Hinweise zur Umsetzung neuer gesetzlicher Sicherungsbestimmungen für Beförderung und Lagerung gefährlicher Güter und Stoffe



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Hinweise zur Umsetzung neuer gesetzlicher Sicherungsbestimmungen für Beförderung und Lagerung gefährlicher Güter und Stoffe

Herausgeber: Deutscher Speditions- und Logistikverband e.v. (DSLV) Weberstraße 77 53113 Bonn www.spediteure.de Kontakt: Frank Huster Tel. (228) 9 14 4-41 Fax (228) 9 14 4-741 E-mail: fhuster@dslv.spediteure.de Zum Zeitpunkt der Fertigstellung dieses Leitfadens lagen noch keine konsolidierten deutschen Textfassungen der verabschiedeten, 25 in Kraft tretenden Vorschriften des RID/ADR/ADNR vor. Für etwaige Fehler in zitierten Gesetzestexten wird daher keine Verantwortung oder Haftung übernommen. Stand: DSLV / Security Gefahrgut 2

Teil 1 Hinweise zur Umsetzung der Anforderungen nach Kapitel 1.1 ADR / RID / ADNR (Vorschriften für die Sicherung gefährlicher Güter) S. 4 Die Umsetzungsempfehlungen des Teils 1 dieses Leitfadens wurde gemeinsam vom Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung e.v. (BGL) Deutschen Speditions- und Logistikverband e.v. (DSLV) Verband Chemiehandel e. V. (VCH) Verband der Chemischen Industrie e.v. (VCI) erarbeitet. Teil 2 Hinweise zur Umsetzung der Anforderungen nach Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) sowie der 1 und 11 Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV) S. 14 DSLV / Security Gefahrgut 3

Teil 1 Hinweise zur Umsetzung der Anforderungen nach Kapitel 1.1 ADR/RID/ADNR Vorschriften für die Sicherung Nach den Ereignissen vom 11. September 21 hielt es die internationale Gesetzgebung für erforderlich, auch für den Transport gefährlicher Güter mit den Landverkehrsträgern Straße, Schiene und Binnenschifffahrt Maßnahmen zur Sicherung gegen mögliche terroristische Gefahren zu entwickeln. Auf Basis entsprechender UN-Empfehlungen werden Maßnahmen zur Sicherung im englischen beschrieben mit Security im Unterschied zur klassischen Safety (Sicherheit) in ein neues Kapitel 1.1 ADR/RID/ADNR aufgenommen. Diese Vorschriften treten am 1. Januar 25 bzw. nach Ablauf der üblichen 6-monatigen Übergangsfrist am 1. Juli 25 in Kraft. Allerdings sollten sich die betroffenen Unternehmen nicht auf diese Daten zurückziehen, sondern möglichst umgehend die erforderlichen Maßnahmen einleiten. Dabei sollten sie sich bewusst sein, dass der Verordnungsgeber das Ziel dieser neuen Vorschriften ausdrücklich dahingehend formuliert hat, das Risiko des Missbrauchs gefährlicher Güter für terroristische Zwecke, durch den Personen, Güter oder die Umwelt gefährdet werden können, zu minimieren. Einen absoluten Schutz gibt es hier ebenso wenig wie bei den klassischen Risiken, die der Transport gefährlicher Güter mit sich bringt. Maßnahmen zur Sicherung sollten in jedem an der Gefahrgutbeförderung beteiligten Unternehmen Bestandteil des Sicherheits- und Qualitätsmanagementsystems sein. Der Vorschriftentext des neuen Kapitels 1.1 ist in diesem Leitfaden in kursiver Schrift abgedruckt und eingerahmt sowie den Erläuterungen jeweils abschnittsweise vorangestellt. Die einzelnen Erläuterungen sind nur im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vorschriftentext verständlich. Da der Aufbau des Kapitels 1.1 nicht an allen Stellen logisch strukturiert ist, wird für dessen Erläuterung nicht in jedem Fall der fortlaufenden Nummerierung gefolgt, sondern eine systematischere Struktur gewählt. DSLV / Security Gefahrgut 4

Kapitel 1.1 Vorschriften für die Sicherung Bem.: Für Zwecke dieses Kapitels versteht man unter «Sicherung» die Maßnahmen oder Vorkehrungen, die zu treffen sind, um den Diebstahl oder den Missbrauch gefährlicher Güter, durch die Personen, Güter oder die Umwelt gefährdet werden können, zu minimieren. Aus systematischen Gründen wird zunächst der Anwendungsbereich des Kapitels 1.1 erläutert, den der Gesetzgeber nicht an den Beginn des Kapitels gestellt hat, sondern an dessen Ende. 1.1.4 Anwendungsbereich RID Die Vorschriften der Abschnitte 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.3 gelten nicht, wenn die Mengen je Wagen oder Großcontainer nicht größer sind als die in Unterabschnitt 1.1.3.6 aufgeführten Mengen. 1.1.4. ADR In Übereinstimmung mit den Vorschriften des Unterabschnitts 1.1.3.6 gelten die Vorschriften der Abschnitte 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3 und des Unterabschnitts 8.1.2.1d) nicht, wenn die mit einer Beförderungseinheit in Versandstücken beförderten gefährlichen Güter die in Unterabschnitt 1.1.3.6.3 genannten Mengen nicht überschreiten. Die Vorschriften der Abschnitte 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3 und des Unterabschnitts 8.1.2.1d) gelten außerdem nicht, wenn die mit einer Beförderungseinheit in Tanks oder in leerer Schüttung beförderten Mengen die in Unterabschnitt 1.1.3.6.3 genannten Mengen nicht überschreiten. Die Vorschriften des Kapitels 1.1 sind nicht anzuwenden bei Beförderungen von begrenzten Mengen (Limited Quantities - LQ) und Beförderungen in Mengen unterhalb der Grenzen des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR. Diese Mengengrenzen beziehen sich auf die Beförderungseinheit. Dem steht nicht entgegen, dass die Gesamtmenge der pro Jahr von einem Unternehmen beförderten oder zur Beförderung übergebenen Güter erheblich darüber liegen kann. Dies macht auch insoweit Sinn, als sich der Missbrauch auf den einzelnen Beförderungsfall beziehen würde. Werden die Mengengrenzen überschritten, greifen die Vorschriften. Es sind die Abschnitte 1.1.1 und 1.1.2 anzuwenden. Handelt es sich um gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial, ist darüber hinaus der Abschnitt 1.1.3 anzuwenden. Mit dem Abschnitt 1.1.3 wird als Steigerung der allgemeinen Zweckbestimmung des neuen Kapitels eine Spezialregelung für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial eingeführt, bei denen es nicht nur um allgemeinen Missbrauch und die damit verbundene Gefährdung sondern konkret um den Missbrauch zu terroristischen Zwecken und den damit verbundenen schwerwiegenden Folgen geht. Das folgende Flussdiagramm gibt einen schematischen Überblick über die vorzunehmenden Entscheidungsschritte: DSLV / Security Gefahrgut 5

Nein Mengengrenzen nach 1.1.4 überschritten? Ja Kapitel 1.1 ist nicht anzuwenden Kapitel 1.1, Abschnitte 1.1.1 und 1.1.2 sind anzuwenden Ja Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial? (Tabelle 1.1.5) Nein Kapitel 1.1, Abschnitt 1.1.3 ist zusätzlich anzuwenden Nur Abschnitte 1.1.1 und 1.1.2 sind anzuwenden 1.1.1 Allgemeine Vorschriften 1.1.1.1 Alle an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen müssen entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die in diesem Kapitel aufgeführten Vorschriften für die Sicherung von Gefahrguttransporten beachten. Jeder beteiligten Person sollte das Missbrauchspotenzial gefährlicher Güter bewusst sein. Entsprechend ihrer betrieblichen Verantwortlichkeit sind von jeder Person die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. 1.1.1.2 Gefährliche Güter dürfen nur Beförderern zur Beförderung übergeben werden, deren Identität in geeigneter Weise festgestellt wurde. Kein Handlungsbedarf besteht, wenn mit dem Beförderer regelmäßige Geschäftsbeziehungen bestehen, da hier die Identität des Vertragspartners bekannt ist. Bei der Neuaufnahme von Geschäftsbeziehungen sollte man sich über die Zuverlässigkeit des Vertragspartners vergewissern. Hierfür können bereits etablierte Auswahlverfahren oder Anforderungsprofile (z.b. VCI-Anforderungsprofil für Transporte im Straßengüter- und kombinierten DSLV / Security Gefahrgut 6

Verkehr; VCI-Anforderungsprofil für Transporte im Schienengüterverkehr; VCI- Anforderungsprofil für Binnenschiffstransporte) 1 zu Grunde gelegt werden. Eine Übergabe der Güter zur Beförderung darf nur erfolgen, wenn durch angemessene Maßnahmen die Berechtigung zur Abholung nachgewiesen ist. 1.1.1.3 Bereiche innerhalb von Terminals für das zeitweilige Abstellen, Plätzen für das zeitweilige Abstellen, Fahrzeugdepots, Liegeplätzen und Rangierbahnhöfen, die für das zeitweilige Abstellen während der Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden, müssen ordnungsgemäß gesichert, gut beleuchtet und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich sein. Zur Frage der Sicherung dieser Bereiche wird soweit Straßenfahrzeuge betroffen sind ergänzend auf Anhang 2, 2.2 GGVSE sowie Kapitel 8.4 ADR (Überwachung der Fahrzeuge) verwiesen. 1.1.1.4 Jedes Mitglied der Besatzung eines Zuges / eines Fahrzeugs / eines Schiffs, mit dem gefährliche Güter befördert werden, muss während der Beförderung einen Lichtbildausweis mit sich führen. Hierzu wird empfohlen, die Identität der Fahrzeug- bzw. Schiffsbesatzung nicht nur festzustellen, sondern zumindest deren Namen auch festzuhalten. Dies kann beispielsweise durch Aufnahme der erforderlichen Daten in betriebliche Checklisten zur Umsetzung des Abschnitts 7.5.1 ADR erfolgen (vgl. auch Ausführungen zu 1.1.1.5). Diese Maßnahme soll in erster Linie dazu dienen, dafür zu sorgen, dass kein Unberechtigter die gefährlichen Güter abholt. 1.1.1.5 Sicherheitsüberprüfungen gemäß Abschnitt 1.8.1 und Unterabschnitt 7.5.1.1 ( -nur ADR- ) müssen sich auch auf angemessene Maßnahmen für die Sicherung erstrecken. Die Pflichten nach Abschnitt 7.5.1 ADR werden hiernach erweitert um Aspekte der Sicherung. Angemessene Maßnahmen der Unternehmen für Sicherungsüberprüfungen bei eingehenden Fahrzeugen vor dem Befahren des Werksgeländes können sein: Gebrauch einheitlicher Ordernummern für das Be- und Entladen Identifizierung der Fahrzeug- bzw. Schiffsbesatzung durch einen amtlichen Lichtbildausweis. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf die Notwendigkeit der konsequenten Einhaltung der Vorschrift nach Abschnitt 8.3.1 ADR (Mitnahme von Fahrgästen) hingewiesen Überprüfung der Fahrerbescheinigung nach 7b, 7c Güterkraftverkehrsgesetz (wo zutreffend) Identifizierung des Fahrzeuges durch die Fahrzeugpapiere Überprüfung der Be- oder Entladedokumente und der Empfangsadresse Registrierung von Fahrzeug- bzw. Schiffsbesatzung, Fahrzeug/Schiff, Ladung und Ziel Mit diesen Maßnahmen soll ebenfalls dazu beigetragen werden, dass kein Unberechtigter gefährliche Güter übernimmt. Die Auswirkungen des Kapitels 1.1 auf Sicherungsüberprüfungen gemäß Abschnitt 1.8.1 ADR/RID/ADNR sollen an dieser Stelle nicht erläutert werden, da es sich dabei um behördliche Sicherungsüberprüfungen handelt. 1 Das aktuelle VCI-Anforderungsprofil für Transporte im Straßengüterverkehr kann beim DSLV unter mgross@dslv.spediteure.de angefordert werden. DSLV / Security Gefahrgut 7

1.1.1.6 Die zuständige Behörde muss aktuelle Listen sämtlicher gültigen Bescheinigungen ADR über Fahrzeugführerschulungen, die von ihr oder einer sonstigen anerkannten Stelle ausgestellt werden, führen. Keine weitere Erläuterung erforderlich, da hier eine Pflicht der Behörden behandelt wird. 1.1.2 Unterweisung im Bereich der Sicherung 1.1.2.1 Die in Kapitel 1.3 festgelegte erstmalige Unterweisung und Auffrischungsunterweisung muss auch Bestandteile beinhalten, die der Sensibilisierung gegenüber der Sicherung dienen. Die Auffrischungsunterweisung im Bereich der Sicherung muss nicht unbedingt nur mit Änderungen der Vorschriften zusammenhängen. 1.1.2.2 Die Unterweisung zur Sensibilisierung gegenüber der Sicherung muss sich auf die Art der Sicherungsrisiken, deren Erkennung und die Verfahren zur Verringerung dieser Risiken sowie die bei Beeinträchtigung der Sicherung zu ergreifenden Maßnahmen beziehen. Sie muss Kenntnisse über eventuelle Sicherungspläne entsprechend dem Arbeits- und Verantwortungsbereich des Einzelnen und dessen Rolle bei der Umsetzung dieser Pläne vermitteln. Jede Person, die nach Kapitel 1.3 unterwiesen werden muss, ist für ergänzende Sicherungsaspekte zu sensibilisieren. Kapitel 1.3 ist entsprechend ergänzt worden. Im Rahmen dieser Unterweisung soll bewusst gemacht werden, dass die gefährlichen Güter nicht nur ein stoffliches Gefahrenpotenzial haben, sondern auch missbräuchlich eingesetzt werden können. Darüber hinaus muss bei gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotenzial eine detaillierte Unterweisung gemäß Unterabschnitt 1.1.3.2.2. d) 1. Spiegelstrich erfolgen. In der Dokumentation über die Unterweisung (vgl. Abschnitt 1.3.3) sind auch Sicherungsaspekte zu beschreiben. 1.1.3 Vorschriften für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial 1.1.3.1 Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial sind solche, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie Verlust zahlreicher Menschenleben und massive Zerstörungen, besteht. Die Liste der gefährlichen Güter mit hohem Gefahrenpotenzial ist in Tabelle 1.1.5 enthalten. Für einige gefährliche Güter sieht der Gesetzgeber ein erhöhtes Gefährdungspotenzial und ein daraus resultierendes Missbrauchsrisiko. Diese Güter sind in Tabelle 1.1.5 gelistet. DSLV / Security Gefahrgut 8

1.1.5 Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten gefährlichen Güter sind, sofern sie in Mengen befördert werden, welche die in der Tabelle angegebenen Mengen überschreiten, gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial. Tabelle: 1.1.5 Liste der gefährlichen Güter mit hohem Gefahrenpotenzial Klasse Unterklasse Stoff oder Gegenstand Menge Tank (Liter) lose Schüttung (kg) Versandstück (kg) 1 1.1 explosive Stoffe und Gegenstände a) a) mit Explosivstoff 1.2 explosive Stoffe und Gegenstände a) a) mit Explosivstoff 1.3 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Verträglichkeitsgruppe C a) a) 1.5 explosive Stoffe und Gegenstände a) mit Explosivstoff 2 entzündbare Gase (Klassifizierungscodes, die nur den Buchstaben F enthalten) 3 a) b) giftige Gase (Klassifizierungscodes, a) die den/die Buch- staben T, TF, TC, TO, TFC oder TOC enthalten) mit Ausnahme von Druckgaspackungen 3 entzündbare flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen I und II 3 a) b) desensibilisierte explosive a) a) flüssige Stoffe 4.1 desensibilisierte explosive a) a) Stoffe 4.2 Stoffe der Verpackungsgruppe I 3 a) b) 4.3 Stoffe der Verpackungsgruppe I 3 a) b) 5.1 entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I 3 a) b) Perchlorate, Ammoniumnitrat 3 3 b) und ammoniumnitrathaltige Düngemittel 6.1 giftige Stoffe der Verpackungsgruppe a) I 6.2 ansteckungsgefährliche Stoffe a) a) der Kategorie A 7 radioaktive Stoffe 3 A 1 (in besonderer Form) bzw. 3 A 2 in Typ B- oder Typ C-Versandstücken 8 ätzende Stoffe der Verpakkungsgruppe I 3 a) b) a) b) gegenstandslos Unabhängig von der Menge gelten die Vorschriften des Abschnitts 1.1.3 nicht. Bem. Zum Zwecke der Nichtverbreitung nuklearer Stoffe findet das Übereinkommen über den physischen Schutz von nuklearen Stoffen in der Ergänzung der Empfehlungen des Informationsrundschreibens INFCIRC/225(Rev.4) der IAEA Anwendung auf internationale Beförderungen." Um das erhöhte Risiko zu reduzieren, sind von den betroffenen Unternehmen zusätzliche Maßnahmen zu treffen. DSLV / Security Gefahrgut 9

1.1.3.2 Sicherungspläne Wesentliche zusätzliche Maßnahmen sind das Erstellen und Umsetzen von Sicherungsplänen. Bei der Erstellung eines Sicherungsplans ist eine grundsätzliche Beurteilung der Unternehmenssituation, aber keine Einzelbetrachtung von Transportvorgängen vorzunehmen. Der Aufgabenkatalog des Gefahrgutbeauftragten in Unterabschnitt 1.8.3.3 wird ergänzt; zu seinen Pflichten gehört auch die Überprüfung, ob ein Sicherungsplan existiert. 1.1.3.2.1 Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Tabelle 1.1.5) beteiligten Beförderer und Absender sowie andere Beteiligte gemäß den Abschnitten 1.4.2 und 1.4.3 müssen Sicherungspläne, die mindestens die in Absatz 1.1.3.2.2 aufgeführten Elemente beinhalten, einführen und tatsächlich anwenden. Hierzu muss betont werden, dass sämtliche in Kapitel 1.4.2 und 1.4.3 ADR/RID/ADNR genannten Beteiligten Sicherungspläne zu erstellen haben. Dabei können die einzelnen Elemente des Sicherungsplans nur die jeweiligen Tätigkeiten des betroffenen Unternehmens widerspiegeln. Ein Unternehmen, das als Beteiligter in den Abschnitten 1.4.2. und 1.4.3 zwar genannt ist, doch keine physische Verfügungsgewalt über ein gefährliches Gut mit hohem Gefährdungspotenzial ausübt (z.b. Spediteur ohne Selbsteintritt, Chemikalienhändler ohne eigenes Lager) kann und muss die Umsetzung dieser Verpflichtung nur auf organisatorische Maßnahmen beschränken. 1.1.3.2.2 Jeder Sicherungsplan muss mindestens folgende Elemente beinhalten: a) spezifische Zuweisung der Verantwortlichkeiten im Bereich der Sicherung an Personen, welche über die erforderlichen Kompetenzen und Qualifikationen verfügen und mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet sind; Dem betroffenen Mitarbeiter / den Mitarbeitern (und ggf. Externen) muss deren Verantwortung eindeutig durch die Geschäftsleitung zugewiesen werden (die Organisationsverpflichtung, die in Deutschland nach 9, 13 Ordnungswidrigkeitengesetz ohnehin besteht, wird auf ADR/RID/ADNR-Ebene an dieser Stelle zusätzlich beschrieben). b) Verzeichnis der betroffenen gefährlichen Güter oder der Art der betroffenen gefährlichen Güter; Ein Verzeichnis über die Art der beförderten gefährlichen Güter mit hohem Gefahrenpotenzial (z.b. in Anlehnung an Tabelle 1.1.5) ist zu führen, ohne dass Mengenangaben zwingend erforderlich sind. c) Bewertung der üblichen Vorgänge und den sich daraus ergebenden Sicherungsrisiken, einschließlich der transportbedingten Aufenthalte, des verkehrsbedingten Verweilens der Güter in den Wagen, Tanks oder Containern vor, während und nach der Ortsveränderung und des zeitweiligen Abstellens gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag), soweit angemessen. Es ist eine Bestandsaufnahme der üblichen Vorgänge, wie z.b. Verpacken, Kennzeichnen, Beladen, Entladen, d.h. der normalen Abläufe, vorzunehmen. Im Rahmen des Möglichen ist eine DSLV / Security Gefahrgut 1

Risikobewertung vorzunehmen und es sind Risikominimierungspotenziale aufzuzeigen (z.b. die Frage, ob das Fahrzeug abends noch beladen und dann über Nacht abgestellt werden kann bzw. unter welchen Sicherungsbedingungen dies möglich sein soll). Dies sollte sofern vorhanden gemeinsam mit Stellen wie Werkschutz und Anlagensicherheit erfolgen, da dort gegebenenfalls bereits Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, z.b. nach der Störfallverordnung, vorliegen. Auch vorhandene Betriebsanweisungen sind zu sichten und eventuell zu ergänzen. d) klare Darstellung der Maßnahmen, die für die Verringerung der Sicherungsrisiken entsprechend den Verantwortlichkeiten und Pflichten des Beteiligten zu ergreifen sind, einschließlich: - Unterweisung; Die Unterweisung im Sinne einer Sensibilisierung für den möglichen Missbrauch gefährlicher Güter mit hohem Gefährdungspotenzial muss hier spezieller als in Abschnitt 1.1.2 erfolgen. Es sollte auch darauf eingegangen werden, welche Maßnahmen zur Verhinderung ergriffen werden können. Die Unterweisung kann folgende Inhalte umfassen: Art der Gefährdung, deren Erkennung, Verfahren zur Verringerung dieser Gefährdung, bei Verletzung der firmenspezifischen Sicherungsregeln zu ergreifende Maßnahmen, Kenntnisse über Sicherungspläne entsprechend den Verantwortlichkeiten Rolle des Einzelnen bei der Anwendung dieser Pläne. - Sicherungspolitik (z.b. Maßnahmen bei erhöhter Bedrohung, Überprüfung bei Einstellung von Personal oder Versetzung von Personal auf bestimmte Stellen, usw.); Sollte das Unternehmen Hinweise auf eine erhöhte Bedrohung erhalten, sind insbesondere die Mitarbeiter unverzüglich zu informieren. Gegebenenfalls sind mit Lieferanten und Kunden geeignete Maßnahmen abzustimmen. Im Hinblick auf die Überprüfung bei der Einstellung von Personal sollte auf übliche Unterlagen wie Referenzen, Lebenslauf mit Nachweis über frühere Tätigkeiten, polizeiliches Führungszeugnis etc. zurückgegriffen werden. Für eine Sicherheitsüberprüfung von Mitarbeitern gibt es in Deutschland seit August 23 erweiterte gesetzliche Grundlagen (SÜG/SÜFV). Hiervon können neben der Beförderung gefährlicher Güter auch andere Bereiche (z.b. Produktion, Lagerung gefährlicher Stoffe) betroffen sein. Hierzu erfolgen weitere Hinweise im zweiten Teil dieses Leitfadens. - Betriebsverfahren (z.b. Wahl und Nutzung von Strecken, sofern diese bekannt sind, Zugang zu gefährlichen Gütern während der Zwischenlagerung [wie in Absatz c) bestimmt], Nähe zu gefährdeten Infrastruktureinrichtungen, usw.); Im Straßenverkehr wird in der Regel nicht nach festgelegten Routen gefahren, es sei denn, z.b. nach der Listengutregelung (gem. 7 GGVSE) wird Genaueres vorgeschrieben. Nach Störfallrecht bestehende Gefahrenabwehrpläne sind gegebenenfalls zu beachten. Mögliche Sicherungsmaßnahmen auf dem Werksgelände können sein: DSLV / Security Gefahrgut 11

beschränkter und kontrollierter Zugang von Fahrzeug- bzw. Schiffsbesatzung und Fahrzeugen / Schiffen innerhalb von Werken und Lagerbereichen. Bericht über verdächtige Zwischenfälle an die unter a) betroffenen Verantwortlichen Interne Kommunikationssysteme, um die internen Sicherungsverantwortlichen zu informieren. Angemessene Beleuchtung von Be- und Entladepunkten Standardisierte Be- und Entladeverfahren (kein Selbstladen / Beladen durch die Fahrer soweit nicht spezielle Vorsichtsmaßnahmen ergriffen worden sind, z.b. durch eine Kameraüberwachung) Verfahren zur Nachverfolgung der ein- und ausgehenden Güter Verfahren zur Feststellung von Gewichts-/Mengenabweichungen Getrennte Parkplätze für Pkw und Lkw Regelmäßige Überwachung der inneren und äußeren Bereiche aller relevanter Gebäude und um alle Lagertanks und sonstigen kritischen Bereiche System zur Identifizierung des Personals und der Besucher / Fremdarbeiter im Werk Vorgeschriebene Routen für Fahrzeuge im Werksgelände - für die Verringerung der Sicherungsrisiken zu verwendende Ausrüstungen und Ressourcen; Bezüglich der Ausrüstung und Ressourcen ist eine Bestandsaufnahme der ergriffenen Maßnahmen bzw. der eingesetzten Mittel vorzunehmen. e) wirksame und aktualisierte Verfahren zur Meldung von und für das Verhalten bei Bedrohungen, Verletzungen der Sicherung oder damit zusammenhängenden Zwischenfällen; Um den Anforderungen an die Meldeverfahren gerecht zu werden, kann auf vorhandene Alarmund Notfallpläne zurückgegriffen werden. f) Verfahren zur Bewertung und Erprobung der Sicherungspläne und Verfahren zur wiederkehrenden Überprüfung und Aktualisierung der Pläne; Die geforderten Verfahren sollten in vorhandene Sicherheits- und Qualitätsmanagementsysteme einbezogen werden. Die vorhandenen QM-Verfahren sollten entsprechend erweitert werden. g) Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen Sicherung der im Sicherungsplan enthaltenen Beförderungsinformation und h) Maßnahmen zur Gewährleistung, dass die Verbreitung der im Sicherungsplan enthaltenen Information betreffend den Beförderungsvorgang auf diejenigen Personen begrenzt ist, die diese Informationen benötigen. Diese Maßnahmen dürfen die an anderen Stellen des RID vorgeschriebene Bereitstellung von Informationen nicht ausschließen. Ein Sicherungsplan, der spezifische Gefährdungspotenziale aufzeigt, ist eine hochsensible Unterlage und darf nur eindeutig berechtigten Personen zugänglich gemacht werden. Hierfür sind besondere Vorkehrungen zu treffen, die auch im Sicherungsplan darzulegen sind. Dies umfasst auch die DV-Sicherheit. DSLV / Security Gefahrgut 12

Bem.: Beförderer, Absender und Empfänger sollten untereinander und mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten, um Hinweise über eventuelle Bedrohungen auszutauschen, geeignete Sicherungsmaßnahmen zu treffen und auf Zwischenfälle, welche die Sicherung gefährden, zu reagieren. Sollten dem Unternehmen Hinweise vorliegen, sind mit Behörden, Lieferanten und Kunden geeignete Maßnahmen abzustimmen (vgl. auch 1.1.3.2.2. d)). 1.1.3.3 Züge oder Wagen / Beförderungseinheiten / Schiffe, die gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Tabelle 1.1.5) befördern, müssen mit Vorrichtungen, Ausrüstungen oder Systemen zum Schutz gegen Diebstahl des Zuges oder des Wagens oder dessen Ladung ausgestattet sein; es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass diese jederzeit eingeschaltet sind und funktionieren. Die Anwendung dieser Schutzmaßnahmen darf die Reaktion auf Notfälle nicht gefährden. Bem.: Sofern dies geeignet ist und die notwendigen Ausrüstungen bereits vorhanden sind, sollten Telemetriesysteme oder andere Methoden oder Vorrichtungen, die eine Transportverfolgung von gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Tabelle 1.1.5) ermöglichen, eingesetzt werden." Zur Umsetzung dieser Vorschrift wird für Straßen- und Binnenschiffstransporte auf die konsequente Umsetzung des Kapitels 8.4 ADR/ADNR (Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge/Schiffe) verwiesen. Folgeänderungen weiterer Vorschriften: Mitarbeiterunterweisung 1.3.1 Die Unterweisung muss auch die in Kapitel 1.1 aufgeführten besonderen Vorschriften für die Sicherung von Beförderungen gefährlicher Güter beinhalten. Behördliche Kontrollen 1.8.1.1 Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können auf ihrem Hoheitsgebiet jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter einschließlich der Vorschriften nach Unterabschnitt 1.1.1.5 eingehalten sind. Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten 1.8.3.3 ( ) - Vorhandensein des Sicherungsplans nach Unterabschnitt 1.1.3.2 prüfen DSLV / Security Gefahrgut 13

Teil 2 Hinweise zur Umsetzung der Anforderungen nach Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) sowie 1 und 11 Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV) Die Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV) 2 wurde am 8. August im BGBl. Teil I Nr. 39 verkündet. In Kraft getreten ist die SÜFV am darauf folgenden Tag. Sie ist Teil eines Paketes gesetzlicher Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung in sensiblen Bereichen. Grundlage der SÜFV bildet das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) vom 28. April 1994 (BGBl. Teil I S. 867), das in 34 die Bundesregierung ermächtigt, durch Verordnung die Stellen zu definieren, in denen sicherheitsempfindliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz) vom 9. Januar 22 (BGBl. Teil I S. 361) wurde das SÜG um die Aufgabe des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes erweitert. Sicherheitsempfindliche Stellen in lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen sollen nicht nur im öffentlichen, sondern auch im nicht-öffentlichen Bereich vor so genannten Innentätern geschützt werden. Unter Innentäter versteht man eine Person, die als Mitarbeiter der zu schützenden Einrichtung die Möglichkeit besitzt, aufgrund ihrer Nähe zur Einrichtung einen Anschlag zu verüben oder Beihilfe zu einem Anschlag zu leisten. Ziel der Novelle des SÜG war es also, derartige Sabotageaktionen aus dem Kreis der Beschäftigten zu verhindern, indem solche Mitarbeiter, die in sicherheitsempfindlichen Bereichen derartiger Einrichtungen tätig sind oder werden sollen, ab August 23 als Voraussetzung für ihre Tätigkeit einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden können. Die in SÜG und SÜFV festgelegten Maßnahmen sind zunächst bis zum 11. Januar 27 befristet und sollen danach wieder aufgehoben werden, falls keine Ereignisse dagegen sprechen. Ausgangspunkt ist der mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz geänderte 1 SÜG. Nach Absatz 4 übt eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit auch derjenige aus, der an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt ist oder werden soll (vorbeugender personeller Sabotageschutz). Sicherheitsempfindlichen Stelle ist gemäß 1 Abs. 5 SÜG die kleinste selbständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebenswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Falle der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die (weiter unten genannten) Schutzgüter ausgeht. Voraussetzung ist also, dass eine solche Einheit nach den unternehmensinternen Strukturen selbstständig entscheiden und handeln kann. Die so genannten lebenswichtigen Einrichtungen werden in 1 Abs. 5 SÜG u.a. definiert als Einrichtungen, deren Beeinträchtigung auf Grund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigungen erhebli- 2 Langfassung: Verordnung zur Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes und zur Feststellung der öffentlichen Stellen des Bundes und der nichtöffentlichen Stellen mit lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen. DSLV / Security Gefahrgut 14

che Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde. Mit der auf dem SÜG fußenden Rechtsverordnung, der SÜFV, werden die lebenswichtigen Einrichtungen noch genauer beschrieben. Für Speditionen relevant ist der zweite Abschnitt der SÜFV, der der Feststellung und Konkretisierung des nicht-öffentlichen Bereichs dient. Gefahrgutbeförderung: Nach 11 Nr. 2 SÜFV sind lebenswichtige Einrichtungen im Sinne des SÜG die Stellen im Unternehmen, die über die Sicherung bei der Beförderung der gemäß 2 Nr. 9 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) bezeichneten Stoffe und Gegenstände entscheiden, die in einer vom Bundesverkehrsministerium bekannt gemachten Liste genannt werden. Diese Liste, die vom Bundesverkehrsministerium bislang noch nicht veröffentlicht wurde, wird identisch sein mit der Liste der gefährlichen Güter mit hohem Gefahrenpotenzial gemäß Abschnitt 1.1.5 RID/ADR/ADNR 25 (vgl. Teil 1 S. 9 dieses Leitfadens). D.h., eine Mitarbeiterüberprüfung kann nur in solchen Unternehmen erfolgen, die gefährliche Güter gemäß Tabelle 1.1.5 in den dort genannten Mengen befördern. Bevor die Liste im Verkehrsblatt nicht veröffentlicht wurde, kann die Verordnung für diesen Bereich keine Anwendung finden. Es ist im SÜG und der SÜFV nicht eindeutig geregelt, ob und in welchem Umfang Speditionen erfasst sind, die nicht im Selbsteintritt befördern und über keine eigenen Umschlags- oder Lageranlagen verfügen. Zwar könnte angenommen werden, dass sämtliche Unternehmen, die unter den erweiterten Beförderungsbegriff in Sinne des 2 Gefahrgutbeförderungsgesetztes einschließlich Vor- und Abschlusshandlungen fallen, erfasst sind, doch ginge diese Auslegung über die Zweckbestimmung des SÜG/SÜFV hinaus. Vielmehr kommt es hierbei auf eine physische Verfügbarkeit über gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial an, die eine Missbrauchmöglichkeit eröffnet. Dabei geht es hier zunächst um eine physische Verfügbarkeit durch das Unternehmen, nicht durch eine dem Unternehmen zugehörige Person. Innerhalb des erfassten Unternehmens sind nur die Personen betroffen, die für die Umsetzung von Sicherungsmaßnahmen bei der Gefahrgutbeförderung im Unternehmen verantwortlich sind. Also Mitarbeiter, die auf Grund ihrer ihnen zugeteilter Verantwortlichkeiten und Kompetenzen Entscheidungen dahingehend treffen könnten, eine missbräuchliche Verwendung gefährlicher Güter gegebenenfalls zu verhindern oder das Risiko eines Missbrauchs zu senken. Wer dies ist, muss die Geschäftsleitung entscheiden. Ausdrücklich handelt es sich hierbei nicht zwingend um den Gefahrgutbeauftragten. Fahrzeugführer fallen nicht unter den Anwendungsbereich und können somit keiner Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden. Lagerhaltung gefährlicher Stoffe: Erfasst werden kann ein Speditionsunternehmen auch über 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SÜFV, der als lebenswichtige Einrichtungen die Teile von Unternehmen bezeichnet, die als Betriebsbereich in den Anwendungsbereich des 1 Abs. 1 Satz 2 der Störfall- Verordnung vom 26. April 2 in der jeweils geltenden Fassung fallen oder die nach 1 Abs. 2 der Störfall-Verordnung diesen Betriebsbereichen gleichgestellt sind. DSLV / Security Gefahrgut 15

Erfasst sind somit Lageranlagen, die den erweiterten Pflichten der 12. Bundes- Immissionsschutzverordnung unterliegen. Ferner sind Lagerstätten erfasst, in denen sich explosionsgefährliche Stoffe im Sinne des 1 des Sprengstoffgesetzes befinden. Anders als bei der Beförderung gefährlicher Güter wird der betroffene Mitarbeiterkreis hier nicht über seine Tätigkeit definiert, sondern über die Zutrittsmöglichkeit zu einem bestimmten Betriebsteil, nämlich einer sicherheitsempfindlichen Stelle, für die die Kriterien kleinste selbständige Organisationseinheit und vor unberechtigtem Zugang geschützt zutreffen. Und anders als bei der Beförderung gefährlicher Güter wird der Anwendungsbereich nicht durch eine zusätzliche Liste von Stoffen eingegrenzt. Vielmehr geschieht dies durch Bezug auf die Kombination aus Stoffeigenschaften und Mengen, die zur Umsetzung der erweiterten Pflichten nach Störfall- Verordnung führen. Wichtig ist festzuhalten, dass sich der Schutzzweck der SÜFV aber von dem der StörfallVO unterscheidet, indem er auf Ereignisse abzielt, die von Mitarbeitern durch Sabotage herbeigeführt werden können. Ist die Feststellung des erfassten Mitarbeiterkreises bei der Beförderung gefährlicher Güter also noch relativ einfach vorzunehmen, so ist dies in Lageranlagen, die Störfallbetriebe sind, ungleich schwieriger. Noch in Bezug auf die Umsetzung des SÜG und der SÜFV zu klärende Fragen: Obwohl bereits in Kraft, ist der Vollzug des SÜG und der SÜFV derzeit nicht ohne weiteres möglich, da noch zahlreiche zu klärende Fragen beantwortet werden müssen. Beginnend mit der grundsätzlichen Frage, ob Unternehmen, die gefährliche Güter befördern oder Lageranlagen, die Störfallbetriebe sind, trotz Erwähnung in der SÜFV überhaupt durch das SÜG erfasst sind als "Einrichtungen, deren Beeinträchtigung... die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen lassen würde" bis hin zu praktischen Fragen, wie: F: Wer ist für das Verfahren der Sicherheitsüberprüfung zuständig? A: Für den Bereich der Beförderung gefährlicher Güter ist dies das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW), Referat Z 15, Robert-Schumann-Platz 1, 53175 Bonn. Für die Störfallbetriebe ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA), Referat Z B 5, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn, zuständig F: Wie funktioniert das Verfahren zur Mitarbeiterüberprüfung? A: Soll ein Mitarbeiter einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden, setzt dies zunächst das uneingeschränkte Einverständnis des Beschäftigten voraus. Im Anschluss wendet sich das Unternehmen an das zuständige Ministerium mit einem Antrag. Wie das im Zuständigkeitsbereich des BMWA geschieht, kann einem Leitfaden entnommen werden, der im Internet unter www.bmwa-sicherheitsforum.de herunterladbar ist. Einen entsprechenden Leitfaden gibt es derzeit vom BMVBW nicht. Ein Antrag ist daher formlos an das BMVBW, Referat Z 15, zu richten. Das Ergebnis der Überprüfung, das teilweise mit Unterstützung der Geheimdienste erfolgt, wird dem Unternehmen ohne Begründung mitgeteilt. Der Mitarbeiter wird vom Ministerium mit Begründung unterrichtet. F: Wie müssen Mitarbeiter, die bereits im Unternehmen beschäftigt sind, behandelt werden, wenn sie einer Sicherheitsüberprüfung nicht zustimmen - wozu sie berechtigt sind - oder deren Sicherheitsüberprüfung mit negativem Ergebnis verläuft? A: Diese Frage ist arbeitsrechtlich von erheblicher Bedeutung, kann aber zu diesem Zeitpunkt nicht beantwortet werden, da sie noch geprüft wird und keine praktischen Erfahrungen hierzu vorliegen. DSLV / Security Gefahrgut 16

F: Sollte ein Unternehmen sowohl unter den Anwendungsbereich des 1 als auch des 11 fallen, müssen betroffene Beschäftigte sich dann zwei Sicherheitsüberprüfungen unterziehen? A: Beschäftigte müssen nur einmal überprüft werden, wenn sie gleichzeitig an verantwortlicher Stelle für die Gefahrgutbeförderung arbeiten und Zutritt zu sicherheitsempfindlichen Stellen im Gefahrstofflager haben. F: Wie kann innerhalb speditionell betriebener Gefahrstoffläger, die den erweiterten Pflichten der 12. BImSchV unterliegen, die "vor unberechtigtem Zugang geschützte sicherheitsempfindliche Stelle" sinnvollerweise und in Übereinstimmung mit den Zielen des SÜG eingegrenzt werden? A: Hierzu hat sich das BMWA bislang nicht verbindlich geäußert. In einer Anhörung hat sich ein Vertreter des BMWA aber dahingehend festgelegt, dass, falls diese Feststellung objektiv nicht möglich ist, nicht die gesamte Lageranlage als sicherheitsempfindliche Stelle zu betrachten ist, sondern der Vollzug des SÜG und der SÜFV dann nicht möglich ist und deshalb auch keine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt werden kann. Und schließlich die entscheidende Frage: F: Sind die erfassten Unternehmen und Betriebe verpflichtet, eine Sicherheitsüberprüfung ihrer betroffenen Beschäftigten zu veranlassen oder handelt es sich um eine freiwillige Maßnahme? Und wie kann der Gesetzgeber den Vollzug des SÜG und der SÜFV in Unternehmen durchsetzen, wenn keine Sanktionsmaßnahmen drohen? A: Ob die Pflicht zur Sicherheitsüberprüfung für Unternehmen rechtlich bindend ist, wurde in den zurückliegenden Monaten intensiv diskutiert. Sowohl das BMVBW als auch das BMWA haben in Anhörungen mehrfach bekannt gegeben, dass Ministerien und Behörden auf Grundlage der SÜFV weder aktiv werden und Sicherheitsüberprüfungen veranlassen und anordnen können, noch die betroffenen Unternehmen von sich aus zwingend Sicherheitsüberprüfungen der Mitarbeiter veranlassen müssen. Vielmehr sei die SÜFV Grundlage für freiwilliges Handeln der Unternehmen, eine Sicherheitsüberprüfung der Beschäftigten veranlassen zu dürfen, und dies auch nur mit Einwilligung des Arbeitnehmers. Insofern sind derzeit keine Sanktionen für Betriebe zu erwarten, die keine Notwendigkeit zur Mitarbeiterüberprüfung erkennen können. Eine schriftliche Stellungnahme zu diesem wichtigen Punkt war aber trotz mehrfach nachdrücklicher Aufforderungen seitens des DSLV und anderer Verbände- bislang nicht zu bekommen. Andererseits ergibt sich aus dem gesamten Zusammenhang der Rechtsvorschriften (SÜG und SÜFV), dass mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nur betraut werden darf, wer zuvor einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen wurde. Das Argument, dass das Nichtdurchführen einer Überprüfung keine bußgeld- oder strafrechtliche Konsequenzen hat, kann ein Unternehmen sicherlich nicht in jedem Fall entlasten, wenn es Zentrum oder Teil eines terroristischen Anschlags mit gefährlichen Stoffen unter seiner Obhut war und Beschäftigte hierfür maßgeblich verantwortlich waren. Dies kann zumindest zum Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung mit weit reichenden Haftungsfolgen führen. Insofern ist die Entscheidung für oder gegen Sicherheitsüberprüfungen auf Grundlage der heute vorliegenden Fakten, die auch das tatsächliche Risiko eines terroristisch motivierten Sabotageaktes berücksichtigen sollten, zumindest momentan noch unternehmensindividuell vorzunehmen. Fazit: Dieser Fragenkatalog ist natürlich nicht abschließend, zeigt aber anhand der wenigen Beispiele den großen Aufklärungsbedarf nicht nur bei der betroffenen Wirtschaft, sondern auch bei den zuständigen Bundesministerien und Behörden selbst. SÜG und SÜFV regeln zwar die Voraussetzungen und das allgemeine Verfahren zur Überprüfung von mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten betrauten Personen, mangels Vollzugsvorschriften - so sind, wie oben bereits erläutert, noch keine Verwaltungsvorschriften erarbeitet worden - lassen sich noch keine zuverlässigen DSLV / Security Gefahrgut 17

Aussagen über Details des Verfahrens machen. Darüber hinaus ist weder klar, welche Maßstäbe zum Umfang der Sicherheitsüberprüfung seitens der Wirtschaft als auch der Ministerien und Behörden angelegt werden sollen, noch scheinen in den Ministerien (für den Inhalt der Regelwerke verantwortlich ist übrigens das Bundesministerium des Innern (BMI)) die Konsequenzen im Falle eines negativen Antragsbefundes überdacht worden zu sein. Für den Augenblick kann daher den von der SÜFV erfassten Mitgliedsunternehmen nur empfohlen werden, nicht in blinden Aktionismus zu verfallen, sondern die weitere Entwicklung ruhig abzuwarten und vorerst nichts zu unternehmen. Das Flussdiagramm auf der folgenden Seite fasst die vorzunehmenden Entscheidungsschritte der in Teil 1 und 2 dieses Leitfadens besprochenen Maßnahmen noch einmal zusammen. DSLV / Security Gefahrgut 18

Vorzunehmende Entscheidungsschritte zur Umsetzung der Sicherungsbestimmungen nach Kapitel 1.1 ADR/RID/ADNR und SÜG/SÜFV (vereinfachte Darstellung) Beförderung Lagerung Kapitel 1.1 ADR / RID / ADNR 25 SÜFV 11 Seit 8/23 SÜFV 1 Seit 8/23 Keine Maßnahmen ja Menge unterhalb 1.1.3.6 oder LQ? Erweiterte Pflichten nach StörfallVO? nein Keine Maßnahmen Allgemeine Maßnahmen nein ja Keine weiteren Maßnahmen nein gg mit hohem Gefährdungspotenzial? Keine Sicherheitsüberprüfung gg mit hohem Gefähr- nein dungspoten- zial? Sicherheitsempfindliche nein Stelle identifizierbar?? ja Sämtliche Maßnahmen Sicherheitsüberprüfung ja Sicherheitsüberprüfung ja