Samtgemeinde Ilmenau Der Samtgemeindebürgermeister

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Transkript:

Samtgemeinde Ilmenau Der Samtgemeindebürgermeister Aktenzeichen: 10 00 06 Melbeck, den 17.12.2008 Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Ilmenau (in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16.12.2008, in Kraft getreten am 01.01.2009) Aufgrund der 6, 8, 40 und 72 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom 07.01.1974 (Nds. GVBl. S. 1) in der z. Zt. Geltenden Fassung hat die Samtgemeinde Ilmenau durch Beschluß des Rates in seiner Sitzung am 13.12.2000 folgende Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen beschlossen: I. Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck (1) Diese Friedhofssatzung gilt für die im Bereich der Samtgemeinde befindlichen kommunalen Friedhöfe, die in den Gemeinden Deutsch Evern, Melbeck, Embsen und Ortsteil Oerzen, Barnstedt und Ortsteil Kolkhagen belegen sind. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben in der Samtgemeinde ihren Wohnsitz hatten, sowie derjenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. (3) Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Samtgemeinde. 2 Schließung und Entwidmung (1) Die Friedhöfe, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen oder entwidmet werden. (2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bei bestehenden Nutzungsrechten an mehrstelligen Grabstätten dürfen Beisetzungen nur noch auf unbelegten Grabstätten vorgenommen werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit zulässig. (3) Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden. (4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist. II. Ordnungsvorschriften 3 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Aus besonderem Anlaß können die Friedhöfe ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend geschlossen werden. 4 Verhalten auf den Friedhöfen (1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu benehmen. Die von der Samtgemeinde erlassenen besonderen Verhaltensvorschriften sind zu beachten. Den Weisungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. (2) Kinder unter zwölf Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Handwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden zu befahren, b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten und Druckschriften zu verteilen, c) Tiere, mit Ausnahme von Blindenhunden, mitzubringen, d) Abraum, außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze zu legen, e) Einrichtungen und Anlagen einschließlich der Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) zu lärmen und zu spielen, g) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungen Arbeiten auszuführen. (4) Die Samtgemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen anderer nicht beeinträchtigt werden. (5) Die Samtgemeinde kann für die Ordnung auf dem Friedhof weitere Bestimmungen erlassen. 5 Haftung Für Diebstähle auf den Friedhöfen der Samtgemeinde Ilmenau und für Beschädigungen der Grabstätten und ihrer Ausstattung durch Dritte oder durch Tiere haftet die Samtgemeinde nicht. Der Samtgemeinde Ilmenau obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Samtgemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. 6 Gewerbliche Arbeiten (1) Gewerbetreibende (z.b. Steinmetze, Gärtner) haben bei ihrer Tätigkeit die auf den Friedhöfen geltenden Bestimmungen zu beachten. (2) Die gewerbliche Tätigkeit kann von der Samtgemeinde untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende wiederholt gegen die für die Friedhöfe geltenden Bestimmungen verstoßen hat und ihm danach schriftlich mitgeteilt wurde, daß die weitere gewerbliche Tätigkeit im Wiederholungsfall untersagt werden wird. (3) Gewerbetreibende haften gegenüber der Samtgemeinde für alle Schäden, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursacht werden. (4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr

und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Samtgemeinde kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Samtgemeinde genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften 7 Allgemeines (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Samtgemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer bereits erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Samtgemeinde setzt bei Bestattungen Ort und Zeit der Beisetzung fest. Näheres über die Bestattung menschlicher Leichen ist in der Verordnung über die Bestattung von Leichen vom 09.08.1971 (Nds. GVBl. 1971 S. 268) in der jeweils geltenden Fassung geregelt. 8 Särge (1) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang sein, 0,65 m hoch und mit Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind größere Särge erforderlich, ist die Samtgemeinde bei der Anmeldung der Bestattung zu unterrichten. 9 Ruhezeit (1) Die Ruhezeit für Leichen (Sargbestattungen) beträgt 30 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen (Urnenbestattungen) beträgt 20 Jahre. Dies gilt auch für Bestattungen in einer anonymen Urnengrabstätte. 10 Umbettungen und Ausgrabungen (1) Umbettungen dürfen grundsätzlich nicht vorgenommen werden. (2) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sind vorher zu hören, es sei denn, daß die Anschriften nicht rechtzeitig ermittelt werden können. (3) Umbettungen von Leichen oder Aschen aus einem Reihengrab/Urnenreihengrab in ein anderes Reihengrab/Urnenreihengrab des gleichen Friedhofes sind mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 2 nicht zulässig.

(4) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ist die Ruhezeit noch nicht abgelaufen, so ist die Umbettung von der schriftlichen Erlaubnis des Gesundheitsamtes und der zuständigen Ordnungsbehörde abhängig. (5) Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muß das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden. Der Antragsteller hat sich schriftlich zu verpflichten, die Kosten der Umbettung sowie alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer und baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen etwa entstehen. (6) Die Grabmale und ihr Zubehör können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen nicht entgegenstehen. (7) Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. (8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. IV. Grabstätten 11 Einteilung und Größen (1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten b) Rasenreihengrabstätten c) Wahlgrabstätten d) Urnenreihengrabstätten e) Urnenwahlgrabstätten f) anonyme Urnengrabstätten. Es stehen jedoch nicht auf jedem Friedhof alle Grabarten zur Verfügung. (2) An den Grabstätten werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach dieser Friedhofssatzung verliehen. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Bei Streitigkeiten über die Ausübung des Nutzungsrechtes entscheidet die Samtgemeinde nicht. (3) Rechte an einer Grabstätte werden nur bei Todesfall verliehen. Bei Wahlgräbern und Urnenwahlgräbern kann die Samtgemeinde Ausnahmen zulassen. (4) Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe a) Grabstellen für Erdbestattungen von Kindern Länge 1,20 m Breite 0,60 m von Erwachsenen Länge 2,10 m Breite 0,90 m Urnengrabstellen mindestens Länge 1,00 m Breite 0,80 m. Im einzelnen sind im übrigen die Gestaltungspläne für die Friedhöfe maßgebend. (5) Die Mindesttiefe des Grabens beträgt von der Oberkante des Sarges bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante der Urne bis zur Erdoberfläche 0,60 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(6) Gräber dürfen nur von denjenigen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür von der Samtgemeinde bestimmt oder zugelassen sind. 12 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstellen für Erdbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach durch die Samtgemeinde einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. (2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 6 Monate vorher öffentlich bekanntgegeben. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. 13 Rasengrabstätten (1) Rasengrabstätten werden unterschieden in a. Rasenreihengrabstätten b. Rasenpartnergrabstätten und c. Urnenrasengrabstätten. (2) Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach durch die Samtgemeinde einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. 12 Abs. 3 gilt entsprechend. Ein Nutzungsrecht wird nicht vergeben. (3) Rasenpartnergrabstätten sind zwei nebeneinander liegende Grabstellen für Erdbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach durch die Samtgemeinde für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden und einmal verlängert werden können, wenn die zweite Stelle belegt wird. 12 Abs. 3 gilt entsprechend. Ein Nutzungsrecht wird vergeben. (4) Urnenrasengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die im Todesfall der Reihe nach durch die Samtgemeinde einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Auf ihnen können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Sie kann einmal verlängert werden, wenn die zweite Urne beigesetzt wird. Ein Nutzungsrecht wird vergeben. (5) Rasengrabstätten werden mit Rasen eingesät und durch den Friedhofsträger gepflegt. (6) Auf jede Grabstelle wird eine Liegeplatte, die den Namen, das Geburtsdatum und das Sterbedatum und bei Bedarf den Geburtsnamen trägt, gelegt. Sie wird von der Samtgemeinde in einheitlicher Form bestellt. Alternativ kann diese Platte auch von dem/ der Antragsteller/in auf eigene Kosten bei einem Fachbetrieb in Auftrag gegeben werden. Als Material ist ausschließlich der südschwedische Halmstad-Granit zulässig. Die sichtbare Ober- bzw. Schriftfläche muss poliert, die Schrift muss/ Ornamente müssen vertieft sein. Erhabener Grabschmuck (Laternen, Vasen, etc.) sind nicht zulässig. Die rechteckige Form der Platte ist mit den Maßen von 35 cm x 45 cm x 8 cm (Höhe x Breite x Stärke) bei Rasenreihen- und Rasenpartnergrabstätten bzw. 65 cm x 45 cm x 8 cm (Höhe x Breite x Stärke) bei Urnenrasengrabstätten festgeschrieben und bündig abschließend mit dem Erdboden setzen zu lassen. Die Bestimmungen des 22 gelten entsprechend. (7) Grabschmuck darf nicht auf der Grabfläche, sondern nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden, so dass die Pflege der Vegetationsfläche nicht behindert wird. Ausgenommen sind Wintergestecke u.ä., die in der Zeit vom 01. November bis 31. März auf der Grabplatte abgestellt werden können.

14 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Sie werden mit einer oder mehreren höchstens aber 8 Grabstellen vergeben. Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach 2 Abs. 2 dieser Satzung auf Antrag gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Gebührensatzung verlängert werden. Eine Teilung der Wahlgrabstätte ist nur mit Zustimmung der Samtgemeinde möglich. Die Zustimmung kann nur dann erteilt werden, wenn die abgegebenen sowie die nicht abgegebenen Grabplätze jeweils von einem Friedhofsweg aus zugänglich sind. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt. Die Übertragung an Dritte ohne Zustimmung der Samtgemeinde ist unzulässig. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand ermittelbar ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von sechs Monaten hingewiesen. (2) Überschreitet bei Beisetzungen die Ruhezeit ( 9) das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhezeit das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum für die Grabstätten mit allen Grabstellen zu verlängern. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Gebührensatzung. (3) In jeder Grabstelle der Wahlgrabstätte dürfen grundsätzlich eine Leiche und bis zu zwei Urnen bestattet werden. Ausnahmsweise können zwei Geschwister bis zum vollendeten 5. Lebensjahr oder zu der Leiche eines verstorbenen Elternteils auch die Leiche eines noch nicht ein Jahr alten gleichzeitig verstorbenen Kindes in einem Grab beigesetzt werden. 15 Urnengrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten b) Urnenwahlgrabstätten c) anonymen Urnengrabstätten d) Urnenrasengrabstätten e) Wahlgrabstätten (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die im Todesfall der Reihe nach durch die Samtgemeinde für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche vergeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. (3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In einer Grabstätte dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Bei der zweiten Urnenbeisetzung muß das Nutzungsrecht derart verlängert werden, daß auch für die zuletzt beigesetzte Urne die Ruhezeit erreicht wird. (4) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten auf besonderen Grabfeldern, die erst im Beisetzungsfall für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) abgegeben werden. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen. Das Niederlegen von Kränzen jeglicher Art und Gestecken mit Schleife ist untersagt. Blumen dürfen nur an der dafür vorgesehenen Stelle abgelegt werden. (5) Soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften der 12 und 13 entsprechend auch für Urnengrabstätten.

16 Nutzungsrecht (1) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall des Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und dies der Samtgemeinde schriftlich mitteilen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die vollbürtigen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) d) und f) h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. (2) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 1 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde. (3) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (4) Der jeweilige Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. 17 Grabregister Die Samtgemeinde führt ein Verzeichnis der Beigesetzten, der Grabstätten, der Nutzungsrechte und der Ruhezeiten. V. Gestaltung der Grabstätten und der Grabmale 18 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (1) Auf den Friedhöfen können Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden. Bei einzelnen Friedhöfen ist die ausschließliche Geltung der Bestimmungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zulässig, wenn dort bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung ausschließlich Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet waren und wenn der Erwerb einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof im Gebiet der Samtgemeinde zugemutet werden kann. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Samtgemeinde hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechts hinzuweisen. Wird von dieser Wahl-

möglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften. 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften (1) Jede Grabstätte ist unbeschadet den Anforderungen für Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften ( 20) oder für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften ( 21) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Auf den Friedhöfen Deutsch Evern, Melbeck, Embsen und Barnstedt werden Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften nicht eingerichtet; hier gelten die Vorschriften für Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften ( 20). (3) Auf den Friedhöfen Oerzen und Kolkhagen gelten ausschließlich die Bestimmungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften ( 21), um ihren Charakter als Waldfriedhöfe zu erhalten. Der Erwerb einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof im Gebiet der Samtgemeinde wird als zumutbar angesehen. 20 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmung des 19 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Unzulässig sind jedoch: 1. Grabgewölbe, Urnenkammern und Mausoleen, 2. bei Erdgräbern liegende Grabmale, die mehr als ein Drittel der Fläche der Grabstelle abdecken, 3. Kunststeinsockel unter Natursteindenkmalen, 4. Grabsteine aus gegossener Betonmasse, 5. Grabsteine aus Kunststoffen, 6. in Beton aufgetragener ornamentaler und figürlicher Schmuck, 7. Ölfarbenanstrich auf Grabmalen, 8. Lichtbilder, 9. Glas- und Emailleplatten sowie blinkende Platten, 10. Symbole und Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen, 11. Firmenbezeichnungen an Grabmalen und 12. das Bestreuen der Gräber mit Kies oder Steinsplitt. 21 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften In Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gelten die Bestimmungen der 19 und 20. Zusätzlich dürfen als Grabmale nur Natursteine, Findlinge und Feldsteine Verwendung finden. Dabei soll der Stein nach Möglichkeit seine ursprüngliche Form behalten. Die Höhe der Grabsteine soll folgende Maße nicht überschreiten: a) bei Reihen- und Wahlgräbern bis 1,00 m b) bei Urnengräbern bis 0,80 m 22

Zustimmungserfordernis (1) Grabmale dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Samtgemeinde unter Beachtung der 19 ff. errichtet oder verändert werden. Die Zustimmung ist vor Aufstellung oder Änderung bei der Samtgemeinde schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung beizufügen. (2) Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Samtgemeinde. Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. 23 Fundamentierung und Befestigung Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu gründen und so zu befestigen, daß sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. 24 Unterhaltung (1) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Hierfür ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (2) Der Nutzungsberechtigte hat insbesondere für die Standsicherheit zu sorgen und haftet für Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen. (3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Samtgemeinde auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.b. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Samtgemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Samtgemeinde berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Samtgemeinde ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. 25 Entfernung von Grabmalen (1) Grabmale dürfen während der Dauer der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts an der Grabstätte nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Samtgemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sind die Grabmale und sonstige Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Samtgemeinde berechtigt, die Grabstätte abzuräumen. Die Samtgemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen aufzubewahren. Sofern Grab-

stätten von der Samtgemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Wird ein Grabmal ohne Zustimmung der Samtgemeinde aufgestellt oder entspricht die Ausführung eines Grabmales nicht der genehmigten Zeichnung und ist es nicht genehmigungsfähig, setzt die Samtgemeinde dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Samtgemeinde die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen. 26 Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale werden nach Möglichkeit von der Samtgemeinde erhalten. 27 Anlage und Unterhaltung der Grabstätten (1) Jede Grabstätte ist im Rahmen der Vorschriften des 19 herzurichten und dauernd in Stand zu halten. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätte ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. (4) Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung bzw. nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (5) Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder länger als ein Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so ist der Nutzungsberechtigte oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, einer der nächsten Angehörigen zur Beseitigung der Mängel in angemessener Frist schriftlich aufzufordern. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche auf 6 Monate befristete Aufforderung zur Beseitigung der Mängel. Werden die Mängel nicht in der festgesetzten Frist beseitigt, so kann die Samtgemeinde a) auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Grabstätte abräumen, einebnen und begrünen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen oder b) dem Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht entziehen und ihn zur Entfernung von Grabmal und sonstigen baulichen Anlagen auffordern. (6) Der Nutzungsberechtigte darf gärtnerische Anlagen neben der Grabstätte nicht verändern. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Samtgemeinde. VI. Benutzung der Friedhofskapelle 28 Friedhofskapelle (1) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zur Verfügung. (2) Die Benutzung kann versagt werden, wenn der Verstorbene eine ansteckende Krankheit gehabt hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

VI. Gebühren 29 Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben. VII. Übergangs- und Schlußvorschriften 30 Übergangsvorschriften Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. 31 Zwangsmittel (1) Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung kann ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 256,-- angedroht und festgesetzt werden. (2) Statt ein Zwangsgeld zu verhängen, kann die Samtgemeinde eine unterlassene Handlung auf Kosten des Pflichtigen selbst durchführen oder durchführen lassen (Ersatzvornahme). (3) Für die Anwendung dieser Zwangsmittel gelten die Vorschriften des Nds. Gefahrenabwehrgesetzes in der zur Zeit geltenden Fassung entsprechend. 32 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 22.03.1978 außer Kraft. Melbeck, 15.12.2000 Samtgemeinde Ilmenau (Wehr) Samtgemeindebürgermeister