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Mandanten-Information Dezember 2002 Nachfolgend möchten wir Sie mit den für Sie relevanten Änderungen der vergangenen Monate vertraut machen. Natürlich ersetzt dies nicht die notwendige, einzelfallbezogene Beratung bitte vereinbaren Sie zu diesem Zweck einen Termin. Geplante Steueränderugen ab 1.1.2003 Der am 16.10.2002 unterzeichnete Koalitionsvertrag steht unter dem Motto Erneuerung Gerechtigkeit Nachhaltigkeit: Für ein wirtschaftlich starkes, soziales und ökologisches Deutschland. Für eine lebendige Demokratie. Folgende steuerliche Maßnahmen sind vorgesehen (Es werden nur die wichtigsten Änderungen aufgezählt): Abschaffung der degressiven Gebäudeabschreibung reduzierung der Eigenheimzulage auf eine Kinderzulage von 1.200 pro Kind und Absenkung der Einkunftsgrenzen auf 70.000 bzw. 140.000 bei Verheirateten. Die Spekulationsfristen fallen weg: Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sollen grundsätzlich besteuert werden. Gleichzeitig soll ein Kontrollmitteilungsverfahren eingeführt werden, das die versteuerung sichert. Einführung eines Kontrollmitteilungsverfahren zur Sicherstellung der Versteuerung von Zinseinnahmen Erhöhung der Pauschalierung provater Pkw-Nutzung von bisher 1 v. H. auf 1,5 v. H. Anhebung der Entgeltgrenze bei verbilligter Vermietung von bisher 50 v. H. auf 75 v. H. Anhebung des Umsatzsteuersatzes von 7 auf 16 v. H. für eine Vielzahl von Lieferungen und Aufhebung bestimmter Steuerbefreiungen Begrenzung des Verlustabzuges auf die Hälfte des Gesamtbetrages der Einkünfte und auf 7 Jahre Abschaffung der Vereinfachungsregelung für Abschreibungen Grundsätzliche Hinzurechnung von 25 v. H. der Leasingraten, Mieten und Pachtzinsen zum Gewerbeertrag Abschaffung des Abzuges von Geschenkaufwendungen Abscahffung der Tonnagesteeuer Aufhebung der Steuerfreiheit für Sachprämien Es ist damit zu rechnen, dass diese Änderungen noch in diesem Jahr als Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht werden. Fraglich ist, ob auch der Bundesrat diesen Änderungen noch in diesem Jahr zustimmt. Möglich wäre auch ein Verabschiedung der Gesetze im Frühjahr 2003 mit Rückwirkung zum 1.1.2003, wie dies schon beim sogenannten Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 war. 1

Welche Unterlagen können 2003 vernichtet werden? Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31.12.2003 vernichtet werden: Aufzeichungen aus 1992 und früher Inventare, die bis zum 31.12.1992 aufgestellt worden sind Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 1992 oder früher erfolgt ist Jahresabschlüsse, Eröffnungbilanzen und Lageberichte, die 1992 oder früher aufgestellt worden sind Buchhaltungsbelege aus dem Jahre 1992 oder früher (Belege müssen seit 1998 auch zehn Jahre aufbewahrt werden, d. h., sie müssen mindestens ab 1993 vorhanden sein) Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 1996 oder früher empfangen oder abgesandt wurden sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 1996 oder füher Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten. Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind für eine begonnene Außenprüfung für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen für ein schwebendes oder auf grund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und bei vorläufigen Steuerfestsetzungen. Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für 10 Jahre vorgehalten werden müssen. 2

Inventur zum Ende des Geschäftsjahres Für alle Kaufleute, die nach den handelsrechtlichen oder steuerlichen Vorschriften Bücher führen und im Laufe des Wirtschaftsjahres keine permanente Inventur vornehmen, erbgibt sich zum Ende des Wirtschaftsjahres wieder die Notwendigkeit zu Bestandsaufnahmen. Die Bestandsaufnahmen sind eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchfürhung des Unternehmens. Steuerliche Teilwertabschreibungen können nur noch bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen werden. Diese Voraussetzungen müssen zu jedem Bilanzstichtag neu nachgewiesen werden. Das ist bei der Inventurdurchführung zu berücksichtigen. Die Bestandsaufnahmen sind grundsätzlich am Bilanzstichtag vorzunehmen. Eine Fotoinventur ist nicht zulässig. Auf Grund der oft sehr zeitaufwendigen Inventurarbeiten, insbesondere bei den Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, den Fabrikaten und Handelswaren, gibt es folgende zeitliche Erleichterungen für die Inventurarbeiten: Bei der sogenannten zeitnahmen Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag stattfinden. Zwischenzeitliche Bestandsveränderungen durch Einkäufe oder Verkäufe sind zuverlässig festzuhalten. Bei der zeitlich verlegten Inventur können die Bestandsaufnahmen innderhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag vorgenommen werden. Diese Inventur erfordert eine wertmäßige Fortschreibung bzw. eine wertmäßige Rückrechung der durch die Inventur ermittelten Bestände zum Bilanzstichtag. Eine nur mengenmäßige Fortschreibung bzw. Rückrechnung zum Bilanzstichtag ist nicht ausreichend. Für Bestände, die durch Schwund, Verderb und ähnliche Vorgänge unvorhersehbare Abgänge erleiden können und für besonders wertvolle Güter ist nur die Stichtagsinventur zulässig. Zu beachten ist ebenfalls, dass Steuervergünstigungen, die auf die Zusammensetzung der Bestände am Bilanzstichtag abstellen, nicht in Anspruch genommen werden können. Das trifft z. B. für die Verbrauchsfolge-Verfahren zu. Bei der sogenannten Einlagerungsinventur mit automatisch gesteuerten Lagersystemen (z. B. nicht begehbare Hochregallager) erfolgt die Bestandsaufnahme laufend mit der Einlagerung der Ware. Soweit Teile des Lagers während de Geschäftsjahres nicht bewegt worden sind, bestehen Bedenken gegen diese Handhabung. Das Stichproben-Inventurverfahren erlaubt eine Inventur mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden auf grund von Stichproben. Die Stichprobeninventur muss den Aussagewert einer konventionellen Inventur haben. Das ist der Fall, wenn die statistischen Aussagen einen Sicherungsgrad von 95 % erreichen und relative Stichprobenfehler 1% des gesamten Buchwertes nicht überschreiten. Hochwertige Güter und Gegenstände, die einem unkontrollierten Schwund unterliegen, sind nicht in dieses Verfahren einzubeziehen. Das Festwertverfahren kann auf Sachanlagen und Roh-, Hilf- und Betriebsstoffe angewendet werden. Voraussetzung ist, dass die Gegenstände im Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung sind, der Bestand in Größe, Zusammensetzung und Wert nur geringen Veränderungen unterliegt und die Gegenstände regelmäßig ersetzt werden. Eine körperliche Inventur ist bei diesen Gegenständen in der Regel alle drei Jahre oder bei we- 3

sentlichen Mengenänderungen sowie bei Änderungen in der Zusammensetzung vorzunehmen. Wird das Verfahren der permanenten Inventur angewendet, dann ist darauf zu achten, dass bis zum Bilanzstichtag alle Vorräte einmal aufgenommen worden sind. Darüber ist ein Nachweis zu führen. Bei der Bestandsaufnahme sind alle Wirtschaftsgüter lückenlos und vollständig zu erfassen. Die Inventuraufzeichnungen sind so zu führen, dass eine spätere Nachprüfung möglich ist. Es ist zweckmäßig, die Bestandsaufnahmelisten so zu gliedern, dass sie den räumlich getrennt gelagerten Vorräten entsprechen. Der Lagerort der aufgenommenen Wirtschaftsgüter ist zu vermerken. Die Bestandaufnahmelisten sind von den aufnehmenden Personen abzuzeichnen. Es kann orgaisatorisch notwendig sein, die Bestandsaufnahmen durch ansagende Personen und aufschreibende Mitarbeiter vorzunehmen. Originalaufzeichnungen und spätere Reinschrift der Bestandsaufnahmelisten sind aufzubewahren. Fremde Vorräte, z. B. Kommisionsware oder berechnete, vom Kunden noch nicht abgeholte Waren oder Fabrikate sind zur Vermeidung von Inventurfehlern getrennt zu lagern. Fremdvorräte müssen nur dann erfasst werden, wenn der Eigentümer einen Nachweis verlangen wird. Eigene Vorräte sind immer zu erfassen. Das schließt minderwertige und mit Mängeln behaftete Vorräte ebenso mit ein wie rollende oder schwimmende Waren. Bei unfertigen Erzeugnissen muss der Fertigungsgrad angegeben werden. Das ist zur späteren Ermittlung der Herstellungskosten notwendig. Dabei ist auch an verlängerte Werkbänke (Fremdarbeiter) und die Werkstattinventur zu denken. Alle Forderungen und Verbindlichkeiten des Unternehmens sind durch Bestandsaufnahme zu erfassen. Das gilt auch für Besitz- und Schuldwechsel. Es sind entsprechende Saldenlisten zu erstellen. Bargeld in Haupt- und Nebenkassen ist durch Kassensturz zu ermitteln. Zur Inventurerleichterung können unter Beachtung der Ordnungsmäßigkeitskriterien Diktiergeräte verwendet werden. Besprochene Tonbänder können später gelöscht werden, wenn die Angaben in die Inventurlisten übernommen und geprüft worden sind. 4

Steuerliches Abzugsverbot für Luxusfahrzeuge im Betriebsvermögen Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen fr Luxusfahrzeuge ist umstritten. Der Bundesfinanzhof hatte jetzt den Fall eines Freiberuflers zu behandeln, der gleichzeitig fünf Personenkraftwagen der Oberklasse (Ferrari, Porsche Turbo, Bentley, Jaguar, Range Rover) in seinem Betriebsvermögen führte. Der Beschluss hat keine endgültige Klarheit gebracht, wohl aber nochmals folgende Grundsätze aufgezeigt: Ein Abzugsverbot lässt sich nicht ohne weiteres damit rechtfertigen, dass es sich um relativ kostspielige oder mit besonderer Zusatzausrüstung ausgestattete Fahrzeuge handelt. Für ein Abzugsverbot ist die Höhe der Anschaffungskosten eines Fahrzeuges nicht allein maßgebend. Die betrieblich bedingten Fahrleistungen sind in die Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen einzubeziehen. Eine Unangemessenheit der Aufwendungen ist nicht nur nach der Verkehrsauffassung der beteiligten Wirtschaftskreise, sondern auch nach der Anschauung breitester Bevölkerungskreise zu beurteilen. Eine bloße Behauptung des Zusammenhangs zwischen werbewirksamem Auftreten und beruflichem Erfolg reicht zur Darlegung der Angemessenheit der Aufwendungen nicht aus. Die durch die steuerliche Rechtsprechung ausgelöste Unsicherheit in der Beurteilung solcher Aufwendungen, die auch die Lebensführung berühren können, ist somit noch nicht ausgeräumt. 5

Geringfügig Beschäftigte: Freistellungsbescheinigung für 2003 beantragen Für die Sozialversicherungspflicht und in bestimmten Fällen für die Besteuerung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ist für 2003 folgendes zu beachten. Es gilt eine einheitliche Geringfügigkeitsgrenze von 325 Euro Arbeitsentgelt im Monat. der Arbeitgeber muss bei solchen Beschäftigungsverhältnissen pauschal 12 v. H. des Arbeitsentgeltes an die Renten- und in der Regel 10 v. H. an die Krankenversicherung bezahlen. Wenn der Arbeitnehmer nur die Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung bezieht, für die der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zahlt, sind diese steuerfrei. Dem Arbeitgeber ist dafür eine Freistellungsbescheinigung vorzulegen. Geringfügige Beschäftigungen, für die vom Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Rentenversicherung bezahlt werden, sind steuerfrei, wenn die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers nicht positiv ist. Zu den anderen Einkünften gehören alle positiven und negativen Einkünfte im Sinne des 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Hierzu zählen insbesondere der Arbeitslohn aus einem anderen Dienstverhältnis, der Ertragsteil einer Rente, Zinseinnahmen nach Abzug des Werbungskostenpauschalbetrages und des Sparerfreibetrages, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung; nicht dagegen steuerfreie Einnahmen. Zu den Einkünften gehören auch die Unterhaltszahlungen des geschiedenen Ehegatten, sofern der hierfür den Sonderausgabenabzug in Anspruch nimmt. Einkünfte des Ehegatten werden nicht berücksichtigt. Pauschal besteuerter Arbeitslohn bleibt ebenfalls außer Ansatz. Das bedeutet z. B.: Zinseinnahmen führen erst oberhalb von 1.601 Euro zu Zinseinkünften, denn der Sparerfreibetrag beträgt 1.550 Euro, die Werbungskostenpauschale 51 Euro. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung führen bereits dann zu Renteneinkünften, wenn der Ertragsanteil den Werbungskostenpauschalbetrag von 102 Euro übersteigt. Davon ist im Regelfall auszugehen. Versorgungsbezüge (Pensionen) führen oberhalb von 1.740 Euro jährlich zu Einkünften, weil von den Bezügen 40 v. H. als sog. Versorgungsfreibetrag sowie der Arbeitnehmerpauschalbetrag von 1.044 Euro abzuziehen sind. Sollten die Voraussetzungen für die Ermittlung einer Freistellungsbescheinigung für das Jahr 2003 beim geringfügig Beschäftigten vorliegen, muss auf jeden Fall ein Antrag beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Garagenüberlassung gegen Entgelt für einen Dienstwagen kein Arbeitslohn 6

Überlässt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber seine eigene Garage, in der ein Dienstwagen untergestellt wird, ist das vom Arbeitgeber hierfür gezahlte Entgelt kein Arbeitslohn. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kommt es darüber hinaus nicht darauf an, ob es sich um eine eigene oder angemietete Garage des Arbeitnehmers handelt. Auf jeden Fall ist bei Erfassung der Privatnutzung nach der so genannten 1 v. H.-Regelung kein zusätzlicher geldwerter Vorteil für die Zurverfügungstellung der Garage an den Arbeitnehmer anzusehen. Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen Bei Mietverhältnissen zwischen nahen Angehörigen ist die steuerliche Berücksichtigung oft streitig. Die Rechtsprechung fordert, dass ein Mietvertrag zwischen nahmen Angehörigen den mit Fremden geschlossenen Mietverträgen vergleichbar ist (sog. Fremdvergleich). Der Bundesfinanzhof beurteilte nun mit einem Vermietungsfall, bei dem sowohl der Mietvertrag mit Fremden als auch der Mietvertrag mit nahen Angehörigen fehlerhaft war. In einem solchen Fall verliert der geforderte Fremdvergleich an Gewicht. Die Mängel des Mietvertrages mit nahen Angehörigen deuten in einem solchen Fall nicht ohne weiteres auf eine private Veranlassung des Mietverhältnisses hin. Bei Prüfung des Mietvertrages ist dann für die Auslegung urspünglich unklarer Vereinbarungen die späteres tatsächliche Ausübung des Mietverhältnisses zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass ein mit Fremden vergleichbares Mietverhältnis gewollt war und auch so praktiziert wird, ist auch das Mietverhältnis zwischen den nahen Angehörigen anzuerkennen. Überprüfung der Miethöhe bei verbilligter Vermietung Die verbilligte Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte führt zu einer Kürzung der Werbungskosten, wenn der Mietpreis weniger als 50 v. H. der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Aus diesem grund sollten bestehende Mietverträge vor dem Jahreswechsel darauf geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen nur geringfügig mehr als 50 v. H. einer vergleichbaren Fremdmiete heranzugehen. Die Koalition plant eine Erhöhung von 50 auf 75 v. H. 7