1 Allgemeines. 2 Zuweisung von Notunterkünften



Ähnliche Dokumente
Satzung. über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften in der Gemeinde Stuhr

S a t z u n g. des Amtes Langballig über die Benutzung der Gemeinschaftsunterkunft in Grundhof, Holnisser Weg 5. 1 Übergangswohnheim

Gemeinde Lehre. Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Wohnungslosenunterkunft

Satzung der Stadt Harsewinkel über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom

2 Benutzungsmöglichkeit

- 1 - Teil I Benutzung der Einrichtungen der Berufsbildenden Schulen Cadenberge. 1 Gebührenpflicht

für das Hotel- und Gaststättengewerbe

Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. NUTZUNGSVERTRAG

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Übergangsheime. 1 Gebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner

Stadtrecht der Stadt Mannheim

Satzung. über die Erhebung von Kostenbeiträgen. für die Kindertageseinrichtungen. der Stadt Osterholz-Scharmbeck (Neufassung)

Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom

GEMEINDE KISSING. Inhaltsverzeichnis. 1 Gebührenerhebung. 2 Grabstättengebühren. 3 Leichenhausgebühren. 4 Bestattungsgebühren. 5 Sonstige Gebühren

Satzung der Stadt Ratingen über die Gebühren für die Benutzung der städtischen Übergangswohnheime (StÜWoHGSR) Inhaltsverzeichnis

2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck

G e b ü h r e n s a t z u n g. für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vlotho vom 22. Dez. 1976

SATZUNG. 1 Zweck. (3) Bei Bedarf kann die Stadt Burgdorf Wohnungen oder Häuser als Obdachlosenunterkünfte anmieten und einrichten.

1.4. S a t z u n g über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) der Gemeinde Lippetal

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

der Samtgemeinde Amelinghausen über die Unterbringung Obdachloser

Satzung der Kreissparkasse Verden vom (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom )

SATZUNG. 1 Geltungsbereich

LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Gemeinde Hildrizhausen über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen -Bestattungsgebührenordnung-

Benutzungsordnung. der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei Nieder-Olm als Satzung der Gemeinde Nieder-Olm. vom

1 Geltungsbereich. Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Wasenstadions. 2 Widmung

Satzung über die Benutzung und die Gebühren der Obdachlosenunterkünfte in der Gemeinde Neuenkirchen-Vörden

Satzung. der Stadt Aschersleben

Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen

STADT. GR-Beschluss: TOP/lfd. Nr.: Veröffentlichung: Inkrafttreten: Az.-K: ;

ORTSRECHT DER STADT AICHACH. Gebührensatzung zur Satzung der städtischen

Abfallentsorgungsgebührensatzung Mitteilungsblatt

S A T Z U N G. zur Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und zum Betrieb von Werbeanlagen im Gebiet der Kreisstadt Neunkirchen.

Friedhofsgebührenordnung

Satzung der Gemeinde Finnentrop über die Benutzung der Asylbewerberunterkünfte der Gemeinde Finnentrop. vom

Benutzungsordnung. für die öffentliche Bibliothek der Stadt Mechernich. vom i.d.f. der 1. Änderung vom

S A T Z U N G. der Ortsgemeinde Plein. über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Unkensteinhalle, des Gemeinderaumes und der Schutzhütte

SATZUNG DER STADT GUBEN. über die Benutzung der Stadtbibliothek

1 Allgemeines. 2 Gebührenschuldner. 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit. 4 Stundung und Erlass von Gebühren. 5 Inkrafttreten

S a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr vom 18.

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Heiligenhaus

SATZUNG. über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten

Erster Schriftlicher Bericht

Beschlossen: Bekannt gemacht: in Kraft getreten:

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Mettmann

Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe (Gewässerumlagesatzung)

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Eichstätt -Zweitwohnungsteuersatzung-

Satzung. über die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Erkelenz für die vorläufige Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedern

1 Allgemeines. 2 Zuweisung von Notunterkünften

vom 26. Juli Rechtsform und Anwendungsbereich

Friedhofsgebührensatzung für die Ortsteile Baalberge, Biendorf, Peißen, Poley und Wohlsdorf der Stadt Bernburg (Saale)

vor 2/2 S a t z u n g der Stadt Bad Kreuznach über das Kommunale Studieninstitut der Stadt Bad Kreuznach vom

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe)


2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Niestetal

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Bad Nauheim

Lesefassung. 1 Allgemeines

Satzung der Stadt Wanzleben - Börde zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Großer Graben, Untere Bode, Aller, Untere Ohre, Elbaue

Lehrer: Einschreibemethoden

S A T Z U N G S A T Z U N G

Gebührensatzung für den öffentlichen Gesundheitsdienst der Stadt Oberhausen vom

1 Allgemeines. 2 Gegenstand der Umlage

Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe)

Kreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag

Satzung. über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen. (Bestattungsgebührenordnung) Inhaltsverzeichnis

Hamburger Lehrerbibliothek Bibliothek des Landesinstituts für Lehrerbildung und Schulentwicklung

INDEX. Öffentliche Ordner erstellen Seite 2. Offline verfügbar einrichten Seite 3. Berechtigungen setzen Seite 7. Öffentliche Ordner Offline

Satzung der Gemeinde Schönbek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr

Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung

Satzung über die Benutzung der städtischen Dorfgemeinschaftshäuser und des Freizeitzentrums

Straßenreinigungssatzung der Stadt Witten vom *

S a t z u n g. für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Sülzetal

Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie 2015

Webseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Das Amtsblatt finden Sie auch im Internet unter

AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover

Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Siegen (Wettbürosteuersatzung)

BIBLIOTHEKSORDNUNG der Stadtgemeinde Berndorf Stadtbibliothek ALLGEMEINES

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom b

S a t z u n g. der Gemeinde Binnen. Geltungsbereich

Gemeinde Seeheim-Jugenheim GEBÜHRENORDNUNG. zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Seeheim-Jugenheim

Gebührensatzung der Gemeinde Harrislee über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrgebührensatzung) 1 Aufgaben der Feuerwehr

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Goslar

Mietvertrag für Wohnraum

Stadt Herbstein - Ortsrecht Kapitel 11 Seite 1 von 5

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Satzung über die Unterbringung von Obdachlosen in Unterkünften der Stadt Groß-Umstadt (Obdachlosensatzung)

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster

SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINER STEUER AUF SPIELAPPARATE UND AUF DAS SPIELEN UM GELD ODER SACHWERTE IM GEBIET DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF

Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

vom Abs. 1 und 2 geändert, 10 Abs. 4 geändert, 6 und 7 aufgehoben und in Kraft getreten am

1 Abfallgebührensatzung Stadt Burscheid

Transkript:

S A T Z U N G über die Unterbringung Obdachloser und die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Gemeinde Stelle (Notunterkunftssatzung) Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in Verbindung mit den 1, 2 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der jeweils zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Stelle in seiner Sitzung am 11.12.2013 folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Die Gemeinde Stelle unterhält als öffentliche Einrichtung Unterkünfte für die vorübergehende Unterbringung obdachloser Personen (Notunterkünfte). Notunterkünfte sind: a) eigene Unterkünfte der Gemeinde, b) durch die Gemeinde angemietete Unterkünfte, c) durch die Gemeinde nach den Vorschriften des Nds. Gesetz über die Öffentliche Ordnung (Nds. SOG) oder anderen Vorschriften in Anspruch genommener Wohnraum, auch wenn er sich außerhalb des Gemeindegebietes befindet. (2) Die Notunterkünfte sind nicht für eine mietähnliche Dauernutzung bestimmt. Die Unterbringung in Notunterkünften ist nur eine vorübergehende Maßnahme; durch sie entsteht kein Wohnrecht. Die eingewiesenen obdachlosen Personen sind weiterhin verpflichtet, sich um anderweitige Unterbringung zu bemühen und dieses auf Verlangen der Gemeinde nachzuweisen. 2 Zuweisung von Notunterkünften (1) Die Zuweisung von Notunterkünften erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Einweisungsverfügung) nach den Bestimmungen des Nds. SOG; es entsteht dadurch kein privatrechtliches Mietverhältnis. Im Ausnahmefall kann bei unmittelbar bevorstehender oder bereits eingetretener Obdachlosigkeit die Einweisungsverfügung zunächst mündlich erteilt werden. Sie ist unverzüglich schriftlich nachzuholen. (2) Die Einweisungsverfügung begründet das vorübergehende Nutzungsrecht an einer Notunterkunft. Sie bestimmt Beginn, räumlichen Umfang und soweit möglich Ende des Nutzungsrechtes.

(3) Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuweisung einer bestimmten Unterkunft oder auf einen bestimmten Unterkunftsstandard. Andere als die zugewiesenen Räume dürfen ohne die vorherige Zustimmung der Gemeinde nicht genutzt werden. (4) Die Gemeinde kann jederzeit den in eine Unterkunft eingewiesenen Personen eine andere Unterkunft zuweisen. Auch innerhalb einer Notunterkunft kann die Gemeinde im Rahmen des Hausrechts die Raumzuweisung ändern. Eingewiesene Personen müssen jederzeit damit rechnen, dass weitere Personen in die zugewiesenen Räumlichkeiten eingewiesen werden. 3 Mitnahme von Hausrat, Entfernung von Gegenständen, Tierhaltung (1) Beim Bezug der zugewiesenen Notunterkunft ist nur der von der Gemeinde bestimmte, für die Zeit der Einweisung notwendige Hausrat mitzunehmen. Bei der Lagerung anderer als der für notwendig erachteten Gegenstände in der Notunterkunft sind die verantwortlichen Bewohner nach Aufforderung durch die Gemeinde zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. (2) Eine Tierhaltung ist nicht erlaubt. 4 Benutzungsordnung Der Benutzer einer Notunterkunft hat die jeweilige Benutzungsordnung zu beachten, die auch für die Besucher gilt. Die Benutzungsordnung wird dem Benutzer bei der Einweisung ausgehändigt. 5 Aufnahme anderer Personen, Gewerbeausübung Den Benutzern der Notunterkünfte ist es untersagt, ohne schriftliche Einwilligung der Gemeinde a) andere Personen in die Unterkunft aufzunehmen, b) über Nacht (22.00 bis 07.00 Uhr) Besucher zu empfangen, c) Gewerbe in der Unterkunft auszuüben.

6 Zutrittsrecht (1) Die mit der Verwaltung der Unterkünfte beauftragten Personen sind berechtigt, die Räume in den Unterkünften jederzeit zu betreten. In der Zeit von 22.00 bis 07.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen wird von diesem Recht nur in Notfällen oder zur Gefahrenabwehr Gebrauch gemacht. (2) Eingewiesene Personen dürfen Türschlösser nicht auswechseln. 7 Benutzungsgebühren (1) Für die Nutzung einer Notunterkunft wird von der Gemeinde eine Gebühr erhoben. (2) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag der Einweisung und endet mit dem Tag des Auszuges. Gebührenschuldner sind die Adressaten der Einweisungsverfügungen und in den Fällen des 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Aufnahmegesetzes der Landkreis Harburg. (3) Die monatliche Gebühr für Notunterkünfte gem. 1 Abs. 1 a bis c beträgt je Unterkunftsplatz einschließlich sämtlicher Neben- u. sonstiger Kosten für den Bienenhang 3, rechts 248,75 für Höpmannsweg 1a 227,03 für Zum Reiherhorst 41 584,00 Zusätzlich wird für die Notunterkunft Bienenhang 3, rechts, Elektrizität nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet. (4) Personen, denen eine Notunterkunft nach 1 Abs. 1 c zur Verfügung gestellt wird, haben die nach 80 Nds. SOG entstehenden Kosten gem. 85 Nds. SOG zu ersetzen. (5) Die Gebühr ist jeweils bis zum 5. Werktag nach Einweisung in die Notunterkunft und in der Folgezeit bis zum 05. eines jeden Monats im Voraus zu entrichten. Für die Entschädigung nach Abs. 4 können monatlich Abschlagszahlungen gefordert werden.

8 Schäden und Haftung (1) Die eingewiesenen Personen haften für alle Schäden, die in den ihnen zugewiesenen Räumen und in den gemeinschaftlich genutzten Einrichtungen durch ihr Handeln oder Unterlassen oder durch Handeln oder Unterlassen der mit ihnen in Gemeinschaft lebenden Personen oder durch ihre Gäste schuldhaft verursacht werden. (2) Die Haftung Dritter wird davon nicht berührt. Die Kosten zur Beseitigung von Schäden, für die der Benutzer haftet, können nach dem Nds. Verwaltungsvollstreckungsgesetz eingezogen werden. (3) Für Personen- und Sachschäden, die den eingewiesenen Personen der Unterkünfte durch Dritte zugefügt werden, haftet die Gemeinde nicht. 9 Ende des Nutzungsrechts (1) Das Nutzungsrecht endet, wenn a) die eingewiesenen Personen eine andere Unterkunft nachweisen können. b) die Personen aus der Notunterkunft verwiesen werden, c) die Personen in eine Notunterkunft einer anderen Gemeinde eingewiesen werden, d) die zugewiesene Unterkunft länger als 1 Monat nicht genutzt wird, dazu gehört auch die Einweisung oder Unterbringung in andere Einrichtungen (Justizvollzugsanstalt, Landeskrankenhaus u.ä.), e) mit Ablauf der in der Einweisungsverfügung genannten Einweisungszeit diese nicht verlängert wird. (2) Die Benutzer haben beim Auszug aus der Unterkunft alle eingebrachten Gegenstände zu entfernen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, verfährt die Gemeinde entsprechend 3 Abs. 1 dieser Satzung. (3) Die Benutzer haben bei Auszug die Unterkunft bauliche Substanz (z.b. Fenster, Türen, Decken- und Wandverkleidung etc.) und Ausstattung betreffend wie bei Einweisung vorgefunden zu hinterlassen. Die Räumlichkeiten sind besenrein zu hinterlassen.

10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 10 Abs.5 NKomVG und dieser Satzung handelt, wer a) entgegen den Bestimmungen des 2 Abs. 3 Satz 2 Notunterkünfte oder einzelne Räume von Notunterkünften ohne Einweisungsverfügung bezieht und sie nach Aufforderung nicht verlässt, b) der Aufforderung zum Entfernen von nicht zum notwendigen Hausrat gehörenden Gegenständen nicht nachkommt ( 3 Abs. 1), c) entgegen dem Verbot gem. 3 Abs. 2 Tiere hält, d) als Nutzungsberechtigter oder Besucher gegen die Benutzungsordnung nach 4 verstößt, e) ohne schriftliche Einwilligung nach 5 andere Personen aufnimmt oder über Nacht Besucher empfängt, f) nach 5 ein Gewerbe ausübt, g) entgegen 6 Abs. 1 die beauftragten Personen am Betreten der Räume hindert, h) entgegen 6 Abs. 2 Türschlösser auswechselt, i) nach Ablauf des Nutzungsrechts ( 9 Abs. 1) nicht die Notunterkunft verlässt oder nicht seiner Räumungspflicht nach 9 Abs. 2 nachkommt, j) entgegen 9 Abs. 3 bauliche Substanz oder Ausstattung verändert. 11 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15.10.1996 (in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 15.12.1999) außer Kraft. Stelle, den 11.12.2013 Sievers (Bürgermeister) L:S: