Aufhebung mit Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen (VE) in Form einer Stiftung

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Transkript:

Aufhebung mit Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen (VE) in Form einer Stiftung Stand: 1. Januar 2012 Vorbemerkungen zum Ablauf Das ZGB 1 enthält keine spezifisch stiftungsrechtlichen Liquidationsbestimmungen. Neben Artikel 53c und 53d BVG 2 kommt daher Artikel 58 ZGB zur Anwendung. Diese Bestimmung verweist auf Artikel 913 OR 3 (Genossenschaft), welcher auf Artikel 739 ff. OR (Aktiengesellschaft) weiterverweist. Demnach erfolgt die Aufhebung mit Liquidation von VE in Form einer Stiftung in zwei Schritten: In einem ersten Schritt wird die VE aufgehoben und das Vermögen verteilt und/oder übertragen. In einem zweiten Schritt wird die VE aus dem Handelsregister gelöscht und bei einer registrierten VE gleichzeitig aus dem Register für die berufliche Vorsorge gestrichen (vgl. Artikel 4 BVV1 4 ). Vorgehen im Einzelnen Erster Schritt: Aufhebung 1. Die VE, handelnd durch den Stiftungsrat, beschliesst die Aufhebung der VE, wählt die Liquidatoren (den letzten Stiftungsrat) und stellt bei der Aufsichtsbehörde den Aufhebungsantrag. Der Aufhebungsantrag muss enthalten: - eine kurze Begründung und - Name, Vorname, Adresse und Heimatort aller Liquidatoren. Dem Aufhebungsantrag ist beizulegen: - das vollständige und rechtsgültig unterzeichnete Protokoll zum Aufhebungsbeschluss des Stiftungsrates im Original. (vgl. Art. 88 Abs. 1 ZGB und Art. 17 Abs. 2 lit. f ASVV 5 ) 1 2 3 4 5 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220) Verordnung vom 10. und 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV1, SR 831.435.1) Verordnung vom 21. Oktober 2009 über die Aufsicht über die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen (ASVV, BSG 212.223.1)

2/7 2. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, erlässt die Aufsichtsbehörde die 1. Verfügung. - Sie genehmigt damit den Aufhebungsantrag; - bestätigt die Liquidatoren; - fordert die VE zur Information und zum Schuldenruf auf (vgl. nachfolgende Ziffer 3); - weist das Handelsregisteramt zur Vornahme der erforderlichen Eintragungen im Handelsregister an (Liquidatoren und Zusatz «in Liquidation»). Die Verfügung wird dem Handelsregisteramt erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen zugestellt. (vgl. Art. 88 Abs. 1 ZGB, Art. 53c und Art. 53d BVG, Art. 17 Abs. 2 lit. f ASVV, Art. 742 Abs. 2 OR, Art. 97 Abs. 1 lit. e HRegV 6 ) 3. Auf Grund der Verfügung muss die VE, ab Handelsregistereintrag handelnd durch die Liquidatoren, - die bekannten Gläubiger durch besondere Mitteilung über die Aufhebung informieren und sie zur Eingabe ihrer Forderungen auffordern; - unbekannte Gläubiger und Destinatäre beziehungsweise Gläubiger und Destinatäre mit unbekanntem Wohnort mit dreimaligem Schuldenruf im SHAB (vorzugsweise in drei aufeinanderfolgenden Ausgaben; Text: vgl. Anhang A) über die Aufhebung informieren und sie zur Eingabe ihrer Forderungen auffordern; - dieselbe Information gegebenenfalls in der von den Statuten vorgesehenen Form veröffentlichen. Im Falle einer Vermögensverteilung werden die bekannten Destinatäre nach aufsichtsbehördlicher Vorprüfung des Verteilungsplans individuell informiert (vgl. nachfolgende Ziffer 6). (vgl. Art. 742 Abs. 2 OR und Art. 53d Abs. 5 BVG) 4. Nachdem die Revisionsstelle bestätigt hat, dass die Schulden getilgt sind und nach den Umständen angenommen werden kann, dass keine Interessen Dritter gefährdet werden (frühestens nach 3 Monaten seit der dritten SHAB-Publikation), erstellt die VE den Verteilungsplan. Dieser kann der Aufsichtsbehörde als Entwurf zur Stellungnahme eingereicht werden. (vgl. Art. 745 Abs. 1 und 3 OR und Art. 53d Abs. 4 lit. d BVG) Aufhebung ohne Verteilung: Wird das Vermögen nicht verteilt, entfällt die Erstellung eines Verteilungsplans. Vermögensübertragung nach OR oder FusG 7 : Für die Übertragung des Vermögens erstellt die VE einen Übertragungsvertrag nach Artikel 181 OR oder einen Vermögensübertragungsvertrag nach Fusionsgesetz. Wird ein Vermögensübertragungsvertrag nach Fusionsgesetz erstellt, sind die Gläubiger- und Arbeitnehmerschutzbestimmungen nach FusG einzuhalten. 6 7 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG, SR 221.301)

3/7 5. Zur Vorprüfung sind der Aufsichtsbehörde einzureichen: - der Verteilungsplan im Original und durch die Liquidatoren rechtsgültig unterzeichnet (soweit zutreffend); - das vollständige Beschlussprotokoll über die Verteilung der Mittel sowie zum (Vermögens-) Übertragungsvertrag im Original und rechtsgültig unterzeichnet (soweit zutreffend); - den (Vermögens-) Übertragungsvertrag im Original und rechtsgültig unterzeichnet; - den Bericht des Experten für berufliche Vorsorge betr. Überführung in die neue VE (soweit erforderlich); - die Bestätigung der Revisionsstelle gemäss vorstehender Ziffer 4 im Original. (vgl. Art. 16 Abs. 2 ASVV) 6. Sobald der gemäss Vorprüfung bereinigte Verteilungsplan und/oder der (Vermögens-) Übertragungsvertrag vorliegen, informiert die VE die bekannten Destinatäre mit Brief über die Aufhebung. Wird Vermögen verteilt, weist die VE zudem darauf hin, dass der Verteilungsplan an ihrem Sitz eingesehen werden kann und dass Eingaben gegen die Voraussetzungen, das Verfahren sowie den Verteilungsplan innert 30 Tagen bei ihr anzumelden sind. Eine Kopie des Informationsschreibens ist der Aufsichtsbehörde zuzustellen. (vgl. Art. 742 Abs. 2 OR und Art. 53d Abs. 5 und 6 BVG) Nach Erhalt dieses Informationsschreibens publiziert die Aufsichtsbehörde die beantragte Aufhebung, die Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Verteilungsplan am Sitz der VE und das Eingaberecht im Amtsblatt sowie im jeweiligen amtlichen Anzeiger. (vgl. Art. 17 Abs. 2 lit. g ASVV) 7. Die VE informiert die Aufsichtsbehörde, sofern nach Ablauf der 30-tägigen Frist keine Eingaben von Destinatären erfolgt sind. Falls Eingaben von Destinatären erfolgt sind, ist die Aufsichtsbehörde erst zu informieren, sobald diese bereinigt worden sind. Der entsprechende Nachweis ist beizulegen. Sofern der Verteilungsplan auf Grund der Eingaben abgeändert werden musste, sind zudem der neue Verteilungsplan zusammen mit dem entsprechenden Beschlussprotokoll (je im Original und rechtsgültig unterzeichnet) miteinzureichen. Aufhebung ohne Verteilung: Dieser Schritt entfällt, wenn das Vermögen nicht verteilt, sondern global/unverteilt auf eine andere VE übertragen wird.

4/7 8. Nach Erhalt der Dokumente gemäss vorstehender Ziffer 6 und 7 erlässt die Aufsichtsbehörde die 2. Verfügung und - genehmigt den definitiven Verteilungsplan; - prüft den (Vermögens-) Übertragungsvertrag; - weist die VE an, die Schlussrechnung, den Revisionsstellenbericht und bei registrierten VE den Schlussbericht für die Streichung im Register für die berufliche Vorsorge innert 4 Monaten zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. Vermögensübertragung nach FusG: Liegt ein Vermögensübertragungsvertrag nach Fusionsgesetz vor, wird die VE zusätzlich angewiesen, den Vertrag beim Handelsregister anzumelden. (vgl. Art. 53c BVG, Art. 17 Abs. 2 lit. i ASVV, Art. 83c ZGB, Art. 138 i.v.m. 144 Abs. 1 HRegV) 9. Die Mittel können verteilt und/oder übertragen werden, sobald der von der Aufsichtsbehörde genehmigte Verteilungsplan und/oder der geprüfte (Vermögens-) Übertragungsvertrag rechtswirksam ist. Der Verteilungsplan gilt dabei grundsätzlich mit unbenutztem Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist in der Genehmigungsverfügung als rechtswirksam. Vermögensübertragung nach OR oder FusG: Der Übertragungsvertrag nach OR ist mit Abschluss rechtswirksam. Der Vermögensübertragungsvertrag nach Fusionsgesetz dagegen wird erst mit dem entsprechenden Eintrag ins Handelsregister rechtswirksam. (vgl. Art. 53c BVG) Zweiter Schritt: Löschung der VE 1. Die VE und die Revisionsstelle bestätigen der Aufsichtsbehörde den Vollzug der Aufhebung und reichen die Schlussrechnung, den Revisionsstellenbericht und bei registrierten VE zusätzlich den Schlussbericht für die Streichung im Register für die berufliche Vorsorge zur Prüfung und Genehmigung ein. (vgl. Art. 83c ZGB und Art. 53c BVG) 2. Die Aufsichtsbehörde teilt der Kantonalen Steuerverwaltung (Bern oder Freiburg) die Aufhebung und die vorgesehene Löschung mit.

5/7 3. Sobald die Zustimmung der Steuerverwaltung zur Löschung vorliegt, erlässt die Aufsichtsbehörde die 3. Verfügung. - Sie stellt die Vermögenslosigkeit fest. Bei Vermögensübertragungen nach Fusionsgesetz erfolgt der Hinweis, dass die Vermögensübertragung im Handelsregister eingetragen und damit rechtswirksam ist; - nimmt Kenntnis von der geprüften Schlussrechnung; - genehmigt bei registrierten VE den Schlussbericht; - streicht die registrierte VE aus dem kantonalen Register für die berufliche Vorsorge; - weist das Handelsregisteramt zur Löschung der VE aus dem Handelsregister an. Die Verfügung wird dem Handelsregisteramt erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen zugestellt. (vgl. Art. 53c BVG, Art. 17 Abs. 2 lit. k ASVV, Art. 89 Abs. 2 ZGB, Art. 97 Abs. 1 lit. f HRegV) Gebühren Die Kosten für das Aufhebungsverfahren richten sich nach dem Gebührenreglement vom 21. Oktober 2011 der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (BSG 212.223.3). Für die Aufhebung einer VE bewegt sich der Gebührenrahmen zwischen CHF 900.00 bis CHF 30 000.00. Beim Erlass der ersten Verfügung teilt die BBSA der VE die voraussichtlich anfallenden Gebühren mit. Bei der ersten und zweiten Verfügung stellt die BBSA der VE jeweils eine Teilrechnung zu, während bei der dritten Verfügung die Gebühren für die gesamten Kosten in Rechnung gestellt werden (unter Anrechnung der erfolgten Teilrechnungen). Zudem werden allfällige Dienstleistungen Dritter (z.b. von der BBSA veranlasste Publikationen im Amtsanzeiger und Kantonalen Amtsblatt) der VE weiterverrechnet.

6/7 Vorgehen im Überblick Erster Schritt: Aufhebung Beschluss der Aufhebung der VE und Wahl der Liquidatoren durch den Stiftungsrat. Antrag der VE an die Aufsichtsbehörde mit Begründung, unter Angabe der gewählten Liquidatoren sowie unter Beilage des Protokolls zum Aufhebungsbeschluss des Stiftungsrates. 1. Verfügung der Aufsichtsbehörde: Genehmigung der Aufhebung, Bestätigung der Liquidatoren, Anweisungen an die VE und nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist an das Handelsregisteramt. Mitteilung der Aufhebung und Schuldenruf durch die VE an bekannte Gläubiger mit Brief, unbekannte Gläubiger und Destinatäre im SHAB sowie an alle gemäss Statuten. Erstellung des Verteilungsplans durch die VE frühestens 3 Monate nach der 3. SHAB-Publikation. Zustellung an die Aufsichtsbehörde inkl. Beschlussprotokoll und Bestätigung der Revisionsstelle. Vorprüfung des Verteilungsplans durch die Aufsichtsbehörde. Mitteilung der Aufhebung, der Möglichkeit zur Einsicht in den Verteilungsplan und des Eingaberechts an die bekannten Destinatäre durch die VE. Nach Erhalt dieser Mitteilung (bei Vermögensverteilung) und/oder des (Vermögens-) Übertragungsvertrags inkl. Beschlussprotokoll: Publikation der beantragten Aufhebung und allenfalls der Möglichkeit zur Einsicht in den Verteilungsplan inkl. Eingaberecht in Amtsblatt und amtlichen Anzeiger durch die Aufsichtsbehörde. Mitteilung der VE an die Aufsichtsbehörde, dass innert der 30-tägigen Frist keine Eingaben von Destinatären erfolgt sind bzw. dass diese bereinigt wurden inkl. Nachweis und allenfalls geändertem Verteilungsplan. 2. Verfügung der Aufsichtsbehörde: Genehmigung des Verteilungsplans und/oder Prüfbericht des (Vermögens-) Übertragungsvertrags und Anweisung an die VE, innert 4 Monaten die Schlussdokumente einzureichen. Bei einem Vermögensübertragungsvertrag nach Fusionsgesetz zusätzlich Anweisung zur Anmeldung des Vertrags beim Handelsregisteramt. Mittelverteilung und/oder Mittelübertragung kann erfolgen, sobald der genehmigte Verteilungsplan und/oder (Vermögens-) Übertragungsvertrag rechtswirksam ist. Zweiter Schritt: Löschung der VE Innert 4 Monaten seit der 2. Verfügung: Bestätigung des Vollzugs unter Einreichung von Schlussrechnung, Revisionsstellenbericht und Schlussbericht für die Streichung im Register für die berufliche Vorsorge. Mitteilung der Aufhebung und vorgesehenen Löschung an die Steuerverwaltung durch die Aufsichtsbehörde. 3. Verfügung der Aufsichtsbehörde: Feststellung der Vermögenslosigkeit, Genehmigung des Schlussberichts und Streichung aus dem Register für die berufliche Vorsorge bei registrierten VE sowie nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist Anweisungen an das Handelsregisteramt.

7/7 Anhang A Text zur Publikation im SHAB* unter dem Titel «Bemerkungen»: «Die Gläubiger und die Destinatäre der aufgelösten Stiftung werden aufgefordert, ihre Ansprüche anzumelden.» *Auftragserteilung - im Internet: www.shab.ch - kostenlose Registrierung erforderlich - nur Publikationskosten (ca. CHF 90.00) - mit Brief: Redaktion und Verlag amtliche Publikation SHAB Postfach 8164 3001 Bern - Angabe sämtlicher Informationen im Brief erforderlich - Bearbeitungs- und Publikationskosten (ca. CHF 180.00)