Aktuelle Informationen für unsere Mandanten

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Transkript:

12 17 Aktuelle Informationen für unsere Mandanten Termine (Steuern und Sozialversicherungsbeiträge)... 2 Mandanteninformationen zum Jahreswechsel... 2 Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres... 3 Jahresabschlüsse und Steuererklärungen 2016 - Fristende!!!... 3 Wichtiges zur Kassen-Nachschau und zur Verfahrensdokumentation... 4 Schwarzarbeit: Alle Vereinbarungen sind nichtig... 5 Fehlende Rechnungsnummern berechtigen zu Hinzuschätzungen... 5 Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der IHK ist verfassungsgemäß... 6 Siegert. Eden. Kastens. Steuerberatungsgesellschaft mbh Amtsgericht Bremen, HRB 22828 USt-IDNr.: DE 242413958 Geschäftsführung: Dipl. Kfm. Stephan Siegert Doris Eden Margret Kastens Norderneystr. 16. 28217 Bremen T 0421-38 06 70. F 0421-380 67 67 info@siegert-stb.de www.siegert-stb.de Bankverbindung: Volksbank Bremen-Nord BIC GEN0DEF1HB2 IBAN DE94 2919 0330 1326 3994 00

Termine (Steuern und Sozialversicherungsbeiträge) TERMINE DEZEMBER 2017 Steuerart Fälligkeit Überweisung Scheck/bar Lohnsteuer, Kirchensteuer, 11.12.2017 14.12.2017 Keine Schonfrist Umsatzsteuer 11.12.2017 14.12.2017 Keine Schonfrist Körperschaftsteuer, Einkommensteuer, Kirchensteuer, 11.12.2017 14.12.2017 Keine Schonfrist 11.12.2017 14.12.2017 Keine Schonfrist Sozialversicherungsabgaben 27.12.2017 Keine Schonfrist Keine Schonfrist TERMINE JANUAR 2018 Steuerart Fälligkeit Überweisung Scheck/bar Lohnsteuer, Kirchensteuer, 10.01.2018 15.01.2018 Keine Schonfrist Umsatzsteuer 10.01.2018 15.01.2018 Keine Schonfrist Sozialversicherungsabgaben 29.01.2018 Keine Schonfrist Keine Schonfrist Steuern: Bei verspäteter Zahlung bis zu 3 Tagen werden Zuschläge nicht erhoben ( 240 Abs. 3 AO i.d.f StÄndG 2003). Diese Schonfrist entfällt bei Barzahlung und Zahlungen per Scheck. Seit 01.01.2007 gelten Zahlungen per Scheck erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet. Sozialversicherung: Seit 2006 sind Beiträge spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. (Der 24.12. und 31.12. gelten nicht als bankübliche Arbeitstage). Wir wünschen Ihnen, Ihren Familien, Ihren Mitarbeiter/innen eine angenehme Vorweihnachtszeit! Mandanteninformationen zum Jahreswechsel Wie bereits in den Vorjahren können Sie bei uns die umfangreichen, interessanten und (soweit das Steuerrecht verständlich ist) verständlich und lesbar geschriebenen Mandanteninformationen zum 2

Jahreswechsel anfordern. Erstellt werden diese Mandanteninformationen von der Deutschen Steuerberaterkammer. Wenn Sie Ihre monatlichen Mandanteninformationen per email erhalten, senden wir Ihnen die Informationen zum Jahreswechsel automatisch zu. Wenn Sie Ihre monatlichen Mandanteninformationen noch in Papierform erhalten, bitten wir um Rückruf, damit wir auf Anfrage zusenden können. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres Bilanzierende Unternehmen müssen zum Abschlussstichtag, (i.d.r. also zum 31.12. eines Jahres) Inventur machen. Die Verpflichtung zur Inventur ergibt sich aus 240 HGB sowie aus den 140 und 141 AO. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen. Die Inventur muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen. Es ist daher notwendig, dass über jeden Posten in der Inventur folgende Angaben enthalten sind: die Menge (Maß, Zahl, Gewicht) die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Größe, Artikel-Nummer) der Wert der Maßeinheit Die Bewertung erfolgt regelmäßig zu Nettoeinkaufswerten. Aufgenommen und bewertet werden müssen jedoch nicht nur Bestände an Ware, Roh- Hilfs- und Betriebsstoffen, sondern auch Halbfertige Arbeiten / Teilfertige Arbeiten / Aufträge in Arbeit, da diese ebenfalls in der Bilanz des Unternehmens darzustellen sind. Wir stehen für Fragen gerne zur Verfügung. Jahresabschlüsse und Steuererklärungen 2016 - Fristende!!! Soweit nicht durch das Finanzamt vorzeitig angefordert, müssen die Steuererklärungen 2016 spätestens zum 31.12.2017 beim Finanzamt vorliegen, wenn sie durch Steuerberater erstellt werden. Allgemeinen Fristverlängerungsanträgen wird seitens des Finanzamtes regelmäßig nicht mehr stattgegeben. Es müssen schon schwerwiegende Gründe angeführt werden, wenn Verlängerung 3

der Abgabefrist erreicht werden soll. Bei verspäteter Abgabe verhängt das Finanzamt Verspätungszuschläge. Dies war auch in der Vergangenheit bereits gängige Praxis. Für die Erstellung von Jahresabschlüssen bestehen je nach Gesellschaftsrechtsform und Zweck ggf. kürzere Fristen, z.b. nach GmbH-Recht, bei Offenlegung, bei Anforderung durch Banken etc. Bei GmbHs und GmbH&CoKGs besteht die Notwendigkeit der fristgerechten Fertigstellung auch, weil der Jahresabschluss bis zum 31.12. des Folgejahres im Unternehmensregister offengelegt werden muss, sonst läuft automatisch das Ordnungswidrigkeitsverfahren an. Da die Bearbeitung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen Zeit erfordert, weil regelmäßig Fragen zu klären sind, Unterlagen angefordert und gewechselt werden müssen, die Jahresabschlüsse besprochen werden müssen etc., bitten wir Sie, die für die Bearbeitung bzw. Fertigstellung notwendigen Unterlagen möglichst bald einzureichen. Nur dann ist eine fristgerechte Fertigstellung möglich. Danke für Ihr Verständnis! Wichtiges zur Kassen-Nachschau und zur Verfahrensdokumentation Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (BGBl I 16, 3152) erhält die Finanzverwaltung ab dem 1.1.18 die Möglichkeit einer Kassen-Nachschau. Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben können Finanzbeamte ohne vorherige Ankündigung, außerhalb einer Außenprüfung und während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können. Die von der Kassen- Nachschau betroffenen Steuerpflichtigen haben dem Amtsträger auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen vorzulegen. Beachten Sie: In diesem Zusammenhang ist auch auf die sog. Verfahrensdokumentation hinzuweisen. Diese besteht in der Regel aus einer allgemeinen Beschreibung, einer Anwender-, einer technischen System- und einer Betriebsdokumentation. Das Erfordernis einer Verfahrensdokumentation ergibt sich bereits aus den GoBD (s. BMF 14.11.14, BStBl I 14, 1450). Danach muss für jedes Datenverarbeitungssystem eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation vorhanden sein, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des DV-Verfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind. PRAXISHINWEIS: Soweit eine fehlende oder ungenügende Verfahrensdokumentation die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht beeinträchtigt, liegt kein formeller Mangel mit 4

sachlichem Gewicht vor, der zum Verwerfen der Buchführung führen kann. Dennoch ist dringend anzuraten, eine Verfahrensdokumentation zu verfassen. Denn kommt es neben formellen auch zu materiellen Beanstandungen bei einer Betriebsprüfung, dürfte der Umstand der fehlenden Verfahrensdokumentation schätzungserhöhend wirken. Schwarzarbeit: Alle Vereinbarungen sind nichtig Soll ohne Rechnung Geld fließen, ist ein solcher Vertrag nichtig. Das gilt auch dann, wenn die Parteien erst nachträglich die Schwarzarbeit vereinbaren. Die Folge: Es bestehen weder Gewährleistungs- noch Rückzahlungsansprüche. Hintergrund Der Kläger ließ neuen Teppich verlegen. Für diese Arbeiten war ursprünglich ein Werklohn von 16.164 EUR vereinbart worden. Später einigte man sich darauf, dass der Unternehmer nur über 8.619 EUR eine Rechnung stellt. Weitere 6.400 EUR sollten in bar und ohne Rechnung gezahlt werden. Wegen Mängeln trat der Kläger von dem Vertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des kompletten Werklohns. Entscheidung Der Bundesgerichtshof kennt bei Schwarzarbeit keine Gnade. Deshalb entschied er auch in diesem Fall, dass der Vertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig ist. Der Kläger kann als Auftraggeber keinerlei Rückzahlung verlangen. Ein Werkvertrag ist ohne Wenn und Aber nichtig, wenn die Parteien bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden soll. Als Folge der Nichtigkeit bestehen weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche noch Zahlungsansprüche. Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein zunächst ordnungsgemäßer Vertrag nachträglich so abgeändert wird, dass er nunmehr gegen das Schwarzarbeitsverbot verstößt. Fehlende Rechnungsnummern berechtigen zu Hinzuschätzungen Lücken in der Rechnungsnummernabfolge können eine Schätzung nötig erscheinen lassen, wenn die vollständige Erfassung der Einnahmen nicht gewährleistet ist, so ein aktuelles Urteil des FG Hamburg. Die zu einer Schätzung gemäß 162 Abs. 2 S. 2 AO führenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben bzw. für die sachliche Richtigkeit der vorgelegten Aufzeichnungen können sich auch aus Lücken bei der fortlaufenden 5

Nummerierung der Rechnung gem. 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 UStG ergeben. Lücken in der Rechnungsnummernabfolge können eine Schätzung nötig erscheinen lassen, wenn die vollständige Erfassung der Einnahmen nicht mehr als gewährleistet anzusehen ist. Aber nicht nur bei fehlenden Rechnungsnummern drohen Hinzuschätzungen. Auch bei ungeklärten Bareinzahlungen auf betriebliche Konten ist der Steuerpflichtige zur Mitwirkung verpflichtet. Bei Verletzung dieser Pflicht kann das FG von weiterer Sachaufklärung absehen und den Sachverhalt dahin gehend würdigen, dass unaufgeklärte Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen. Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der IHK ist verfassungsgemäß Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern (IHK) gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bekräftigt und die Verfassungsbeschwerden von zwei Kammermitgliedern zurückgewiesen. Die zwei Kammermitglieder machten geltend, dass die gesetzlich vorgeschriebene Pflichtmitgliedschaft in den IHK und die daraus resultierende Beitragspflicht nicht mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Entscheidung Die Richter am BVerfG hielten die Pflichtbeiträge jedoch für unbedenklich. Die Aufgaben der IHK entsprechen der für die wirtschaftliche Selbstverwaltung typischen Verbindung von Interessenvertretung, Förderung und Verwaltungsaufgaben, die vom BVerfG bereits mehrfach als legitimer Zweck für die Pflichtmitgliedschaft angesehen wurde. Gerade die Pflichtmitgliedschaft sichert, dass alle regional Betroffenen ihre Interessen einbringen können und diese fachkundig vertreten. Dies ist auch mit Blick auf die weiteren Aufgaben der IHK, Prüfungen abzunehmen und Bescheinigungen zu erteilen, gefragt. Vorangegangene Mandanteninformationen dienen zur allgemeinen Information über aktuelle steuerliche Fragestellungen und Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung und sind als solche zu sehen. Diese fachlichen Informationen können den zugrundeliegenden Sachverhalt oftmals nur verkürzt wiedergeben und ersetzen daher nicht eine individuelle Beratung durch uns. Ein Mandatsverhältnis kommt durch die Nutzung bzw. das Einsehen dieser Informationen nicht zustande. Sollte sich aus den Informationen heraus konkreter Beratungsbedarf für Sie ergeben, stehen wir hierfür jederzeit zur Verfügung. 6