Flugleiterschulung am Flugleiterschulung

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1 Flugleiterschulung am

2 Das Problem: Eine festgelegte Ausbildung für Flugleiter, die an einem Landeplatz im Luftraum G tätig sind, gibt es nicht. Was nicht klar geregelt ist, dass entscheidet ein Jurist. Doch dieser kommt erst dann ins Spiel, wenn Einer auf die Nase fiel. 2

3 Warum wird dennoch ein Flugleiter erforderlich? Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Bestellung von Flugleitern an Modellfluggeländen ist 16 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2 LuftVO i. V. m. der entsprechenden Nebenbestimmung des Erlaubnisbescheides. Die Luftämter verwenden hierbei regelmäßig die Nebenbestimmung Nr. IV.8 des Musterbescheides in Anhang 2 der Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen (NfL I59/06). Siehe unsere AA, Kapitel IV, Pos. 10 Bei Flugbetrieb ist ein Flugleiter einzusetzen. Der Flugleiter hat den Flugbetrieb zu überwachen und muss erforderlichenfalls ordnend eingreifen. Während der Flugleitertätigkeit darf er selbst kein Modell steuern. Die Aufgaben und Befugnisse des Flugleiters, sowie seine Bestellung sind in der Flugordnung zu regeln. Der Erlaubnisinhaber kann in der Flugordnung für darin näher zu bestimmende Fälle der geringen Nutzung des Fluggeländes Ausnahmen von der Pflicht zur Bestellung eines Flugleiters zulassen. Bei Flugbetrieb ohne Flugleiter sind die erforderlichen Modellflugbucheintragungen von dem Steuerer selbst vorzunehmen. Siehe unsere FO, 2 Flugleiter, Absatz 1 bis 6 (1) Flugbetrieb darf nur bei Anwesenheit eines Flugleiters durchgeführt werden, der den Flugbetrieb überwacht und erforderlichenfalls ordnend eingreift (Ausnahme siehe 2 Abs. 6). Flugleiter ist: bei Veranstaltungen derjenige, der vom Vorstand hierzu eingeteilt wurde. Eine Liste hängt aus. ansonsten das erste volljährige Vereinsmitglied, das am Gelände erscheint oder derjenige, auf den sich die Anwesenden einigen. Der Flugleiter darf nicht selbst Modelle steuern. Er kann sich vertreten lassen, um selbst Modelle zu betreiben. Dies ist im Modellflugbuch mit Angabe des Zeitraums und des Vertreters zu vermerken. 3

4 (2) Der Flugleiter hat sich im Zweifel durch Einsichtnahme in die entsprechenden Nachweise zu überzeugen, dass die erforderliche Haftpflichtversicherung der Modellflieger sowie der Lärmpass der Modelle vorliegen und die Funkfernsteuerung den Vorschriften entspricht. Im Zweifel hat er die Teilnahme zu untersagen, wenn die Nachweise nicht erbracht werden. (3) Der Flugleiter hat den Einsatz von Flugmodellen zu untersagen, die den technischen Anforderungen in Bezug auf Flugsicherheit und Schallschutz nicht entsprechen, oder die aufgrund ihrer Flugbetriebseigenschaften die Einhaltung der Flugraumgrenzen nicht jederzeit gewährleisten (siehe 1 Abs. 10). Er muss den Flugbetrieb einstellen, wenn die Wetterbedingungen oder andere Gegebenheiten einen sicheren Flugbetrieb gefährden. (4) Den Anordnungen des Flugleiters ist unbedingt Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen Bestimmungen dieser Flugordnung oder des Erlaubnisbescheides kann er ein Flugverbot aussprechen. Er übt für den Verein das Hausrecht am Platz aus und kann Personen, die den ordnungsgemäßen Ablauf des Flugbetriebes stören, vom Platz verweisen. Diese Ahndungsmaßnahmen hat er schriftlich im Flugbuch festzuhalten und dem Vereinsvorstand mitzuteilen. Dieser entscheidet ggf. über weitere Maßnahmen. (5) Der Flugleiter hat die notwendigen Eintragungen im Modellflugbuch vollständig und in leserlicher Schrift vorzunehmen. Es ist das vom Verein ausgegebene Muster zu verwenden. (6) Wenn sich höchstens zwei Steuerer mit erlaubnispflichtigen Flugmodellen auf dem Modellfluggelände aufhalten, kann auch ohne die Anwesenheit eines Flugleiters Modellflugbetrieb durchgeführt werden. Bei Verzicht auf einen Flugleiter sind die notwendigen Eintragungen im Modellflugbuch von den Modellfliegern selbst vorzunehmen. 4

5 Wer darf Flugleiter sein, im MFSV Lingenfeld e.v. und wann ist er einzusetzen? Dieses ist klar geregelt im Zusatz der FO 2 (1) Flugleiter Flugleiter kann nur sein, wer volljährig ist und mindestens ein Jahr Erfahrung im Modellbau und Modellflug besitzt (vgl. Flugleiterbestimmung des DAeC). Ein Flugleiter ist zu bestimmen: wenn mehr als zwei Steuerer mit erlaubnispflichtigen Flugmodellen am Flugbetrieb teilnehmen. bei Einsatz von Turbinenbetriebenen Modellen. wenn mehr als 5 ständig, anwesende Zuschauer (Familienmitglieder gelten nicht als Zuschauer), auf dem Platz sind. Für die Aufnahme von Tagesmitgliedern und während deren Teilnahme am Flugbetrieb. Aus diesen, sehr konkreten Auflagen zu Flugbetrieb mit Flugleiter, sowie den allgemeingültigen Rechtsgrundlagen ergeben sich für einen Flugleiter auf dem Modellflugplatz des MFSV Lingenfeld e.v. folgende Grundsätze: 5

6 Aufgaben und Pflichten - Gefahrenabwendung für Mensch und Material steht als Grundsatz an erster Stelle - Sicherstellung von rechtskonformen Verhalten (gemäß AA, FO und den allgemeingültigen Rechtsgrundlagen wie z.b. Zivilrecht, Umweltrecht, Verkehrsrecht etc.) - Koordinierung des Flugbetriebes, bei anzustrebender Gleichbehandlung der Piloten mit unterschiedlichen Modelltypen (besonders Flächen- und Helikoptermodelle). Siehe hierzu besonders den Zusatz zur FO, 3, letzter Absatz: - Der gemeinsame Aufstieg von Hubschraubern und Flächenmodellen muss für jeden, individuellen Flugbetrieb von einem anwesenden Flugleiter genehmigt werden. Er trägt die Verantwortung für einen gefahrlosen Mischbetrieb und hat die Piloten entsprechend einzuweisen, z.b. durch Festlegung getrennter Flugsektoren für Hubschrauber und Flächenmodelle. Alle Piloten die am Mischbetrieb teilnehmen wollen und sollen, müssen diesem zustimmen. Somit muss dies bereits vor dem Start dieser Piloten vereinbart werden und darf nicht vom Flugleiter zugelassen werden, während bereits einige Piloten fliegen. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf diese Flugbetriebsart (Mischbetrieb). Lehnt ein Pilot ab, hat der Mischbetrieb zu unterbleiben. Es besteht keine Pflicht für einen Flugleiter diese Art von Flugbetrieb zu 6

7 erlauben, es liegt in seinem Ermessen. Die Sicherheit für alle Beteiligten muss stets in Vordergrund stehen. Wenn die technische Entwicklung die Gesetzgeber überholt: Festlegung in der Mitgliederhauptversammlung am unter TOP 14 FPV fliegen FPV-Fliegen oder auch Immersionsflug ist ein neuer Trend aus Kanada und den USA in der Modellflugszene. FPV-Fliegen (engl. First- Person- View, sprich Ich-Perspektive ), bedeutet, dass das Flugmodell nur nach Funkkamera und Videobrille gesteuert wird, quasi aus Pilotensicht. Diese Technik ist der aktuellen Gesetzgebung im Luftrecht (vor Allen bei den speziellen Definitionen und Vorschriften für Modellflugzeuge), vorausgeeilt. Das hat Derzeit zur Folge, dass es Grauzonen und juristische Unsicherheiten gibt, was diese Art von Flugbetrieb betrifft. So ist zum Beispiel der geforderte direkte Sichtkontakt zum Modell durch eine Videobrille nicht gegeben und damit theoretisch dieser Flugbetrieb untersagt. Bis auf weiteres, bzw. bis entsprechende, gesetzliche Präzisierungen vorliegen, gilt auf unserem Flugplatz folgende Regelung: FPV fliegen ist nur erlaubt, im Lehrer- Schülerbetrieb, ohne jede Abstriche, und nur mit einem Videoübertragungssystem welches im 5,8 GHz Bereich arbeitet, mit einer maximalen Sendeleistung von 25 mw (bzw. die den aktuellen, gesetzlichen Bestimmungen entspricht). 7

8 - Festlegung der Flugbetriebsart (nur Fläche oder nur Heli, gemischt Heli und Fläche, FPV im Lehrer- Schülerbetrieb etc.) - Festlegung, in Absprache mit dem verantwortlichen Pilot in Funktion Lehrer, nur Lehrer- Schüler- oder gemischter Flugbetrieb - Überwachung der Frequenzkanäle, bzw. der deutlichen Kennzeichnung belegter Kanäle - Prüfung der Eintragungen im Flugbetriebstagesbericht - Überprüfung der Platzverhältnisse (Zustand Start- und Landebahn, Fangzaun, Windsack, Erste-Hilfe-Ausrüstung, Zufahrt für Rettungskräfte, Informationsmöglichkeit der Rettungskräfte) - Kontrolle und Dokumentation der Halter- Haftpflichtversicherung von Tagesmitgliedern - Umweltschutz, Ordnung und Sauberkeit am Platz - Unfälle und drastische Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines sicheren Flugbetriebes (z. B. Startverbot und Platzverweis), sind umgehend der Vorstandschaft mitzuteilen 8

9 Die Rechte des Flugleiters - Benennung von geeigneten Helfern zur Aufrechterhaltung des sicheren Flugbetriebes (z.b. Verkehrsregelung im Straßenbereich der Einflugschneise, als Ordner bei Anwesenheit vieler Zaungäste etc.) - Festlegung, in Absprache mit dem verantwortlichen Pilot in Funktion Lehrer, nur Lehrer- Schüler- oder gemischter Flugbetrieb - Kontrolle der Flugmodelle und der notwendigen Zusatzausrüstung auf technisch einwandfreien Zustand - Kontrolle des Modellflugpiloten auf Flugtauglichkeit (Alkohol- und Drogenverbot) - der Flugleiter besitzt während seiner Dienstzeit das Hausrecht - Anweisung zum sofortigen Flugabbruch - Erteilung von Startverbot - Platzverweis vom Vereinsgelände (auch mit Mitteln der Polizei durchsetzbar) 9

10 Quintessenz: Mit Einhaltung der Vorschriften in unserer Aufstiegserlaubnis, unserer Flugordnung und deren Anlagen, sowie den allgemeingültigen Rechtsgrundlagen verhält sich ein Flugleiter rechtskonform. Unser Verein hat mit seinen Festlegungen in den o.g. Dokumenten sowie der Dokumentation des Flugbetriebes in den Flugbetriebstagesberichten einen der höchsten Sicherheitsstandards erreicht. Dieses wurde mir unter anderen auch von Klaus Böckmann, dem damaligen Vorsitzenden der Bundeskommission Modellflug bestätigt, nachdem er sich unsere Unterlagen am Rand des DAeC Treffens der Landesverbände in Speyer angesehen hat. Klaus Böckmann führte auch das ganztägige Flugleiterseminar am in Bad Sobernheim durch und stellte uns umfangreiche Unterlagen zur Nutzung zur Verfügung. Mit diesem Wissen sollte uns weiterhin ein unfallfreier Flugbetrieb gelingen. Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit 10

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