Diese Satzung regelt die Entschädigungszahlungen des Stadtrates, der Ortsteilbeiräte, der Feuerwehr und weiterer ehrenamtlich tätiger Bürger.

Ähnliche Dokumente
Satzung zur Entschädigung für ehrenamtlich Tätige der Einheitsgemeinde Stadt Wanzleben Börde (Entschädigungssatzung)

- Entschädigungssatzung -

Aufwandsentschädigungssatzung der Stadt Oranienbaum Wörlitz

Satzung über die Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger der Stadt Oranienbaum-Wörlitz und deren Ortsteile Aufwandsentschädigungssatzung

1 Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Bürgermeister

Satzung zur Entschädigung für ehrenamtlich Tätige der Einheitsgemeinde Stadt Wanzleben - Börde

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige der Stadt Leuna (Entschädigungssatzung)

Stadt Mücheln (Geiseltal)

Satzung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlich tätigen Bürger der Gemeinde Kabelsketal

1 Anwendungsbereich. 2 Verdienstausfall

Stadt Tangermünde. Satzung der Stadt Tangermünde über die Entschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger - Entschädigungssatzung - Inhaltsverzeichnis

Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche Bürgermeister RdErl. des MI vom

Satzung der Stadt Sandersdorf-Brehna über die Entschädigung der Stadträte und ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungssatzung)

1 Grundsatz. 2 Geltungsbereich

S a t z u n g über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlich tätigen Bürger der Stadt Wettin-Löbejün

1 Allgemeinde Vorschriften

Die Kommunalaufsichtsbehörden sind angewiesen, Satzungen nicht zu beanstanden, wenn sie sich im Rahmen der nachfolgenden Regelungen halten.

(Lesefassung beinhaltet die 1. Satzung zur Änderung der Satzung vom sowie die 2. Satzung zur Änderung der Satzung vom

Satzung über Aufwandsentschädigung, Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall der Gemeinde Quellendorf (Entschädigungssatzung) als Neufassung

Entschädigungssatzung der Stadt Aschersleben

Satzung der Stadt Bernburg (Saale) über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Bürger (Entschädigungssatzung)

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger und Fraktionen (Entschädigungssatzung)

Lesefassung. im Altmarkkreis Salzwedel

Landkreis Börde. Satzungstitel Satzung des Landkreises Börde über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige (Entschädigungssatzung)

Satzung der Stadt Oldenburg in Holstein zur Regelung der Entschädigung für Ehrenbeamte und ehrenamtlich Tätige

Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen über die Entschädigung für ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger (Aufwandsentschädigungssatzung)

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich

Stadt Dessau-Roßlau. 17. November November Dezember /15 S Juli 2014

Entschädigungssatzung der Gemeinde Appen (Kreis Pinneberg)

GEMEINDE MOLBERGEN. S a t z u n g

(1) Stadträte erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Form eines Pauschalbetrages in Höhe von 77,00.

Ausfertigung durch den Oberbürgermeister/ Bürgermeister. Artikelsatzung

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Freyburg (Unstrut)

1 Anwendungsbereich. 2 Verdienstausfall für Stadträte und nicht dem Stadtrat angehörende Ausschussmitglieder

Entschädigungssatzung der Gemeinde Münsterdorf

1 Bürgervorsteherin / Bürgervorsteher

v o m B e s c h l u s s n u m m e r : G 0 1 / 0 3 / 0 8

Entschädigungssatzung der Stadt Itzehoe in der Fassung des III. Nachtrages

Ortsrecht der Gemeinde Timmendorfer Strand 1.7

Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Bürger (Entschädigungssatzung) der Gemeinde Nobitz vom

Entschädigungssatzung des Kreises Segeberg vom Lesefassung -

Redaktionelle Lesefassung! S A T Z U N G

Satzung. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten der Stadt Neustadt in Sachsen (Entschädigungssatzung)

AUFWANDSENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Aschersleben

gemäß Beschluss des Kreistages Nr /2014 KT vom Aufwandsentschädigung

S a t z u n g der Gemeinde Wohltorf

Entschädigungssatzung des Kreises Ostholstein

Entschädigungssatzung des Salzlandkreises für ehrenamtlich Tätige

Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen über die Entschädigung für ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger (Aufwandsentschädigungssatzung)

Satzung. der Gemeinde Westerhorn. Kreis Pinneberg. (Entschädigungssatzung) über Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern. Stand Sitzung GV

Satzung der Gemeinde Bönningstedt über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung)

Seite 2. (1) Mitglieder des Hauptausschusses nach 40 a KrO erhalten nach Maßgabe des 9 Abs. 1 Nr.

Satzung. 1 Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld für Mitglieder städtischer Gremien

Vom 7. Juli Entschädigungen

Satzung der Gemeinde Bliestorf. über die Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern. (Entschädigungssatzung)

Ortsrecht Bad Oldesloe 000.2

Satzung. über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger. in der Gemeinde Ammersbek in der Fassung vom

Gliederung. Präambel. 1 Allgemeine Vorschrift. 2 Geltungsbereich. 3 Grundsätze. 4 Einwohnerzahl. 5 Zahlungsbestimmungen

1 Bürgervorsteherin, Bürgervorsteher

Satzung der. Stadt Bad Segeberg. über die Entschädigungen. in kommunalen Ehrenämtern

Entschädigungssatzung der Stadt Lauenburg/Elbe vom

Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger des Landkreises Anhalt- Bitterfeld (Entschädigungssatzung)

Bürgervorsteher/-in und Stellvertreter/-innen

Satzung der Samtgemeinde Thedinghausen über die Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige

Neufassung. (Text der ab Januar 2015 gültigen Fassung)

Allgemeines. 2 Entschädigungen

Satzung der Gemeinde Owschlag

Satzung der Stadt Oberlungwitz über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten (Entschädigungssatzung) 1 Entschädigung nach Durchschnittssätzen

Satzung der Stadt Husum über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern in der Stadt Husum vom

SATZUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG VON STADTVERORDNETEN, ORTSBEIRATSMITGLIEDERN UND EHRENAMTLICH TÄTIGEN (amtlich bekannt gemacht am 29. Dez.

Entschädigung der Ratsmitglieder

Mitglieder des Kreistages

Satzung des Landkreises Schweinfurt zur Regelung der Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten (Entschädigungssatzung)

Satzung der Gemeinde Hasloh über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung)

Amtsblatt für die Stadt Braunsbedra

S a t z u n g über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger des Landkreises Anhalt-Bitterfeld (Entschädigungssatzung)

Allgemeines. 2 Entschädigungen

Ortschaftsräte Satuelle und Uthmöden

Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

1 Entschädigung von Funktionsträgern der Freiwilligen Feuerwehr

Satzung über Aufwandsentschädigung, Fahrtkosten und Verdienstausfall der Gemeinde Lengede vom 03. November 2011

Artikel I. Entschädigungen für Ratsmitglieder, Mitglieder der Ortsräte und nicht dem Rat angehörende Ausschussmitglieder.

Satzung der Stadt Büdelsdorf über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung)

Entschädigungssatzung des Kreises Steinburg. Änderungsdaten:

Entschädigungssatzung des Kreises Stormarn in der ab geltenden Fassung

1 Allgemeine Vorschriften

Satzung. 1 Grundsatz. bei Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren auch: f. als Ersatz von Kleidungsstücken g. als Kleidergeld und Reinigungspauschale

1 Allgemeine Vorschriften

N öffentlich. Personalrat IHauptausschuss N Stadtverordnetenversammlung

Ortsrecht Satzung über die Entschädigung der Ratsmitglieder und sonstiger Mitglieder kommunaler Vertretungen der Stadt Nienburg/Weser

S A T Z U N G. über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit in der Stadt Seelze. (Entschädigungssatzung) (Neufassung)

S a t z u n g. über die Entschädigung der Abgeordneten des Kreistages und der ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungssatzung ES )

S A T Z U N G. Allgemeines

Vom 9. September 2004

Transkript:

- 1-10.1.1. Entschädigungssatzung der Stadt Jessen (Elster) für die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Bürger vom 07.07.2009, in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 06.12.2016 Auf der Grundlage der 8, 9 und 45 Absatz 2 Nr. 1 i. V. m. 35 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen Anhalt (KVG LSA) vom 01.07.2014 (GVBl. LSA 2014 Nr. 12 S. 288) in der zurzeit geltenden Fassung und dem Runderlass des Ministeriums des Inneren vom 16.06.2014-31.21-10041 zur Aufwandsentschädigung für in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufene (Mbl. LSA Nr. 20 vom 30.06.2014 S. 264) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Jessen (Elster) in seiner Sitzung am 06.12.2016 mit Beschluss 44/2016 folgende 6. Änderungssatzung der Entschädigungssatzung der Stadt Jessen (Elster) für die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Bürger vom 07.07.2009 beschlossen. 1 Geltungsbereich Diese Satzung regelt die Entschädigungszahlungen des Stadtrates, der Ortsteilbeiräte, der Feuerwehr und weiterer ehrenamtlich tätiger Bürger. 2 Stadtrat (1) Jeder Stadtrat erhält eine pauschale monatliche Entschädigung von 140,00 /Monat, damit sind alle Aufwendungen für die Teilnahme an Sitzungen usw. innerhalb der Stadtgrenzen abgegolten. Sachkundige Bürger in den Ausschüssen erhalten ein Sitzungsgelt in Höhe von 16,00 /Sitzung. (2) Die Abrechnung erfolgt vierteljährlich. (3) Verantwortlich für die Vorlage der Abrechnung sind die jeweiligen Verantwortlichen für die Sitzung. (4) Die Vorlage der Abrechnung hat bis zum 6. Arbeitstag nach Ende des Quartals im Vorzimmer des Bürgermeisters zu erfolgen. Später eingehende Abrechnungen werden nicht mehr berücksichtigt. (5) Der Vorsitzende des Rates erhält eine zusätzliche Entschädigung von 100,00 /Monat. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden des Rates für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als drei Monaten erhält der Stellvertreter ab dem 4. Monat eine Aufwandsentschädigung pro Tag in Höhe von 1/30 der monatlichen Aufwandsentschädigung des Vertretenen für jeden weiteren Tag der Vertretung. Diese Aufwandsentschädigung wird rückwirkend zum Monatsende gezahlt. (6) Die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine Entschädigung von 10,00 /Monat und Mitglied. Der Höchstbetrag beträgt 150,00 /Monat.

- 2-10.1.1. 3 Ortsteilbeiräte (1) Die Mitglieder der Ortsteilbeiräte erhalten einen Pauschalbetrag bei Ortsteilen bis 500 Einwohner von 23,00 /Monat bis 1 000 Einwohner von 30,00 /Monat bis 1 500 Einwohner von 37,00 /Monat bis 2 000 Einwohner von 44,00 /Monat (2) Der Vorsitzende eines Ortsteilbeirates erhält einen zusätzlichen Pauschalbetrag bei Ortsteilen bis 500 Einwohner von 30,00 /Monat bis 1 000 Einwohner von 45,00 /Monat bis 2000 Einwohner von 60,00 /Monat über 2 000 Einwohner von 80,00 /Monat (3) Die Zahlung der Entschädigung erfolgt vierteljährlich, innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Abschluss des Quartals. (4) Die Übergabe der Anwesenheitslisten an die Sekretärin des Bürgermeisters hat durch den Vorsitzenden des Ortsteilbeirates jeweils bis zum 6. Werktag des folgenden Quartals zu erfolgen. Bei Nichtvorlage erfolgt für das abgelaufene Quartal keine Auszahlung. 4 Freiwillige Feuerwehr (1) Der Stadtwehrleiter erhält eine pauschale Entschädigung von 300,00 /Monat. Die stellvertretenden Stadtwehrleiter erhalten 150,00 /Monat, dazu zählen auch die Bereichsleiter. (2) Der Wehrleiter einer Schwerpunktwehr erhält eine Entschädigung von 120,00 /Monat, der Stellvertreter jeweils die Hälfte. (3) Der Wehrleiter einer Stützpunktwehr und einer Wehr mit erweiterter Grundausstattung erhält eine Entschädigung von 100,00 /Monat, der Stellvertreter die Hälfte. (4) Der Wehrleiter einer Wehr mit Grundausstattung erhält eine Entschädigung von 80,00 /Monat, der Stellvertreter die Hälfte. (5) Übernimmt ein Wehrleiter zusätzlich eine Löschgruppe eines anderen Ortsteiles, erhält er eine zusätzliche Entschädigung von 30,00 /Monat, der Stellvertreter zusätzlich 20,00 /Monat und der Löschgruppenführer des Ortsteiles 25,00 /Monat.

- 3-10.1.1. (6) Gerätewarte erhalten pro Fahrzeug einen Pauschalbetrag zu a) von 10,00 /Monat und b) von 5,00 /Monat a) Als Fahrzeuge gelten motorgetriebene LKW und Sonderfahrzeuge. b) Kräder und Anhänger (7) Jugendfeuerwehrwarte erhalten eine pauschale Entschädigung von 60,00 /Monat, Stellvertreter jeweils die Hälfte. Der Stadtjugendfeuerwehrwart erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 100,00. (8) Die Zahlungen erfolgen vierteljährlich. Verantwortlich für die Abrechnung sind die Wehrleiter. Die Übergabe der Abrechnungen erfolgt bis zum 6. Arbeitstag des folgenden Quartals an das Ordnungsamt. Nichteinhaltung von Terminen und Leistungen bedingen die Einstellung der Zahlungen. (9) Träger von Atemschutzgeräten, die die Anforderungen der Feuerwehrdienstvorschrift (7/FWDV 7-Stand 2005) erfüllen und aktiven Dienst in einer Feuerwehr mit Atemschutzgeräten verrichten bzw. im Einsatzdienst dieser integriert sind, erhalten pauschal eine Entschädigung von 100,00 /Jahr zum 31.12. des laufenden Jahres. 5 Mitglieder des Umlegungsausschusses Die Mitglieder des Umlegungsausschusses erhalten einen monatlichen Pauschalbetrag von 60,00. Der Vorsitzende erhält zusätzlich eine pauschale monatliche Entschädigung von 15,00. Je Sitzung erhalten die Mitglieder des Ausschusses bei Teilnahme an den Sitzungen 16,00 Sitzungsgeld. Die stellvertretenden Mitglieder erhalten nur im Vertretungsfall die oben genannte Entschädigung. 6 Sonstige ehrenamtlich Tätige Werden für weitere Aufgaben ehrenamtlicher Tätigkeit Bürger durch den Bürgermeister berufen, legt der Hauptausschuss die Entschädigung fest. Sie darf einen monatlichen Höchstsatz von 100,00 je Monat nicht überschreiten. 7 Entgangener Arbeitsverdienst Nichtselbstständigen wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Selbstständigen und Hausfrauen wird der Verdienstausfall in Form eines pauschalen Durchschnitts- und Stundenlohnes ersetzt. Dieser darf 16,00 /Stunde nicht übersteigen. Erstattungen erfolgen ausschließlich auf Antrag.

- 4-10.1.1. 8 Reisekosten (1) Reisekosten werden nach den für hauptamtliche Beamte geltenden Vorschriften gewährt. Vor Antritt einer Reise ist der Auftrag durch den Bürgermeister zu erteilen. (2) Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an den Sitzungen des Rates, seiner Ausschüsse sowie der Ortsteilbeiräte innerhalb der Stadt entstehen, sind mit den Entschädigungszahlungen abgegolten bzw. werden nicht separat vergütet. 9 Inkrafttreten Diese Entschädigungsregelung tritt am 01.07.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 13.09.2004 außer Kraft. Die 1. Änderungssatzung zur Entschädigungssatzung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft am 08.04.2010. Die 2. Änderungssatzung zur Entschädigungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 484 vom 20.12.2012). Die 3. Änderungssatzung zur Entschädigungssatzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. (Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 508 vom 01.01.2014) Die 4. Änderungssatzung zur Entschädigungssatzung der Stadt Jessen (Elster) tritt am 01.07.2014 in Kraft. (Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 530 vom 18.12.2014) Die 5. Änderungssatzung zur Entschädigungssatzung der Stadt Jessen (Elster) tritt am 27.05.2016 in Kraft. Die 6. Änderungssatzung zur Entschädigungssatzung der Stadt Jessen (Elster) tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Jessen (Elster), den 06.12.2016 Gunter Danneberg Siegel Michael Jahn Stadtratsvorsitzender Bürgermeister

- 5-10.1.1.