EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ GD(SANCO)/8020/2006 RS DE AUSZUG AUS DEM NEUSEELAND

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Transkript:

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ Direktion F Lebensmittel- und Veterinäramt GD(SANCO)/8020/2006 RS DE AUSZUG AUS DEM BERICHT DES LEBENSMITTEL- UND VETERINÄRAMTES ÜBER DEN INSPEKTIONSBESUCH IN NEUSEELAND 20. 30. NOVEMBER 2006 BEWERTUNG DER KONTROLLEN VON LEBENDEN TIEREN UND TIERISCHEN ERZEUGNISSEN AUF RÜCKSTÄNDE UND KONTAMINANTEN EINSCHLIESSLICH DER KONTROLLEN VON TIERARZNEIMITTELN Hinweis: Dies ist in deutscher Übersetzung ein Auszug aus dem Bericht über den oben genannten Inspektionsbesuch. Verbindlich ist nur die Langfassung des Originalberichts GD(SANCO)/8020/2006 MR final). Schlussfolgerungen NATIONALER RÜCKSTANDSKONTROLLPLAN (1) Der Standard zur Überprüfung der Wirksamkeit des Nationalen Rückstandskontrollplans (NRCP) ist in Anhang VI des zwischen der EG und Neuseeland geschlossenen Veterinärabkommens enthalten. Insgesamt gesehen wird der

aktuelle nationale Kontrollplan für rotes Fleisch, für den im Veterinärabkommen Gleichwertigkeit vereinbart worden ist, auf befriedigende und zuverlässige Weise umgesetzt. Andererseits wird das System durch eine Reihe von Mängeln beeinträchtigt. Die langen Umlaufzeiten für Proben, die auf verbotene Stoffe untersucht werden sollen, und eine Reihe von Schwachstellen, die sich bei nachfassenden Maßnahmen bei festgestellten Verstößen zeigen (zum Beispiel keine Standardverfahren/-leitlinien, im Allgemeinen keine Untersuchungen im jeweiligen Betrieb), beeinträchtigen die Wirksamkeit des Rückstandskontrollsystems für rotes Fleisch insgesamt. (2) Für die Rückstandskontrolle bei anderen Erzeugnissen (Zuchtwild, frei lebendes Wild, Milch, Erzeugnisse der Aquakultur, Honig) ist im Veterinärabkommen noch keine Gleichwertigkeit vereinbart worden, so dass als Standards, mit denen diese verglichen werden, die allgemeinen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts dienen. Der NRCP für diese Erzeugnisse deckt nicht alle einschlägigen Stoffgruppen ab, insbesondere nicht bei Zuchtwild, frei lebendem Wild, Erzeugnissen der Aquakultur und Honig. Zudem liegen die Probenzahlen für frei lebendes Wild, Erzeugnisse der Aquakultur und Honig weit unter den in der Gemeinschaft vorgeschriebenen. Demzufolge kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dassder NRCP für Zuchtwild und frei lebendes Wild, Erzeugnisse der Aquakultur und Honig Garantien bietet, die den gemäß der Richtlinie Nr. 96/23/EG des Rates vorgeschriebenen gleichwertig sind. (3) Der Rückstandskontrollplan für Honig wird durch eine Drittagentur umgesetzt, die von der Honigwirtschaft finanziert wird. Dazu kommt, dass es keinen Vertrag zwischen der Neuseeländischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (NZFSA) und dieser Drittagentur gibt, sondern nur unverbindliche technische Verfahren. Daher kann derhonigkontrollplan nicht als amtlicher Rückstandskontrollplan angesehen werden, sondern nur als Eigenkontrollsystem der Honigwirtschaft. Zeitnahe und wirksame nachfassende Maßnahmen werden durch Gesamtumlaufzeiten von bis zu sechs Monaten behindert. (4) Das Fehlen von technischen Verfahren für nachfassende Maßnahmen bei festgestellten Verstößen für alle anderen Erzeugnisse als rotes Fleisch mindert die Gesamtwirksamkeit des Rückstandskontrollsystems. Hinzu kommt, dass die nachfassenden Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung der Vorschriften für Milch von der Milchwirtschaft bei minimaler Beteiligung der zuständigen Behörde getroffen werden. Dies verstößt gegen die Grundsätze des Allgemeinen Lebensmittelrechts der Gemeinschaft und gegen Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. LABORATORIEN (1) Die NRCP-Proben werden in einem Netz akkreditierter Laboratorien geprüft. Das Hauptlaboratorium für die Rückstandskontrolle in Wellington, das vom Inspektionsteam besucht wurde, verfügt über die Einrichtungen, die Ausstattung, die Mitarbeiter und das Fachwissen sowie ein Qualitätskontrollsystem, die für eine zuverlässige und wirksame Durchführung der Analysen erforderlich sind. Durch das Fehlen bestimmter Standard-Arbeitsverfahren und Validierungsdaten für Analysemethoden, wie sie im aktuellen NRCP berücksichtigt sind, verliert dieser allerdings an Wirksamkeit. -2-

TIERARZNEIMITTEL (1) Die Zulassung und der Einsatz von Tierarzneimitteln mit pharmakologischen Wirkstoffen, die zur Verwendung bei zur Lebensmittelerzeugung gehaltenen Tiere in der EU entweder verboten oder nicht zugelassen sind in Kombination mit begrenzten NRCP-Untersuchungen und mit Schwachstellen im derzeitigen Tierarzneimittelkontrollsystem (keine regelmäßigen Kontrollen in der Verteilungskette für Tierarzneimittel außer hormonalen Wachstumsförderern - und einer eingeschränkten Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die im jeweiligen Betrieb verwendeten Arzneimittel) könnte zum Auftreten von Rückständen führen, die nicht den Vorschriften der Gemeinschaft über Ausfuhrgüter entsprechen. (2) Ein sehr wirksames System ist eingerichtet worden, welches garantieren soll, dass mit hormonalen Wachstumsförderern behandeltes Rindfleisch nicht in die EU ausgeführt und somit Vertrauen in den Rückstandsstatus dieses Erzeugnisses aufgebaut wird. (3) Die Zulassung von anabolen Steroiden zum Einsatz bei Pferden obgleich nur bei Pferden, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind - bei gleichzeitigem Fehlen eines Systems zur klaren Identifizierung und Trennung der auf diese Weise behandelten Tiere und die Tatsache, dass auf keinen der Stoffe im aktuellen NRCP- Rahmen untersucht wird, bedeutet, dass die zuständige Behörde keine Garantien dafür bieten kann, dass die Bestimmungen von Artikel 11 der Richtlinie Nr. 96/22/EG vollständig erfüllt werden. (4) Die Verwendung von MPL und von Grenzwerten (für Milch), die in mehreren Fällen über den gemeinschaftlichen Höchstmengen von Rückständen (MRL) (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates), ML (Richtlinie Nr. 86/363/EWG des Rates) und MRPL für Chloramphenicol (Entscheidung Nr. 2002/657/EG der Kommission) liegen, kann dazu führen, dass ausgeführte Sendungen an den Grenzkontrollstellen der EU wegen Überschreitung der EU-Höchstgehalte zurückgewiesen werden. GESAMTSCHLUSSFOLGERUNG Der nationale Rückstandskontrollplan für rotes Fleisch (Rindfleisch, Schaf- /Ziegenfleisch und Pferdefleisch), für das im Veterinärabkommen Gleichwertigkeit vereinbart worden ist, wird im Allgemeinen auf der Grundlage der nationalen Standards durchgeführt. Dennoch ist die Wirksamkeit der Rückstandskontrolle bei diesen Fleischarten durch relativ schwache nachfassende Maßnahmen bei festgestellten Verstößen und mitunter durch lange Umlaufzeiten eingeschränkt. Was andere Erzeugnisse anbelangt, für die im Veterinärabkommen noch keine Gleichwertigkeit vereinbart worden ist (Zuchtwild und frei lebendes Wild, Erzeugnisse der Aquakultur und Honig), so bedeutet das Fehlen von Tests auf einschlägige Stoffgruppen und/oder geringe Probenzahlen, dass die Rückstandskontrollen bei diesen Waren keine Garantien bieten, die den vom Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen gleichwertig sind. Außerdem ist der Rückstandskontrollplan für Honig im Augenblick ein Eigenkontrollsystem der Honigwirtschaft und kann deshalb nicht als amtlicher Kontrollplan angesehen werden. Das Labornetz für die Rückstandskontrolle ist in der Lage, die notwendige Analyseleistung zu erbringen, obwohl das Fehlen bestimmter Standard- Arbeitsverfahren und Validierungsdaten für die Methoden die Gesamtwirksamkeit des Kontrollsystems mindert. -3-

Die Zulassung von Stoffen, die zur Anwendung bei zur Lebensmittelerzeugung gehaltenen Tieren in der EU entweder verboten oder nicht zugelassen sind bei gleichzeitigem Fehlen einer generellen Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die im jeweiligen Betrieb verwendeten Arzneimittel und regelmäßiger amtlicher Tierarzneimittelkontrollen in der Verteilungskette und im Betrieb - kann zum Auftreten von Rückständen führen, die den Vorschriften der Gemeinschaft über Ausfuhrgüter nicht entsprechen und die Garantien der zuständigen Behörde zum Rückstandsstatus der ausgeführten Sendungen beeinträchtigen. Zudem kann die Anwendung nationaler Höchstgehalte, die in mehreren Fällen die MRL-, ML- und MRPL-Werte der EU überschreiten, zu Situationen führen, in denen die Sendungen den EU-Vorschriften nicht entsprechen. Insgesamt lassen die Ergebnisse dieses Inspektionsbesuchs einige Zweifel an der Fähigkeit der zuständigen Behörde aufkommen, den Rückstandsstatus bestimmter in die EU ausgeführter Lebensmittel entsprechend zu garantieren. SCHLUSSBESPRECHUNG Eine Schlussbesprechung mit Vertretern der zuständigen zentralen Behörde fand am 30. November 2006 statt. Auf dieser Sitzung stellte das Inspektionsteam die Hauptergebnisse und die vorläufigen Schlussfolgerungen vor. Insgesamt machte die zuständige zentrale Behörde keine größeren Einwendungen; allerdings war die Frage des nicht amtlichen Charakters des Rückstandskontrollplans für Honig umstritten. Darüber hinaus informierte die zuständige zentrale Behörde das Inspektionsteam über ihre Absicht, einen rechtlichen Rahmen für das Rückstandskontrollsystem für Honig einzurichten und die MPL-Werte für Chloramphenicol zu ändern. Empfehlungen Die zuständigen Behörden werden aufgefordert, innerhalb eines Monats nach Eingang des Inspektionsberichts nähere Informationen zu den gemäß den folgenden Empfehlungen unternommenen und geplanten Maßnahmen einschließlich der jeweiligen Fristen für die Umsetzung der Maßnahmen ( Aktionsplan ) vorzulegen. Die zuständige Behörde wird aufgefordert, (1) den NRCP (bezüglich der Aufnahme einschlägiger Stoffgruppen und obligatorischer Probenzahlen) für Zuchtwild und frei lebendes Wild, Erzeugnisse der Aquakultur und Honig zu ändern, damit gewährleistet ist, dass er Garantien für den Rückstandsstatus der ausgeführten Lebensmittel bietet, die den im Gemeinschaftsrecht enthaltenen Standards zumindest gleichwertig sind (Artikel 29 der Richtlinie Nr. 96/23/EG des Rates); (2) einen amtlichen Rückstandskontrollplan für Honig gemäß der Richtlinie Nr. 96/23/EG des Rates aufzustellen; (3) für eine zeitnahe Untersuchung aller Erzeugnisse auf Rückstände zu sorgen, insbesondere bei Honig, um auf diese Weise bei Verstößen zeitnahe und wirksame nachfassende Maßnahmen zu ermöglichen; -4-

(4) die Verfahren für nachfassende Maßnahmen bei Ergebnissen zu verschärfen, die dem NRCP nicht entsprechen; (5) amtliche nachfassende Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Höchstgehalte für Milch im Rahmen des nationalen Rückstandskontrollplans für Milch gemäß den Bestimmungen in Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sicherzustellen; (6) in Bezug auf die Laboratorien für Rückstandskontrolle sicherzustellen, dass alle einschlägigen Verfahren und Daten für die im NRCP genannten Analysemethoden verfügbar sind. (7) sicherzustellen, dass die in der EU verbotenen (Richtlinie Nr. 96/22/EG des Rates) oder nicht zugelassenen Tierarzneimittel (Verordnung (EWG) Nr. 2377 des Rates) in den Ausfuhrerzeugnissen entsprechend den EU-Vorschriften über Einfuhren nicht enthalten sind; (8) sicherzustellen, dass in die EU ausgeführtes Pferdefleisch Garantien bietet, die denjenigen in Artikel 11 der Richtlinie Nr. 96/22/EG gleichwertig sind; (9) sicherzustellen, dass die in die EU ausgeführten Erzeugnisse die gemeinschaftlichen MRL (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates), ML (Richtlinie Nr. 86/363/EWG des Rates) und MRPL (Entscheidung Nr. 2002/657/EG der Kommission) nicht überschreiten; (10) das amtliche System zur Kontrolle der Anwendung von Tierarzneimitteln auf allen Verteilungs- und Einsatzstufen zu stärken, um auf diese Weise Garantien dafür zu bieten, die den in den Artikeln 11 und 12 der Richtlinie Nr. 96/23/EG des Rates genannten mindestens gleichwertig sind; (11) sicherzustellen, dass im Hinblick auf die Behandlung von zur Lebensmittelerzeugung gehaltenen Tieren in den Betriebenausreichende Aufzeichnungen über die verwendeten Arzneimittel geführt werden, die Garantien bieten, die denjenigen nach Artikel 10 der Richtlinie Nr. 96/23/EG des Rates und Artikel 69 der Richtlinie Nr. 2001/82/EG zumindest gleichwertig sind. Stellungnahme der zuständigen Behörde auf die Empfehlungen Die Stellungnahme der zuständigen Behörde auf die Empfehlungen ist abrufbar unter: http://ec.europa.eu/food/fvo/ap/ap_new_zealand_8020_2006.pdf -5-