Beschäftigungen zur Eingliederung

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KAPITEL 8 Beschäftigungen zur Eingliederung 1. Das Abkommen der ersten Beschäftigung (G. 24.12.1999, K.E. 30.03.2000 und 31.03.2000) 157. Das Programm erste Beschäftigung, manchmal auch Rosettaplan genannt (Name der Hauptdarstellerin eines Filmes der Brüder Dardenne über die Schwierigkeiten der Eingliederung einer jungen Arbeitslosen), das im 4. Teil dieses Handbuches beschrieben wird, ersetzt das ehemalige Jugendpraktikum. Es besteht im Wesentlichen in der Verpflichtung, eine bestimmte Proportion von Arbeitnehmern der Zielgruppe zu beschäftigen, in Begleitung bestimmter Vorteile. Im Gegensatz zum Praktikum ist das Abkommen der ersten Beschäftigung kein besonderes Statut. Der Jugendliche wird im Rahmen eines Arbeitsvertrages, eines Lehrvertrages (Industrie oder Mittelstand), oder im Rahmen eines anderen Ausbildungs- oder Eingliederungsabkommens beschäftigt. Der Arbeitsvertrag kann an eine Ausbildung gebunden sein. 158. Die Jugendlichen, die im Rahmen des Abkommens der ersten Beschäftigung eingestellt werden, erhalten die Arbeitsbedingungen und sozialen Rechte, die ihrem Statut entsprechen, unter der Reserve folgender Verfügungen: a) Wenn ihr Arbeitsvertrag nicht an eine Ausbildung gebunden ist, kann der Vertrag vorsehen, dass 10 % des Lohnes der Ausbildung zufließen, wobei festgehalten werden muss um welche Ausbildung es sich handelt. In diesem Fall erhält der Jugendliche 90 % des normalen Lohnes, ohne dass dieser niedriger sein darf als der durchschnittliche garantierte Mindestlohn. b) Während dem ersten Beschäftigungsjahr dürfen sie einmal pro Woche abwesend sein, um eine Arbeit zu suchen. Der Lohn wird weitergezahlt. Sie müssen dem Arbeitgeber eine Bescheinigung aushändigen mit dem Tag, der Uhrzeit und dem Ort des Vorstellungsgespräches. c) Während dem ersten Beschäftigungsjahr können die Jugendlichen ihren Vertrag mittels einer Kündigungsfrist von 7 Tagen beenden, wenn sie eine Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber gefunden haben. Diese Kündigungsfrist beginnt am Tag nach deren Bekanntgabe. 2. Beschäftigung der Arbeitsuchenden 159. Zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit hat die öffentliche Hand mehrere Systeme eingeführt zur Wiederbeschäftigung der Arbeitslosen für Aufgaben kollektiven Nutzes, in deren Rahmen ein mehr oder weniger großer Teil der Lohnkosten von der öffentlichen Hand gezahlt wird. 68 Handbuch der Sozialgesetzgebung CSC 2016

Diese Materie wurde regionalisiert und die Regelungen der Subsidierung sowie die Zugangsbedingungen zu diesen Programmen sind verschieden in den 3 Regionen. Diese Regelungen sind im 4. Teil aufgeführt, Beschäftigungspolitik. Diese Programme waren unter verschiedenen Bezeichnungen bekannt. In der Wallonie spricht man zurzeit von Hilfen für die Förderung der Beschäftigung (APE); in den anderen Regionen nutzt man das System der subventionierten Vertragsbeschäftigten (ACS). In der Vergangenheit kannte man noch andere Bezeichnungen wie FBI, PRI- ME, CST. II 160. Die Rechte der Arbeitnehmer, die in diesen Programmen beschäftigt werden, sind ebenfalls je nach Region unterschiedlich, besonders was die Entlohnung betrifft. Dagegen bleibt das vertragliche Statut durch die föderale Arbeitsgesetzgebung geregelt. Die betroffenen Arbeitnehmer sind durch einen Arbeitsvertrag gebunden, auf den die gewöhnlichen Verfügungen des Gesetzes über die Arbeitsverträge und die Arbeitsordnung anwendbar sind. Der Arbeitnehmer kann diesen Arbeitsvertrag jedoch mittels einer Kündigungsfrist von 7 Tagen unterbrechen (Art. 37, 2,61 2,83, G.03.07.1978), auch wenn er auf bestimmte Dauer abgeschlossen wurde. Sie unterstehen der sozialen Sicherheit und verfügen über die normalen Rechte der Arbeitnehmer, besonders in Sachen Pensionen, Familienzulagen, Krankenversicherung, Arbeitsunfall, usw. Bezüglich der Arbeitslosigkeit, für die Berechnung der Entschädigung (siehe Kapitel Arbeitslosigkeit des 3. Teils, soziale Sicherheit). 3. Die Wiederbeschäftigung durch die ÖSHZ 161. Im Rahmen ihrer Aufgabe als Sozialhilfe haben die ÖSHZ verschiedene Möglichkeiten, den Sozialleistungsbeziehern wieder zu einer Arbeit zu verhelfen, bzw. sie direkt wieder zu beschäftigen. Der Artikel 60 7 des ÖSHZ-Gesetzes (G. 08.07.1976) ermöglicht es z.b., eine Person die notwendige Zeit zu beschäftigen, damit sie erneut Anrecht auf Arbeitslosenentschädigung eröffnet. Der Artikel 61 ermöglicht es, in die Kosten einer Wiederbeschäftigung zu intervenieren. Diese Wiederbeschäftigung kann für das ÖSHZ selbst geschehen (z.b. in einem Krankenhaus oder Pflegeheim, das ihm untersteht) oder in einer Drittinstitution. Die ÖSHZ erhalten in diesem Rahmen eine Abweichung vom Prinzip des Verbotes der Ausleihe von Arbeitskräften, insofern der Benutzer dem lokalen öffentlichen Sektor oder dem Nonprofit-Privatsektor untersteht. Ansonsten entspricht das Vertragsstatut dieser Beschäftigungen den allgemeinen Regelungen. Im Rahmen der 6. Staatsreform wurde diese System den Regionen zugewiesen. 69

4. Die berufliche Eingliederung von Arbeitnehmern mit einer Behinderung A. DIE BEHINDERTENPOLITIK IM FÖDERALEN BELGIEN 162. Bestimmte Bereiche der Behindertenpolitik werden nicht in diesem Handbuch zur Sprache gebracht: zum Beispiel der Sonderunterricht, die Unterbringung, die Steuervorteile, die Tarifreduzierungen bestimmter öffentlicher Dienste, die Parkplätze usw. Der föderale Staat (FÖD Sozialsicherheit) verwaltet ein spezifisches Unterstützungssystem für behinderte Personen: die Entschädigungen für Behinderte (Entschädigung des Einkommensersatzes; Integrationsentschädigung) werden im dritten Teil dieses Handbuches beschrieben. Bestimmte Bereiche der Problematik behinderter Personen werden im Rahmen der sozialen Sicherheit behandelt (Krankenversicherung, Arbeitsunfälle, usw.). Die Beschreibung befindet sich ebenfalls im 3. Teil dieses Handbuches. 163. Die anderen Aspekte der Behindertenpolitik fallen in den Bereich der Gemeinschaften. Dies ist insbesondere der Fall der Unterbringung und der sozialen Eingliederung. Die französische Gemeinschaft hat diese Materien der wallonischen Region und der französischen Gemeinschaftskommission (Cocof) der Region Brüssel-Hauptstadt übertragen. In Flandern werden bestimmte Aspekte, die traditionell zur Behindertenpolitik gehörten, von nun an von Organismen übernommen, die für die Beschäftigung zuständig sind. Im Rahmen der 6. Staatsreform sind die Gemeinschaften für bestimmte Bereiche zuständig geworden, die zur sozialen Sicherheit gehörten : - die Familienzulagen (daher auch die Zuschläge für behinderte Kinder) ; - bestimmte Bereiche der Gesundheitspflege (Mobilitätshilfe, funktionelle Rehabilitation, usw.) Es braucht aber eine gewisse Zeit, bis die Gemeinschaften diese Materie effektiv übernehmen. In Erwartung dessen wird sie im 3. Teil dieses Handbuches präsentiert. 164. In jeder föderalen Einheit wird die soziale Eingliederung durch ein oder mehrere Fachgremien verwaltet. a) In der Deutschsprachigen Gemeinschaft: die Dienststelle für Personen mit Behinderung (DPB) ist für die Unterbringung und die soziale Eingliederung zuständig. b) In Wallonien (französische Sprachregion): die wallonische Agentur für die Integration behinderter Personen (AWIPH), die ihren Sitz in Charleroi hat und für die Unterbringung und für die soziale Eingliederung zuständig ist. c) In der flämischen Gemeinschaft (flämische Region und Niederländisch.sprechende Institutionen in Brüssel): die flämische Agentur für behinderte Personen (Vlaams agentschap voor personen met een handicap, VAPH) kümmert sich um die Unterbringung und die soziale Eingliederung. Die berufliche Eingliederung, einschließlich der 70 Handbuch der Sozialgesetzgebung CSC 2016

Begleitung und der Sonderausbildung behinderter Personen, im gewöhnlichen Sektor oder in Richtung der geschützten Beschäftigung fällt jedoch in die Zuständigkeit des flämischen Arbeitsamtes (VDAB; siehe 4. Teil). Die Genehmigung, die Finanzierung und die Kontrolle der beschützenden Werkstätten fällt in die Zuständigkeit der flämischen Agentur der Subsidierung der Beschäftigung und der Sozialwirtschaft (Vlaams Subsidiagentschap voor Werk en Sociale Economie), die ebenfalls verschiedene andere regionale Vorrichtungen zugunsten der Beschäftigung verwaltet (siehe 4. Teil). d) In Brüssel (frankophone Dienste), werden die Unterbringung und die soziale Eingliederung durch einen Verwaltungsdienst der Cocof verwaltet, bekannt unter dem Namen PHARE (behinderte Personen, gesuchte Autonomie). II B. DIE BESCHÄFTIGUNG BEHINDERTER PERSONEN 1. Gewöhnliche Beschäftigungen 165. Diese Dienste und Organismen schlagen verschiedene Arten von Hilfe für die gewöhnliche Beschäftigung vor (Anpassung des Arbeitsplatzes, Lohnsubvention, Begleitung) deren Beschreibung, sogar in Kurzfassung, das Ziel dieses Handbuches überschreitet. Ein KAA des LRA (KAA Nr.99 vom 20.2.2009) sieht das Prinzip der Lohngleichheit zwischen behinderten und nicht behinderten Arbeitern vor. Es schafft das KAA Nr. 26 vom 15.10.1975 ab, das einen veralteten Mechanismus vorsah, der es erlaubte, den Lohn um den Betrag der Subventionen, die an den Arbeiter gezahlt wurden, zu kürzen. Im Allgemeinen ist es verboten, behinderte Arbeiter insbesondere hinsichtlich der Einstellung und der Entlassung zu diskriminieren. Das bedeutet, dass wenn der Arbeiter in Anbetracht der vernünftigen Gestaltung des Arbeitsplatzes für die betreffende Beschäftigung geeignet ist, die Behinderung kein legitimes Kriterium ist, um die Einstellung abzulehnen oder um zu entlassen (siehe diesbezüglich das Kapitel Kampf gegen Diskriminierungen in diesem Handbuch; siehe auch Abkommen über die Rechte behinderter Personen vom 13.12.2006, G. 13.5.2009). 2. Unternehmen der angepassten Arbeit (Beschützende Werkstätten) 166. Die Unternehmen der angepassten Arbeit (ETA; ersetzt in der französischen Gemeinschaft den Ausdruck Beschützende Werkstätten, der in Flandern gebräuchlich bleibt (beschutte werkplaats)), sind Unternehmen, die sich bemühen, das Ziel der wirtschaftlichen Rentabilität mit dem Ziel der beruflichen Eingliederung behinderter Personen zu kombinieren. Sie werden durch die zuständigen Organismen der betroffenen Gemeinschaft genehmigt und subventioniert, die die Beschäftigung genehmigen und gegebenenfalls in die Lohnkosten intervenieren. 167. Der Arbeiter wird im Prinzip durch einen gewöhnlichen Arbeitsvertrag beschäftigt. Die beschützenden Werkstätten fallen, ungeachtet ihrer konkreten Aktivität, in den Zuständigkeitsbereich einer spezifischen paritätischen Kommission, die drei paritätische Unterausschüsse umfasst, je nach subsidierender Autorität (wallonische Region, einschließlich Deutschsprachige Gemeinschaft; Cocof; Flämische Gemeinschaft). 71

168. Der Arbeiter kann ebenfalls im Rahmen eines Praktikums- oder Ausbildungsvertrages in einer beschützenden Werkstätte beschäftigt werden, entsprechend der Gesetzgebung der betroffenen Gemeinschaft. C. ANDERE EINGLIEDERUNGSMASSNAHMEN 169. Die behinderten Personen haben Zugang zu Ausbildungsmaßnahmen, entweder im allgemeinen Rahmen der Lehre oder der Berufsausbildung der Arbeitssuchenden, oder in spezifischen Rahmen. Die Beschreibung dieser Maßnahmen überschreitet ebenfalls das Ziel dieses Handbuches. Wir beschränken uns darauf zu sagen, dass diese Ausbildungen im Rahmen schriftlicher Verträge erfolgen, die einem durch das Gesetz erstellten Modell entsprechen, und die die Rechte und Pflichten der Parteien detailliert beschreiben. Nachstehend erwähnen wir nur die Titel, unter denen diese Maßnahmen bekannt sind. a) Französische Gemeinschaft (AWIPH und SBF-ISPPH): - Entdeckungspraktikum im Unternehmen; - Vertrag der beruflichen Anpassung (im Unternehmen oder in der BW); - Berufsausbildung in genehmigten Zentren b) Flämische Gemeinschaft. Das VDAB bietet verschiedene Dienste an, die für die Orientierung und Begleitung behinderter Arbeitssuchender spezialisiert sind; über spezialisierte Dienste für Ausbildung, Begleitung und Arbeitsvermittlung (gespecialiseerde opleidings- begeleidingsen bemiddelingsdienst - GOB) hat man Zugang: - zu spezialisierten individuellen Berufsausbildungen (gespecialiseerde individuele beroepsopleiding, GIBO) in Unternehmen; - zu Ausbildungen in Zentren; - zu Praktika in Unternehmen c) Deutschsprachige Gemeinschaft. Über den Start-service des DPB hat man Zugang: - zu Orientierungspraktika in Arbeitsmilieus (Orientierungspraktikum im Betrieb, OIB); - zu Ausbildungen im Arbeitsmilieu (Ausbildung im Betrieb, AIB) - zu Arbeitsplätzen im Arbeitsmilieu (Beschäftigung im Betrieb, BIB), durch das DPB und föderale Maßnahmen (Activa, etc ) subventioniert und begleitet; - zu Ausbildungslehrgängen (Ausbildungspraktikum, AP). 72 Handbuch der Sozialgesetzgebung CSC 2016