Tierärztliche Privatapotheken von Nutztierpraxen oder Gemischtpraxen

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Protokoll für die Inspektion in Detailhandelsbetrieben Inspektion Detailhandelsbetriebe Inspektionsprotokoll Tierärztliche Privatapotheken / Nutztier- und Gemischtpraxen Tierärztliche Privatapotheken von Nutztierpraxen oder Gemischtpraxen Inspizierter Betrieb Bei der Inspektion anwesende verantwortliche Person(en) Inspektionsdatum Grund der Inspektion Routineinspektion Nachkontrolle Andere: Kantonale Behörde Vollständige Anschrift der zuständigen kantonalen Behörde (Auftragserteiler) Inspektionsstelle InspektorIn Hinweise: Dieses Inspektionsprotokoll ist für Praxen zu verwenden, die nicht ausschliesslich Heimtiere betreuen. Die Kontrollpunkte S_22, S_23, S_26 - S_28, S_29, S_30, S_42, S_58-64, S_74, S_66 S_69 finden nur bei Nutztieren Anwendung (S NT ). Bewertung der Kontrollpunkte: + Anforderungen erfüllt - Anforderungen ganz oder in Teilbereichen nicht erfüllt. Eine Bewertung der Abweichungen / Mängel erfolgt im separaten Inspektionsbericht. Kontrolle der tierärztlichen Privatapotheke Nutztiere.docx Seite 1 von13

1 Angaben zum Betrieb 1.1 Praxisart S_1 Einzelpraxis S_2 Gemeinschaftspraxis Einfache Gesellschaft AG S_3 Andere 1.2 Ausrichtung Tierart GmbH S_4 Heimtiere :... % Nutztiere (ohne Pferde):... % Pferde:... % :... % Schwerpunkte 1.3 Personal Qualifikation des Personals K_1 TierärztInnen mit Berufsausübungsbewilligung Namen:... Personen, total...% K_2 AssistentInnen mit tierärztlichem Abschluss Namen:... Personen, total...% K_3 Personal mit Abschluss als Tierärztliche Praxisassistentin 1 oder als Tierarztgehilfin GST... Personen, total...% 1 Bezeichnung gemäss Reglement 86902 des BBT vom 15.8.1994 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung Tiermedizinische Praxisassistentin / Tiermedizinischer Praxisassistent Kontrolle der tierärztlichen Privatapotheke Nutztiere.docx Seite 2 von13

K_4 Andere:... Personen, total...% 1.4 Qualitätssicherung K_5 Zertifizierung Datum: Norm: K_6 Anderes Qualitätsmanagementsystem Beschreibung: 1.5 Veränderungen in der Praxis seit der letzten Inspektion S_5 Datum der letzten Inspektion: 1.6 geplante Änderungen S_6 Datum der letzten Inspektion: 1.7 Weitere Angaben / Bemerkungen S_7 Kontrolle der tierärztlichen Privatapotheke Nutztiere.docx Seite 3 von13

2 Organisatorisches und Räumlichkeiten 2.1 Bewilligungen (Art. 30 HMG, Art. 9 BetmG) K_7 + - Berufsausübungsbewilligung/-en der/des Praxisinhaber/-innen K_8 + - Assistentenbewilligungen (sofern vom Kanton vorgesehen) S_8 + - Berechtigung oder Bewilligung/-en zur Führung einer tierärztlichen Privatapotheke S_9 + - Berechtigung oder Bewilligung/-en zum Bezug von Betäubungsmitteln K_9 + - Die Bezeichnung des Detailhandelbetriebes entspricht den kantonalen Bestimmungen 2.2 Praxisorganisation K_10 + - Die Zuständigkeiten sind geregelt (Pflichtenhefte, Stellenbeschreibung) K_11 + - Die Stellvertretungen sind geregelt K_32 + - Der Notfalldienst ist geregelt 2.3 Räumlichkeiten und Einrichtungen Räumlichkeiten (kant. Gesetzgebung) K_13 + - Das Raumkonzept ist dem Umfang der tierärztlichen Privatapotheke angemessen K_14 + - Die Räumlichkeiten sind funktionell ausreichend abgetrennt K_15 + - Die Räume werden nicht unzulässig zu betriebsfremden Zwecken genutzt K_16 + - Die Räumlichkeiten befinden sich in ordnungsgemässem baulichem Zustand K_17 + - Die Räume befinden sich in ordnungsgemässem hygienischen Zustand (sauber, trocken, gut belüftbar) K_18 + - Die Einrichtung ist übersichtlich und dem Umfang der tierärztlichen Praxis angepasst K_19 + - Die Beleuchtung ist in allen Bereichen ausreichend K_33 + - Eine angemessene Raumtemperatur (15 C-25 C) ist gewährleistet. Kontrolle der tierärztlichen Privatapotheke Nutztiere.docx Seite 4 von13

3 Arzneimittellager 3.1 Lagerung von Arzneimitteln (Art. 3, 24, 25, 26 HMG, Art. 23, 24,25,26 VAM) Zugang S_10 + - Arzneimittel, über die Buch geführt werden muss, sowie alle Arzneimittel der Abgabekategorie A bis D werden so aufbewahrt, dass kein unbeaufsichtigter Zugang möglich ist Lagerbedingungen (Art. 12 Abs. 1 AMZV, kant. Gesetzgebung) S_11 + - Die Lagerung der Arzneimittel entspricht den jeweiligen Vorschriften K_20 + - Die Grösse der Kühlschränke ist dem Lagerbedarf angepasst K_21 + - Die Kühlschränke sind für die Lagerung von TAM geeignet, befinden sich in einem einwandfreien Zustand und sind sauber und trocken K_22 + - Die Temperatur in den Kühlschränken liegt zwischen +2 und 8 C K_23 + - Die Temperatur der Kühlschränke wird regelmässig überprüft und dokumentiert Vorrätig gehaltene Arzneimittel (Art. 3, 9, 28 HMG, Art. 12 Abs. 1 AMZV, kant. Gesetzgebung) S_12 + - Es werden nur Arzneimittel gelagert, die zugelassen und verkehrsfähig sind oder zu deren Abgabe der Betrieb befugt ist S_13 + - Die Bezugsquellen der Arzneimittel sind bekannt und entsprechen den gesetzlichen Anforderungen S_14 + - Zur Entsorgung bestimmte Arzneimittel werden getrennt aufbewahrt K_24 + - Der Detailhandelsbetrieb verfügt über ein System zur Verfalldatenkontrolle S_15 + - Zur Anwendung angebrochene Arzneimittel werden hygienisch gehandhabt und innerhalb der vorgegebenen Aufbrauchfrist aufgebraucht. K_25 + - Der Detailhandelsbetrieb verfügt über ein System zur Kontrolle der Einhaltung der Aufbrauchfrist 3.2 In der Aussenpraxis mitgeführte Arzneimittel K_26 Anzahl der Fahrzeuge im Aussendienst mit Mitführung von Arzneimitteln K_27 + - Sortiment und Menge der mitgeführten Arzneimittel sind dem Umsatz angepasst S_16 + - Die Bedingungen an die Lagerung sind im abgestellten Fahrzeug sinngemäss erfüllt (übersichtlich, hygienisch, Licht, Temperatur, Schutz gegen mechanische Einwirkung, Überwachung Verfalldaten und Aufbrauchfristen) S_17 + - Die Kühleinrichtung ist in ihrer Grösse und Kühlleistung ausreichend Kontrolle der tierärztlichen Privatapotheke Nutztiere.docx Seite 5 von13

4 Verschreibung, Abgabe und Anwendung 4.1 Allgemeine Bestimmungen Abgabe durch abgabeberechtigte Personen (Art. 24 HMG) S_75 + - Tierarzneimittel werden nur durch abgabeberechtigte Personen abgegeben. Zusätzliche Etikette (Art. 4 TAMV; Merkblatt 3) S_18 + - Der Detailhandelsbetrieb verfügt über ein System zur Auszeichnung von Arzneimitteln mit einer zusätzlichen Etikette mit den erforderlichen Angaben bei der Abgabe (wer, wem, wann?). Anwendungsanweisung (Art. 5 TAMV; Merkblatt 3) S_19 + - Der Detailhandelsbetrieb verfügt über ein geeignetes System zur Formulierung von schriftlichen Anwendungsanweisungen bei der Abgabe auf Vorrat. S_20 + - Die abgegebenen Anwendungsanweisungen enthalten alle erforderlichen Angaben Umwidmung (Art. 6, 12 und 13 TAMV; Merkblatt 4) S_21 + - Es bestehen keine Hinweise auf unzulässige Umwidmung. S NT _22 + - Die Vorschriften betreffend Absetzfristen bei Umwidmung sind bekannt. Es bestehen keine Hinweise auf Nichteinhalten. Import (Art. 7 TAMV; Merkblatt 5) S NT _23 + - Für importierte TAM für Nutztiere (ausländische Zulassung) liegen Sonderbewilligungen von Swissmedic vor. S_24 + - Beim Import von Arzneimitteln für Heimtiere werden die geltenden Rahmenbedingungen respektiert. Kontrolle der tierärztlichen Privatapotheke Nutztiere.docx Seite 6 von13

Kennen des Tieres (Art. 42 HMG, Merkblatt 7, kant. Gesetzgebung) S_25 + - Die Abgabe von Arzneimitteln der Abgabekategorien A und B erfolgt nur an Kunden und für Tiere, die der verschreibenden oder abgabeberechtigten Person bekannt sind K_28 + - Die kantonalen Bestimmungen über die Selbstdispensation werden eingehalten Rezepte (Vorbehältlich Rezepte für AMV/FüAM und Betäubungsmittel) K_29 + - Rezepte werden korrekt ausgestellt K_30 + - Rezepte sind in der Krankengeschichte geeignet dokumentiert Kennen des Gesundheitszustandes (Art. 42 Abs. 2 HMG; Art. 10 und Anhang 1 TAMV; Merkblätter 7 und 8) S NT _26 + S NT _27 + S NT _28 + - Die Abgabe von Arzneimitteln für Nutztiere und für eine aktuelle Indikation erfolgt nur im Rahmen eines Bestandesbesuches oder im Rahmen einer TAM-Vereinbarung. - Die Abgabe von Arzneimitteln für Nutztiere auf Vorrat erfolgt nur im Rahmen einer TAM- Vereinbarung - Zu Betrieben, mit denen eine TAM-Vereinbarung abgeschlossen wurde, liegt die Dokumentation der Betriebsbesuche nach Anhang 1 TAMV vor Verbotene Wirkstoffe (Art. 10a, Anhang 4 TAMV) S NT _29 + - Wirkstoffe, deren Einsatz bei Nutztieren verboten ist, werden nicht für Nutztiere abgegeben. Abgabe auf Vorrat: Menge (Art. 11 TAMV) S NT _30 + - Die Abgabe von Arzneimitteln auf Vorrat erfolgt innerhalb der in der TAMV vorgegebenen Grenzen Formula magistralis (Art. 14 TAMV, Merkblatt 4) S_31 + - Die Verschreibung von Arzneimitteln, die nach formula magistralis hergestellt werden, erfolgt nur im Rahmen der Bestimmungen der TAMV. S_32 + - Die Herstellung eines Arzneimittels nach formula magistralis erfolgt in einer öffentlichen Apotheke. S_33 + - Arzneimittel, die nach formula magistralis hergestellt wurden, werden von der öffentlichen Apotheke direkt an den Endverbraucher abgegeben Kontrolle der tierärztlichen Privatapotheke Nutztiere.docx Seite 7 von13

Sonderbestimmungen für Equiden (Art. 15 TAMV) S_34 + - Bei Equiden, die nicht als Heimtier deklariert worden sind, werden die Bestimmungen für Nutztiere eingehalten. Teilkonfektionierung und Entnahme zur Anwendung (Art. 3, Art. 5 Abs. 1,Art. 9 Abs. 1 HMG) S_35 + - Teilkonfektionierung erfolgt nur nach den Bestimmungen von Art. 12 Abs. 1 und Anhang 1 AMZV (Abgabe von Blistern nur wenn keine Kleinpackung verfügbar; keine losen Arzneimittel zur Abgabe auf Vorrat) S_36 + - Entnahme zur Anwendung erfolgt ausschliesslich mit einer aktuellen Indikation S_37 + - Die Entnahme zur Anwendung eines Arzneimittels in Pulverform oder eines flüssigen Arzneimittels erfolgt unter Einhaltung der notwendigen Vorsichtsmassnahmen 4.2 Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht (Art. 43 HMG; Art. 25-27 TAMV, Art. 29 TAMV; Merkblatt 12) Gegenstand der Buchführung S_38 + - Über Arzneimittel nach Art. 26 TAMV wird Buch geführt Arzneimittel-Eingang (Art. 7 Abs. 2, Art. 27 Abs. 4 TAMV) S_39 + - Lieferscheine werden für jeden Eingang von Arzneimitteln aufbewahrt Arzneimittel-Ausgang (Art. 27 TAMV) S_40 + - Bei Arzneimitteln für Nutz- und Heimtiere: Anteile dokumentiert (Art. 27 Abs. 2 TAMV) S_41 + - Rückgabe und Vernichtung belegt (Art. 27 Abs. 4 TAMV) S NT _42 + - Bei Abgabe von TAM für Nutztiere wird die Bezeichnung des Arzneimittels, die Menge oder Dosis, das Datum sowie der Name und die Anschrift der Tierhalterin oder des Tierhalters festgehalten Anforderungen an Dokumentation S_43 + - Die Unterlagen werden ausreichend übersichtlich und nachvollziehbar aufbewahrt S_44 + - Die Unterlagen werden während der vorgeschriebenen Dauer aufbewahrt Kontrolle der tierärztlichen Privatapotheke Nutztiere.docx Seite 8 von13

4.3 Kontrollierte Substanzen gemäss BetmKV und BetmVV-EDI Bezug, Verschreibung und Umgang (Art. 9-11 BetmG; Art. 11, 44, 45, 47, 48, 50 und 70 BetmKV) S_45 + - Die Berechtigung (en)für den Umgang mit Betäubungsmitteln lieg(t)en vor. S_46 + - Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen werden von einer Apotheke oder von Personen und Unternehmen mit einer Betriebsbewilligung bezogen. S_47 + - Bei einer Verschreibung von kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses a (und d) für den Bezug in einer öffentlichen Apotheke werden die amtlichen Rezeptblöcke verwendet S_48 + - Die Rezepte werden vollständig und korrekt ausgefüllt S_49 + - Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen werden nur an Patienten verschrieben, die der Tierarzt selber untersucht hat S_50 + - Arbeitsanweisungen und Zuständigkeiten der Mitarbeiter im Umgang mit kontrollierten Substanzen sind definiert K_31 + - Die kantonalen Bestimmungen über die Entsorgung und Vernichtung von kontrollierten Substanzen sind bekannt und werden eingehalten Lagerung (Art. 44, 54 BetmKV) S_51 + - Kontrollierte Substanzen des Verzeichnisses a (und d) werden vor Diebstahl gesichert aufbewahrt S_52 + - Kontrollierte Substanzen des Verzeichnisses b (und c) werden so aufbewahrt, dass Unbefugte keinen Zugang haben S_53 + - Die amtlichen Rezeptblöcke für die Verschreibung von kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses a (und d) werden unter Verschluss und derart gelagert, dass nur Personen Zugang haben, die zum Umgang mit Betäubungsmitteln befugt sind Dokumentation und besondere Buchführungspflicht (Art. 1, 11, 17 Abs. 4 BetmG; Art. 10, 44, 49, 50, 57, 62-64 BetmKV) S_54 + - Die besondere Buchführungspflicht nach Art. 57 und 62-64 BetmKV wird eingehalten S_55 + - In der Buchführung ist die Verwendung von kontrollierten Substanzen (ausgenommen Verzeichnis c) lückenlos dokumentiert S_56 + - Die Belege und Daten über Bezug, Verschreibung, Anwendung, Abgabe, Vernichtung und Rücksendung von kontrollierten Substanzen werden gesichert (geringes Risiko von Datenmanipulation) während 10 Jahren aufbewahrt S_57 + - Die Abgabe oder Verordnung eines als Arzneimittel zugelassenes Betäubungsmittels für eine andere als die zugelassenen Indikationen wird der kantonalen Behörde schriftlich gemeldet Kontrolle der tierärztlichen Privatapotheke Nutztiere.docx Seite 9 von13

4.4 AMV und FüAM Rezept und Anwendungsanweisung für Fütterungsarzneimittel (FüAM) und Arzneimittelvormischungen (AMV) (Art. 16-17 AMV, Merkblatt 9) S NT _58 + S NT _59 + S NT _60 + S NT _61 + S NT _62 + - Zu jeder Verschreibung eines FüAM oder Verschreibung oder Abgabe einer AMV für die orale Gruppentherapie wird ein offizielles Rezeptformular ausgestellt - Rezepte zur Herstellung eines FüAM für die orale Gruppentherapie in einer Futtermühle werden vor Auslieferung des FüAM an den Herstellbetrieb geschickt - Die Rezepte sind vollständig und korrekt ausgefüllt - Von Rezepten zur Herstellung eines FüAM in einer Futtermühle wird eine Kopie dem kantonalen Veterinäramt zugestellt - Rezepte können der jeweiligen Krankengeschichte jederzeit eindeutig zugeordnet werden Fachtechnisch verantwortliche Person (FTVP) (Art. 19-20 TAMV; Merkblatt 10) S NT _63 + S NT _64 + S NT _74 + - Ausübung der Funktion der FTVP nur wenn Voraussetzungen erfüllt (Dreitägige Zusatzausbildung und alle 5 Jahre eine eintägige Weiterbildung) - Verträge liegen schriftlich vor - Nachweise über Wahrnehmung der Aufgaben in den Vertragsbetrieben liegen vor (Kopien der Eignungsprotokolle, ggf. Besuchsprotokolle, Weisungen u.a.) 4.5 Abgabeeinschränkung (Impfstoffe und Arzneimittel zur Schmerzausschaltung) (Art. 8 Abs. 1 TAMV) Abgabe von Impfstoffen und tierärztliches Zeugnis S_65 + - Impfstoffe für Impfungen, die durch ein tierärztliches Zeugnis zu bestätigen sind, werden nicht abgegeben Abgabe von Arzneimitteln zur Schmerzausschaltung bei der Enthornung und Frühkastration S NT _66 + - Abgabe beschränkt sich auf Arzneimittel, die im Rahmen der Bestimmungen von Art. 8 Abs. 2 und 3 abgegeben werden dürfen. S NT _67 + - Abgabe erfolgt nur an Nutztierhalter, die nachweislich die Voraussetzungen nach Art. 8 TAMV erfüllen. S NT _68 + - Die Menge der abgebebenen Arzneimittel zur Schmerzausschaltung ist für den jeweiligen Bestand plausibel S NT _69 + - Die praktischen Ausbildungen der Landwirte sind dokumentiert Kontrolle der tierärztlichen Privatapotheke Nutztiere.docx Seite 10 von13

4.6 Unerwünschte Arzneimittelwirkungen / Pharmacovigilance (Art. 59 Abs. 3 HMG; Art. 37 VAM) Meldepflicht S_70 + - Den Inhabern und dem medizinischen Fachpersonal ist die Meldepflicht bekannt S_71 + - Das konkrete Vorgehen ist den Inhabern und dem medizinischen Fachpersonal bekannt 5 Sonstiges 5.1 Werbung (Art. 14 16, 19, 21 AWV) S_72 + - Die Vorschriften über die Arzneimittelwerbung werden befolgt 5.2 Weitere Feststellungen S_73 + - Hier werden Feststellungen festgehalten, die den einzelnen Ziffern nicht zugeordnet werden können 6 Anhänge Folgende Listen wurden während der Inspektion ausgefüllt und dem Protokoll als Anhang beigefügt: Liste Anzahl Seiten Eingesehene Krankengeschichten / Patientendossiers... Amtliche Probenahme... Sicherstellungen... Nachreichung von Unterlagen... Kontrolle der tierärztlichen Privatapotheke Nutztiere.docx Seite 11 von13

7 Bemerkungen der Inspektorin oder des Inspektors 8 Anmerkungen der Vertreterin oder des Vertreters des Detailhandelsbetriebes 9 Schlussbesprechung Allg. Beurteilung Mängel Weiteres Vorgehen Kopie des Protokolls Offene Abklärung Überblick über identifizierte Stärken und Schwächen des Betriebes Rekapitulation der festgestellten Mängel Inspektor verfasst Inspektionsbericht z.hd. Kantonstierarzt / -tierärztin Das Protokoll wird dem Bericht als Kopie beigefügt. Die Praxis hat jedoch das Recht, vor Ort und in Anwesenheit der Inspektorin oder des Inspektors eine Kopie anzufertigen. Kopie für Detailhandelsbetrieb erstellt Ja Nein Rückmeldung durch Inspektor zu offenen Punkten in Aussicht gestellt Ja Nein Kontrolle der tierärztlichen Privatapotheke Nutztiere.docx Seite 12 von13

10 Unterschriften Die Vertreterin oder der Vertreter des Detailhandelsbetriebes bestätigt mit ihrer oder seiner Unterschrift die in diesem Protokoll festgehaltenen Feststellungen. Sie oder er bestätigt ausserdem, sämtliche Präparate der tierärztlichen Privatapotheke der Inspektion zugänglich gemacht zu haben und erklärt ausdrücklich, dass keine weiteren Präparate an Orten lagern, die dieser Inspektion nicht zugänglich waren. Ort, Datum Vertreterin oder Vertreter des Detailhandelsbetriebes Name (Blockschrift) Praxisstempel und Unterschrift Die Inspektorin oder der Inspektor bestätigt mit ihrer oder seiner Unterschrift, dass die Inspektion nach den Vorgaben der Technischen Weisung über die Inspektionen in Detailhandelsbetrieben durchgeführt und protokolliert wurde. Ort, Datum Inspektorin oder Inspektor Name (Blockschrift) Stempel und Unterschrift Kontrolle der tierärztlichen Privatapotheke Nutztiere.docx Seite 13 von13