Entgelte und Kosten für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Schallbach Der Gemeinderat der Gemeinde Schallbach hat am 13.09.2001 nachstehende Regelung der Entgelte und Kosten für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr beschlossen: I. Leistungen ohne Kostenersatz Allgemeines Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Schallbach (im Folgenden Feuerwehr genannt) bei Schadensfeuern und bei öffentlichen Notständen gemäß 2 Abs. 1 des Feuerwehrgesetzes ausgenommen Einsätze der Ölwehr werden innerhalb der Gemarkung Schallbach unentgeltlich ausgeführt. Einsätze zur Rettung von Menschen und Tieren aus einer Notlage gemäß 2 des Feuerwehrgesetzes werden unentgeltlich geleistet. Unberührt bleibt ein Kostenersatz gemäß II und III. II. Leistungen gegen Kostenersatz Für alle nicht in I genannten Einsätze und Leistungen werden Entgelte und Kosten gemäß 36 Feuerwehrgesetz und nach dieser Vorschrift berechnet, insbesondere für 1. alle Hilfeleistungen (auch Brandhilfe) außerhalb der Gemarkung Schallbach. 2. Inanspruchnahme der Geräte, Einrichtungen und Mannschaften der Feuerwehr, soweit der Einsatz nicht gemäß I erforderlich ist, z.b. Beseitigung von Ölspuren, technische Hilfeleistungen und Fehlalarme durch Brandmeldeanlagen, 3. Maßnahmen der Brandverhütung (z.b. Feuersicherheitswachen bei Versammlungen, Ausstellungen, Veranstaltungen usw.). III. Vorsätzliche Verursachung Wird ein Brand, ein öffentlicher Notstand, eine Notlage von Menschen oder Tieren oder eine unbefugte Alarmierung vorsätzlich verursacht, so hat der Verursacher die der Feuerwehr entstandenen Kosten nach dieser Vorschrift zu zahlen. IV. Vermietung von Ausrüstungsgegenständen Feuerwehrgeräte dürfen grundsätzlich nicht vermietet oder Dritten überlassen werden. Ausnahmen von dieser Regel sind nur zulässig, wenn keine Möglichkeit besteht, diese Leistungen durch andere Unternehmer oder Privatpersonen in Schallbach und Umgebung ausführen zu lassen oder derartige Geräte zu beschaffen. In diesen Ausnahmefällen wird für das Vermieten von Geräten und Ausrüstungsgegenständen ein Entgelt gemäß den nachstehenden Vorschriften erhoben. Ist außerdem für eine Leistung der Einsatz von Personal oder das Ausrücken eines Fahrzeuges erforderlich, so werden die Kosten gemäß Ziffer B zusätzlich berechnet. Schäden an Mietgegenständen während des Fremdbesitzes sind vom Mieter zu ersetzen. 2017_12_21_Inanspruchnahme_Feuerwehr_13_09_2001.docx Seite 1 von 5
Ist im Einzelfall die Vermietung eines Feuerwehrgegenstandes für einen längeren Zeitraum erforderlich, so kann im Einzelfall vom Bürgermeisteramt ein von diesen Kostensätzen abweichender Pauschalbetrag festgesetzt werden; dieser Pauschal-betrag soll zwei Drittel des Wiederbeschaffungswertes des vermieteten Gegenstandes nicht übersteigen. V. Zweifelsfragen Entstehen Zweifel darüber, ob im Einzelfall für eine Leistung Kostenersatz zu erheben ist, so entscheidet der Gemeinderat. VI. Kostenschuldner Zur Zahlung der Entgelte und Kosten ist verpflichtet, wer die Leistungen der Feuerwehr veranlasst, in wessen Interesse sie vorgenommen wurden, oder wer den Einsatz verursacht hat. Bei der Leistung von Feuersicherheitswachen ist der Veranstalter Kostenschuldner. Mehrere Kostenschuldner oder mehrere Beteiligte haften als Gesamtschuldner. VII. Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld Die Kostenschuld entsteht mit Beendigung der Inanspruchnahme der Feuerwehr. Die Kostenschuld wird mit der Bekanntgabe der Kostenrechnung an den oder die Kostenschuldner zur Zahlung fällig. VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lörrach. B. Entgelte und Kostensätze IX. Hilfeleistungen Die Kostensätze für Hilfeleistungen umfassen Personalkosten, Ersatz für Verbrauchsmittel und Fahrzeugkosten. Bei Stundensätzen wird jede angefangene Stunde voll berechnet. Verbrauchsmittel, wie z.b. Wasser, Sonderlöschmittel, Ölbindemittel, Schutzkleidung, Auffangbehälter oder sonstige durch den Einsatz unbrauchbar gewordene Ausrüstungsgegenstände, sowie Kosten der Entsorgung, z.b. ölgetränkte Bindemittel, werden dem Kostenschuldner zum Gestehungspreis zuzüglich 10 % Verwaltungskostenzuschlag in Rechnung gestellt. 2017_12_21_Inanspruchnahme_Feuerwehr_13_09_2001.docx Seite 2 von 5
Die Kostensätze betragen im Einzelnen: 1. Personalkosten Je Feuerwehrmann und Stunde nach dem jeweiligen Lohnrückersatz oder Aufwandsentschädigung nach der Vorgabe des Bürgermeisteramtes. Zurzeit beträgt der Pauschalstundensatz 25,00. 2. Fahrzeugkosten Pro Fahrzeug einschließlich Beladung (ohne Motorgeräte) werden für jede angefangene Stunde berechnet: Löschfahrzeug 77,00 Tanklöschfahrzeug 77,00 Mannschaftstransportwagen 41,00 Anhänger 26,00 3. Betriebskosten X. Mietsätze Pumpen mit Elektromotor je Stunde 10,00 Schmutzwasserpumpen je Stunde 10,00 Stromerzeuger 5 kva je Stunde 15,00 Kettensägen, Trenngeräte, Hydrauliksatz je Stunde 13,00 Die Mietsätze betragen im Einzelnen je Stunde je Tag 1. Leitern Steckleitern je Leiterteil 2,00 10,00 Schiebeleiter 3,00 18,00 mechanische Zweiradleiter 8,00 51,00 2. Atemschutzgeräte Schutzmaske 3,00 10,00 zuzüglich Reinigung und Desinfektion Filtereinsätze Gestehungskosten zuzüglich Verwaltungskosten 3. Hebewerkzeuge Flaschenzug, Kettenzug 4,00 20,00 Winden 4,00 20,00 Hebekissen 13,00 61,00 Greifzug 13,00 61,00 Hydraulik-Werkzeug-Satz 13,00 61,00 2017_12_21_Inanspruchnahme_Feuerwehr_13_09_2001.docx Seite 3 von 5
4. Feuerlöschgeräte Saugschläuche A und B pro Stück 2,00 8,00 Druckschläuche B und C pro Stück 2,00 10,00 Verteilerstück 1,00 3,00 Strahlrohr 1,00 3,00 Kübelspritze 1,00 5,00 Handfeuerlöscher ohne Füllung 1,00 5,00 5. Rettungsgeräte Rettungs-(Fang-)Leine 1,00 5,00 Arbeitsleine 1,00 3,00 Sicherheitsgurt 1,00 3,00 6. Trenngeräte Kettensäge 13,00 51,00 Trennschleifer 13,00 51,00 7. Beleuchtungsgeräte Stromerzeuger 15,00 77,00 Arbeitsscheinwerfer 3,00 15,00 Handscheinwerfer 1,00 5,00 Für erforderliche Instandsetzung, Reinigung und Prüfung zurückgegebener Geräte werden außer den Mietsätzen die Sätze der zentralen Schlauch-, Atemschutz- und Gerätepflegeanstalt der Freiwilligen Feuerwehr Lörrach zuzüglich Verwaltungsgebühr berechnet. XI. Feuersicherheitswachen Für Feuersicherheitswachen werden je Feuerwehrmann und Stunde Entschädigungen gemäß der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit berechnet. Bei öffentlichen Veranstaltungen werden erforderlichenfalls Löschfahrzeuge ohne Kostenberechnung bereitgestellt. C. Überlandhilfe 1. Für den Ersatz der Personalkosten, die der Gemeinde durch die Leistung von Überlandhilfen nach 27 Feuerwehrgesetz entstehen, gelten die vom Land bestimmten Vergütungssätze. Leistungen, für die das Land keine Vergütungssätze bestimmt hat, werden nach den Sätzen dieser Kostenregelung berechnet. 2017_12_21_Inanspruchnahme_Feuerwehr_13_09_2001.docx Seite 4 von 5
2. Falls die Gemeinde, die die Überlandhilfe in Anspruch nimmt, zahlungspflichtig ist, wird abweichend von Absatz 1 lediglich Kostenersatz in Höhe der Zuwendung aus Mitteln zur Förderung des Feuerwehrwesens nach den Zuwendungsrichtlinien des Innenministeriums Baden-Württemberg in der jeweiligen Fassung berechnet. Daneben ist das verbrauchte Material zu ersetzen. D. Inkrafttreten Diese Entgelte und Kosten gelten ab 01.01.2002. Schallbach, den 13.09.2001 Der Bürgermeister: (Rudolf Schöpflin) Dieses Dokument wurde in MS-Word erstellt. Die Original-Satzung kann im Rathaus der Gemeinde Schallbach eingesehen werden. 2017_12_21_Inanspruchnahme_Feuerwehr_13_09_2001.docx Seite 5 von 5