Umkleiden in Einrichtungen des Gesundheitswesens

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Transkript:

GRAND-DUCHE DE LUXEMBOURG Luxembourg, le 30 juin 2004 ITM-CL 601.6 Umkleiden in Einrichtungen des Gesundheitswesens Diese Vorschriften umfassen 6 Seiten Inhaltsverzeichnis Kapitel Seite 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen... 2 2 Allgemeine Anforderungen an Umkleiden... 2 3 Bauliche und technische Anforderungen... 3 3.1 Fußboden... 3 3.2 Wände... 4 3.3 Lüftung... 4 3.4 Beheizung... 4 3.5 Beleuchtung... 5 4 Ausstattung von Umkleideräumen... 5 4.1 Spinde / Schränke... 5 4.2 Handwaschbecken... 5 4.3 Hygieneset... 5 4.4 Spiegel... 5 4.5 Wäscheabwurf... 6 4.6 Abfallsammelbehälter... 6 Direction, Département Sécurité et Santé Adresse postale : Boîte postale 27 L- 2010 Luxembourg Bureaux : 3, rue des Primeurs, L-2361 Strassen Tél : 478-6145 Fax: 40 60 47 Site Internet : http://www.itm.etat.lu

1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Diese Vorschriften gelten für alle Umkleiden in Einrichtungen des Gesundheitswesens, außer für solche Umkleiden, welche ausschließlich für Patienten oder Besucher vorgesehen sind. (2) Diese Vorschriften sind in Verbindung mit der Vorschrift ITM-CL 49 Installations sanitaires anzuwenden. Im Falle unterschiedlicher Anforderungen sind für Einrichtungen des Gesundheitswesens die Anforderungen der vorliegenden Vorschrift maßgebend. (3) Für Umkleiden die besonderen Funktionsbereichen zugeordnet sind (z.b. OP-Bereich, Intensivstation, Dialyse, etc.), können weitergehende Anforderungen gelten. (4) Unter Umkleideräumen werden hier die Räume verstanden, in welchen bestimmungsgemäß Straßen- oder Arbeitskleidung an- oder abgelegt wird. (5) Unter Umkleiden werden Umkleideräume einschließlich eventuell angegliederter Räume, wie zum Beispiel Waschräume oder Toiletten, verstanden. 2 Allgemeine Anforderungen an Umkleiden (1) Umkleiden müssen für die Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden, welche bei der Ausübung ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen. In Einrichtungen des Gesundheitswesens sind dies zum Beispiel: Pflegepersonal Ärztliches Personal Laborpersonal Küchenpersonal Reinigungspersonal sonstiges Funktionspersonal (2) Die Umkleiden sind entsprechend der unterschiedlichen Tätigkeiten zu trennen. So müssen die Umkleiden für Pflege-, Reinigungs- und Küchenpersonal jeweils getrennt voneinander sein. Das Personal aus Risikobereichen (z.b. Intensivstation, Dialyse, Isolierstation, etc.) darf sich nicht zusammen mit dem Personal der Normalpflege umziehen. Für jeden Risikobereich muss eine separate Umkleide zur Verfügung stehen. Ausnahmen hiervon sind in Einzelfällen möglich, bedürfen jedoch der Abstimmung mit der Gewerbeinspektion. (3) Die Verpflichtung zur Bereitstellung geeigneter Umkleiden gilt auch für Beschäftigte von Drittunternehmen, sofern diese innerhalb der Einrichtung tätig sind. Seite 2 von 6 Seiten

(4) Umkleiden müssen so ausgeführt sein und so betrieben werden, dass die grundsätzlichen Zielstellungen von Umkleiden in Einrichtungen des Gesundheitswesens in jedem Fall erfüllt sind. Diese grundsätzlichen Zielstellungen sind: Schutz der Straßenkleidung und Privatutensilien vor Krankheitserregern und chemischen Agenzien Schutz der Patienten vor Krankheitserregern (Mikroorganismen) aus der Privatsphäre der Beschäftigten Schutz vor Einsicht/Wahrung der Intimsphäre Sicherung der Straßenkleidung und Privatutensilien gegen Diebstahl (5) Die Zugänge von Umkleideräumen müssen so gestaltet sein, dass die Beschäftigten vor Zugluft und direktem Einblick geschützt sind. (6) Eventuelle Fenster müssen so angeordnet oder beschaffen sein, dass eine Einsicht in den Umkleideraum nicht möglich ist. (7) Wenn die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe es erfordern, müssen den Beschäftigten Waschräume zur Verfügung gestellt werden 1) (siehe ITM-CL 49). (8) Waschräume müssen über einen mindestens 10-fachen Luftwechsel verfügen. (9) Umkleideräume müssen von Waschräumen räumlich getrennt, aber über einen unmittelbaren Zugang verbunden sein. (10) In unmittelbarer Nähe von Umkleideräumen müssen Toiletten(räume) vorhanden sein (siehe ITM-CL 49). (11) Umkleideräume und Ihre Einrichtungen müssen so bemessen und aufgeteilt sein, dass für alle Beschäftigten die den Raum gleichzeitig benutzen können, so viel freie Bodenfläche zur Verfügung steht, dass sich die Beschäftigten ungehindert umkleiden können (mindestens 0,5 m² pro Platz). (12) Umkleiden müssen für Frauen und Männer getrennt sein. Die Zugänge der Umkleiden müssen entsprechend gekennzeichnet sein. 3 Bauliche und technische Anforderungen 3.1 Fußboden (1) Fußböden müssen leicht zu reinigen sein. Schlecht zu reinigende Bereiche wie z.b. Nischen, unzugängliche Stellen unter Schränken und Einrichtungen, etc., sind möglichst zu vermeiden. 1) In Einrichtungen des Gesundheitswesens ist dies grundsätzlich der Fall für z.b. Reinigungspersonal, Küchenpersonal, OP-Personal, Intensiv-Personal, Personal von Isolierstationen, Personal aus Werkstätten sowie sonstigem Personal aus Bereichen mit ähnlichen Risiken. Seite 3 von 6 Seiten

(2) Der Anschluss der Bodenbeläge an die Wandbeläge muss mittels Hohlkehlen erfolgen. (3) Die Bodenbeläge müssen wasserfest sein und eine Rutschhemmung mindestens der Bewertungsgruppe R 10 besitzen. Bodenbeläge in nassbelasteten Barfussbereichen müssen der Bewertungsgruppe B entsprechen. (4) Sind Fußböden mit Bodeneinläufen versehen, müssen diese einen Geruchsverschluss besitzen und mit rutschfesten, tritt- und kippsicheren Abdeckungen versehen sein. Diese Abdeckungen müssen ausreichend belastbar sein und mit der Oberkante des Fußbodens bündig abschließen. 3.2 Wände (1) Wände müssen leicht zu reinigen und scheuerwischbeständig sein. (2) Aus ergonomischen Gründen sind Fliesenschilde bis zur Decke auszuführen. Der Bodenbelag ist mittels Hohlkehlen an den Wandbelag anzuschließen. 3.3 Lüftung (1) Umkleideräume müssen ausreichend be- und entlüftet werden. (2) Bei natürlicher Lüftung müssen pro Quadratmeter Grundfläche des Umkleideraumes mindestens die folgenden freien Querschnitte der Lüftungsöffnungen vorhanden sein: 200 cm² bei einseitiger Fensterlüftung jeweils 60 cm² für Zu- und Abluftöffnung bei Querlüftung (3) Lüftungstechnische Anlagen müssen einen 4 bis 8-fachen Raumluftwechsel je Stunde ermöglichen. (4) Die Be- und Entlüftung muss so ausgeführt werden, dass Dämpfe aus Waschräumen und Duschen nicht in die Umkleideräume gelangen (z.b. Unterdruck im Waschraum gegenüber dem Umkleideraum). (5) Waschräume mit Duschen müssen über einen mindestens 10-fachen Luftwechsel verfügen. (6) In Toilettenräumen muss eine wirksame Lüftung gewährleistet sein (mindestens 5- facher Raumluftwechsel je Stunde). (7) Die Lüftung muss so ausgeführt sein und betrieben werden, dass keine Zugluft auftritt. 3.4 Beheizung (1) In Umkleideräumen muss ganzjährig eine Mindesttemperatur von 20 C gewährleistet sein. (2) Heizkörper müssen so angebracht und/oder gestaltet sein, dass sie keine Verletzungsgefahr darstellen (z.b. Berührungsschutz für heiße Flächen, Vermeidung von Kanten, etc.). Seite 4 von 6 Seiten

3.5 Beleuchtung (1) In Umkleideräumen muss die Beleuchtungsstärke mindestens 100 Lux betragen. 4 Ausstattung von Umkleideräumen 4.1 Spinde / Schränke (1) Allen Beschäftigten die sich umziehen müssen, muss eine abschließbare Aufbewahrungsmöglichkeit für Straßenkleidung und Privatutensilien oder eine offene Garderobe abschließbaren Wertfächern zur Verfügung stehen. (2) Wenn die Beschäftigten während Ihrer Arbeit infektiösen, giftigen, gesundheitsschädlichen, ätzenden, reizenden oder stark geruchsbelästigenden Stoffen ausgesetzt sind, muss eine getrennte Aufbewahrungsmöglichkeit für Straßenkleidung und Arbeitskleidung vorhanden sein, sofern die Arbeitskleidung mehrfach getragen wird. 4.2 Handwaschbecken (1) Innerhalb von Umkleideräumen muss mindestens ein unmittelbar zugängliches Handwaschbecken mit fließend warmem und kaltem Wasser vorhanden sein. Das Handwaschbecken darf keinen Überlauf besitzen. (2) Die Armatur muss handberührungsfrei bedienbar sein. Der Wasserstrahl der Armatur darf nicht direkt in die Abflussöffnung des Beckens gerichtet sein. 4.3 Hygieneset (1) Handwaschbecken müssen mit einem Hygieneset mit folgenden Bestandteilen ausgestattet sein: Seifenspender Spender mit Händedesinfektionsmittel Spender mit Hautpflegemittel Einmal-Handtücher aus Papier oder Textil 2) Handtuchabwurf (2) Ein Hygieneset kann bis zu zwei nebeneinanderliegenden Handwaschbecken zugeordnet sein. 4.4 Spiegel (1) Umkleide- und Waschräume sind mit Spiegeln auszustatten. 2 ) z.b. aus einem Spender, von einer Rolle oder einer Ablage. Die Verwendung gewöhnlicher Mehrweg-Handtücher oder von Warmlufthändetrocknern ist nicht gestattet. Seite 5 von 6 Seiten

4.5 Wäscheabwurf (1) Es müssen geeignete, geschlossene Behältnisse (z.b. Wäschesammler mit Deckel) oder Vorrichtungen zum Sammeln der benutzten Arbeitskleidung vorhanden sein. 4.6 Abfallsammelbehälter (1) Umkleideräume sind mit selbstschließenden Abfallsammelbehältern aus einem nichtbrennbaren Material auszustatten. Visa du Directeur adjoint de l Inspection du travail et des mines Mise en vigueur le 30 juin 2004 Robert HUBERTY Paul WEBER Directeur de l Inspection du travail et des mines Seite 6 von 6 Seiten