Landkreis Calw Entwurf der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

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Transkript:

Landkreis Calw Entwurf der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit Aufgrund der 3 und 15 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 288), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und gemeindehaushaltsrechtlicher Vorschriften vom 16. April 2013 (GBl. S. 55), hat der Kreistag des Landkreises Calw am folgende Satzung beschlossen: 1 Grundsatz (1) Ehrenamtlich Tätige, die vom Landrat oder einem Vertreter nach 13 Abs. 1 LKrO ausdrücklich dazu verpflichtet wurden, erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen entsprechend den Regelungen in 2 und 5. (2) Kreisrätinnen und Kreisräte erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen entsprechend den Regelungen in 3 und 5. (3) Ehrenamtliche Stellvertreter des Kreisbrandmeisters erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen entsprechend den Regelungen in 4 und 5. 2 Entschädigung für zu ehrenamtlicher Tätigkeit Verpflichtete Der Durchschnittssatz für Auslagenersatz und Verdienstausfall für ehrenamtlich Tätige, die vom Landrat nach 13 Abs. 1 LKrO ausdrücklich dazu verpflichtet wurden, beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme bis zu 4 Stunden: 40,-- über 4 Stunden: 50,--. Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit werden für die Hin- und Rückfahrt je 45 Minuten vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als 1,5 Stunden, so ist für die dazwischenliegende Zeit nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zuzurechnen. 3 Entschädigung für Mandatsträger (1) Kreisrätinnen und Kreisräte erhalten anstelle des Ersatzes ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls für die Teilnahme an den Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse sowie für ihre sonstigen Tätigkeiten in Ausübung ihres Amts, die außerhalb der Sitzungen liegen, eine Aufwandsentschädigung. Diese wird gezahlt

1. als Sitzungsgeld a) für die Teilnahme an Sitzungen des Kreistags, der Ausschüsse, des Ältestenrats, der Fraktionen, die notwendig sind, um Sitzungen ausschließlich des Kreistags vorzubereiten, in Höhe von 50,-- je Sitzung. Es war Vorschlag des Ältestenrates, nur Fraktionssitzungen für Kreistagssitzungen zusätzlich zur Monatspauschale zu entschädigen. Für Fraktionssitzungen vor Ausschüssen soll keine Entschädigung vorgesehen werden. b) für die vom Landrat ausgesprochene Verpflichtung zur Teilnahme an Sitzungen von Arbeitskreisen, von Unterausschüssen etc. in Höhe von 25,-- EUR je Sitzung. Es ist davon auszugehen, dass eine Arbeitskreis- oder Unterausschusssitzung ca. 2 bis 3 Stunden Zeit in Anspruch nimmt. Aufwand für Tätigkeiten, die ein Kreistagsmitglied als Vertreter einer anderen Interessensgruppe wahrnimmt, kann nicht über diese Regelung abgegolten werden. c) Mitglieder des Kreistags, die durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landrat unter Darlegung der Umstände glaubhaft machen, dass ihnen durch Betreuung der Kinder oder die Pflege von Angehörigen Nachteile entstehen, die nur durch die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden können, erhalten ein auf das 1,5 fache erhöhtes Sitzungsgeld. 2. in Monatsbeträgen von 60,--. Hierdurch werden alle sonstigen Aufwendungen für nicht unter den vorgenannten Ziffern genannten Tätigkeiten abgegolten. Es ist davon auszugehen, dass im Jahresdurchschnitt monatlich mindestens 6 Stunden ehrenamtliche Tätigkeit anfallen. Darin inbegriffen sind alle Termine, die nicht unter die in der Satzung genannten Sitzungen von Gremien, Fraktionen, Unterausschüssen und Arbeitskreisen fallen. (2) die Vorsitzenden der Fraktionen und Gruppen des Kreistags erhalten zusätzlich: bis 5 Mitglieder: 80 über 5 bis 10 Mitglieder: 100,--, über 10 Mitglieder: 120

Es ist davon auszugehen, dass je nach Größe der Fraktion / Gruppe monatlich mindestens 8-12 Stunden ehrenamtliche Tätigkeit anfallen. Es ist noch zu diskutieren, ob dies (wie im Entwurf formuliert) auch für Gruppen gelten soll, die keinen Fraktionsstatus haben. (3) Bei mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen am gleichen Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt. (4) Die Monatsbeträge nach Abs. 2, Nr. 1 und 3 werden monatlich im Voraus; die Sitzungsgelder nach Abs. 2, Nr. 2 a) - c) werden für 3 Monate zusammengefasst jeweils nachträglich zur Quartalsmitte gezahlt. (5) Die Monatsbeträge nach Abs. 2 Nr. 1 und 3 sind im Falle der Erkrankung und des Urlaubs eines Anspruchsberechtigten längstens 3 Monate weiterzuzahlen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in den der Beginn der Erkrankung oder des Urlaubs fällt. Steuerliche Behandlung der Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit Die an ehrenamtlich Tätige gezahlten Entschädigungen sind einkommen- und lohnsteuerpflichtig, soweit sie den Ersatz tatsächlicher Aufwendungen übersteigen. Ohne weitere Nachprüfung anerkennen die Finanzämter Entschädigungen jedoch als steuerfrei an, wenn sie bestimmte Höchstbeträge nicht übersteigen. Auszug aus dem Erlass des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg vom 21.01.2014 Az.: 3-8233.7/3: A. Allgemeines Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus "sonstiger selbständiger Arbeit" im Sinne des 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden. Steuerfrei sind nach 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder des entsprechenden Landesgesetzes gewährt werden; die für Verpflegungsmehraufwendungen geltende Begrenzung des 3 Nr. 13 Satz 2 EStG ist zu beachten, nach 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären. B. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen ( 3 Nr. 12 Satz 2 EStG) II. Für ehrenamtliche Mitglieder eines Kreistages gilt Folgendes: 1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen: in einem Landkreis mit bis zu 250.000 Einwohnern: monatlich 204 Euro; jährlich 2.448 Euro. Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Mitgliedschaft im Kreistag während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat.

2. Für Fraktionsvorsitzende, deren Fraktion mindestens zwei Mitglieder umfasst, sind die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer des Fraktionsvorsitzes folgende Beträge nicht übersteigen: in einem Landkreis mit bis zu 250.000 Einwohnern: monatlich 408 Euro; jährlich 4.896 Euro.. Die Bestimmung des Begriffes "Fraktion" ist nicht von der in einer Geschäftsordnung des Kreistages festgelegten Mindestzahl abhängig. Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Dauer des Fraktionsvorsitzes während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat. 3. Neben den steuerfreien Beträgen nach Nr. 1 oder Nr. 2 wird die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt; bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ist die Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz oder nach dem entsprechenden Landesgesetz maßgebend. III. Für gewählte Stellvertreter des Landrats im Kreistag gilt Folgendes: Bei den nach 20 Abs. 1 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) gewählten Stellvertretern des Landrats im Kreistag, deren Aufgaben sich auf den Vorsitz im Kreistag beschränken, falls der Landrat verhindert sein sollte, sind die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Stellvertretung des Landrats im Kreistag folgende Beträge nicht übersteigen: in einem Landkreis mit bis zu 250.000 Einwohnern: monatlich 272 Euro; jährlich 3.264 Euro Dies gilt nicht für die Stellvertreter des Landrats im Kreistag, die im Kreistag zugleich Fraktionsvorsitzende sind, deren Fraktion mindestens zwei Mitglieder umfasst. In diesen Fällen sind bereits die Beträge nach Abschnitt II Nr. 2 maßgebend. Die Steuerbefreiung findet unabhängig von der tatsächlichen Vertretung für den gesamten Zeitraum der Wahl zum Stellvertreter des Landesrats im Vorsitz des Kreistages Anwendung. Soweit der für die Tätigkeit als Kreisrat maßgebende Höchstbetrag durch die Kreisratsentschädigung nicht voll ausgeschöpft ist, kann der nicht ausgeschöpfte Teil auf die Entschädigung als Stellvertreter des Landrats im Vorsitz des Kreistages übertragen werden. Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Dauer der Stellvertretung des Landrats im Kreistag während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Ehrenamtliche Tätigkeit wird (ausgenommen die Tätigkeit der Ortsvorsteher und anderer Ehrenbeamter) nicht innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses mit wirtschaftlicher Abhängigkeit wahrgenommen. Deshalb sind Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeit nicht sozialversicherungspflichtig.

4 Entschädigung ehrenamtliche Stellvertreter des Kreisbrandmeisters Ehrenamtliche Stellvertreter des Kreisbrandmeisters erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 80 EUR. Der Kreisbrandmeister ist zwischenzeitlich hauptamtlicher Beamter. Deshalb sind hier lediglich noch die Stellvertreter genannt. 5 Reisekostenvergütung Kreisrätinnen und Kreisräte sowie andere ehrenamtlich Tätige erhalten neben der Entschädigung nach 1 der Satzung für Verrichtungen a) außerhalb ihrer Wohngemeinde eine Fahrtkostenerstattung in Form einer Entfernungspauschale, die sich an der Wegstreckenentschädigung nach dem Landesreisekostengesetz orientiert. Für die Ermittlung der Entfernungspauschale ist die kürzeste Entfernung zwischen Wohnort und dem Ort der Verrichtung (Hin- und Rückweg) maßgeblich. b) außerhalb des Kreisgebietes zusätzlich Tagegeld entsprechend 9 und Übernachtungsgeld nach 10 des Landesreisekostengesetzes. Anspruch auf Kostenerstattung besteht nur dann, wenn die Kosten tatsächlich entstanden sind. Mit der Sitzung-am-Wohnort -Regelung sollen Bagatellbeträge vermieden werden. Im Landkreis Karlsruhe werden bspw. gar keine Reisekosten zu Sitzungen gezahlt. Dort finden allerdings alle Sitzungen im Wechsel außerhalb des Landratsamtes statt. In den gemeindlichen Satzungen wird Fahrtkostenersatz nur für auswärtige Verrichtungen gezahlt (dies entspricht der Regelung im Satzungsmuster des Gemeindetages). Im Übrigen soll die Entfernungspauschale zwischen Wohnort und Sitzungsort eine gesonderte Fahrtkostenabrechnung entbehrlich machen, da die Entfernung stets gleich bleibt (Ausnahme Wohnortwechsel). Dies verringert den Verwaltungsaufwand. 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am. in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 28. 04.1980, einschließlich der in der Zwischenzeit ergangenen Änderungen, außer Kraft.