INHALT. 1 Kostenpflichtige Tatbestände. 2 Gebührensätze. 3 Gebührenerhebung bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung. 4 Auslagen.

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SATZUNG des Odenwaldkreises über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch (Frischfleisch-Kostensatzung) vom 01.01.2018 Aufgrund des 5 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2015 (GVBl. I S. 786, 794)und 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134) in Verbindung mit 1 Abs. 5 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 232), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts im Bereich der Hygiene bei der Gewinnung von Frischfleisch vom 24.Oktober 2014 (GVBl. I S. 237) hat der Kreistag des Odenwaldkreises in seiner Sitzung vom 18. Dez. 2017 folgende Satzung beschlossen: INHALT 1 Kostenpflichtige Tatbestände 2 Gebührensätze 3 Gebührenerhebung bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung 4 Auslagen 5 Zuschläge 6 Gebühren 7 Kostenschuldner 8 Entstehen des Kostenanspruchs und Fälligkeit der Kosten 9 Kostenerhebung in besonderen Fällen 10 Geltungsbereich 11 Inkrafttreten Anlage

1 Kostenpflichtige Tatbestände (1) Abweichend von den Gebührensätzen in Abschnitt 26 der Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 08. Dezember 2009 (GVBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts im Bereich der Hygiene bei der Gewinnung von Frischfleisch vom 17.Oktober 2014 (GVBl. I S. 237) werden mit dieser Satzung kostenpflichtige Tatbestände und Gebührensätze bestimmt für Amtshandlungen im Rahmen der Gewinnung von Frischfleisch a) der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EU Nr. L 147 S. 1), in der derzeit geltenden Fassung, b) der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83, 2008 Nr. L 46 S. 51, 2013 Nr. L 160 S. 16), in der derzeit geltenden Fassung, c) der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. Nr. L 338 S. 60), in der derzeit geltenden Fassung, d) der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864), in der derzeit geltenden Fassung, e) der Tierische Lebensmittel - Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), in der derzeit geltenden Fassung, f) der BSE-Untersuchungsverordnung vom 30. November 2011 (BGBl. I S. 2404), in der derzeit geltenden Fassung und dem g) Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), in der derzeit geltenden Fassung. (2) Eine Kostenpflicht besteht für alle in der Anlage genannten Amtshandlungen. (3) Die Vorschriften der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bleiben unberührt, soweit diese Satzung hierfür keine Tatbestände vorsieht. 2 Gebührensätze (1) Im Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 882/2004 werden die Gebührensätze gemäß deren Artikel 27 so bestimmt, dass die Kosten, die durch die amtlichen Kontrollen entstehen, gedeckt sind. Soweit Anhang IV zur VO (EG) Nr. 882/2004 Mindestgebühren vorsieht, dürfen diese nicht unterschritten werden. Bei diesen Amtshandlungen sind die Kosten Anhang VI zur VO (EG) 882/2004 zu bemessen. Für Überwachungen, Kontrollen und Untersuchungen in zugelassenen

Zerlegungsbetrieben für Fleisch oder Geflügelfleisch bezieht sich die Mindestgebühr auf das Gewicht des im Zerlegungsbetrieb angelieferten Fleisches. (2) Die Höhe der Gebühren für die in 1 genannten Amtshandlungen ergibt sich aus der Anlage. 3 Gebührenerhebung bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung Bei der Gebührenerhebung im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung wird zwischen a) Schlachtungen in zugelassenen Großbetrieben im Sinne des 24 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV- Fleischuntersuchung) in der jeweils geltenden Fassung b) Schlachtungen in zugelassenen Betrieben, die keine Großbetriebe gemäß Bst. a) sind, c) Hausschlachtungen gemäß 2a Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung und d) Untersuchungen im Rahmen der Wildfleischgewinnung in sonstigen Stätten differenziert. 4 Auslagen Auslagen werden 9 Hessisches Verwaltungskostengesetz nur dann gesondert erhoben, wenn dies in der Anlage vorgesehen ist. Im Übrigen sind die Auslagen mit der Gebühr abgegolten. 5 Zuschläge Für Amtshandlungen, für die der in 3 genannte Tarifvertrag Zuschläge für Tätigkeiten an Sonnabenden, Sonntagen, Feiertagen sowie in bestimmten Zeiten anderer Tage vorsieht, wird ein Zuschlag zur Gebühr erhoben, sofern der Kostenschuldner die Durchführung der Amtshandlung oder eines Teils dieser Amtshandlung an den genannten Tagen oder in den genannten Zeiten verlangt oder veranlasst hat. Die Höhe des Zuschlags ergibt sich aus der Anlage. 6 Gebühren Soweit in der Anlage Gebühren vorgesehen sind, erfolgt die Bemessung der Gebührensätze gemäß Abschnitt 14 der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung mit der Maßgabe, dass die Gebühren je angefangene Viertelstunde festgesetzt werden.

7 Kostenschuldner Zur Zahlung der Kosten sind die natürlichen und juristischen Personen verpflichtet, die dieser Satzung kostenpflichtige Amtshandlungen beantragen oder sonst zurechenbar verursachen oder veranlassen oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen werden oder deren Tätigkeiten Amtshandlungen sich ziehen. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. 8 Entstehen des Kostenanspruchs der Kostenschuld und Fälligkeit der Kosten (1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. (2) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung fällig, wenn kein späterer Zeitpunkt bestimmt wird. 9 Kostenerhebung in besonderen Fällen (1) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn sich das amtliche Untersuchungspersonal zum vorgesehenen Ort der Amtshandlung begibt, die Amtshandlung oder Teile von ihr aber aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen nicht durchführen kann. Bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung wird als Gebühr der Betrag erhoben, der für die Untersuchung eines Tieres fällig gewesen wäre. Dabei wird bei Tieren verschiedener Arten das Tier zugrunde gelegt, für das der höchste Gebührensatz vorgesehen ist. (2) Verzögert sich der vereinbarte Beginn einer Amtshandlung bei Rindern um eine Stunde, ansonsten um eine halbe Stunde oder mehr, wird für die sich anschließenden Wartezeiten eine Gebühr erhoben, wenn die Verzögerung oder Unterbrechung vom Gebührenschuldner zu vertreten ist. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage. Diese Satzung gilt im Gebiet des Odenwaldkreises. 10 Geltungsbereich

11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1.1.2018 in Kraft. Erbach, den 19.12.2017 Der Kreisausschuss des Odenwaldkreises gez. Frank Matiaske, Landrat

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühren Vorbemerkung Auslagen werden 4 dieser Satzung nur bei den Tatbeständen in der Gruppe 5 gesondert erhoben. Sind Gebühren den stehenden Degressionsstufen zu erheben, ist mindestens die Gebührensumme zu erheben, die sich bei der vollen Ausschöpfung der nächst höheren Degressionsstufe ergibt. Dabei finden bei der Bemessung der Anzahl der täglichen Schlachtungen insgesamt nur die in den stehenden Gebührennummern genannten Tierarten Berücksichtigung. Werden Tiere verschiedener Tierarten geschlachtet, so bestimmt sich die Gebühr der Gebührenstufe für die einzelne Tierart, die sich aus der Gesamtzahl der täglichen Schlachtungen ergibt. 1 Gebühren im Zusammenhang mit der Schlachttierund Fleischuntersuchung in zugelassenen Großbetrieben gem. 3 Bst. a) 11 Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschl. Trichinenuntersuchung Schweine 111 Bis 30 tägliche Schlachtungen je Tier 3,90 112 31-59 tägliche Schlachtungen je Tier 3,10 113 60-119 tägliche Schlachtungen je Tier 2,70 114 120-499 tägliche Schlachtungen je Tier 2,60 115 500-999 tägliche Schlachtungen je Tier 2,30 116 Ab 1000 tägliche Schlachtungen je Tier 2,10 12 Rinder einschließlich Jungrinder 121 Bis 30 tägliche Schlachtungen je Tier 8,50 122 31-59 tägliche Schlachtungen je Tier 6,40 123 60-119 tägliche Schlachtungen je Tier 5,80 124 120-499 tägliche Schlachtungen je Tier 5,80 13 Equiden einschl. Trichinenuntersuchung 131 Bis 30 tägliche Schlachtungen je Tier 12,30 132 31-59 tägliche Schlachtungen je Tier 9,50 133 60-119 tägliche Schlachtungen je Tier 8,10 134 120-499 tägliche Schlachtungen je Tier 7,70 14 Schafe und Ziegen 141 Bis 30 tägliche Schlachtungen je Tier 2,40 142 31-59 tägliche Schlachtungen je Tier 1,80 143 60-119 tägliche Schlachtungen je Tier 1,50 144 120 und mehr tägliche Schlachtungen je Tier 1,30

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühren 2 Gebühren im Zusammenhang mit der Schlachttierund Fleischuntersuchung in anderen zugelassenen Betrieben gem. 3 Bst. b) 21 Schweine Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschl. Trichinenuntersuchung 211 Bis 35 tägliche Schlachtungen je Tier 8,60 212 36-64 tägliche Schlachtungen je Tier 7,10 213 65-119 tägliche Schlachtungen je Tier 5,20 214 120 und mehr tägliche Schlachtungen je Tier 4,80 22 Rinder einschließlich Jungrinder, Wasserbüffel und Bisons 221 Bis 35 tägliche Schlachtungen je Tier 14,90 222 36-64 tägliche Schlachtungen je Tier 12,10 223 65-119 tägliche Schlachtungen je Tier 10,10 224 120 und mehr tägliche Schlachtungen je Tier 8,00 23 Equiden einschl. Trichinenuntersuchung je Tier 22,70 24 Schafe und Ziegen 241 Bis 35 tägliche Schlachtungen je Tier 5,50 242 36-64 tägliche Schlachtungen je Tier 4,50 243 65-119 tägliche Schlachtungen je Tier 3,70 244 120 und mehr tägliche Schlachtungen je Tier 3,00 25 Kaninchen und Geflügel je Tier 0,20 3 Gebühren im Zusammenhang mit der Schlachttierund Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen gem. 3 Bst. c) 31 Schweine 311 Fleischuntersuchung einschließlich Trichinenuntersuchung ohne Schlachttieruntersuchung je Tier 20,60 32 Rinder einschließlich Jungrinder, Bisons und je Tier 22,90 Wasserbüffel ohne Schlachttieruntersuchung 33 Equiden, einschl. Trichinenuntersuchung ohne je Tier 34,70 34 Schafe und Ziegen ohne Schlachttieruntersuchung je Tier 13,80 35 Schlachttieruntersuchung in den Fällen 31-34 4 Überwachung in Zerlegebetrieben 41 Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Wildfleisch, Geflügelfleisch Je t angelieferten Fleischs 2,30

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage 5 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Wildfleischgewinnung 51 Schlachttieruntersuchung von Farmwild und Gehegwild einschl. Bescheinigung Gebühren 52 Genehmigung der Schlachtung am Herkunftsort 53 Fleischuntersuchung außerhalb von Wildbearbeitungsbetrieben 531 Frei lebendes Wild Feststellung bedenklicher je Tier 15,60 Merkmale oder auf Wunsch des Jägers ohne Trichinenprobe 532 Wild in anderen zugelassenen Betrieben gem. 3 Bst. b) und Wildbearbeitungsbetrieben 5321 Wildschweine und andere Tiere, die Träger von Trichinen sein können, einschl. Trichineneuntersuchung je Tier 8,60 5322 Wildwiederkäuer außer Wildrinder je Tier 5,50 5323 Wildrinder je Tier 14,90 533 Wild im Rhamen von Hausschlachtungen gem. 3 Bst. c) 5331 Wildschweine und andere Tiere, die Träger von Trichinen sein können, einschl. Trichineneuntersuchung je Tier 20,60 5332 Wildwiederkäuer außer Wildrinder je Tier 13,80 5333 Wildrinder je Tier 22,90 54 Trichinenuntersuchung und damit zusammenhängende Amtshandlungen von erlegtem Haarwild, das Träger von Trichinen sein kann 541 Entnahme einer Trichinenprobe durch amtliches je Tier 14,70 Personal 542 Trichinenuntersuchung bei jagdbarem Wild bei je Tier 4,30 Entnahme der Trichinenprobe durch den Jäger (ausgenommen Wildschweinen mit einem Körpergewicht von weniger als 20 kg). 543 Schulung eines Jägers oder einer Jägerin zur pro Person 15,00 Trichinenprobenentnahme 544 Beauftragung eines Jägers oder einer Jägerin zur Trichinenprobenentnahme 545 Verlängerung der Beauftragung eines Jägers oder einer Jägerin zur Trichinenprobenentnahme 6 Sonstige Amtshandlungen 61 Schlachtgeflügeluntersuchung im Ursprungsbetrieb 62 Entnahme von BSE-Proben bei geschlachteten Rindern je Tier 7,50 63 Sonstige Kontrollen, Untersuchungen und amtliche Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch, für die in dieser Satzung oder in der Verwaltungskostenordnung keine besondere Gebühr vorgesehen ist.

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühren 7 Zuschläge und Wartezeiten 71 Zuschlag für Amtshandlungen 5 Satz 1 Zusätzlich 25 v. H. der Gebühren den Nummern 1-63 72 Zuschlag für Amtshandlungen 9 Abs. 1 Gebühren den Nummern 1-71 73 Zuschlag für Wartezeiten 9 Abs. 2 Zusätzlich 50 v. H. der Gebühren den Nummern 1-71