Platzordnung. für den Modellflugplatz des Eichsfelder Modellbau-Club e.v.

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1 Platzordnung für den Modellflugplatz des I. Allgemeine Vorschriften 1 Verhalten (1) Auf dem gesamten Modellfluggelände hat sich jeder so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Sicherheit anderer Personen und Sachen, sowie die Ordnung des Modellflugbetriebes nicht gefährdet oder gestört werden. (2) Vor, während und nach dem Flugbetrieb sind das Flugplatzgelände und angrenzende Areale von Müll und Abfall freizuhalten. 2 Nutzungsberechtigte (1) Der Modellflugplatz des darf zum Flugbetrieb nur von Vereinsmitgliedern genutzt werden. (2) Gastpiloten können zur Nutzung des Platzes nach schriftlicher Anerkennung der Aufstiegserlaubnis und der Platzordnung eine Tagesmitgliedschaft erwerben. Dazu ist das in der Flugmappe vorgehaltene Antragsformular zu verwenden. 3 Nachweis über Haftpflichtversicherung Alle Steuerer von Modellen haben einen Nachweis über ihre gültige und ausreichende Modellhaftpflichtversicherung mitzuführen und auf Verlangen dem Flugleiter oder einem Mitglied des Vereines vorzulegen. 4 Flugtauglichkeit Personen, die unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Mitteln mit vergleichbarer Wirkung auf die Flugtauglichkeit stehen, ist die Teilnahme am Flugbetrieb untersagt. 5 Ausschluss vom Flugbetrieb Der Vereinsvorstand kann durch einstimmigen Beschluss ein Mitglied für maximal drei Monate vom Flugbetrieb ausschließen, wenn dieses wiederholt und schwerwiegend gegen die Platzordnung, oder mehrfach gegen die Vereinssatzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat. Unabhängig davon kann Tagesmitgliedern durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes dauerhaft Flugverbot erteilt werden.

2 II. Flugleiter 6 Einsatz eines Flugleiters (1) Ein Flugleiter ist spätestens dann einzusetzen, wenn im Tagesbericht der Flugmappe mehr als fünf Steuerer von Modellen gleichzeitig zur Teilnahme am Flugbetrieb eingetragen sind. Der Einsatz des Flugleiters ist im Tagesbericht zu dokumentieren. 8 gilt entsprechend. (2) Nur volljährige Vereinsmitglieder dürfen die Funktion des Flugleiters übernehmen. Dafür kommen vorrangig Mitglieder mit entsprechender Beschulung oder langjähriger Modellflugerfahrung in Betracht. Tagesmitglieder dürfen die Funktion des Flugleiters nicht ausüben. (3) Der Flugleiter darf während der Ausübung seiner Funktion selbst kein Modell steuern. Die Erkennbarkeit als Flugleiter ist durch das Tragen eines Armbandes oder einer Weste mit entsprechender Beschriftung zu gewährleisten. (4) Die Funktion des Flugleiters ist delegierbar. Das kennzeichnende Armband oder die Weste nach Absatz 3 sind an eine vertretende oder ablösende Person weiterzugeben und von dieser bei Übernahme der Flugleiterfunktion anzulegen. 7 Aufgaben und Befugnisse des Flugleiters (1) Der Flugleiter ist jedem Benutzer des Platzes gegenüber weisungsbefugt und übt zugleich das Hausrecht aus. Er überwacht den sicheren und reibungslosen Ablauf des Flugbetriebes, sowie die Einhaltung der Platzordnung und greift erforderlichenfalls ordnend ein. Er ist zudem vorrangig für die Fertigung von Vorfallsmeldungen nach 9 zuständig. (2) Der Flugleiter kann Einzelpersonen für den Rest des Tages ein Flugverbot erteilen bei 1. fehlender Haftpflichtversicherung, 2. sicherheitsgefährdenden Mängeln an einem Flugmodell oder einer Fernsteuerung, 3. wiederholten Verstößen gegen die Platzordnung. (3) Der Flugleiter muss ein Flugverbot erteilen bei offensichtlicher Fluguntüchtigkeit des Piloten gemäß 4. III. Flugmappe 8 Tagesberichte (1) Jeglicher Flugbetrieb ist als Tagesbericht zu dokumentieren. Dafür sind die in der Flugmappe vorgehaltenen Vordrucke zu verwenden. (2) Vor der ersten Inbetriebnahme einer Fernsteuerung hat sich jeder Steuerer eines Modells selbständig im Tagesbericht der Flugmappe einzutragen. Dabei sind bereits vorhandene Eintragungen zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen. 12 Absatz 8 gilt entsprechend. (3) Wird ein Flugleiter eingesetzt, ist dies entsprechend im Tagesbericht zu vermerken. Flugleiter bestätigen dort die Ausübung ihrer Funktion durch Unterschrift.

3 9 Vorfallsmeldungen (1) Besondere Vorfälle wie Abstürze von Modellen, Verletzungen von Personen, Sachschäden, Flurschäden oder Beschwerden Dritter sind durch den Flugleiter zu dokumentieren. Dazu ist der in der Flugmappe vorgehaltene Vordruck zu verwenden. (2) Ist kein Flugleiter benannt, ist die Vorfallsmeldung durch ein anwesendes Vereinsmitglied zu fertigen. IV. Flugbetrieb 10 Flugzeiten (1) Der Flugbetrieb ist nur Montags bis Sonntags von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr, längstens jedoch bis Sonnenuntergang, gestattet. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen gilt in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr ein Flugverbot. Der Vorstand kann für Modelle mit weniger als 5 Kg Abfluggewicht Ausnahmeregelungen von diesen Vorgaben erlassen. (2) Der Flugbetrieb ist unter den anwesenden Piloten durch gegenseitige Absprachen so zu regeln, dass allen eine gleichberechtigte Teilnahme am Flugbetrieb ermöglicht wird. 11 Flugbetriebssicherheit (1) Vor Aufnahme des Flugbetriebes ist die Flugbetriebssicherheit der Start- und Landebahn zu überprüfen. (2) Starts und Landungen sind deutlich und unmissverständlich anzukündigen. Sie haben stets in Sichtweite aller anderen aktiven Piloten stattzufinden und dürfen nur erfolgen, wenn die Landebahn frei von unbefugten Personen und sonstigen Hindernissen ist. (3) Das Anfliegen sowie Überfliegen von Personen und Tieren, auch außerhalb des Fluggeländes, ist verboten. Flugmodelle müssen zudem während des Fluges ständig von ihrem Steuerer beobachtet werden können. Bemannten Luftfahrzeugen ist auszuweichen. 12 Sonstige Sicherheitsbestimmungen (1) Bei Flugbetrieb ist ein Windsack in üblicher Beschaffenheit und Farbe an dem dafür vorgesehenen Mast anzubringen. Bei starkem Wind oder anderen Witterungsbedingungen, welche die Sicherheit beeinträchtigen, darf kein Flugbetrieb stattfinden. (2) Während des Flugbetriebes ist das Platzgelände mit geeigneten Mitteln gegen ein Betreten durch Unbefugte abzusichern. Der Flugleiter sowie alle Vereinsmitglieder führen diesbezüglich eine entsprechende Aufsicht. Bei Veranstaltungen mit größerer Zuschauerzahl sind nötigenfalls Absperrposten einzurichten. (3) Zuschauern ist das Betreten des Vorbereitungsraumes für die Flugmodelle, sowie das Betreten der Start- und Landebahn untersagt.

4 (4) Bei Flugbetrieb ist das Sicherheitsnetz aufzuziehen. Alle nicht unmittelbar am Flugbetrieb beteiligten Personen haben sich in dem durch das Sicherheitsnetz von der Start- und Landebahn abgetrennten Bereich des Platzes aufzuhalten. (5) Von der Verwendung des Sicherheitsnetzes kann abgesehen werden, wenn die Art des Flugbetriebes und die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dies zulassen. (6) Der Flugbetrieb darf nur in Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an der Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder einer Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat. Es muss zudem eine Erste-Hilfe-Ausrüstung zur Verfügung stehen, die mindestens den gesetzlichen Bestimmungen über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material in Personenkraftwagen entspricht. (7) Alle verwendeten Funkanlagen müssen nach den geltenden Vorschriften der Bundesnetzagentur zugelassen sein. Bei Funkstörungen ist der Flugbetrieb solange einzustellen, bis die Ursache ermittelt und beseitigt wurde. (8) Vor Inbetriebnahme einer Funkanlage hat der Bediener sich im Tagesbericht der Flugmappe über bereits verwendete Frequenzen und Kanäle zu informieren. Die Funkanlage darf erst eingeschaltet werden, wenn eine ein- oder wechselseitige Beeinflussung mit anderen Funkanlagen ausgeschlossen ist. Funkanlagen sind zur Information der am Flugbetrieb beteiligten Piloten mit der verwendeten Frequenz und Kanal zu kennzeichnen. 13 Bergung von Modellen (1) Das Bergen von Modellen im Flugbereich, insbesondere von der Start- und Landebahn, ist deutlich und unmissverständlich anzukündigen und unter aller gebotenen Vorsicht so zügig wie möglich durchzuführen. (2) Das Betreten der umliegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen darf nur zum Bergen von Modellen und unter größtmöglicher Rücksichtnahme erfolgen. Für dabei entstandene Schäden haftet der Verursacher. 9 gilt entsprechend. V. Flugmodelle 14 Technische Sicherheit Es dürfen nur Flugmodelle betrieben werden deren Gesamtmasse 25 Kg nicht überschreitet und die sich in einem technisch sicheren Zustand befinden. Flugmodelle und technische Hilfsgeräte (z.b. Startwinden) dürfen nur in Übereinstimmung mit den Bedienungs- und Sicherheitshinweisen des Herstellers und innerhalb ihrer Betriebsgrenzen betrieben werden. 15 Kennzeichnung Alle Flugmodelle mit mehr als 5 Kg Abfluggewicht müssen ihren Besitzer ausweisen. 16 Lärmschutz Flugmodelle mit Verbrennungsantrieb müssen mit einem funktionstüchtigen Schalldämpfer auf neuestem technischen Entwicklungsstand ausgerüstet sein. Ihr Betrieb ist nur mit gültigem Messprotokoll über die Lärmemission gestattet. Das Messprotokoll ist vom Piloten mitzuführen und dem Flugleiter auf Verlangen vorzulegen.

5 17 Besondere Auflagen für Modelle mit Turbinenantrieb (1) Vor der Inbetriebnahme eines Flugmodells mit Turbinenantrieb hat der Steuerer sich davon zu überzeugen, dass die örtlichen Gegebenheiten und der festgelegte Flugraum einen sicheren Betrieb zulassen. Dabei sind insbesondere die Geschwindigkeit, das Gewicht und die aerodynamischen Eigenschaften des Modells zu berücksichtigen. (2)Turbinengetriebene Flugmodelle dürfen nur mit einer ECU (elektronische Kontrolleinheit) betrieben werden, welche die maximale Rotordrehzahl und die Abgastemperatur begrenzt. (3) Beim Anlassen der Turbine, sowie während des gesamten Fluges, ist in unmittelbarer Reichweite des Steuerers oder eines Helfers ein geprüfter, intakter CO2 Feuerlöscher einsatzbereit zu halten. Darüber hinaus ist in diesem Fall auf dem Fluggelände mindestens ein weiterer konventioneller Feuerlöscher vorzuhalten. (4) Testläufe oder das Inbetriebsetzen von Turbinen dürfen nicht im Vorbereitungsraum oder in einem anderen Bereich als dem eigentlichen Flugfeld stattfinden. Die Turbine ist dabei mit dem Lufteinlauf gegen den Wind zu richten. Während der Inbetriebsetzung und des Betriebes von Turbinen dürfen sich keine Personen im Einwirkungsbereich des Abgasstrahls aufhalten und es dürfen sich keine losen Gegenstände im unmittelbarer Nähe des Triebwerkseinlaufes befinden. (5) Findet für den Startvorgang der Turbine Flüssiggas Verwendung, so gilt während der Inbetriebsetzung im nahen Umkreis um das Modell Rauchverbot. (6) In Zeiten von Trockenheit ist bei erhöhter Waldbrandgefahr der Betrieb von turbinengetriebenen Modellen untersagt. Germershausen, den Der Vorstand -- Marco Volkmar (1. Vorsitzender) Martin Menzel (2. Vorsitzender)

6 Inhalt I. Allgemeine Vorschriften 1 Verhalten 2 Nutzungsberechtigte 3 Nachweis über Haftpflichtversicherung 4 Flugtauglichkeit 5 Ausschluss vom Flugbetrieb II. Flugleiter III. Flugmappe IV. Flugbetrieb 6 Einsatz eines Flugleiters 7 Aufgaben und Befugnisse des Flugleiters 8 Tagesberichte 9 Vorfallsmeldungen 10 Flugzeiten 11 Flugbetriebssicherheit 12 Sonstige Sicherheitsbestimmungen V. Flugmodelle 13 Bergung von Modellen 14 Technische Sicherheit 15 Kennzeichnung 16 Lärmschutz 17 Besondere Auflagen für Modelle mit Turbinenantrieb

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