalte zu Grunde. So ist es ausgeschlossen, dass die Feststellung des Schadensereignisses im Falle der Geltendmachung eines Direktanspruches gegen den Versicherer ohne Einschaltung des betroffenen Berufsangehörigen erfolgt. Dabei ist erheblich, dass der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung eine Verschuldenshaftung zu Grunde liegt. Deshalb kommt hier der Klärung der subjektiven Komponenten des Sachverhaltes entscheidende Bedeutung zu. Im Gegensatz dazu basiert die Kfz-Versicherung auf einer Gefährdungshaftung. Deshalb wird es bei einer Regulierung im Wege eines Direktanspruchs bei den betreffenden Berufshaftpflichtversicherungen weder zu einer Verfahrensvereinfachung noch zu Einsparungen kommen. Die Versicherungswirtschaft weist zudem auf eine Erhöhung des administrativen Aufwandes insbesondere durch eine zusätzliche Korrespondenz mit dem Berufsangehörigen hin. Auch nimmt die vorgeschlagene Regelung dem Berufsangehörigen die Dispositionsbefugnis darüber, sich ohne Einschaltung der Berufshaftpflichtversicherung mit dem geschädigten Mandanten zu einigen. Diese bisher flexible Schadensabwicklung entspricht den Interessen des Geschädigten und des Berufsangehörigen, da sie sich im Rahmen ihres Vertrauensverhältnisses im gemeinsamen Einvernehmen und zur gemeinsamen Zufriedenheit vollziehen kann. Sollte dies nicht gelingen, steht den Beteiligten immer noch der Weg zur Regulierung über die Versicherung offen. Entfällt die Möglichkeit der Selbstregulierung, hat es der Berufsträger nicht mehr länger in der Hand, durch Befriedigung der gegnerischen Ansprüche die Belastung seines Vertrages selbst zu steuern und damit seinen Versicherungsbeitrag stabil zu halten. Außerdem besteht gerade bei kleinen Schäden häufig ein Interesse des Berufsangehörigen, den Schaden selbst ohne Einschaltung der Versicherungsgesellschaft zu regulieren, um einer langwierigen Auseinandersetzung und damit der Gefahr des Mandatsverlustes zu entgehen. Letztendlich steht der absehbare bürokratische Mehraufwand auch im Widerspruch zu dem im Koalitionsvertrag festgeschriebenen Ziel eines dauerhaften Bürokratieabbaus. Dies ist auch der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Beirates beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu dem Thema Mehr Vertragsfreiheit, geringere Regulierungsdichte, weniger Bürokratie zu entnehmen. Unter dem Punkt Verbraucherschutz wird auch auf die Novellierung des Versicherungsvertragsgesetzes eingegangen.

- 4 - Deshalb bitten wir, von der generellen Regelung eines Direktanspruchs für die Haftpflichtversicherungen gem. 113 ff. VVG-E abzusehen oder die Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer sowie für den Berufsstand der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten davon auszunehmen. 2. Offensichtliches Motiv des Gesetzgebers für die Einführung des Direktanspruchs für alle Pflichtversicherungen und damit auch für die Berufshaftpflichtversicherungen der von uns vertretenen Berufsstände ist die Annahme von Szenarien, in denen der Versicherungsnehmer nicht greifbar ist und deshalb als aktueller Schuldner ausfällt. Dabei geht es zum einen um den Fall der Insolvenz des Versicherungsnehmers und zum anderen um den Fall, dass der Versicherungsnehmer abtaucht und der Geschädigte nicht feststellen kann, bei welcher Versicherung er seine Versicherung unterhält. Letzterem wird durch verschiedene Gesetzesnovellen begegnet werden. Mit der 7. WPO- Novelle 1, dem 8. Steuerberatungsänderungsgesetz 2 sowie dem Gesetz zur Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft 3 wird den Kammern künftig die Möglichkeit eröffnet, den Mandanten Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung ihrer Mitglieder zu erteilen ( 54 Abs. 2 WPO-E, 67 StBerG-E, 51 Abs. 6 BRAO-E). Der Fall, dass geschädigte Auftraggeber leer ausgehen, weil der Berufsangehörige für sie nicht mehr erreichbar ist, aber auch die Berufskammer aus datenschutzrechtlichen Gründen daran gehindert ist, die Versicherung ihres Mitglieds zu nennen, wird es künftig nicht mehr geben. Insoweit bedarf es deshalb auch keiner Kompensation durch Einführung eines Direktanspruchs. Im Fall der Insolvenz des Berufsträgers kann der Geschädigte bereits heute den versicherungsrechtlichen Freistellungsanspruch des versicherten Berufsträgers pfänden und sich überweisen lassen. Ebenso kann er sich des Insolvenzrisikos des Berufsträgers aufgrund des relativen Veräußerungsverbotes und des Absonderungsrechts gem. 157 VVG entledigen. Der Geschädigte ist durch die Mindestversicherungssummen der jeweiligen Berufsordnungen auch gegen insolvenzrechtliche Risiken schon nach geltendem Recht ausreichend geschützt. Auch deshalb bedarf es keines Direktanspruchs. 1 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtformgesetz BARefG), BT-Drs. 16/2858 vom 4. Oktober 2006. 2 Gesetzentwurf des Bundesrates, Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechtsanwaltschaft, BT-Drs. 16/513 vom 2. Februar 2006. 3 Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen, Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes zum Stand vom 13.07.2006.

- 5 - Die Mindestversicherungssumme für Vermögensschäden nach dem Pflichtversicherungsgesetz beträgt heute 50.000. 114 Abs. 1 VVG-E sieht zukünftig grundsätzlich eine Mindestversicherungssumme bei einer Pflichtversicherung i. H. v. 250.000 je Versicherungsfall und eine 1 Mio. für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres vor. Die Mindestversicherungssumme innerhalb der Pflichtversicherung für Rechtsanwälte und Steuerberater beträgt nach BRAO und StBerG heute schon 250.000 für jeden einzelnen Versicherungsfall, Jahreshöchstleistung ist 1 Mio. ( 51 Abs. 4 BRAO, 52 Abs. 1, 3 DVStB i. V. m. 67 StBerG). Die Mindestversicherungssumme für den einzelnen Versicherungsfall eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers sowie einer Berufsgesellschaft gem. 54 Abs. 1 WPO i. V. m. 323 Abs. 2 S. 1 HGB beträgt 1 Mio. ohne Begrenzung auf eine Jahreshöchstleistung. Im Falle der Prüfung von kapitalmarktorientierten Unternehmen hat sich der Berufsangehörige i. H. v. mindestens 4 Mio. für den einzelnen Versicherungsfall zu versichern (vgl. 323 Abs. 2 S. 2 HGB i.v.m. 54 Abs. 2 WPO, 1 Abs. 1 WPBHV, 17 Abs. 2 Berufssatzung WP/vBP). Sollte der Gesetzgeber trotz der vorgebrachten Argumente an der Einführung eines Direktanspruches für alle Pflichtversicherungen festhalten, schlagen wir vor, den Direktanspruch bezogen auf die Berufshaftpflichtversicherungen nach der WPO und dem StBerG nur für die Fälle zu regeln, die für die Einführung eines Direktanspruchs ausschlaggebend waren, also nur für die Fälle der Insolvenz und/oder für die Fälle, in denen der Versicherungsnehmer abtaucht.