4. Berufsbild des Agrarjournalisten. Berufsbild des Journalisten

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Transkript:

4. Berufsbild des Agrarjournalisten Berufsbild des Journalisten Vom VDAJ-Vorstand gebilligte Ausarbeitung des Beratenden Ausschusses des VDAJ (BA). Das Berufsbild des Agrarjournalisten basiert auf dem Berufsbild für die allgemeinen Journalisten in ihrer Gesamtheit, wie es vom Deutschen Journalisten-Verband am 18. Mai 1978 in Ludwigshafen beschlossen wurde. Im Prinzip gelten auch für Agrarjournalisten die Tätigkeitsbereiche unter Beachtung nachstehender Ergänzungen: 1. Die Arbeit des Agrarjournalisten erstreckt sich auf den Gesamtbereich der Agrar- und Ernährungswirtschaft unter Einbeziehung sämtlicher Spezial- und Randgebiete sowie des Umweltschutzes. Seine Arbeit ist sowohl auf die o. g. Zielgruppen als auch auf die breite Öffentlichkeit ausgerichtet. 2. Der Zugang zum Beruf des Agrarjournalisten ist grundsätzlich frei. Zur optimalen Erfüllung der gestellten Aufgaben sind in der Regel eine abgeschlossene Fachausbildung (z. B. Fachhochschule/Universität) sowie praktische Erfahrungen im Berufsfeld Voraussetzung. 3. Eine zweijährige journalistische Ausbildung (Volontariat) wird für notwendig und angemessen gehalten. Je nach Vorbildung und Eignung kann diese Regelzeit verkürzt werden. Berufsbild des Journalisten Journalisten haben in ihrer Gesamtheit die Aufgabe, durch ein umfassendes Informationsangebot in allen Medien die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass jeder Staatsbürger die in der Gesellschaft wirkenden Kräfte erkennen und selbst am Prozess der politischen Meinungs- und Willensbildung teilnehmen kann. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat das Grundgesetz Presse und Rundfunk mit Freiheitsgarantien ausgestattet. Sie zu erhalten und auszubauen, sind alle Journalisten aufgerufen. Journalistische Tätigkeit verpflichtet zu besonderer Sorgfalt Auf der Vorstandsklausur? überarbeitete aktualisierte Ausarbeitung. Das Berufsbild der Agrarjournalistin und des Agrarjournalisten basiert auf dem Berufsbild für die allgemeinen Journalistinnen und Journalisten der Fach- und Publikumsmedien in ihrer Gesamtheit, wie es vom Deutschen Journalisten-Verband anlässlich des DJV-Verbandstags 2008 in Warnemünde beschlossen wurde. Im Prinzip gelten auch für Agrarjournalistinnen und Agrarjournalisten die Tätigkeitsbereiche unter Beachtung nachstehender Ergänzungen: 1. Die Arbeit der Agrarjournalistin und des Agrarjournalisten erstreckt sich auf den Gesamtbereich der Agrar- und Ernährungswirtschaft unter Einbeziehung sämtlicher Spezial- und Randgebiete sowie des Umweltschutzes. Ihre/seine Arbeit ist sowohl auf die o. g. Zielgruppen als auch auf die breite Öffentlichkeit ausgerichtet. 2. Der Zugang zum Beruf der Agrarjournalistin und des Agrarjournalisten ist grundsätzlich frei. Zur optimalen Erfüllung der gestellten Aufgaben sind in der Regel eine abgeschlossene Fachausbildung (z. B. Fachhochschule/Universität) sowie praktische Erfahrungen im Berufsfeld Voraussetzung. 3. Eine zweijährige journalistische Ausbildung (Volontariat) wird für notwendig und angemessen gehalten. Je nach Vorbildung und Eignung kann diese Regelzeit verkürzt werden. Im Folgenden werden die Inhalte der DJV- Publikation Berufsbild Journalistin Journalist, beschlossen anlässlich des DJV-Verbandstags Warnemünde, 2008, wiedergegeben: Berufsbild Journalistin - Journalist Journalistinnen und Journalisten haben die Aufgabe, Sachverhalte oder Vorgänge öffentlich zu machen, deren Kenntnis für die Gesellschaft von allgemeiner, politischer, wirtschaftlicher oder kultureller Bedeutung ist. Durch ein umfassendes Informationsangebot in allen publizistischen Medien schaffen Journalistinnen und 1

und zur Erhaltung von Grundsätzen, wie sie im Pressekodex des Deutschen Presserats niedergelegt sind. Journalisten können ihre Aufgabe nur erfüllen, wenn sie von Auflagen und Zwängen frei sind, die diesen Grundsätzen entgegenstehen. Journalisten die Grundlage dafür, dass jede/r die in der Gesellschaft wirkenden Kräfte erkennen und am Prozess der politischen Meinungs- und Willensbildung teilnehmen kann. Dies sind Voraussetzungen für das Funktionieren des demokratischen Staates. Zur Erfüllung ihrer journalistischen Aufgabe hat das Grundgesetz die Medien mit Freiheitsgarantien ausgestattet. Sie zu erhalten und auszubauen, sind alle Journalistinnen und Journalisten aufgerufen. Ihre Arbeit verpflichtet sie zu besonderer Sorgfalt, zur Achtung der Menschenwürde und zur Einhaltung von Grundsätzen, wie sie im Pressekodex des Deutschen Presserats festgelegt sind. Journalistinnen und Journalisten können ihren öffentlichen Auftrag zur Information, Kritik und Kontrolle nur erfüllen, wenn sie von Auflagen und Zwängen frei sind, die diesen Grundsätzen entgegenstehen. I. Journalist ist, wer nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffern hauptberuflich an der Verbreitung von Informationen, Meinungen und Unterhaltung durch Massenmedien beteiligt ist. 1. Journalisten sind für Presse (Tageszeitungen und Zeitschriften), Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), Nachrichtenagenturen und Pressedienste, in der Öffentlichkeitsarbeit und für die innerbetriebliche Information (Wirtschaft und Verwaltung), audiovisuelle Medien und Verlage mit aktueller Produktion tätig. 2. Journalisten üben ihren Beruf als freie Journalisten (selbständig oder arbeitnehmerähnlich) oder als Arbeitnehmer (Angestellte oder Beamte) aus. Journalisten arbeiten unter den Bedingungen des privatrechtlichen Wirtschaftsunternehmens, einer öffentlichrechtlichen Anstalt oder des öffentlichen Dienstes. Rechtsgrundlage ihrer Arbeit sind Artikel 5 des Grundgesetzes sowie je nach Tätigkeitsbereich die Presse- und Rundfunkgesetze, die zwischen den Tarifpartnern im Presse- und Rundfunkbereich abgeschlossenen Verträge und die jeweiligen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. 3. Journalisten sind eigenschöpferisch produktiv und dispositiv tätig. Ihre Leistungen dienen unmittelbar der I. Rahmenbedingungen Siehe DJV-Publikation 2

Herstellung journalistischer Produkte vornehmlich durch Sammeln, Prüfen, Auswählen, Bearbeiten, Berichten, Analysieren. Dispositive Tätigkeiten schaffen die organisatorischen, personellen, technischen und finanziellen Voraussetzungen für journalistische Produktionen. 4. Journalisten arbeiten mit den Darstellungsmitteln Wort, Bild, Ton sowie Kombinationen dieser Ausdrucksformen unter Verwendung aller technischen Systeme. II. Die Eignung zum Journalistenberuf wird durch erlernbare Fähigkeiten und persönliche Eigenschaften bestimmt. Journalisten müssen je nach den Anforderungen ihrer unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche über folgende Fähigkeiten und Eigenschaften verfügen: p Analytisches und logisches Denken, p sprachliche Ausdrucksfähigkeit, Sinn für akustische und visuelle Gestaltungsmöglichkeiten, technische Kenntnisse über das Medium, p Kontaktfähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit, p Einfühlungsvermögen, Aktivität, Kreativität. III. Aus diesen Anforderungen ergeben sich angesichts zunehmender Schwierigkeiten für das Erkennen, Beurteilen und Darstellen von Sachverhalten die Zugangsvoraussetzungen zum Beruf des Journalisten. Der Deutsche Journalisten-Verband sieht das Abitur oder eine gleichwertige Vorbildung als wünschenswert für die Ausbildung zum Journalisten an. Er empfiehlt darüber hinaus den Abschluss eines Fachstudiums. Das mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem anderen Beruf erworbene Sachwissen erhöht die Qualifikation des Journalisten. II. Anforderungen Siehe DJV-Publikation III. Journalistische Arbeitsfelder Siehe DJV-Publikation Tätigkeitsbereiche des Journalisten Zeitungen durch Bearbeiten fremder Quellen vermitteln Zeitungsjournalisten aktuelle oder für die Öffentlichkeit bedeutsame Ereignisse, Entwicklungen und Hintergründe. Dies geschieht durch Verbreitung von Texten unter Verwendung von Bild und Zeichnung im Rahmen von Typographie und Layout. 3

2. Die fachliche Spezialisierung richtet sich nach den Aufgaben der Redaktion und zeigt sich in der Einrichtung von Ressorts, beispielsweise Politik, Wirtschaft, Kultur, Lokales und Sport. Die Arbeitsteilung innerhalb der Zeitungen kann zu weiteren Ressorts und innerhalb der Ressorts zur thematischen Spezialisierung (Fachgebiete) führen. Die weitere Entwicklung der Technik verlangt zunehmend Kenntnisse und Fertigkeiten in elektronischen Übermittlungs- und Produktionsverfahren. Zeitschriften durch Bearbeitung fremder Quellen vermitteln Zeitschriftenjournalisten aktuelle, für die Öffentlichkeit oder für bestimmte Zielgruppen bedeutsame Ereignisse, Entwicklungen, und Hintergründe. Dies geschieht durch Verarbeiten von Texten unter Verwendung von Bild und Zeichnung im Rahmen von Typographie und Layout. 2. Journalisten in Fachzeitschriften und in Zeitschriften von Verbänden und Institutionen wenden sich an einen begrenzten Leserkreis mit speziellen Interessen, Journalisten in Publikumszeitschriften und Wochenzeitungen an eine unbegrenzte Öffentlichkeit. 3. Die technische Spezialisierung hängt vom Typ der Zeitschrift und der Ausstattung des Betriebes ab. Sie führt zur produktionsbedingten Aufgabenteilung (Chef vom Dienst, Umbruchredakteur, Layouter). Die weitere Entwicklung der Technik verlangt zunehmend Kenntnisse und Fertigkeiten in elektronischen Übermittlungs- und Produktionsverfahren. Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) durch Bearbeitung fremder Quellen vermitteln Rundfunkjournalisten aktuelle, für die Öffentlichkeit bedeutsame Ereignisse, Entwicklungen und Hintergründe. Daneben gestalten sie Programme unterrichtenden, bildenden und unterhaltenden Charakters. Dies geschieht durch akustische und visuelle Gestaltungsmittel (das gesprochene Wort, 4

das stehende und bewegte Bild sowie Musik und Geräusche). 2. Wegen der vielseitigen Programmaufgaben der Hörfunk- und Fernsehanstalten vollzieht sich die journalistische Arbeit in einer hochdifferenzierten, über die klassischen Zeitungsressorts hinausführenden Ressortaufteilung. Nachrichtenagenturen durch Bearbeitung fremder Quellen, vermitteln Agenturjournalisten aktuelle, für die Öffentlichkeit bedeutsame Ereignisse. Dies geschieht durch Verbreitung von Texten, Bildern und Zeichnungen. 2. Arbeitsteilung innerhalb der Agentur kann zur Bildung von Fachressorts und zur thematischen Spezialisierung führen. Die weitere Entwicklung der Technik verlangt zunehmend Kenntnisse und Fertigkeiten in elektronischen Produktions- und Übermittlungsverfahren. Öffentlichkeitsarbeit und innerbetriebliche Information (Wirtschaft und Verwaltung) 1. Die Information der Öffentlichkeit aufgrund eigener Recherchen sowie durch Bearbeitung fremder Quellen und innerbetriebliche Unterrichtung über wichtige Vorgänge ist Aufgabe der Journalisten in Wirtschaft und Verwaltung mit den Darstellungsmitteln aller Medien. 2. Zum Tätigkeitsbereich der Journalisten in Wirtschaft und Verwaltung gehören die Durchführung von Pressekonferenzen und anderen Informationsveranstaltungen sowie die Erteilung von Auskünften. 3. Die fachliche Spezialisierung richtet sich nach Auftrag und Ausstattung der Pressestelle. Sie zeigt sich in der Einrichtung von sachbezogenen Ressorts (Nachrichten-, Artikel-, Bilderkorrespondenz; Pressedienste; Werks- und Hauszeitschriften, Druckschriften usw.). Bildjournalismus 1. Bildjournalisten arbeiten in und für Redaktionen (Presse, Fernsehen, Agenturen, Korrespondenzen, Pressestellen). 5

2. Sie vermitteln Informationen über Vorgänge, Ereignisse und Sachverhalte mit visuellen Mitteln (z. B. Foto, elektronische Aufnahme- und Wiedergabegeräte). 3. Bildjournalisten sind Wortjournalisten gleichgestellt. Ihre Spezialisierung richtet sich nach den technischen Gegebenheiten des Mediums. Beschlossen auf dem Verbandstag des Deutschen Journalisten-Verbandes am 18. Mai 1978 in Ludwigshafen. 6