Im beruflichen Prüfungswesen aktiv sein Gegenwart und Zukunft gestalten. Berlin

Ähnliche Dokumente
Geschäftsordnung Berufsbildungsausschuss Handwerkskammer zu Köln (lt. Beschluss vom )

Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses der Industrie- und Handelskammer Erfurt

(1) Der Berufsbildungsausschuss ist im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes für die Aufgaben der Berufsbildung zuständig.

Der BBA als zentrales Beratungs- und Beschlussgremium

Geschäftsordnung. des Berufsbildungsausschusses bei der Handwerkskammer

Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses der Landestierärztekammer Hessen

Berufsbildungsgesetz Berufsbildungsgesetz Berufsbildungsgesetz Berufsbildungsgesetz Ausbildungsordnung. 5 Ausbildungsordnung

Der BBA als zentrales Beratungs- und Beschlussgremium. Grundlagen und Aufgaben der Berufsbildungsausschüsse

BBA Multiplikatoren Seminar

Der BBA als zentrales Beratungs- und Beschlussgremium

Hinweis der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main zum Führen von Ausbildungsnachweisen

BBiG- Berufsbildungsgesetz

Rechtsgrundlagen der Gesellenprüfung

Richtlinie der Handwerkskammer Chemnitz für die Ausbildung behinderter Menschen

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur Erstauflage Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis

Die zuständige Stelle Organisation und Aufgaben 11/2011. Inhalt. 1 Einführung

BBiG Berufsbildungsgesetz

Richtlinien zur Führung der Berichtshefte (Ausbildungsnachweise)

Richtlinien. zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit / zur Teilzeitberufsausbildung

Empfehlung. Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) für das Führen von Ausbildungsnachweisen

Übersicht. E. Verlängerung der Ausbildungszeit gem. 8 Abs. 2 BBiG / 27b Abs. 2 HwO. A. Grundsätze

Quelle: Fundstelle: GVBl. 2006, 230 Gliederungs-Nr: Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung Vom 28.

Seminare 2012 für Prüferinnen und Prüfer

Richtlinie der Handwerkskammer Dortmund für das Führen von Ausbildungsnachweisen

Berufsbildungsgesetz

Prüfungsausschüsse: Besetzung und Kooperationsformen (Rechtshinweise)

Aufgaben der zuständigen Stelle nach 73 Berufsbildungsgesetz (BBiG) beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg

Berufsausbildung in Deutschland

Rund um die Gesellenprüfung

Empfehlung über die Eignung der Ausbildungsstätten (Bundesanzeiger: BAnz AT S2)

Gesetz- und Verordnungsblatt

B. Abkürzung der Ausbildungszeit und Teilzeitausbildung gem. 8 Abs. 1 BBiG/ 27b Abs. 1 HwO

B. Abkürzung der Ausbildungszeit und Teilzeitausbildung gem. 8 Abs. 1 BBiG / 27b Abs. 1 HwO

Auszüge aus dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Die nachstehende Richtlinie soll die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften konkretisieren, nämlich

Dritter Teil Meisterprüfung, Meistertitel Erster Abschnitt Meisterprüfung in einem Zulassungspflichtigen Handwerk

Handwerkskammer in der Region Trier

Besondere Rechtsvorschriften für. die Fortbildungsprüfung. CNC-Fachkraft (HWK)

1 Geltungsbereich. 2 Berufs- und arbeitspädagogische Eignung

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)

VERZEICHNIS AUSGEWÄHLTER BESCHLÜSSE ZUR BERUFLICHEN BILDUNG

Sonstiges Veröffentlicht am Montag, 5. November 2018 BAnz AT S5 Seite 1 von 11

VERZEICHNIS AUSGEWÄHLTER BESCHLÜSSE ZUR BERUFLICHEN BILDUNG

B. Abkürzung der Ausbildungszeit und Teilzeitausbildung gem. 8 Abs. 1 BBiG / 27b Abs. 1 HwO

Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit bzw. zur Teilzeitberufsausbildung sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschluss- bzw.

Vorwort 5 Benutzer-Hinweise 6 Abkürzungsverzeichnis 12. Erster Teil: Allgemeine Vorschriften 1 Berufsbildung 19 2 Geltungsbereich 22

B. Abkürzung der Ausbildungszeit und Teilzeitausbildung gem. 8 Abs. 1 BBiG / 27b Abs. 1 HwO

Neufassung der Gesellenprüfungsordnung/Umschulungsprüfungsordnung

Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) hat auf seiner Sitzung am 8. März 2007 einstimmig neue

1. Allgemeines. 2. Ausbildungsberater

Gesellen- und Umschulungsprüfungsordnung der Handwerkskammer Hamburg vom , geändert am

Gesellen- und Umschulungsprüfungsordnung der Handwerkskammer Dresden

Richtlinien der Handwerkskammer Freiburg. zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit / zur Teilzeitberufsausbildung

Gesellenprüfungsordnung (GPO)

Änderung und Neufassung der Gesellenprüfungsund Umschulungsprüfungsordnung der Handwerkskammer Berlin 2008

Richtlinie für das Führen von Ausbildungsnachweisen für den Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste

Beiblatt Informationspflichten nach Art. 12 und 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Auszubildende/Umschüler(-in)

Prüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen- und Umschulungsprüfungen der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main

Der Ausbilder nach BBiG

Gesellen-, Abschluss- und Umschulungsprüfungsordnung der Handwerkskammer Erfurt. Vorwort

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)

Prüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen- und Umschulungsprüfungen

Kriterien, Elemente, Bausteine, Inhalte, Ziele des Produkts

Entschädigungsordnung der Handwerkskammer der Pfalz

Motor der Dualen Berufsausbildung Kooperation von Akteuren aus Wirtschaft, Staat und Gesellschaft. Berufsbildung in Deutschland

Empfehlung für das Führen von Ausbildungsnachweisen

Qualifizierungsbausteine und ihre Bedeutung für die Berufliche Bildung

Stand: Übersicht

Prüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen- und Umschulungsprüfungen der Handwerkskammer Kassel

Prüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen- und Umschulungsprüfungen der Handwerkskammer Halle (Saale)

Gesellen - und Umschulungsprüfungsordnung

Rechtsvorschriften. Durchführung der überbetrieblichen Unterweisung. im Bezirk der Handwerkskammer für Ostthüringen

Übersicht. (2) Die Empfehlungen enthalten Maßstäbe für die Entscheidungen der zuständigen Stellen.

Berufsbildungsausschuss Amtsperiode

Inhaltlicher Aufbau des Ausbilderhandbuchs

Ausbilder-Eignungsverordnung

Gesellen- und Umschulungsprüfungsordnung. der Handwerkskammer Dortmund

Prüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen- und Umschulungsprüfungen der Handwerkskammer

Entschädigungsordnung der Handwerkskammer der Pfalz

MERKBLATT. Gestreckte Gesellenprüfung. Rechtsfragen im Zusammenhang mit der praktischen Umsetzung. Stand: 10. Juli 2007

Prüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen- und Umschulungsprüfungen

AEVO. Ausbilder-Eignungsverordnung. vom 21. Januar Bestell-Nr b

Gesellen- und Umschulungsprüfungsordnung. der Handwerkskammer Chemnitz

Prüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen und Umschulungsprüfungen

Prüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen- und Umschulungsprüfungen

Besondere Rechtsvorschriften. für die Fortbildungsprüfung zum Technischen Fachwirt (HWK) / zur Technischen Fachwirtin (HWK)

Gesellen- und Umschulungsprüfungsordnung der Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld

> Handwerk Bildung Beratung. Ordnung für Gesellen- und Umschulungsprüfungen

Handwerkskammer Aachen. 20A. Gesellen- und Umschulungsprüfungsordnung

Transkript:

Im beruflichen Prüfungswesen aktiv sein Gegenwart und Zukunft gestalten Berlin 20. 22.04.2018

Themen Rechtsgrundlagen im Prüfungswesen des Handwerks Akteure im Prüfungswesen Rolle, Rechte und Pflichten der Prüfungsausschussmitglieder Prüfungsordnung Handwerkskammer Ausbildungsordnung Prüfungsdurchführung Erfahrungsaustausch

Akteure im handwerklichen Prüfungswesen Gesellenausschuss DGB Gewerkschaften Berufsbildungsausschuss Aufgabenerstellungsausschuss HWK Verwaltung Prüfungsausschuss Geschäftsführung Kammer / Innung Innung Vollversammlung HWK

Rechtsgrundlagen Prüfungswesen BBIG/ HWO Ausbildungsordnung Handwerkskammer Prüfungsausschuss Satzung Ermächtigung Prüfungsanforderungen Prüfungsordnung Gesellenprüfungsordnung Abschlussprüfungsordnung Innung Gesellenausschuss Prüfungsausschuss

33 HwO Gesellenprüfungsausschüsse (1) Für die Abnahme der Gesellenprüfung errichtet die Handwerkskammer Prüfungsausschüsse. Mehrere Handwerkskammern können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten. Die Handwerkskammer kann Handwerksinnungen ermächtigen, Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten, wenn die Leistungsfähigkeit der Handwerksinnung die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung sicherstellt. - Beschluss im BBA - sollte möglichst befristet werden

Leistungsfähigkeit der Handwerksinnung Ordnungsgemäße Bildung eines Gesellenausschusses Ordnungsgemäße Besetzung des Gesellenprüfungsausschusses Kontinuierliche und ordnungsgemäße fachliche Abnahme der in der Ausbildungsordnung vorgesehenen Prüfungen Anwendung der in dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer festgelegten maßgebenden Gebührenvorgaben und die Übernahme derselben durch einen Beschluss der Innungsversammlung nach

Leistungsfähigkeit der Handwerksinnung Entschädigung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse gemäß 34 Abs. 7 HwO nach den Regelungen der Entschädigung der Mitglieder der Fortbildungsprüfungsausschüsse, der Zwischen-, Abschluss-, Gesellenprüfungs- und Umschulungsprüfungsausschüsse der Handwerkskammer in ihrer jeweils gültigen Fassung. Finanzielle Leistungsfähigkeit der Innung zur Übernahme der durch die Prüfung entstehenden Kosten

Leistungsfähigkeit der Handwerksinnung Wahrnehmung der sozialpartnerschaftlichen Verantwortung im Bereich der Tarifautonomie und- Bindung zur Sicherung des Fachkräftebedarfs und ausreichender Ausbildungszahlen Unverzügliche elektronische Übermittlung der jeweiligen Prüfungsergebnisse an die Handwerkskammer in der von der Handwerkskammer vorgegebenen Art und Weise Erstellung eines Prüfungszeugnisses nach den grafischen und inhaltlichen Vorgaben der Handwerkskammer

Prüferbenennung / Prüferberufung Prüfungsausschuss Gesellenprüfungsausschuss HwO 34 Abs. 4 Gesellenprüfungsausschuss HwO 34 Abs. 5 Abschlussprüfungsausschuss BBiG 40 Abs. 3 Handwerkskammer Anforderung HWO Leistungsfähige!!!! Innung Zuständige Stelle Arbeitnehmer wählen Gesellenausschuss Gesellenausschuss wählt Prüfungsausschuss Gesellenprüfungsausschuss Prüferbenennung AN durch Gewerkschaften Prüferbenennung AN durch Vollversammlungsmitglieder Gesellenprüfungsausschuss

Akteure Ehrenamt und Hauptamt HWK im Prüfungswesen

Qualitätssicherung im Prüfungswesen Aufgabe des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle

Aufgaben der zuständigen Stelle Weiterer Regelungs- und Durchführungsbereich der zuständigen Stellen Überwachung der Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal ( 21-23 HwO) Die zuständige Stelle teilt der Aufsichtsbehörde nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Wahrnehmungen mit, die für die Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes von Bedeutung sein könnten ( 41a (4) HwO) Führung des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse ( 28-30 HwO) Prüfungswesen ( 31-40a HwO) werden von der zuständigen Stelle bestellt übernehmen im Auftrag dieser die Überwachung und Beratung Grundlage: 41a HwO Berater/innen Überwachung und Beratung der Durchführung von Berufsausbildung Berufsausbildungsvorbereitung Berufliche Umschulung Die zuständigen Stellen überwachen die Einhaltung der Handwerksordnung. Für die Überwachung der Einhaltung anderer Rechtsvorschriften, die für die Berufsbildung bedeutsam sind (z.b. JArbSchG, Arbeitszeitgesetz) sind andere Verwaltungsbehörden verantwortlich (Gewerbeaufsichtsämter, Amt für Arbeitsschutz..) 16

44 Abs. 1 HwO Aufgaben des BBA Der Berufsbildungsausschuss ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und zu hören. Er hat im Rahmen seiner Aufgaben auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken. Unterrichtung: bedeutet Information/Kenntnisgabe und zwar in dem zum Sachverständnis erforderlichen Umfang sowie Berichterstattung darüber, mit welchem Ergebnis eine Angelegenheit weiter behandelt und ggf. abgeschlossen wurde Anhörung: geht weiter als Unterrichtung, nicht nur die Weitergabe von Informationen, dem BBA muss das Recht zur Stellungnahme gegeben werden, hat der BBA Bedenken gegen eine Maßnahme und gibt Anregungen, so muss sich die Geschäftsführung der zuständigen Stelle mit den Bedenken auseinandersetzen

44 Abs. 2 HwO Aufgaben des BBA Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss anzuhören ist, sind insbesondere: 1. Erlass von Verwaltungsgrundsätzen über die Eignung von Ausbildungs- und Umschulungsstätten, für das Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen, für die Verkürzung der Ausbildungsdauer, für die vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung, für die Durchführung der Prüfungen, zur Durchführung von über- und außerbetrieblicher Ausbildung sowie Verwaltungsrichtlinien zur beruflichen Bildung, 2. Umsetzung der vom Landesausschuss für Berufsbildung ( 82 des BBIG) empfohlenen Maßnahmen, 3. wesentliche inhaltliche Änderungen des Ausbildungsvertragsmusters.

44 Abs. 3 HwO Aufgaben des BBA Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss zu unterrichten ist, sind insbesondere: 1.Zahl und Art der der Handwerkskammer angezeigten Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung und beruflichen Umschulung sowie der eingetragenen Berufsausbildungsverhältnisse, 2. Zahl und Ergebnisse von durchgeführten Prüfungen sowie hierbei gewonnene Erfahrungen, 3.Tätigkeit der Berater und Beraterinnen nach 41 a Abs. 1 Satz 2, 4.für den räumlichen und fachlichen Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammer neue Formen. Inhalte und Methoden der Berufsbildung, 5.Stellungnahmen oder Vorschläge der Handwerkskammer gegenüber anderen Stellen und Behörden, soweit sie sich auf die Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften im Bereich der beruflichen Bildung beziehen,

44 Abs. 3 HwO Aufgaben des BBA Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss zu unterrichten ist, sind insbesondere: 6. Bau eigener überbetrieblicher Berufsbildungsstätten, 7. Beschlüsse nach Absatz 5 sowie beschlossene Haushaltsansätze zur Durchführung der Berufsbildung mit Ausnahme der Personalkosten, 9. Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten aus Ausbildungsverhältnissen, 10. Arbeitsmarktfragen, soweit sie die Berufsbildung im Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammer berühren.

Prüfungswesen als Thema im BBA Qualität der Prüfungen detaillierter Bericht über durchgeführte Prüfungen durch die Verwaltung Überregionale Prüfungsaufgaben zum Thema machen Beschlussfassung Qualitätskontrolle Einheitliche Prüfungstermine Berichterstattung über Art und Umfang durchgeführter Prüferqualifizierung Vor Ort Termine durch BBA Mitglieder organisieren ( 19 Musterprüfungsordnung)

38 Abs. 1 HwO Prüfungsordnung (1) Die Handwerkskammer hat eine Prüfungsordnung für die Gesellenprüfung zu erlassen. Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde. (2).. (3) Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung erlässt für die Prüfungsordnung Richtlinien. Mustergesellenprüfungsordnung (HA-Empfehlung 121) Musterprüfungsordnung BBiG (HA-Empfehlung 120)

Tipps und Hinweise Handwerksordnung Publikationen des BIBB (Ausbildungsordnungen und wie sie entstehen ) (https://www.bibb.de/veroeffentlichungen/de/) BIBB-Hauptausschussempfehlungen (https://www.bibb.de/de/11703.php) Prüferprotal des BIBB zur Unterstützung von Prüfer/- innen (www.prueferportal.org) Prüferprotal des Handwerks zur Unterstützung von Prüfer/-innen (www.pruefen-im-handwerk.de) www.wir-gestalten-berufsbildung.dgb.de

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit Sandra Zipter DGB-Bundesvorstand Referatsleiterin Prüfungswesen, Berufsbildungsausschüsse Henriette-Herz-Platz 2 10178 Berlin Tel. 030-24060-288 E-Mail: Sandra.Zipter@dgb.de