Flug- und Betriebsordnung für den Flugmodell-Sonderlandeplatz Sickte



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Transkript:

Der Vorstand beschließt gem. 13 der Satzung folgende Flug- und Betriebsordnung für den Flugmodell-Sonderlandeplatz Sickte A. Beschreibung des Flugplatzes A.1 Genehmigung Der Flugmodell-Sonderlandeplatz Sickte wird aufgrund einer Genehmigung nach 6 LuftVG betrieben. Genehmigungsinhaber ist die Flugmodellbau-Kamerad-schaft Braunschweig e.v. A.2 Lage Der Flugplatz liegt ca. 1,2 km nordwestlich der Ortschaft Obersickte im südlichen Bereich des Landschaftsschutzgebietes LSG WF 43 Herzogsberge und angrenzende Landschaftsteile. Der Betrieb des Flugplatzes ist gem. 6 (a) der Verordnung zum LSG von deren Einschränkungen befreit. Flugplatzbezugspunkt (WGS 84): N 52 13,800 E 010 37,870 Höhe über N.N.: 112 m A.3 Größe, Abmessung Die Flugplatzfläche entspricht den Flurstücken 166/2 und 236/1 mit einer Gesamtfläche von ca. 8,8 ha und grenzt südlich und westlich an hohen Baumbestand. Die Start- und Landebahn hat die Ausrichtung 07/25 (rw 069 /249 ) mit den Abmessungen: Länge 150m zuzüglich 2x 25m Sicherheitsfläche Breite 50m zuzüglich 10m Startvorbereitungsfläche an der Südseite Das Gesamt-Flugfeld hat damit die Abmessung 200m x 60m Das Flugfeld ist nicht befestigt und hat eine Tragfähigkeit von mindestens 472,5 kg. A.4 Genehmigungsumfang Der Flugplatz darf von Flugmodellen mit und ohne Verbrennungsmotoren benutzt werden, die nicht der Verkehrszulassungspflicht gem. 6 LuftVZO unterliegen, also eine maximal mögliche Abflugmasse von nicht mehr als 150 kg aufweisen. A.5 Platzdarstellung Die Lage des Flugplatzes, der Betriebsflächen und sonstigen Einrichtungen gehen aus den in der Flugplatzakte geführten Plänen hervor: - Platzdarstellung - Sicherungsplan Seite 1 von 5

B. Flugbetrieb B.1 Betriebszeiten Segelflugmodelle und leise Elektromodelle <65 db(a) dürfen an allen Tagen von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang betrieben werden. Motorflugmodelle dürfen nur in der Zeit von 09:00 Uhr Ortszeit bis Sonnenuntergang, längstens jedoch bis 20:00 Uhr Ortszeit und an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr Ortszeit und von 15:00 Uhr Ortszeit bis Sonnenuntergang, längstens jedoch bis 20:00 Uhr betrieben werden. B.2 Kennzeichnung der Flugmodelle Sämtliche Modelle (auch Segel- und Elektroflugmodelle) müssen ihren Besitzer ausweisen. Bei Modellen über 5 kg ist diese Kennzeichnung dauerhaft und feuerfest zu gestalten. Wenn ein Flugmodell im Modell-Register des Vereins geführt wird, ersetzt die Register-Nummer zusammen mit der Angabe des Vereins die individuelle Adresse des Besitzers. B.3 Haftung/Versicherung Jeder Modellpilot muss über eine Modellflug-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme mindestens in der Höhe verfügen, wie sie vom Dachverband DMFV (ohne Zusatz) zur Verfügung gestellt wird. Den Mitgliedern des Vorstands und dem jeweilige Flugleiter ist der Nachweis auf Verlangen vorzulegen. Im Lehrer-Schüler-Betrieb ist der Schüler in die Haftpflichtversicherung des Lehrers eingeschlossen, wenn dieser über den DMFV versichert ist. B.4 Lärmgrenzwerte für Flugmodelle Flugmodelle mit Verbrennungsmotor müssen mit Schalldämpfern ausgerüstet sein und müssen den gesetzlichen Anforderungen genügen. Nach NfL II 70/04 beträgt für jedes einzelne Flugmodell mit Kolbenmotoren der absolute Lärmgrenzwert 82 db(a), für jedes Flugmodell mit Strahltriebwerken 90 db(a). Ungeachtet dessen sind aber die zulässigen Emissionspegel L Aeq in db(a) in 25m einzuhalten, die sich aus den Abstandstabellen B und D sowie der Gleichzeitigkeits-Zugabe n. NfL I 76/08 ergeben. Im hiesigen Fall ist der Abstand von 925m zum nächsten Allgemeinen Wohngebiet maßgebend. Daraus ergeben sich folgende zulässigen Emissionspegel L Aeq des jeweils lautesten Modells bei gleichzeitigem Betrieb: Anzahl Modelle: 1 2 3 4 5 6 Kolben 82* 81 79 78 77 76 db(a) Turbinen 90* 90* 90* 89 88 87 db(a) *) limitiert durch den absoluten Grenzwert B.5 Lärmpass Für Flugmodelle mit Verbrennungsmotor muss ein Lärmpass oder ein Messbericht eines Messbeauftragten entsprechend den Bestimmungen der NfL II 70/04 (LVL Lärmvorschrift für Luftfahrzeuge) vorliegen. Dieses gilt auch für Flugmodelle mit leistungsstarken Elektroantrieben, die einen Emissionspegel von 65 db(a) überschreiten. Seite 2 von 5

B.6 Flugverbot Generelles Flugverbot gilt: für Nicht-Vereinsmitglieder mit Ausnahme von Veranstaltungen mit Gastfliegern bei fremden Veranstaltungen auf dem Vereinsgelände bei Arbeiten auf dem Flugfeld beim Fehlen von Versicherungsnachweis, Kennzeichnung oder Lärmpass B.7 Flugbereich Flugmodelle dürfen nicht: den Wald westlich und nördlich des Platzes, den Heimbereich und Parkplatz, den Tontaubenschiessstand, wenn er in Betrieb ist, Menschen, Fahrzeuge und Tiere an- oder überfliegen sowie am Boden außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen betrieben werden. Siehe dazu Anlage Lageskizze Flugbeschränkungsbereiche. Die Flugmodelle müssen während des gesamten Fluges ständig vom Steuerer beobachtet werden können, so dass er die Fluglage für eine sichere Flugdurchführung erkennt. B.8 Flugleiter, Modellflugbuch Bei Flugbetrieb wird ein vom Vorstand dazu bestellter Flugleiter eingesetzt. Der Flugleiter hat den Flugbetrieb zu überwachen und muss erforderlichenfalls ordnend eingreifen. Während der Flugleitertätigkeit darf er selbst kein Modell steuern. Er trägt die Verantwortung für die sichere Durchführung des Flugbetriebes und hat die unbedingte Autorität über den Flugbetrieb. Seinen Anweisungen ist unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten. Er trägt den Zeitraum seiner Verantwortlichkeit im Modellflugbuch ein. Bei geringem Flugbetrieb mit höchstens 3 Modellen ist der Einsatz eines bestellten Flugleiters nicht notwendig. Die Ordnungsfunktion wird dann von dem jeweils zuerst im Modellflugbuch eingetragenen Piloten wahrgenommen. Jeder Pilot muss sich vor seinem ersten Start im ausgelegten Modellflugbuch eintragen. Bei Zuwiderhandlung ist der Flugleiter angehalten, diese Anweisung mit Sanktionen, z.b. mit einem Startverbot, durchzusetzen. Nach Einstellung seiner Flugaktivitäten muss sich der Pilot im Modellflugbuch austragen. B.9 Frequenzüberwachung Es ist grundsätzlich die Kanaltafel zu benutzen. Ein Sender darf, ohne dass der verwendete Kanal sichtbar auf der Kanaltafel belegt ist, dann nicht eingeschaltet werden. Jeder neu hinzukommende Pilot muss sich anhand der Kanaltafel über die aktuelle Kanalbelegung informieren. Soweit Anlagen benutzt werden, bei denen bauartbedingt bei gemeinschaftlicher Frequenznutzung die Beeinflussung eines Empfängers durch unzugehörige Sender ausgeschlossen ist, genügt deren entsprechende Kennzeichnung zur Information. B.10 Verhalten am Flugfeld Aktive Piloten müssen sich während des Flugbetriebs zur Vorbereitung im Startvorbereitungsraum und während des Fluges am südlichen Rand des Flugfeldes aufhalten. (siehe Anlage 1). Das Flugfeld darf sonst nur zum Starten und Bergen von Flugmodellen betreten werden. Jede beabsichtigte Landung ist durch den Piloten mit einem deutlichen Ausruf Landung! anzukündigen. Probleme mit der Kontrollierbarkeit eines Flugmodells sind durch den Piloten mit dem deutlichen Ausruf Störung! anzuzeigen. B.11 Helikopterbetrieb Der Mischbetrieb von Helikoptern und Flächenmodellen ist folgendermaßen eingeschränkt: Helikoptermodelle fliegen möglichst allein, wobei ein ausreichender Abstand vom Startvorbereitungsraum einzuhalten ist. Nur in konkreter Absprache aller Piloten dürfen weitere Modelle gleichzeitig geflogen werden. Das Flugfeld darf dann nur nach vorheriger Ansage Überflug überflogen werden. Hinsichtlich der Flugleiter-Regelung wird ein Helikopter doppelt gezählt. Seite 3 von 5

Helikopter, die auf der abseits im Südwesten gelegenen Heli-Übungsfläche betrieben werden, zählen in diesem Zusammenhang nicht mit, sofern sie diese Übungsfläche nicht verlassen. Die Vorschrift B.10 findet für sie dann keine Anwendung. B.12 Sicherheitsabstände Mit Flugmodellen ist allen anderen Luftfahrzeugen und Luftsportgeräten auszuweichen und ein Mindestabstand von 150m vertikal und 300m horizontal einzuhalten. Es ist jederzeit, 150 m über dem Platz, mit Flugverkehr zu rechnen. Zwischen Flugmodellen und Drittpersonen außerhalb des Flugmodell-Sonderlandeplatzes muss stets ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden. Hierbei sind auch das Gewicht und das Betriebsverhalten der Modelle zu berücksichtigen. C. Gefahrenzone, Verkehr C.1 Gefahrenzone Die Gefahrenzone geht in jeder Richtung um 50m über die Größe der Start- und Landebahn hinaus. Gäste und Personen, die nicht am Flugbetrieb teilnehmen, dürfen diesen Bereich nicht betreten, sofern sie sich nicht in Begleitung eines Piloten im Startvorbereitungsraum aufhalten, der durch einen Sicherheitszaunes geschützt ist. Auf dem Weg vom Vereinsheim zum Flugfeld ist der Verlauf dieser Linie mit einem Schild Gefahrenzone, Betreten durch unbefugte verboten markiert. Die Gefahrenzone darf in keinem Fall mit Hunden betreten werden. Die Gefahrenzone kann im Bereich südlich des Flugfeldes aufgehoben werden, wenn der vorhandene Sicherheitszaun durch einen zusätzlichen Zaun oder geeignetes Netz (mind. 2,50m hoch) über die Länge der Start- und Landebahn ergänzt wird. C.2 Fahrzeuge Fahrzeuge dürfen nur auf der Parkplatzfläche abgestellt werden, deren Begrenzung sich aus der südlichen Grundstücksgrenze, dem Vereinsheim und dem Entwässerungsgraben ergibt. C.3 Verschluss Das Vereinsheim, der Flugvorbereitungsraum und der Geräteraum müssen abgeschlossen werden, wenn sich keine Vereinsmitglieder in diesem Bereich aufhalten. Der letzte Pilot, der den Platz verlassen will, hat den Verschluss zu kontrollieren und muss beim Verlassen des Geländes die Schranke an der Zufahrt-Brücke verschließen. D. Feuerlösch- und Rettungswesen D.1 Personal Flugbetrieb darf nur in Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat. D.2 Ausrüstung Die Ausrüstung besteht aus: - Erste-Hilfe-Set im Vereinsheim/Flugvorbereitung - 6-kg Pulver Handfeuerlöscher im Vereinsheim/Flugvorbereitung Bei Betrieb eines Flugmodells mit Turbine ist ein geeigneter Feuerlöscher durch den Piloten am Startvorbereitungsraum vorzuhalten. D.3 Alarmplan Der Alarmplan ist im Vereinsheim/Flugvorbereitungsraum ausgehängt. Seite 4 von 5

E. Sonstiges E.1 Betriebsgrenzen Flugmodelle, beim Betrieb eingesetzte Hilfsgeräte (z.b. Startwinden, Ladegeräte, etc.) sowie andere Geräte zum Betrieb und zur Pflege des Platzes dürfen nur in Übereinstimmung mit den Bedienungs- und Sicherheitshinweisen des Herstellers und innerhalb der festgelegten Betriebsgrenzen betrieben werden. E.2 Behandlung der Anlagen Die Anlagen und die Geräte des Sonderlandeplatzes sind pfleglich und so zu behandeln, dass ihre Funktionsfähigkeit jederzeit gewährleistet ist. Schäden oder Beeinträchtigungen sind unverzüglich dem zuständigen Vorstandsmitglied anzuzeigen. E.3 Gültigkeitsbereich und Inkrafttreten Diese Flug- und Betriebsordnung ist bindend für alle Mitglieder, Gastflieger und sonstige Personen, ggf. auch deren Erziehungsberechtigte, die sich auf dem Gelände der FMK aufhalten. Sie tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt zusammen mit allen einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen. Alle vorher herausgegebenen Flug- und Betriebsordnungen werden hiermit ungültig. Sickte, den 16.10.2010 R. Wolk, Vorsitzender Seite 5 von 5