Im beruflichen Prüfungswesen aktiv sein Gegenwart und Zukunft gestalten Berlin 20. 22.04.2018
Themen Rechtsgrundlagen im Prüfungswesen des Handwerks Akteure im Prüfungswesen Rolle, Rechte und Pflichten der Prüfungsausschussmitglieder Prüfungsordnung Handwerkskammer Ausbildungsordnung Prüfungsdurchführung Erfahrungsaustausch
Akteure im handwerklichen Prüfungswesen Gesellenausschuss DGB Gewerkschaften Berufsbildungsausschuss Aufgabenerstellungsausschuss HWK Verwaltung Prüfungsausschuss Geschäftsführung Kammer / Innung Innung Vollversammlung HWK
Rechtsgrundlagen Prüfungswesen BBIG/ HWO Ausbildungsordnung Handwerkskammer Prüfungsausschuss Satzung Ermächtigung Prüfungsanforderungen Prüfungsordnung Gesellenprüfungsordnung Abschlussprüfungsordnung Innung Gesellenausschuss Prüfungsausschuss
33 HwO Gesellenprüfungsausschüsse (1) Für die Abnahme der Gesellenprüfung errichtet die Handwerkskammer Prüfungsausschüsse. Mehrere Handwerkskammern können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten. Die Handwerkskammer kann Handwerksinnungen ermächtigen, Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten, wenn die Leistungsfähigkeit der Handwerksinnung die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung sicherstellt. - Beschluss im BBA - sollte möglichst befristet werden
Leistungsfähigkeit der Handwerksinnung Ordnungsgemäße Bildung eines Gesellenausschusses Ordnungsgemäße Besetzung des Gesellenprüfungsausschusses Kontinuierliche und ordnungsgemäße fachliche Abnahme der in der Ausbildungsordnung vorgesehenen Prüfungen Anwendung der in dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer festgelegten maßgebenden Gebührenvorgaben und die Übernahme derselben durch einen Beschluss der Innungsversammlung nach
Leistungsfähigkeit der Handwerksinnung Entschädigung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse gemäß 34 Abs. 7 HwO nach den Regelungen der Entschädigung der Mitglieder der Fortbildungsprüfungsausschüsse, der Zwischen-, Abschluss-, Gesellenprüfungs- und Umschulungsprüfungsausschüsse der Handwerkskammer in ihrer jeweils gültigen Fassung. Finanzielle Leistungsfähigkeit der Innung zur Übernahme der durch die Prüfung entstehenden Kosten
Leistungsfähigkeit der Handwerksinnung Wahrnehmung der sozialpartnerschaftlichen Verantwortung im Bereich der Tarifautonomie und- Bindung zur Sicherung des Fachkräftebedarfs und ausreichender Ausbildungszahlen Unverzügliche elektronische Übermittlung der jeweiligen Prüfungsergebnisse an die Handwerkskammer in der von der Handwerkskammer vorgegebenen Art und Weise Erstellung eines Prüfungszeugnisses nach den grafischen und inhaltlichen Vorgaben der Handwerkskammer
Prüferbenennung / Prüferberufung Prüfungsausschuss Gesellenprüfungsausschuss HwO 34 Abs. 4 Gesellenprüfungsausschuss HwO 34 Abs. 5 Abschlussprüfungsausschuss BBiG 40 Abs. 3 Handwerkskammer Anforderung HWO Leistungsfähige!!!! Innung Zuständige Stelle Arbeitnehmer wählen Gesellenausschuss Gesellenausschuss wählt Prüfungsausschuss Gesellenprüfungsausschuss Prüferbenennung AN durch Gewerkschaften Prüferbenennung AN durch Vollversammlungsmitglieder Gesellenprüfungsausschuss
Akteure Ehrenamt und Hauptamt HWK im Prüfungswesen
Qualitätssicherung im Prüfungswesen Aufgabe des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle
Aufgaben der zuständigen Stelle Weiterer Regelungs- und Durchführungsbereich der zuständigen Stellen Überwachung der Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal ( 21-23 HwO) Die zuständige Stelle teilt der Aufsichtsbehörde nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Wahrnehmungen mit, die für die Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes von Bedeutung sein könnten ( 41a (4) HwO) Führung des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse ( 28-30 HwO) Prüfungswesen ( 31-40a HwO) werden von der zuständigen Stelle bestellt übernehmen im Auftrag dieser die Überwachung und Beratung Grundlage: 41a HwO Berater/innen Überwachung und Beratung der Durchführung von Berufsausbildung Berufsausbildungsvorbereitung Berufliche Umschulung Die zuständigen Stellen überwachen die Einhaltung der Handwerksordnung. Für die Überwachung der Einhaltung anderer Rechtsvorschriften, die für die Berufsbildung bedeutsam sind (z.b. JArbSchG, Arbeitszeitgesetz) sind andere Verwaltungsbehörden verantwortlich (Gewerbeaufsichtsämter, Amt für Arbeitsschutz..) 16
44 Abs. 1 HwO Aufgaben des BBA Der Berufsbildungsausschuss ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und zu hören. Er hat im Rahmen seiner Aufgaben auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken. Unterrichtung: bedeutet Information/Kenntnisgabe und zwar in dem zum Sachverständnis erforderlichen Umfang sowie Berichterstattung darüber, mit welchem Ergebnis eine Angelegenheit weiter behandelt und ggf. abgeschlossen wurde Anhörung: geht weiter als Unterrichtung, nicht nur die Weitergabe von Informationen, dem BBA muss das Recht zur Stellungnahme gegeben werden, hat der BBA Bedenken gegen eine Maßnahme und gibt Anregungen, so muss sich die Geschäftsführung der zuständigen Stelle mit den Bedenken auseinandersetzen
44 Abs. 2 HwO Aufgaben des BBA Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss anzuhören ist, sind insbesondere: 1. Erlass von Verwaltungsgrundsätzen über die Eignung von Ausbildungs- und Umschulungsstätten, für das Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen, für die Verkürzung der Ausbildungsdauer, für die vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung, für die Durchführung der Prüfungen, zur Durchführung von über- und außerbetrieblicher Ausbildung sowie Verwaltungsrichtlinien zur beruflichen Bildung, 2. Umsetzung der vom Landesausschuss für Berufsbildung ( 82 des BBIG) empfohlenen Maßnahmen, 3. wesentliche inhaltliche Änderungen des Ausbildungsvertragsmusters.
44 Abs. 3 HwO Aufgaben des BBA Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss zu unterrichten ist, sind insbesondere: 1.Zahl und Art der der Handwerkskammer angezeigten Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung und beruflichen Umschulung sowie der eingetragenen Berufsausbildungsverhältnisse, 2. Zahl und Ergebnisse von durchgeführten Prüfungen sowie hierbei gewonnene Erfahrungen, 3.Tätigkeit der Berater und Beraterinnen nach 41 a Abs. 1 Satz 2, 4.für den räumlichen und fachlichen Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammer neue Formen. Inhalte und Methoden der Berufsbildung, 5.Stellungnahmen oder Vorschläge der Handwerkskammer gegenüber anderen Stellen und Behörden, soweit sie sich auf die Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften im Bereich der beruflichen Bildung beziehen,
44 Abs. 3 HwO Aufgaben des BBA Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss zu unterrichten ist, sind insbesondere: 6. Bau eigener überbetrieblicher Berufsbildungsstätten, 7. Beschlüsse nach Absatz 5 sowie beschlossene Haushaltsansätze zur Durchführung der Berufsbildung mit Ausnahme der Personalkosten, 9. Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten aus Ausbildungsverhältnissen, 10. Arbeitsmarktfragen, soweit sie die Berufsbildung im Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammer berühren.
Prüfungswesen als Thema im BBA Qualität der Prüfungen detaillierter Bericht über durchgeführte Prüfungen durch die Verwaltung Überregionale Prüfungsaufgaben zum Thema machen Beschlussfassung Qualitätskontrolle Einheitliche Prüfungstermine Berichterstattung über Art und Umfang durchgeführter Prüferqualifizierung Vor Ort Termine durch BBA Mitglieder organisieren ( 19 Musterprüfungsordnung)
38 Abs. 1 HwO Prüfungsordnung (1) Die Handwerkskammer hat eine Prüfungsordnung für die Gesellenprüfung zu erlassen. Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde. (2).. (3) Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung erlässt für die Prüfungsordnung Richtlinien. Mustergesellenprüfungsordnung (HA-Empfehlung 121) Musterprüfungsordnung BBiG (HA-Empfehlung 120)
Tipps und Hinweise Handwerksordnung Publikationen des BIBB (Ausbildungsordnungen und wie sie entstehen ) (https://www.bibb.de/veroeffentlichungen/de/) BIBB-Hauptausschussempfehlungen (https://www.bibb.de/de/11703.php) Prüferprotal des BIBB zur Unterstützung von Prüfer/- innen (www.prueferportal.org) Prüferprotal des Handwerks zur Unterstützung von Prüfer/-innen (www.pruefen-im-handwerk.de) www.wir-gestalten-berufsbildung.dgb.de
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit Sandra Zipter DGB-Bundesvorstand Referatsleiterin Prüfungswesen, Berufsbildungsausschüsse Henriette-Herz-Platz 2 10178 Berlin Tel. 030-24060-288 E-Mail: Sandra.Zipter@dgb.de