Gemeinde St. Peter. Waldordnung. von der Gemeindeversammlung erlassen am 03. Dezember W:\st.peter\gesetze\Waldordnung.doc

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Transkript:

Gemeinde St. Peter Waldordnung von der Gemeindeversammlung erlassen am 03. Dezember 1998 W:\st.peter\gesetze\Waldordnung.doc

2 Verordnung Waldordnung der Gemeinde St. Peter gestützt auf Art. 54 des Kantonalen Waldgesetzes (KWaG) sowie auf Art. 38 der Vollziehungsverordnung zum KWaG (KWaV) I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Die kommunale Waldordnung regelt Organisation, Aufgaben und Pflichten des Forstdienstes in der Gemeinde Art. 2 Die Gemeindewaldungen sollen die ihnen zugewiesenen Funktionen nachhaltig erbringen können, insbesondere die Schutzfunktion. Grundsatz Art. 3 Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Waldordnung beziehen sich auf beide Geschlechter. Gleichstellung der Geschlechter II. Verwaltung Art. 4 Die Gemeinde ist dem Revierverband Mittel-Schanfigg angeschlossen, womit für die Gemeinde auch dessen Statuten Anwendung finden. Organisation

3 Art. 5 Verwaltung und Aufsicht Verwaltung und Aufsicht über die Gemeindewaldungen obliegen dem Gemeindevorstand. Ein Mitglied des Vorstandes ist Waldchef Art. 6 Der Gemeindevorstand ist verantwortlich für die Erhaltung und zweckmässige Bewirtschaftung der Gemeindewälder: Er Gemeindevorstand a) bestimmt das forstpolitische Leitbild der Gemeinde, die strategischen Ziele und Massnahmen sowie deren Umsetzung in Berücksichtigung des Waldentwicklungsplanes; b) genehmigt das Jahresprogramm für die Gemeindewaldungen; c) verabschiedet das Budget für die Gemeindewaldungen zuhanden der Gemeindeversammlung; d) überwacht die Betriebsführung; e) vergibt Arbeiten, soweit deren Vergabe nicht in Kompetenz des Waldfachchefs liegt; f) ahndet Übertretungen der Gemeindewaldordnung. Werden in den Sitzungen des Gemeindevorstandes Belange des Waldes besprochen, so kann der Revierförster mit beratender Stimme beigezogen werden. Art. 7 Der Waldchef: Waldchef a) fördert die Waldwirtschaft und die Holzvermarktung in der Gemeinde; b) vertritt die forstlichen Anliegen im Gemeindevorstand, in der Bevölkerung und gegen aussen; c) prüft das vom Revierförster unterbreitete Jahresprogramm für die Gemeindewaldungen und stimmt dieses mit dem Revierverband ab; d) prüft das vom Revierförster erstellte Budget für die Gemeindewaldungen; e) ist verantwortlich für die Vergabe forstlicher Arbeiten im Akkord

und für Holzverkäufe ab Stock; 4 f) tätigt die Holzverkäufe aus den Normalnutzungen ab 50 m3 Rundholz; g) nimmt an forstlichen Begehungen und Abnahmen von Holzschlägen teil Art. 8 Der Revierförster wird nach den massgebenden kantonalen Ausführungsbestimmungen angestellt und besoldet. Revierförster / Betriebsleiter Ihm obliegt die Führung des Forstbetriebes gemäss den kantonalen Ausführungsbestimmungen (AB über Wahl und Anstellung, Rechte und Pflichten der Bündner Revierförster), dem Organisationsstatut des Forstrevierverbandes Mittelschanfigg und dem Stellenbeschrieb. III. Waldbewirtschaftung Art. 9 Die Gemeindewaldungen sind nach den in der forstlichen Planung festgehaltenen Bestimmungen zu bewirtschaften. Zielsetzung Art. 10 Die Arbeiten richten sich nach dem genehmigten Jahresprogramm im Rahmen des Budget. Jahresprogramm Art. 11 Waldarbeiten dürfen nur durch entsprechend ausgebildete Arbeitskräfte (Vorschriften über die minimale Ausbildung der Waldarbeiter im Kanton Graubünden) und nur unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen der SUVA durchgeführt werden. Arbeiten an Dritte dürfen zudem nur unter Beachtung der notwendigen Sorgfaltspflicht vergeben werden. Arbeitssicherheit

5 Art. 12 Wo es aus phytosanitärischen Gründen und zur Qualitätssicherung notwendig ist, muss gefälltes Holz sofort aus dem Wald entfernt oder fachgerecht behandelt werden. Holzschutz Art. 13 Für die Bewirtschaftung der Gemeindewaldungen ist eine zweckmässige Infrastruktur zu schaffen und in einem guten Zustand zu erhalten. Infrastruktur Art. 14 Das Befahren von Waldwegen ist nur zu forstlichen Zwecken sowie für die gestatteten Ausnahmen laut eidg. und kant. Waldgesetz erlaubt. Infrastruktur Weitere Ausnahmen regelt die Gemeinde in einem Reglement. IV. Waldprodukte und Waldleistungen Art. 15 Die Gemeinde vermarktet die Waldprodukte und Waldleistungen bestmöglich. Sie unterstützt Verbände mit gleicher Zielsetzung. Vermarktung Art. 16 Der Holzverkauf wird nach den Grundsätzen der Schweizerischen Holzhandelsgebräuche getätigt. Holzverkauf Art. 17 Für gemeindeeigene Bauten benötigtes Nutz- und Brennholz wird zum Handelspreis verrechnet. Nutz- und Brennholz Die Gemeindeeinwohner können Nutz- und Brennholz ebenfalls zum Handelspreis beziehen. Übersteigt die Nachfrage die geplante Nutzung, nimmt der Gemeindevorstand die Zuteilung vor.

6 Gesuche um Abgabe von Nutzholz sind im Bezugsjahr bis spätestens 31. März dem Gemeindevorstand zu unterbreiten Art. 18 Als Leseholz gilt stehend-dürres oder liegendes Holz mit weniger als 16 cm Brusthöhendurchmesser, sowie Äste, Rinde, Schlagabfälle und lose Stöcke. Der Revierförster gibt durch Publikation das Leseholz in den Holzschlägen frei. Berechtigt ist jeder Gemeindeeinwohner. Leseholz Für Leseholz in den übrigen Gebieten und für Auswärtige ist die Bewilligung des Revierforstamtes einzuholen. Die Lagerung von Leseholz erfolgt in Absprache mit dem Revierförster. Die Abfuhr von Leseholz auf den mit einem Fahrverbot belegten Waldwegen richtet sich nach dem kommunalen Strassenreglement. Art. 19 Das Revierforstamt sorgt für eine geordnete und zweckdienliche Bereitstellung von Christbäumen und Deckreisig. Eigenbezug ist nur in den von der Gemeinde publizierten Gebieten erlaubt. Christbäume, Deckreisig Art. 20 Aufwände für gemeinwirtschaftliche Leistungen sind auszuweisen und wo möglich den Nutzniessern zu verrechnen. Alle Erträge aus gemeinwirtschaftlichen Leistungen und Nebennutzungen sollen der Forstrechnung gutgeschrieben werden. Gemeinwirtschaftliche Leistung V. Schutz vor Beeinträchtigungen Art. 21 Die Beweidung der Gemeindewaldungen richtet sich nach der Wald-Weideausscheidung. Beweidung Art. 22 Das Feuern im Wald oder in Waldesnähe ist nur erlaubt, wenn keine erhöhte Waldbrandgefahr besteht. Feuer

7 Art. 23 Das Campieren im Wald ist verboten. Campieren VI. Strafbestimmungen Art. 24 Der Gemeindevorstand ist zuständig für alle Verstösse gegen die Waldordnung, sofern sie nicht in den Kompetenzbereich einer anderen Instanz fallen. Zuständigkeit Art. 25 Übertretungen der vorliegenden Waldordnung werden, nebst der Verpflichtung zum vollen Schadenersatz mit Bussen von 100.00 bis 5'000.00 sfr. geahndet. Bussen Art. 26 Bussen und Schadenersatz sind innert Monatsfrist nach Zustellung der Bussenverfügung an die Gemeindekasse zu zahlen. Gegen die vom Gemeindevorstand ausgesprochenen Bussen steht dem Gebüssten das Recht des Rekurses an das Verwaltungsgericht zu. Fälligkeit, Rechtsmittel Art. 27 Amtspersonen sind verpflichtet, die ihnen zur Kenntnis gelangenden Übertretungen anzuzeigen. Anzeigepflicht VII. Schlussbestimmungen Art. 28 Die Waldordnung vom 27. Dezember 1904 wird aufgehoben, ebenso frühere Gemeindebeschlüsse, die den Bestimmungen dieser Waldordnung widersprechen. Aufhebung bisherigen Rechts

8 Art. 29 Diese Waldordnung tritt nach Annahme durch die Gemeindeversammlung und nach Genehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden in Kraft. Inkraftreten Von der Gemeindeversammlung genehmigt am 03. Dezember 1998 Gemeindepräsident: Die Aktuarin: W. Plath T. Casanova Von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss vom 09. Februar 1999 (Nr. 190) Namens der Regierung Der Präsident: der Kanzleidirektor K. Huber Dr. Riesen