I/Dr. Ju/ra Wichtige Neuerungen der Trinkwasserverordnung 2001

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Transkript:

I/Dr. Ju/ra 28.01.2003 V e r m e r k Wichtige Neuerungen der Trinkwasserverordnung 2001 Zu 3 Begriffsbestimmungen Erstmals wird definiert, was unter dem Begriff Trinkwasser zu verstehen ist. Hierzu zählt nämlich nicht nur Wasser, das zum Trinken, Kochen oder zur Zubereitung von Speisen und Getränken bestimmt ist, sondern auch Wasser zur Körperpflege und -reinigung, zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen und zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen. Hier wird u.a. dem hygienischen Aspekt Rechnung getragen, dass Krankheitserreger nicht nur durch Trinken aufgenommen werden können, sondern auch durch Inhalation bzw. durch direkten Hautkontakt übertragen werden können. Wie bisher auch werden unter Wasserversorgungsanlagen auch Hausinstallationsanlagen, d. h. die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen dem Punkt der Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch und dem Punkt der Übergabe von Wasser aus einer Wasserversorgungsanlage [ ] an den Verbraucher befinden, subsumiert. Zu 4 Allgemeine Anforderungen Trinkwasser muss frei von Krankheitserregern, genusstauglich und rein sein. Nach der neuen Trinkwasserverordnung ist dieses Erfordernis bereits erfüllt, wenn bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Verteilung die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Wasser den mikrobiologischen und chemischen Anforderungen gemäß der 5 7 entspricht. Durch die Bezugnahme auf die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik werden in Zukunft die einschlägigen DIN-Normen sowie auch die Regelwerke mit der DVGW (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.v.) einen höheren Stellenwert bekommen.

2 Die DVGW steht für die technische Selbstverwaltung im Gas- und Wasserfach und hat den Zweck, das Gas- und Wasserfach in technischer und technischwissenschaftlicher Hinsicht zu fördern. Zu 5 Mikrobiologische Anforderungen Es wird festgelegt, dass im Wasser für den menschlichen Gebrauch Krankheitserreger im Sinne des 2 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz nicht in Konzentrationen enthalten sein dürfen, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen. Neu ist hier die Bezugnahme auf 2 des Infektionsschutzgesetzes sowie auch auf die Konzentration der Krankheitserreger. Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine völlige Freiheit von Krankheitserregern in der Praxis nicht gewährleistet werden kann und dass eine mögliche Gesundheitsschädigung unter anderem abhängig ist von der Art des Mikroorganismus, dessen Virulenz sowie auch seiner Konzentration. Ergänzend werden in Anlage 1 der TrinkwV 2001 Grenzwerte für mikrobiologische Parameter festgesetzt. Absatz 4 besagt, dass eine Aufbereitung des Wassers nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen hat, erforderlichenfalls unter Einschluss einer Desinfektion. Gleichzeitig wird festgelegt, dass, wenn bestimmte Anforderungen nur durch Desinfektion eingehalten werden können, eine hinreichende Desinfektionskapazität durch freies Chlor oder Chlordioxid vorgehalten werden muss. Zu 6 Chemische Anforderungen Entsprechend 5 dürfen auch chemische Stoffe nicht in Konzentrationen im Trinkwasser enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen. Die Grenzwerte hierfür werden in Anlage 2 der TrinkwV 2001 festgelegt, wobei es für die Parameter Bromat und Blei spezielle Übergangsgrenzwerte und -fristen gibt. Unverändert gilt das Minimierungsgebot für Stoffe, die das Wasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, wobei jetzt jedoch auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik verwiesen wird und nicht nur auf den Stand der Technik, wie dies noch bei der Trinkwasserverordnung von 1990 der Fall war. Zu 8 Stelle der Einhaltung Es wird nun erstmals festgelegt, dass die in der Verordnung festgesetzten Grenzwerte auch an den Zapfstellen des Verbrauchers einzuhalten sind und eben nicht mehr nur an der Übergabestelle vom Versorger in das Hausinstallationssystem. Hierdurch wird der Unternehmer/Inhaber einer Hausinstallationsanlage mitverantwortlich für die Qualität des Trinkwassers gemacht.

3 Zu 9 Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten und Anforderungen Das Vorgehen bei Nichteinhaltung der Grenzwerte und Anforderungen wurde präzisiert: Das Gesundheitsamt hat in einem solchen Fall unverzüglich zu entscheiden, ob die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit der betroffenen Verbraucher besorgen lässt oder ob die betroffene Wasserversorgung bis auf weiteres weitergeführt werden kann. Über seine Entscheidung muss das Gesundheitsamt den Unternehmer oder sonstigen Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage unverzüglich informieren und gleichzeitig die erforderlichen Maßnahmen anordnen. Diese können z.b. sein: Ursachenforschung, Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Wasserqualität innerhalb bestimmter Zeiträume, eine komplette Unterbrechung der Wasserversorgung oder eine Prüfung, inwieweit die Versorgung anderweitig sicher gestellt werden kann. Zu 11 Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren Zukünftig dürfen für die Aufbereitung des Trinkwassers nur noch Stoffe verwendet werden, die vom Bundesministerium für Gesundheit (heute das Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung) in einer Liste im Bundesgesundheitsblatt bekannt gemacht worden sind. Beigefügt erhalten Sie als Anlage die Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß 11 Trinkwasserverordnung 2001 mit Stand Dezember 2002. Diese ist auf der Homepage des Umweltbundesamtes unter www.umweltbundesamt.de/uba-info-daten/daten/trink11.htm abrufbar. Zu 13 Anzeigepflichten Die Frist für Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage, bauliche oder betriebstechnische Änderungen mit möglichen Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Wassers dem Gesundheitsamt vorher anzuzeigen, wurde von 2 auf 4 Wochen verlängert. Zu 15 Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen Neu ist die Forderung unter Absatz 4, dass Untersuchungen gemäß 14 nur von Untersuchungsstellen durchgeführt werden dürfen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik arbeiten, über ein System der internen Qualitätssicherung verfügen, sich mindestens einmal jährlich an externen Qualitätssicherungsprogrammen erfolgreich beteiligen, für die entsprechenden Tätigkeiten über hinreichend qualifiziertes Personal verfügen und eine Akkreditierung durch eine hierfür anerkannte Stelle erhalten haben. Untersuchungsstellen, die diesen Anforderungen genügen, sind von den zuständigen obersten Landesbehörden in Form einer Liste im jeweiligen Land bekannt zu machen.

4 Zu 16 Besondere Anzeige- und Handlungspflichten Die hier aufgeführten Verpflichtungen entsprechen im Wesentlichen denen der alten Trinkwasserverordnung. Neu ist, dass Inhaber von Wasserversorgungsanlagen, die Wasser herstellen und an Dritte abgeben bis zum 01.04.2003 einen Maßnahmeplan aufstellen müssen, wie im Falle von Grenzwertüberschreitungen bzw. Nichteinhalten der Anforderungen der 5 7 vorgegangen werden muss. Dieser muss u.a. Angaben enthalten, wie im Falle einer notwendigen Unterbrechung der Wasserversorgung die Umstellung auf eine andere Versorgung zu erfolgen hat, welche Stellen zu informieren sind und wer zur Übermittlung von Informationen verpflichtet ist. Neu ist ebenfalls die Festlegung, dass die Abgabe von Wasser, welches den Anforderungen nicht entspricht, vom Zeitpunkt der Meldung an das Gesundheitsamt als erlaubt gilt und zwar solange, bis das Gesundheitsamt über die zutreffenden Maßnahmen entscheidet. Dies gilt allerdings nicht in den Fällen, in denen per se eine sofortige Unterbrechung der Wasserversorgung gemäß 9 Abs. 3 Satz 2 zu erfolgen hat. Unternehmer/Inhaber von Hausinstallationsanlagen werden wie auch bisher - verpflichtet, im Falle einer Aufbereitung, dem Verbraucher die verwendeten Aufbereitungsstoffe und ihre Menge im Wasser unverzüglich durch Aushang oder sonstige Mitteilung bekannt zu machen. Zu 17 Besondere Anforderungen Neu ist, dass ausdrücklich festgelegt wird, dass für Neueinrichtungen oder Instandhaltung von Anlagen für die Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden dürfen, die in Kontakt mit Wasser Stoffe nicht in solchen Konzentrationen abgeben, die höher sind als nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar. Dabei gilt diese Forderung bereits als erfüllt, wenn bei Planung, Bau und Betrieb der Anlage mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Zu 18 Überwachung durch das Gesundheitsamt Bisher oblag dem Gesundheitsamt die Überwachung von Wasserversorgungsanlagen, die Wasser herstellen und an Dritte abgeben. Hausinstallationsanlagen konnten jedoch unter bestimmten Umständen in die Überwachung mit einbezogen werden. Jetzt regelt 18, dass das Gesundheitsamt sämtliche Wasserversorgungsanlagen im Sinne des 3 Nr. 2 - also auch Hausinstallationsanlagen - zu überwachen hat, d. h. es werden u.a. auch Krankenhäuser hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung überprüft.

5 Soweit es im Rahmen der Überwachung erforderlich ist, sind die Beauftragten des Gesundheitsamtes befugt, die entsprechenden Räume oder Einrichtungen zu betreten und Proben nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entnehmen und vom Unternehmer/Inhaber der Wasserversorgungsanlage alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Falls es zu Verhütung drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung notwendig sein sollte, erlaubt die TrinkwV 2001 auch das Betreten der entsprechenden Räume und Grundstücke außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten. Hier wird Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes (Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung) explizit eingeschränkt. Zu 19 Umfang der Überwachung Es wird festgelegt, dass Überwachungsmaßnahmen im Rahmen des 18 durch das Gesundheitsamt mindestens einmal jährlich vorzunehmen sind. Dieser Zeitabstand kann auf bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn zuvor in einem Zeitraum von vier Jahren keine Beanstandung erfolgt ist. Absatz 7 besagt explizit, dass bei Hausinstallationen mindestens die Parameter der Anlage 2 Teil II der TrinkwV 2001 zu untersuchen sind. Dabei darf die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben, sofern sie nicht durch das Gesundheitsamt selbst erfolgt, nur durch eine von der zuständigen Oberlandesbehörde zu diesem Zweck bestellte Stelle durchgeführt werden. Zu 20 Anordnung des Gesundheitsamtes Bei der Nichteinhaltung der festgesetzten Grenzwert oder Anforderungen bei Hausinstallationen, wird das Gesundheitsamt ermächtigt, geeignete Abhilfemaßnahmen anzuordnen und die betroffenen Verbraucher darüber zu unterrichten und beraten. Zu 21 Informationen der Verbraucher- und Berichtspflichten Neu aufgenommen wurde die Verpflichtung, dass die Wasserversorgungsunternehmen, die Wasser herstellen und an Dritte abgeben, verpflichtet werden, den Verbraucher über die Qualität des ihm zur Verfügung gestellten Wassers zu informieren. Dazu gehören sowohl Angaben über die verwendeten Aufbereitungsstoffe als auch Angaben, die für die Auswahl geeigneter Materialien für die Hausinstallationen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich sind. Darüber hinaus werden jedoch auch die Unternehmer/Inhaber einer Hausinstallationsanlage verpflichtet, die ihnen zugegangenen Informationen von Seiten des Wasserversorgungsunternehmens allen Verbrauchern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.

6 Zu 24 Straftaten Neu ist im Gegensatz zur alten Trinkwasserverordnung, dass nunmehr auch Unternehmer/Inhaber von Hausinstallationsanlagen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen 4 Abs. 2 (Nichteinhalten der Anforderung gemäß 5, 6, 9 und 10) oder 11 Abs. 3 (Aufbereitungsstoffe, die nicht vom BMG in einer entsprechenden Liste bekannt gemacht worden sind) verstoßen und dieses Wasser als Wasser für den menschlichen Gebrauch abgeben bzw. anderen zur Verfügung stellen, bestraft werden. Weiterhin wird bestraft, wer Krankheiten gemäß 6 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz bzw. Krankheitserreger gemäß 7 Infektionsschutzgesetz verbreitet.