für das DAB+-Sendernetz DCH 05 (Deutschschweiz 05)

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Transkript:

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Kommunikation BAKOM Direktion 2501 Biel/Bienne, BAKOM, wer Referenz/Aktenzeichen : 522.73/1000434354 Biel/Bienne, 19. Dezember 2017 Funkkonzession für das DAB+-Sendernetz DCH 05 (Deutschschweiz 05) erteilt durch das Bundesamtes für Kommunikation BAKOM zugunsten von SwissMediaCast AG Dufourstrasse 23 CH-8008 Zürich betreffend die Nutzung des VHF-Frequenzspektrums im Band III für die Verbreitung von Rundfunkprogrammen und Multimediadiensten D/ECM/12568975 Bundesamt für Kommunikation BAKOM Zukunftstrasse 44, 2501 Biel/Bienne Tel. +41 58 460 55 96, rene.wehrlin@bakom.admin.ch www.bakom.admin.ch

1 Grundlagen 1.1 Gesetzesänderungen Die Bestimmungen der vorliegenden Funkkonzession gelten vorbehältlich allfälliger Änderungen der fernmelde- und rundfunkrechtlichen Grundlagen. Dies gilt insbesondere für eine Anpassung der Gebühren gemäss Ziffer 4. Für allfällige Rechtsfragen und Auslegungen sind in jedem Fall die jeweils aktuellen Fassungen der Gesetze, der Verordnungen und der Veranstalterkonzessionen massgebend. 1.2 Inkrafttreten und Geltungsdauer der Konzession Die Konzession tritt mit der Erteilung in Kraft und gilt bis am 31. Dezember 2027 (vgl. Art. 24c Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 [FMG; SR 784.10]). Die Konzessionärin hat, unter Vorbehalt der Einhaltung der Kriterien gemäss Art. 26 Abs.1 der Verordnung vom 9. März 2007 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen [FKV; SR 784.102.1]) ein allfälliges Erneuerungsbegehren mindestens 12 Monate vor Ablauf der Konzessionsdauer einzureichen. 1.3 Änderung und Widerruf der Konzession Die Konzessionsbehörde kann die Konzession veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen anpassen oder widerrufen, wenn die Änderung oder der Widerruf zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist (Art. 24e Abs. 1 FMG). Die Konzessionärin wird angemessen entschädigt, wenn die übertragenen Rechte aus den erwähnten Gründen widerrufen oder wesentlich geschmälert werden (Art. 24e Abs. 2 FMG). 1.4 Übertragung der Konzession Die Konzession kann nur mit Einwilligung der Konzessionsbehörde teilweise oder vollständig auf einen Dritten übertragen werden. Dies gilt auch für den wirtschaftlichen Übergang der Konzession (Art. 24d Abs. 1 FMG). Ein wirtschaftlicher Übergang der Konzession liegt vor, wenn ein Unternehmen nach den kartellrechtlichen Bestimmungen die Kontrolle über die Konzessionärin erlangt hat (Art. 24d Abs. 2 FMG). Meldepflichtig sind grundsätzlich alle Änderungen in den Beteiligungsverhältnissen an der Konzessionärin oder an deren Gesellschafterinnen, wenn dadurch die Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Geschäftstätigkeit der Konzessionärin ändern. Dabei sind insbesondere Übertragungen meldepflichtig, bei denen die Erwerberin direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungen erwirbt und damit zusammen mit den Beteiligungen, die sie bereits besitzt, den Grenzwert von 20 Prozent der Stimmrechte der Konzessionärin, ob ausübbar oder nicht, überschreitet. 1.5 Verzicht auf die Konzession Ein Verzicht auf die Konzession ist jederzeit möglich. 1.6 Massnahmen bei Rechtsverletzungen Begeht die Konzessionärin eine Rechtsverletzung, indem sie gegen das internationale Fernmelderecht, das FMG, das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40), verordnungsrechtliche Ausführungsvorschriften oder gegen die Konzession verstösst, so kann die Konzessionsbehörde Aufsichtsmassnahmen im Sinne von Art. 58 FMG ergreifen und Verwaltungssanktionen im Sinne von Art. 60 FMG verhängen. 2/6

2 Rechte und Pflichten der Konzessionärin 2.1 Versorgungsgebiet Die Konzessionärin ist berechtigt, in der deutschsprachigen Schweiz ein DAB+-Sendernetz zu betreiben. Soweit diese Konzession nichts anderes bestimmt, sind die in der Bewerbung und in den ergänzenden Unterlagen gemachten Angaben, namentlich zum Verbreitungsgebiet, den Versorgungszielen und den Planungsprämissen massgebend und verpflichtend. 2.2 Nutzungsrecht der zugewiesenen Frequenzen Die Konzessionärin ist berechtigt, das Frequenzspektrum gemäss der im funktechnischen Netzbeschrieb (vgl. Art. 17 der Verordnung vom 9. März 2007 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen [FKV; SR 784.102.1]) festgelegten technischen und betrieblichen Merkmale zu nutzen. 2.2.1 Technischer Netzbeschrieb Der funktechnische Netzbeschrieb (die Summe der Daten aller Senderstandorte) für die Nutzung des VHF-Frequenzspektrums im Band III (Kanal 7 Block B) durch die Konzessionärin ist integrierender Bestandteil dieser Konzession. Dieser Netzbeschrieb wird der Konzessionärin vom BAKOM nach Abschluss des internationalen Koordinierungsverfahrens separat zu dieser Konzession in Teilen oder gesamthaft zugestellt. 2.2.2 Änderung des technischen Netzbeschriebs Eine Anpassung des Netzbeschriebs durch das BAKOM oder auf Antrag der Konzessionärin ist jederzeit möglich. Eine Anpassung erfolgt in der Regel bezogen auf die Daten eines oder mehrerer Senderstandorte. Die Konzessionärin beantragt beim BAKOM allfällige Änderungen in der Regel mindestens drei Monate vor der voraussichtlichen Frequenznutzung oder Änderung einer bestehenden Frequenznutzung. Eine Anpassung des Netzbeschriebs durch das BAKOM erfolgt unter Vorbehalt des Abschlusses des internationalen Koordinierungsverfahrens. 2.2.3 Toleranzen Es gelten die folgenden Toleranzen: Geographische Koordinaten (Schweiz) ±10 m Standorthöhe über Meer Differenz zwischen realer Höhe und derjenigen der digitalen Geländemodelldaten von Swisstopo (Massstab 1:25'000) Antennenhöhe über Erdboden ±1 m Effektive Strahlungsleistung (ERP) -0.5 db Für alle übrigen kennzeichnenden Merkmale beträgt die Toleranz 0. Beim Antennendiagramm gelten die herstellerüblichen Toleranzen. 2.2.4 Meldung der Inbetriebnahme Die Konzessionärin meldet dem BAKOM den genauen Zeitpunkt des Beginns der einzelnen Frequenznutzungen bzw. des Beginns der geänderten Frequenznutzungen innerhalb von fünf Werktagen. 3/6

2.3 Versorgungsauflagen Die Konzessionärin ist verpflichtet, das Signal in ausreichender Qualität und nach Massgabe dieser Funkkonzession zu verbreiten (Art. 55 Abs. 1 RTVG i.v.m. Art. 48 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV; SR 784.401] und Art. 7 f. Verordnung des UVEK vom 5. Oktober 2007 über Radio und Fernsehen [UVEK-VO; SR 784.101.11]). Sie hat die Versorgung gemäss den im funktechnischen Netzbeschrieb festgelegten technischen und betrieblichen Merkmalen vorzunehmen. Die Konzessionärin hat bis Ende 2022 die Versorgung von 95 Prozent der Bevölkerung im zugeteilten Gebiet sicherzustellen. Sie orientiert sich an den folgenden Ausbauschritten: Bis 31. Dezember 2018 Region Bern; 17 Prozent der Bevölkerung. Bis 30. Juni 2019 Regionen Zürich, Basel, Aargau, Luzern, Schaffhausen, St. Gallen; 80 Prozent der Bevölkerung. Bis 31. Dezember 2019 Region Chur; 88 Prozent der Bevölkerung. Bis 31. Dezember 2020 Ausbau Strassennetz und ÖV; 95 Prozent der Bevölkerung. Das BAKOM kann auf Gesuch die Ausbauetappen an die wirtschaftlichen Begebenheiten anpassen. Im Endausbau sind die folgenden Anforderungen betreffend die Versorgungsgüte einzuhalten: PI95 (Empfangsziel Portable Indoor mit einer Ortswahrscheinlichkeit von 95 Prozent) für mindestens 98 Prozent der Bevölkerung im definierten Gebiet. MO99 (Empfangsziel Mobile Outdoor mit einer Ortswahrscheinlichkeit von 99 Prozent für mindestens 98 Prozent des National- und Kantonsstrassennetzes sowie Trassen des öffentlichen Verkehrs. Die Versorgungsgüte ist definiert für 1.5 Meter ab Boden. 2.4 Zugangsauflagen Die Konzessionärin bietet ihre Dienstleistungen chancengleich, angemessen und nicht diskriminierend an. In einem Reglement legt die Konzessionärin die Einzelheiten bezüglich der Vergabe von Programmplätzen sowie die Rechte und Pflichten der verbreiteten Veranstalter fest. Dabei befolgt sie folgende Grundsätze: Allen Veranstaltern, welche per 31. Dezember 2019 für die dauerhafte Verbreitung ihres Programms über eine UKW-Funkkonzession verfügen und von der Konzessionärin über eine regionale Plattform verbreitet werden wird ein Vorrecht auf einen Programmplatz gewährt. Gemeldete Programme nach Art. 3 Bst. a RTVG erhalten gegenüber ausländischen Programmen bei gleichzeitiger Bewerbung ein Vorrecht auf einen Programmplatz. Die Konzessionärin legt dem BAKOM das Reglement sowie Änderungen am Reglement vor. Die Bestimmungen im Reglement zu den beiden oben stehenden Grundsätzen sind genehmigungspflichtig. 4/6

3 Multiplex 3.1 Landeskenner Die Konzessionärin verwendet Landeskenner gemäss ETSI TS 101 756 (Digital Audio Broadcasting DAB; Registered Tables): ITU Code SUI Landeskennung Country ID 4 Landes ID ECC 0xE1 Extendend Country Code 3.2 Standard Systemtechnischer Standard: DAB+ / Systemvariante HE-AAC v1 = AAC + SBR (Spectrum Band Replication) für 48 96 Kbit/s (Audio). 3.3 Datenrate Sofern nicht vertraglich mit den Veranstaltern anders vereinbart, verbreitet die Konzessionärin Radioprogramme grundsätzlich mit einer Datenrate von mindestens 64 Kbit/s. 3.4 Dienste Für nichtprogrammbezogene Dienste sind durchschnittlich höchstens 25 Prozent der gesamten Übertragungskapazität zu verwenden. 5/6

4 Gebühren 4.1 4.1 Konzessionsgebühren für Funkkonzessionen Die Konzessionärin hat für denjenigen Teil der Frequenzen, der für die Übertragung von Informationen und nicht für die Verbreitung von konzessionierten Radio- und Fernsehprogrammen genutzt wird, anteilsmässig eine jährliche Konzessionsgebühr gemäss Art. 39 FMG zu entrichten. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach Art. 13 bzw. nach Art. 16 der Verordnung vom 7. Dezember 2007 über Gebühren im Fernmeldebereich (Fernmeldegebührenverordnung, GebV-FMG; SR 784.106). 4.2 Verwaltungsgebühren für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums Die Konzessionärin hat gemäss Art. 40 FMG und Art. 14 Abs. 2 Verordnung des UVEK vom 7. Dezember 2007 über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich (Fernmeldegebührenverordnung UVEK; SR 784.106.12) für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährliche bzw. wiederkehrende Verwaltungsgebühren zu entrichten. Die Gebühr wird pro Allotment verrechnet. Der für die Gebührenberechnung massgebliche Zeitraum beginnt am ersten Tag des Monats, der auf den Tag folgt, an dem der Grund für die Gebührenerhebung vorliegt, also mit dem Datum der Zustellung des technischen Netzbeschriebes (vgl. Art. 3 Abs. 1 GebV-FMG). 4.3 Verwaltungsgebühren für die Konzessionserteilung Die Konzessionärin hat gemäss Art. 40 FMG für die Erteilung dieser Funkkonzession eine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Die zuständige Behörde verrechnet die Verwaltungsgebühr für ihre Verfügungen und Dienstleistungen nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 210 Franken (vgl. Art. 2 Fernmeldegebührenverordnung UVEK). 4.4 Erhebungsmodalitäten Die zuständige Behörde erhebt gemäss Artikel 2 GebV-FMG jährlich im Voraus wiederkehrende Konzessions- und Verwaltungsgebühren. Sind für die Gebührenberechnung Angaben der Konzessionärin erforderlich, so können wiederkehrende Konzessions- und Verwaltungsgebühren jährlich im Nachhinein erhoben werden. Die Konzessionärin hat die notwendigen Angaben bis spätestens 30 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode der zuständigen Behörde zuzustellen (Art. 2 Abs. 2 GebV-FMG). Bundesamt für Kommunikation BAKOM Philipp Metzger Direktor Beilage: - Verfügung vom 19. Dezember 2017 zur Funkkonzession vom 19. Dezember 2017 6/6