Wiederkehrende Straßenbeiträge

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INFORMATION ERSCHLIESSUNGSBEITRAG. 1. Allgemeines: Erschließung von Grundstücken Die bauliche oder gewerbliche Nutzung eines Grundstücks

Transkript:

Wiederkehrende Straßenbeiträge Informationen für die Bürger der Stadt Hungen Referent: Thomas Becker

Agenda Agenda 1. Kurze Vorstellung 2. Finanzierung des kommunalen Straßenbaus 3. Das Projekt, die Datenerhebung 4. Musterberechnung und Ihre Fragen

Zahlen und Fakten zur Standorte: 35415 Pohlheim 23701 Eutin 74182 Obersulm 04129 Leipzig Vorstand: Mitarbeiter: 25 Dipl. Wirtschaftsing. Thomas Becker Eutin Schleswig- Holstein Leistungen: ganzheitliche Kommunalberatung Schwerpunkte Gebühren, Bilanzen, Beiträge, Organisation Verwaltung des Vermögens in Fachkatastern Lösung komplexer ämterübergreifender Aufgaben Fokus: Infrastrukturvermögen und Organisation Pohlheim Hessen Leipzig Entwicklung Kunden: Enge Kontakte zu Leitsatz: Kontakt: über 450 bundesweit Hexagon Geospatial Allevo Kommunalberatung RhönEnergie&Service, Fulda, kommunale Rechenzentren Wirtschaftsprüfern, Verwaltungsjuristen und Steuerberatern Kommunalberatung mit Weitblick www.kc-systemhaus.de Obersulm (Allevo) Baden-Württemberg 3

Gesetzliche Grundlagen zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen Gesetzesänderungen seit 2012 2012 2013 2014. 2018 Kann Bestimmung Soll - Bestimmung Kann Bestimmung

Straßenausbaubeitragserhebung Die aktuelle Situation Gesetzesänderungen zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen vom Mai / Juni 2018 Pflicht zur Beitragserhebung entfällt, Änderung GemHVO 93 und KAG 11 Haushaltsausgleich ist nach wie vor Vorgabe, GemHVO 92 Abs.4 bleibt unverändert Kriterium Möglichkeiten der Refinanzierung des Straßenbaus: Allgemeine Haushaltsmittel kommunale Steuern z.b. Grundsteuer B Straßenausbaubeitrag Maßnahmenbezogen 11 KAG Wiederkehrend 11a KAG

Grundlagen der Beitragserhebung 14.6.2018: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Umstellung der Beitragserhebung von maßnahmenbezogenen Straßenausbaubeiträge auf wiederkehrende Straßenausbaubeiträge. Der Straßenausbaubeitrag ist eine Kommunalabgabe, die für investive Maßnahmen des Straßenbaus erhoben wird. Beitragspflichtig sind die Grundstücke, die einen Sondervorteil (z.b. das Grundstück anfahren, begehen und zu wohn- oder gewerbezwecken nutzen) haben

Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag maßnahmenbezogen: Anliegergrundstücke direkt an der Baumaßnahme wiederkehrend Grundstücke in einem definierten Abrechnungsgebiet z.b. Stadtteil

Übersicht der Beitragserhebung für Straßen Erstmalige Herstellung der Straße Erschließungsbeiträge nach 127 ff. BauGB auf Grundlage einer Erschließungsbeitragssatzung (EBS) Um- und Ausbau der Straße (Erneuerung und Erweiterung) 11 KAG Straßenbeitragssatzung maßnahmenbezogen oder 11a KAG Satzung über wiederkehrende Straßenbeiträge Nur Investitionen, keine Instandhaltung oder Unterhaltung

Bildung von Abrechnungsgebieten In der Satzung können sämtliche Verkehrsanlagen eines Ortsteils oder eines Ortsbezirks als Abrechnungsgebiet im Sinne einer einheitlichen kommunalen Einrichtung bestimmt werden. 11a Abs. 2b KAG Bei überschaubaren Gemeinden können alle Straßen des Gemeindegebietes zu einer Einheit zusammengefasst werden Insbesondere bei Gemeinden, die aus mehreren räumlich getrennten Ortsteilen bestehen, bietet sich die Bildung mehrerer entsprechender Einrichtungen an Beim Vorhandensein von Ortsbezirken mit Ortsbeiräten im Sinne des 81 HGO kann sich die Bildung von Abrechnungsgebieten hieran orientieren 11a Abs. 2a KAG: Die zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefassten Verkehrsanlagen bilden eine einheitliche kommunale Einrichtung. Die Abrechnungsgebiete sind in der Satzung zu bestimmen.

Bildung von Abrechnungsgebieten

Berechnung Beitragssatz Die Summe aller beitragspflichtigen Flächen in einem Abrechnungsgebiet bilden die Grundlage für die Berechnung des Beitragssatzes. beitragsfähigen Aufwand in abzgl. Gemeindeanteil Berechnung Beitragssatz = --------------------------------------------------------------------------- beitragspflichten Flächen im Abrechnungsgebiet Der Gemeindeanteil ist der Vorteil der Allgemeinheit und wird von der Stadt getragen Wiederkehrende Straßenbeiträge werden nur in den Abrechnungsgebieten erhoben, in denen beitragspflichtige Straßenbaumaßnahmen durchgeführt werden 11

Der Gemeindeanteil Bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (Gemeindeanteil) außer Ansatz. Der Gemeindeanteil ist in der Satzung festzulegen und muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist. Er beträgt mindestens 25 Prozent. 11 Abs. 4 KAG (Einmalbeitrag) Die Gemeinde trägt 25 % des beitragsfähigen Aufwands, wenn die Verkehrsanlage überwiegend dem Anliegerverkehr, 50 % wenn sie überwiegend dem innerörtlichen und 75 %, wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient. Für jedes Abrechnungsgebiet wird das Verhältnis vom Gemeindeanteil (Durchgangsverkehr) zum Anliegerverkehr gewichtet.

Die Abrechnungsgebiete und der Gemeindeanteil Abrechnungsgebiet 1: Bellersheim Gemeindeanteil: 32,67 % Abrechnungsgebiet 2: Kernstadt Gemeindeanteil 31,43 % Abrechnungsgebiet 3: Inheiden Gemeindeanteil 32,26 % Abrechnungsgebiet 4: Langd Gemeindeanteil 29,86 % Abrechnungsgebiet 5: Langd Wochenendgebiet Gemeindeanteil 25,00 % Abrechnungsgebiet 6: Nonnenroth Gemeindeanteil 30,77 % Abrechnungsgebiet 7: Obbornhofen Gemeindeanteil 28,79 % Abrechnungsgebiet 8: Rabertshausen Gemeindeanteil 35,46 % Abrechnungsgebiet 9: Rodheim a. d. Horloff Gemeindeanteil 30,68 %

Die Abrechnungsgebiete und der Gemeindeanteil Abrechnungsgebiet 10: Steinheim Gemeindeanteil 28,32 % Abrechnungsgebiet 11: Steinheim Wochenendgebiet Gemeindeanteil 25,00 % Abrechnungsgebiet 12: Trais Horloff Gemeindeanteil 27,83 % Abrechnungsgebiet 13: Utphe Gemeindeanteil 31,37 % Abrechnungsgebiet 14: Villingen Gemeindeanteil 31,00 %

Das Bauprogramm, Verbundmaßnahmen Kanal und Wasser 15

beitragspflichtige Fläche, der Verteilungsmaßstab Verteilungsmaßstäbe sind insbesondere ( 11 Abs. 6 KAG): 1. die Grundstücksflächen 2. das zulässige oder das tatsächliche Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung des Grundstücks 3. die Art der baulichen und sonstigen Nutzung des Grundstücks Die Mustersatzung stellt ab: bei beplanten Gebieten (B-Pläne) auf die zulässige Zahl der Vollgeschosse im unbeplanten Innenbereich auf die tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse bei unbebauten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich auf die Höchstzahl der in unmittelbarer Umgebung tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse bei bebauten Außenbereichsgrundstücken auf die tatsächliche Bebauung

Die beitragsrelevante Grundstücksfläche, der Verteilungsmaßstab beitragspflichtige Grundstücksfläche = Grundbuchfläche x Nutzungsfaktor (+Artzuschlag) Der Nutzungsfaktor ist in der Satzung anhand der Zahl der Vollgeschosse festgelegt: a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0, b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25, c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5, d) bei viergeschossiger Bebaubarkeit 1,75. Bei jedem weiteren Vollgeschoss erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,25

Verteilungsmaßstab Flächenseite Vollgeschossbestimmung in beplanten Gebieten

Verteilungsmaßstab Möglichkeiten der Vollgeschossbestimmung z.b. unbeplanter Innenbereich 1. anhand von Bauunterlagen 2. Messung vor Ort 3. Selbstauskunft

Selbstauskunft Abgleich der Anzahl der Vollgeschosse Artzuschlag

Selbstauskunft, Ermittlung der Vollgeschosse im unbeplanten Gebiet

Ermittlung der Geschossigkeit durch Selbstauskunft, Ermittlung der Vollgeschosse im unbeplanten Gebiet Daten der HVBG und Selbstauskunft

Ermittlung der Geschossigkeit durch Selbstauskunft, Ermittlung der Vollgeschosse im unbeplanten Gebiet Daten der HVBG und Selbstauskunft

Der Artzuschlag Art der Nutzung (Artzuschlag) In Kern- Gewerbe- und Industriegebieten + 20 % Ausschließliche gewerbliche oder ähnliche Nutzung in sonstigen Baugebieten + 20 % Bei gemischt genutzten Grundstücken in sonstigen Baugebieten + 10 %

Der Fragebogen zur Selbstauskunft

Der Fragebogen zur Selbstauskunft für Grundstücke im unbeplanten Bereich 12,00 7,25 87,00 12,00 8,50 102,00 87,00 X 76,50 X 1 4 X X 5

Der Fragebogen zur Selbstauskunft X

Abrechnungszeitraum Bei Ermittlung des Beitragssatzes kann anstelle der jährlichen Investitionsaufwendungen vom Durchschnitt der im Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu erwartenden Aufwendungen ausgegangen werden. 11a Abs. 3 Satz 1 KAG 2018 2019 2020 2021 2022

Überleitregelungen / Verschonung Durch Satzung haben die Gemeinden Überleitungsregelungen für die Fälle zu treffen, in denen Erschließungsbeiträge oder Ausgleichsbeträge nach dem BauGB oder Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund von Verträgen zu leisten sind oder geleistet wurden. Entsprechendes gilt, wenn von einmaligen Beiträgen nach 11 auf wiederkehrende Beiträge umgestellt wird. Die Überleitungsregelungen sollen vorsehen, dass die betroffenen Grundstücke für einen Zeitraum von höchstens 25 Jahren seit der Entstehung des Beitragsanspruchs bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt und auch nicht beitragspflichtig werden. Bei der Bestimmung des Zeitraums nach Satz 3 sollen die übliche Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen und der Umfang der einmaligen Belastung berücksichtigt werden. Der Zeitraum soll fünf Jahre nicht unterschreiten.

Berechnung Beitragssatz Die beitragspflichtige Fläche ergibt sich für jedes Grundstück aus folgender (vereinfachter) Rechnung beitragspflichtige Grundstücksfläche = Grundbuchfläche x Nutzungsfaktor (+Artzuschlag) Die Summe aller beitragspflichtigen Flächen in einem Abrechnungsgebiet bilden die Grundlage für die Berechnung des Beitragssatzes. beitragsfähigen Aufwand in abzgl. Gemeindeanteil Berechnung Beitragssatz = --------------------------------------------------------------------------- beitragspflichten Flächen im Abrechnungsgebiet Gemeindeanteil ist der Vorteil der Allgemeinheit und wird von der Kommune getragen 30

Erläuterung zur Berechnung der beitragspflichtigen Fläche (Veranlagungsfläche) Musterberechnung der beitragsrelevanten Fläche eines Grundstücks Beispiel 1: amtliche Fläche: 500 m²; Anzahl Vollgeschosse: 2; Keine gewerbliche Nutzung; beplantes Gebiet Berechnung der beitragspflichtigen Fläche: 500 m² * 1,25 = 625 m² Beispiel 2: amtliche Fläche: 1.350 m², davon 450 m² landwirtschaftliche Fläche im Außenbereich; Anzahl Vollgeschosse: 3; Mischnutzung, unbeplantes Gebiet, Ortsrandlage, Berechnung der beitragspflichtigen Fläche: (((1.350-450) * 1,5) * 1,1)) + (450*0,01) = ( 900 * 1,5) * 1,1) + 4,5 = 1.485 + 4,5 = 1.489,5 m²

Beispiel: Abrechnungsgebiet Muster Weg 32 Geschätzte Kosten 422.000,00./. 25 % Gemeindeanteil 105.500,00 Beitragsfähig 316.500,00

Beispiel: Abrechnungsgebiet Muster Weg 33

Ihre Fragen Vielen Dank

Wer muss den wiederkehrenden Straßenbeitrag zahlen? Grundsätzlich ist jeder Eigentümer eines Grundstücks, das vom öffentlichen Straßennetz des jeweiligen Ortsteils zugänglich ist, beitragspflichtig. Hiervon ausgenommen sind Grundstücke, für die in der jüngeren Vergangenheit Erschließungsbeiträge erhoben wurden. Diese sind solange vom Straßen-beitrag befreit bis dieser einmalige Beitrag abgegolten ist; längstens jedoch 25 Jahre.

Werden von den Straßenbeiträgen auch die Schlaglöcher repariert? Die grundhafte Sanierung von Straßen ist nicht mit der Reparatur von Schlaglöchern zu verwechseln. Die regelmäßig durchzuführenden Reparaturen zur Erhaltung der Verkehrssicherungs-pflicht (Schlaglöcher ausbessern) bleiben davon unberührt. Für diese jährlichen Maßnahmen werden weiterhin Mittel im städtischen Haushalt bereitgestellt.

Werden die Bürger durch die wiederkehrende Straßenbeiträge höher belastet als durch den einmaligen Straßenbeitrag? Nein, die Summe der wiederkehrenden Straßenbeiträge pro Abrechnungsgebiet ist gleich denen des einmaligen Straßenbeitrages. Die Bürger zahlen über Jahre hinweg einen niedrigeren zwei bis dreistelligen Beitrag beim wiederkehrendem Straßenbeitrag im Vergleich zu einem einmaligem Straßenausbaubeitrag der einen vier bis fünfstelligen Betrag erreicht.

Können Vermieter die wiederkehrenden Straßenbeiträge auf Mieter umlegen? Zwar erweckt der wiederkehrende Straßenbeitrag aufgrund seiner Bezeichnung, Fälligkeit und Dauerhaftigkeit den Eindruck, dass es sich um eine "laufende öffentliche Last" im Sinne des 2 Nr. 1 BetrKV handele, die auf Mieter umgelegt werden könne. Der wiederkehrende Straßenbeitrag ist jedoch nach wie vor ein Beitrag nach KAG und dient jeweils der Finanzierung von (einmaligen) Investitionen. Das Amtsgericht Greiz (Thüringen) vertrat bereits mit Urteil vom 13. Juli 1998 die Auffassung, dass wiederkehrende Straßenbeiträge aus diesem Grund nicht auf die Mieter umlegbar seien. Eine amtsgerichtliche Rechtsprechung aus dem Bundesland Hessen gibt es hierzu jedoch noch nicht.

Thomas Becker 39