Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen



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Transkript:

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 AR 1/13 = 151 f 1284/12 Amtsgericht Bremerhaven B e s c h l u s s In dem Verfahren Beteiligte: 1. mdj. A. [ ], 2. mdj. L. [ ], 3. [ ], 4. [ ], 5. Amt für Jugend, Familie und Frauen [ ], Beteiligte, Verfahrensbeistand zu 1 und 2: Rechtsanwältin [ ], Verfahrensbevollmächtigte zu 3: Rechtsanwälte [ ], Verfahrensbevollmächtigte zu 4: Rechtsanwälte [ ],

2 hat der 4. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Wever, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer und den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann am 12.4.2013 beschlossen: Als örtlich zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Familiengericht Bremerhaven bestimmt. Gründe: I. Die Beteiligten zu 3. und 4. sind miteinander verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder, die am [ ]2009 geborene A. und der am [ ]2010 geborene L. hervorgegangen. Die Beteiligte zu 3. hat mit Schreiben vom 15.6.2011 einen Scheidungsantrag beim Amtsgericht Familiengericht Bremerhaven eingereicht, der am 24.6.2011 dort einging (Geschäftsnummer 151 F 756/11). Mit Antrag vom 15.06.2011, eingegangen beim Amtsgericht Bremerhaven am 28.06.2011, hat sie zudem beantragt, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder zu übertragen (Geschäftsnummer 151 F 773/11). Im März 2012 hat die Kindesmutter (Beteiligte zu 3.) beim Amtsgericht Bremerhaven einen Antrag auf Ausschluss des Umgangs des Kindesvaters (Beteiligter zu 4.) mit der Tochter A. gestellt (Geschäftsnummer 151 F 376/12). Mit Schriftsatz vom 29.10.2012 hat der Kindesvater beantragt, ihm die alleinige elterliche Sorge für die beiden Kinder zu übertragen. Dieser Antrag hat beim Amtsgericht Bremerhaven zur Eröffnung eines Hauptsacheverfahrens unter der Geschäftsnummer 151 F 1285/12 sowie eines einstweiligen Anordnungsverfahrens unter der Geschäftsnummer 151 F 1284/12 geführt. Im letztgenannten Verfahren hat das Amtsgericht Bremerhaven mit Beschluss vom 14.11.2012 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder den Eltern vorläufig entzogen und auf das Jugendamt Bremerhaven übertragen. Im November 2012 hat die Kindesmutter (Beteiligte zu 3.) mit beiden, seit der Trennung der Kindeseltern bei ihr lebenden Kindern an einer Kur teilgenommen. Seit Januar 2013 lebt sie mit den Kindern in F. in Mecklenburg Vorpommern. Seite 2 von 5

3 In der Verhandlung am 29.11.2012, betreffend die Verfahren zu den Geschäftsnummern 151 F 1284/12, 151 F 1285/12 sowie 151 F 773/11, hat das Amtsgericht Bremerhaven mit den Verfahrensbeteiligten seine örtliche Zuständigkeit erörtert und sie zu einer möglichen Verfahrensabgabe an das für den neuen Wohnort der Kinder zuständige Amtsgericht angehört. Mit Verfügung vom 23.2.2013 hat das Amtsgericht Bremerhaven die vorliegende Akte sowie die Verfahren zu den Geschäftsnummern 151 F 1285/12,151 F 773/11 und 151 F 376/12 an das Amtsgericht Familiengericht in Waren (Müritz) mit der Bitte um Übernahme der Verfahren gemäß 4 S. 1 FamFG übersandt. Das um Übernahme gebetene Amtsgericht hat diese mit Verfügung vom 14.3.2013 abgelehnt. Das Amtsgericht Bremerhaven hat die vorgenannten Verfahren sowie ein weiteres durch Antrag des Kindesvaters vom 11.02.2013 ausgelöstes Verfahren (Geschäftsnummer 151 F 197/13 UG) gemäß 5 Abs. 2 FamFG dem Senat mit der Bitte um gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit gemäß 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG vorgelegt. II. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung nach 5 FamFG sind im Verfahren zur Geschäftsnummer 151 F 1284/12 EASO (= 4 AR 1/13) gegeben. Der Senat ist gemäß 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 FamFG als übergeordnetes Gericht desjenigen Familiengerichts zur Entscheidung berufen, welches zuerst mit der Sache befasst worden ist. Dabei handelt es sich um das Amtsgericht Familiengericht Bremerhaven. Die von diesem angestrebte Abgabe u.a. des vorliegenden Verfahrens aus wichtigem Grund gemäß 4 FamFG an das Amtsgericht in Waren (Müritz) ist daran gescheitert, dass das Amtsgericht in Waren die Verfahrensübernahme abgelehnt hat. Die beteiligten Gerichte konnten sich somit nicht einigen gemäß 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Familiengericht Bremerhaven folgt aus 152 Abs. 1 FamFG. Dass es sich hierbei um eine ausschließliche Zuständigkeit handelt, hat das Amtsgericht Bremerhaven selbst bereits in seiner Übersendungsverfügung vom 21.3.2013 festgestellt. Solange diese Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache nach 152 Abs. 1 FamFG besteht, ist eine Abgabe einer - hier gegebenen - Kindschaftssache im Sinne des 151 FamFG an ein anderes Familiengericht nach 4 FamFG ausgeschlossen. Seite 3 von 5

4 Durch 152 Abs. 1 FamFG wird eine Zuständigkeitskonzentration bei dem Gericht der Ehesache bewirkt. Dadurch, dass die Zuständigkeit für mehrere die Beteiligten betreffende Verfahren in einer Hand liegt, sollen widersprüchliche Entscheidungen verhindert und eine sachgerechte, rationelle Fallbearbeitung ermöglicht werden. Schon nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht bestand über den 621 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3 ZPO a.f. eine derartige Zuständigkeitskonzentration (Münchener Kommentar/Heilmann, ZPO, FamFG, 3. Auflage, 152 Rn. 2 und 6). Bezüglich der alten Rechtslage galt bereits, dass eine Abgabe einer anderen Familiensache, für die gemäß 621 Abs. 2 S. 1 ZPO eine ausschließliche Zuständigkeit bei dem Gericht der Ehesache bestand, nach 46 FGG ausgeschlossen war, solange die Ehesache bei dem Gericht anhängig war (Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt, FGG, 15. Auflage, 46 Rn. 51 sowie 64 Rn. 6g). Hieran wollte der Gesetzgeber durch die seit dem 1.9.2009 geltende neue Gesetzeslage nichts ändern. Vielmehr heißt es in der Gesetzesbegründung, der 152 Abs. 1 verwirkliche, "wie bisher 621 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3 ZPO, die Zuständigkeitskonzentration beim Gericht der Ehesache". Der Gesetzgeber hat zudem in der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen, dass diese Vorschrift alle Kindschaftssachen, die gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten betreffen, umfasst und damit weiter reicht als die bisherige Vorschrift der ZPO (Bundestagsdrucksache 16/6308, S. 234). Daher hat der Gesetzgeber auch die bisher in 621 Abs. 3 ZPO a.f. getroffene Regelung in das neue Gesetz übernommen und zwar in 153 FamFG. In dieser Vorschrift wird in Ergänzung zu 152 FamFG die örtliche Zuständigkeit für eine Kindschaftssache bei nachträglicher Rechtshängigkeit einer Ehesache geregelt. Wenn eine Kindschaftssache bereits bei einem Familiengericht im ersten Rechtszug anhängig ist und nachträglich eine Ehesache bei einem anderen Gericht rechtshängig wird, soll im Interesse einer gemeinsamen Erledigung bei ein und demselben Gericht eine nachträgliche Konzentration der Verfahren durch Abgabe der Kindschaftssache an das Gericht der Ehesache eintreten. Diese Abgabe an das Gericht der Ehesache hat von Amts wegen zu erfolgen (Keidel/Engelhardt, FamFG, 17. Auflage, 153 Rn. 1 und Rn. 6). Soweit das Amtsgericht Bremerhaven in seiner Verfügung vom 21.3.2013 auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 1.7.2010 (BeckRS 2010, 19638) verweist, ist festzustellen, dass es sich in dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall nicht um eine ausschließliche Zuständigkeit gemäß 152 Abs. 1 FamFG, sondern um eine solche gemäß 152 Abs. 2 FamFG gehandelt hat. Dass eine ausschließliche Zuständigkeit gemäß 152 Abs. 1 FamFG auch nach Auffassung des OLG Hamm einer hiervon abweichenden Gerichtsstandsbestimmung gemäß 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG Seite 4 von 5

5 entgegenstehen würde, lässt sich indirekt der Entscheidung des Gerichts vom 13.7.2010 (FamRZ 2011, 58) entnehmen. gez. Wever gez. Dr. Röfer gez. Küchelmann Seite 5 von 5