Name, Sitz und Zweck. II Mitgliedschaft

Ähnliche Dokumente
Statuten Verein Energiepfad Grabs

STATUTEN. Art. 2 Der SRZ bezweckt die Pflege und Förderung des Squash-Sportes.

Statuten Verein Chapella Open Air

Vereinsstatuten FerienSpass Rickenbach

ART. 3 Ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe wird nicht betrieben. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Statuten des LAC Wohlen

Statuten Hallau Tourismus. Version 1.0

STATUTEN DES GEWERBEVEREINS

2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und gemeinnützig.

Statuten des Elternvereins Holziken (gegründet )

Statuten des Vereins Neujahrsmarathon Zürich

STATUTEN DER VETERANEN- VEREINIGUNG NORDWESTSCHWEIZ DES SFV

INHALT. Feuerwehrverein Zollikon Seite 2 Statuten

Statuten Familienverein Rupperswil

Mitglied des AGV können juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften werden, die sich im Einzugsgebiet als Arbeitgeber betätigen.

Badminton-Club Trimbach

Statuten Quartierverein Burg

Statuten. Veloclub Landesgrenze Basel. Gründungsjahr Statuten VCL 2017 Seite 1 von Februar 2017/ gw

Verein Landart Grindelwald

Vereinsstatuten Horgner Dolphins - Hockey Club Horgen

Statuten des Elternvereins Utzenstorf (gegründet )

Susigä Griech VEREINSSTATUTEN

Aktivmitglieder sind stimm- und spielberechtigt. Passivmitglieder sind weder spiel- noch stimmberechtigt.

Statuten Polysport Glis-Gamsen

Verein Barmelweid. Statuten

Statuten. mille piu. tsv fortitudo gossau

Statuten Yacht Club Staad

STATUTEN DES VEREINS «SMOKE ON THE WATER»

Statuten des Vereins für Eltern und Kinder Stetten

Unter dem Namen Seniorenverein Arlesheim besteht ein parteipolitisch und konfessionell unabhängiger Verein gem. Art. 60ff ZGB mit Sitz in Arlesheim.

STATUTEN. der INTERESSENGEMEINSCHAFT. und Dauermieterr von Ferienwohnungen in Engelberg

Statuten. Stand: 31. März Seite 1/6

STATUTEN. des. Vereins für Notschlafstellen. mit Sitz in Zürich

(Fassung vom 12. Dezember 2015)

Statuten der Schweizerischen Vereinigung der Freunde Finnlands (SVFF) Gruppe Bern, Sport (SVFF-BE-Sport)

Statuten des Vereines Forsthaus Hölli

Statuten. f i n a n z fa c h le u t e a a rg a u e r g e m e i n d e n

Statuten. Gilt sowohl für die weibliche wie die männliche Form

Statuten Radballclub Winterthur

S T A T U T E N. des Vereins Kunst zum Anfassen. Kunst zum Anfassen

Statuten VEREIN KÄSETAGE TOGGENBURG

STATUTEN BTV CHUR LEICHTATHLETIK

Statuten Gewerbeverein Gossau

Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Ausgabenkompetenz Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes wird jeweils an der Generalversammlung

Vereinsstatuten Gültig ab

Statuten des Clubs Nothveststein 1238

Statuten Kinderhaus Malters

SQUASH CLUB FRICKTAL STATUTEN

Statuten. Verein. Freunde des Bergrennens Steckborn

Offizieller. Statuten

Statuten des Vereins Spuntan

Datenschutz-Forum STATUTEN DATENSCHUTZ-FORUM SCHWEIZ

Statuten. Verein Tagesstrukturen Cheschtenebaum. Name, Sitz und Zweck des Vereins Seite Name 1.2. Sitz 1.3. Zweck

V e r e i n M U R G H O F L a u b g a s s e F r a u e n f e l d

Hallen-Tennis-Club Appenzell (gegründet 1990) Statuten 1995

Statuten der Spielgruppe Kaltbrunn

Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf

S T A T U T E N DES FRAUENSPORTVEREINS BONADUZ

Statuten der Chlini Büüni Buchs

Statuten des Vereins

Statuten. des. HGV Handwerker- und Gewerbeverein Elgg

Statuten des Vereins Swiss Physics Olympiad (SwissPhO)

Statuten. 1 Der am 7. Juni 2001 gegründete Zaeslin Alumni Club ist ein Verein in Sinne von Art. 60 ff. ZGB. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Basel.

Ferienpass Sissach Statuten

STATUTEN VEREIN KINDERPROJEKT BARRANQUILLA

STATUTEN. des Vereins Schulkinder Darjeeling. Art. 1

Statuten. Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur das Clubvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Statuten des Vereins Zuger ChorNACHT (Fassung )

Förderverein Historische Säge Schwarzwaldalp. besteht im Sinne von Art. 60 ff. ZGB ein Verein mit Sitz in Meiringen.

Statuten. Curling Club SWISS. I. Name, Sitz Artikel 1 Der Curling Club SWISS ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel.

Statuten Förderverein cocomo. Zürich. vom 06. Oktober 2010

Statuten Kulturverein Muttenz

Artikel 3 Für die Verbindlichkeiten der WSG haftet nur das Vereinsvermögen. Jegliche persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

STATUTEN TRÄGERVEREIN KINDERHORT CHUGLE

Statuten der Gesellschaft Waffen und Militaria (GWM)

Statuten. des. s Drü-33-Clübli

STATUTEN DES KIRCHGEMEINDEVERBANDES DES KANTONS BERN

Insurance Institute of Switzerland

VEREINSSTATUTEN genehmigt: Gründungsversammlung vom 01. Oktober 2010

Unter dem Namen Mounted Games Deutschschweiz besteht mit Sitz in Bätterkinden ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB.

BERGHAUSGEMEINSCHAFT BRIOCHE ( BHG ) STATUTEN

Trägerverein Rudolf Steiner-Spielgruppe Die ersten Sonnenstrahlen STATUTEN

Der Verein befasst sich mit gemeinnützigen Aufgaben und Werken, in erster Linie für die Bevölkerung Burgdorfs.

STATUTEN DES TC BAAR

STATUTEN DER WAKEBOARD-SCHOOL.CH

Statuten Auto- und Motorradclub Zürich-Seebach

Statuten. Der Gewerbeverein Rickenbach und Umgebung ist Mitglied des Kantonalen Gewerbeverbandes.

Art. 1 Der Verein Jazzcampus Club ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweiz. Zivilgesetzbuches.

VEREINSSTATUTEN. Mitglied der Dachorganisation Alumni UZH

1 NAME, SITZ UND ZWECK MITGLIEDSCHAFT... 1

STATUTEN. des ROCINANTE POLO TEAM

Statuten vom Loipenclub Heiden - Bodensee

Vereinsstatuten des Volleyballclub Schaffhausen INHALTSVERZEICHNIS

Statuten. des. cleantech aargau. Verein mit Sitz in Aarau

Militärmotorfahrerverein Zürcher Oberland STATUTEN

Unter dem Namen VOILA ZUG besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zug.

Statuten. Seefischer Nidwalden SF NW

A. Vorbemerkung 3. B. Gesamtverein 3

S T A T U T E N DES GEHÖRLOSENVEREIN BASEL 1912 (GVB 1912)

Transkript:

STATUTEN

I Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz 1. Unter dem Namen KTV Riehen (Katholischer Turnverein) besteht im Sinne der Art. 60 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches ein Sportverein. 2. Der KTV Riehen ist politisch und konfessionell unabhängig. 3. Der Sitz des KTV Riehen ist Riehen. 4. Zwecks redaktioneller Vereinfachung, aber ohne jede diskriminierende Absicht, wird in diesen Statuten jeweils die männliche Sprachform verwendet. Art. 2 Zweck 1. Der KTV Riehen fordert die sportliche Betätigung in diversen Sparten. 2. Der KTV Riehen fordert sowohl den Leistungs-, Breiten- als auch den Gesundheitssport. 3. Die einzelnen Sparten können den Fachverbänden angeschlossen sein. II Mitgliedschaft Art. 3 Mitglieder Jedermann, der gewillt ist den Zweck des KTV Riehen zu unterstützen, kann Mitglied werden. Der KTV Riehen besteht aus folgenden Mitgliederkategorien: 1. Aktivmitglieder 2. Ehrenmitglieder 3. Passivmitglieder Art. 4 Ehrenmitglieder Zum Ehrenmitglied können auf Antrag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Art. 5 Aufnahme

Über die Aufnahme eines Mitgliedes in den KTV Riehen entscheidet der Vorstand. Art. 5 Erlöschen der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. 2. Bei Mitgliedern, die den Jahresbeitrag, trotz schriftlicher Mahnung, nicht bezahlen, erlischt die Mitgliedschaft durch Beschluss des Vorstandes. Art. 7 Ausschluss Mitglieder, die in grober Weise gegen die Interessen des KTV Riehen handeln oder sonst dem Ansehen des KTV Riehen schaden, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung aus dem KTV Riehen ausgeschlossen werden. III Organisation Art. 8 Organe Die Organe des KTV Riehen sind 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 3. die Rechnungsrevisoren 1. Mitgliederversammlung Art. 9 (OMV) Durchführung der ordentlichen Mitgliederversammlung 1. Die OMV ist das oberste Organ des KTV Riehen. 2. Die OMV findet alljährlich im 2. Quartal statt. Über die OMV ist ein Protokoll zu führen. 3. Zur OMV muss spätestens 14 Tage vor Abhaltung, unter Bekanntgabe der Traktanden, durch den Vorstand eingeladen werden. Als Einladung gilt auch die entsprechende Publikation im Vereinsorgan.

4. Den Vorsitz führt der Präsident oder bei dessen Verhinderung ein Vorstandsmitglied. Für die Wahl des Präsidenten wird ein Tagespräsident von der OMV gewählt. Art. 10 Abstimmungen und Wahlen 1. Die Abstimmung an der OMV findet offen statt, falls nicht mindestens 2. 10 Mitglieder geheime Abstimmung verlangen. 3. Die OMV ist in jedem Fall beschlussfähig und entscheidet bei Abstimmungen mit einfachem Mehr, bei Wahlen mit absolutem Mehr. 4. Für Abstimmungen über Statutenrevision, Vereinsauflösung oder Vereinigung mit einem anderen Verein ist die Stimmabgabe der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die Zustimmung von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen notwendig. Die Stimmabgabe kann schriftlich oder durch Anwesenheit an der OMV oder ausserordentlichen 5. Mitgliederversammlung erfolgen. 6. Das Stimm- und Wahlrecht steht allen Mitgliedern ab dem 14. 7. Altersjahr zu. Art. 11 Kompetenzen der ordentlichen Mitgliederversammlung 1. Wahl des Tagespräsidenten und Stimmenzähler 2. Genehmigung des Protokoll 3. Genehmigung der Jahresbenchte 4. Genehmigung der Jahresrechnung 5. Genehmigung des Revisorenberichtes 6. Decharge Erteilung 7. Festlegung des Mitgliederbeitrages 8. Genehmigung des Budgets 9. Wahl des Präsidenten, des Kassiers, der Vorstandsmitglieder, der Revisoren 10. Beschlussfassung über Anträge von Vorstand und Mitgliedern 11. Beschlussfassung über Statuten und deren Änderungen 12. Auflösung des Vereins oder Vereinigung mit einem andern Verein 13. Bei- oder Austritt bei Verbänden 14. Ausschluss von Mitgliedern 15. Ernennung von Ehrenmitgliedern

Art. 12 Anträge Anträge aus dem Kreise der Mitglieder sind bis zum 31. März dem Vorstand schriftlich einzureichen. Anträge können nur behandelt werden, wenn sie auf der Traktandenliste der OMV aufgeführt sind. Art. 13 Ausserordentliche Mitgliederversammlung 1. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann verlangt werden 1.1. vom Vorstand 1.2. wenn min. 15 stimmberechtigte Mitglieder dies schriftlich verlangen. 2. Die ausserordentliche Mitgliederversammlung hat innert Monatsfrist nach Eingang des Begehrens beim Vorstand stattzufinden. Im übrigen gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung. 2. Vorstand Art. 14 Zusammensetzung des Vorstandes 1. Der Vorstand amtet ehrenamtlich und besteht aus 1.1. dem Präsidenten 1.2. dem Kassier 1.3. dem Sekretär 1.4. max. 2 Vertretern der Sparten 2. Bei Bedarf können zusätzliche Beisitzer in den Vorstand gewählt werden. 3. Der Vizepräsident wird aus den Mitgliedern des Vorstandes gewählt. 4. Der Vorstand konstituiert sich selbst. 5. Der Redaktor kann zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden, er hat beratende Stimme. Art. 15 Amtsdauer Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Rücktritte sind dem Präsidenten 3 Monate vor Ablauf der Wahlperiode schriftlich mitzuteilen.

Art. 16 Einberufung und Beschlussfähigkeit des Vorstandes 1. Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, einberufen. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. 2. Er ist beschlussfähig, wenn 3/5 des Vorstandes anwesend sind. 3. Innerhalb des Vorstandes hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme. 4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden durch einfaches Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid, bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident. Art. 17 Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes 1. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und besorgt sämtliche Geschäfte. Er ist gegenüber der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Geschäftsführung verantwortlich. 2. Der Vorstand beschliesst über alle Geschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. 3. Der Vorstand verfügt über die finanziellen Mittel im Rahmen des Budgets. Er verfügt in eigener Kompetenz über Ausgaben bis 10 % des Jahresbudgets pro Jahr. 4. Zu den Vorstandssitzungen oder zur Behandlung einzelner Geschäfte können weitere Personen mit beratender Stimme zugezogen werden. 5. Der Vorstand kann jederzeit eine Kommission oder OK bei Bedarf einsetzen. 6. Der Vorstand bestimmt endgültig über die Verwendung der Gönnerbeiträge. 3. Rechnungsrevisoren Art. 18 Wahl der Revisoren Die Revisoren werden von der OMV gewählt (2 Revisoren, 1 Ersa tz). Jedes Jahr scheidet das amtsälteste Mitglied aus.

Art. 19 Aufgaben und Kompetenzen der Rechnungsrevisoren 1. Den Revisoren obliegt die Prüfung der Rechnungsführung des Vereines. Sie haben nach Abschluss des Vereinsjahres zu Handen der OMV einen schriftlichen Bericht über die Rechnungsprüfung vorzulegen. 2. Sie sind jederzeit berechtigt oder auf Verlangen des Präsidenten verpflichtet, während des Geschäftsjahres Kontrollen des Kassawesens durchzuführen. IV Finanzen Art. 20 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr dauert vom 1. April bis 31. März. Art. 21 Mittel Der KTV Riehen beschafft sich die finanziellen Mittel durch Mitgliederbeiträge, Veranstaltung sportlicher oder gesellschaftlicher Anlässe, Subventionen, Sponsoring, freiwillige Zuwendungen etc. Art. 22 Mitgliederbeiträge 1. Die Mitgliederbeiträge werden von der OMV festgelegt. 2. Der Mitgliederbeitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres erhoben. Im Eintrittsjahr wird der Mitgliederbeitrag pro rata erhoben. 3. In besonderen Fällen ist der Vorstand ermächtigt Mitgliedern den Mitgliederbeitrag teilweise oder ganz zu erlassen. Art. 23 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung des Vorstandes oder der Mitglieder ist ausgeschlossen. n

Art. 24 Versicherung Die Versicherung ist ausschliesslich Sache der Mitglieder. V Gönner Art. 25 Gönner Gönner des KTV Riehen sind natürliche oder juristische Personen, die bereit sind, den Verein durch jährliche Zuwendungen zu unterstützen. Über die Zuwendungen wird ein separates Konto geführt. Die Gönner erhalten jährlich eine Abrechnung über die Verwendung dieser Gelder. V I Unterschriftsberechtigung Art. 26 Rechtsverbindliche Unterschrift Der Präsident, der Vize-Präsident und der Kassier führen unter sich zu zweien oder mit einem anderen Vorstandsmitglied rechtsverbindliche Unterschrift. VII Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 27 Vereinsauflösung Bei Vereinsauflösung haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die OMV entscheidet über die weitere Verwendung des Vereinsvermögens und des Gönnerfonds. Art. 28 Gesetzliche Bestimmungen Soweit die Statuten nichts näheres festgelegt haben, finden die Bestimmungen der Art. 60 ff des ZGB sinngemäss Anwendung.

Art. 29 Inkrafttreten Obige Statuten sind an der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 16. Mai 1998 genehmigt worden. Sie ersetzen alle früheren Statuten und diesen Statuten widersprechenden Beschlüsse. Riehen, den 16. Mai 1998 Präsident Sekretariat W. Werz Ch. Degen