Der ideelle Verein im Vergleich zum gemeinnützigen Verein

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l Name, Sitz, Geschäftsjahr

Transkript:

Zusammengestellt von Copyright Der ideelle Verein im Vergleich zum gemeinnützigen Verein Was ist der Unterschied? Wie wirkt sich der Unterschied aus?

Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke( 34 BAO) Eine Körperschaft, muss nach dem Gesetz(VG 2002), Stiftungsbrief, Gesellschaftsvertrag oder sonstiger Rechtsgrundlage nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar dem Zweck dienen

Gemeinnützigkeit ( 35 BAO) Eine demonstrative Aufzählung der gemeinnützigen Zwecke ist im 35 Abs. 2 BAO zu finden. ZB: Förderung Kunst und Wissenschaft Gesundheitspflege Kinder-Jugend-und Familienfürsorge Körpersport(nicht Berufssport/Profisport WE 2015, und Freizeiteinrichtungen) Volkswohnungswesen, Erziehung, Bildung... Denkmal, Heimatpflege, Naturschutz...

Ein Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 ist eine zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks auf Dauer angelegte Körperschaft. Der Verein darf nicht auf Gewinn berechnet sein. Das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszweckes verwendet werden.

Als Beispiele für ideelle, aber nicht gemeinnützige Vereine können hier Kleingarten-, Spar-, Zucht-, Fremdenverkehrs-, Geselligkeitsvereine, Dorferneuerungsvereine sowie Anhängerklubs genannt werden. Solche Vereine fördern die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder. Um in den Genuss abgabenrechtlicher Begünstigungen zu kommen muss der Vereinszweck nicht nur ideell, sondern auch gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung 34-47 sein.

Gemeinnützig im Sinne der BAO (zum Unterschied von eigennützig) sind nur Zwecke, die ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit fördern. Als Allgemeinheit wird ein Personenkreis, der einen Bevölkerungsquerschnitt darstellt, definiert. So gelten Angehörige eines Berufsstandes als Allgemeinheit, Arbeitnehmer eines Betriebes nicht (dürfen z.b. bei einem Sportverein nur die Arbeiter eines bestimmten Betriebes oder einer Familie Mitglieder werden, so ist der Verein nicht Gemeinnützig).

Ausschließliche Förderung( 39BAO) Kein Gewinnstreben, Zuwendungsverbot Mitglieder dürfen beim Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und Sacheinlagen zurückbekommen.(muss im Statut geregelt sein) Sparsame Verwaltung, Bindung der Vermögensverwendung, nach Auflösung der Körperschaft für die begünstigten Zwecke

Auch bei sehr hohen Mitgliedsbeiträgen und Einschreibgebühren liegt keine Förderung der Allgemeinheit mehr vor. Zu hoch sind nach den Vereinsrichtlinien Mitgliedsbeiträge über 2160 Euro pro Jahr und Beitrittsgebühren über 9000 Euro, wenn der Verein hohe Investitionen tätigen muss. Ist die Kapitaleinlage/Sacheinlage (Statut)rückzahlbar, darf sie bis zu 18000 Euro betragen! Rücklagen bis zur Höhe eines Jahresbudgets gefährden nicht die Gemeinnützigkeit. (VRL RZ 129)

Unmittelbare Förderung bedeutet der Verein muss die gemeinnützigen Zwecke selbst erfüllen.( 34BAO) Fanclubs/Anhängerclubs ohne eigenen Sportbetrieb oder Spendenvereine, die keine eigenen Projekte durchführen sind keine gemeinnützigen Vereine. Rücklagen bis zu einem Jahresbudget möglich(rz 129 VRL) Dachverbände (RZ 883 VRL) sind dann gemeinnützig, wenn alle Mitgliedsvereine gemeinnützig sind.

Um ideell zu sein, genügt der Gewinnausschluss, um gemeinnützig zu sein, müssen in den Vereinsstatuten zusätzlich die begünstigten Zwecke und die Vermögenswidmung bei Auflösung (Wegfall des Vereinszweckes) ausdrücklich geregelt sein. Der begünstigte Zweck darf nicht mit den Mitteln zur Erreichung des Zweckes vermischt werden; dies würde zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen. Als begünstigter Zweck gilt die Förderung des Körpersportes lt. 35 Abs.2 BAO: Nicht begünstigt ist der Berufssport u. das Betreiben von Freizeiteinrichtungen

Alle Erfordernisse müssen durch die tatsächliche Geschäftsführung bestätigt werden. Übt ein Verein, dessen Zweck nur der Fußballsport ist, auch den Tennissport aus, so verliert wer seine abgabenrechtlichen Begünstigungen, weil die tatsächliche Geschäftsführung nicht den Statuten entspricht. Prüfen Sie also regelmäßig, ob die Statuten des Vereines mit der tatsächlichen Geschäftsführung übereinstimmen.

ZWECKBEISPIELE: Der Verein bezweckt die Förderung der körperlichen u. geistigen Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder durch Pflege/Ausübung z.b.: aller Arten von Bewegung u. Sport, des Tennis-Fußball-Handballsportes unter Beachtung... (Sport ist jedenfalls jede olympische Sportart, aber auch Motorsport, Flugsport...) Dart, Billard, wenn Turniermäßig betrieben ) oder in GAIFS (vormals Sportaccord)vertreten Er ist ein gemeinnütziger nicht auf Gewinn berechneter Verein. Häufigster Fehler, Vermischung des Zweckes(Sport...) mit den Mitteln zur Erreichung des Vereinszweckes!

Ideelle Mittel sind unter anderem folgende: Pflege bzw. Ausübung von Sport (Turnen, Tennis,..) für alle Altersstufen (Sport ist jedenfalls jede olympische Sportart, aber auch Motorsport, Flugsport...) Dart, Billard, wenn Turniermäßig betrieben Abhaltung von Sportveranstaltungen, Wettbewerben und Meisterschaften u. geselligen Veranstaltungen Teilnahme an Wettbewerben u. Meisterschaften Veranstaltung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, Tagungen und Beschaffung geeigneter Bildungsmittel Lieferung und Leistungen, gegen Ersatz der Selbstkosten

Als Materielle/Finanzielle Mittel folgendebeispiele: Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge allfällige Einnahmen von sportlichen, geselligen und anderen Veranstaltungen Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln Erwerb, Errichtung, Ausgestaltung und Betrieb von Turnund Sportstätten sowie Vereinslokalitäten Führung einer Sportplatzkantine, deren allfälliger Gewinn wieder den Zwecken des Vereines zugeführt wird, Einnahmen aus dem Betrieb von Sportstätten Einnahmen aus Werbung und Sponsoring Spenden, Vermächtnisse sowie sonstige Zuwendungen

Weitere Beispiele für materielle Mittel: Führung einer Kantine, Statutenzusatz(Führung einer Sportplatzkantine, deren allfälliger Gewinn wieder den Zwecken des Vereines zugeführt wird). Einnahmen aus dem Betrieb von Sportstätten auch andere wirtschaftliche Tätigkeiten wie zb.: Warenverkäufe über Ersatz der Selbstkosten Zuwendungen an Körperschaften/Personen(mildtätige Leistungen) Müssen im Statut geregelt sein, sonst Verlust der Gemeinnützigkeit! Bedeutet Ust. Pflicht!

Einnahmensarten beachten! Vereinsbereich Entbehrlicher Hilfsbetrieb Unentbehrlicher Hilfsbetrieb Begünstigungsschädlicher Hilfsbetrieb Vermögensverwaltung

Mindestinhalt von Statuten Name ( Muss Schluss auf den Vereinszweck zulassen) Rechtsform (Verein, Zeigverein,Verband,Dachverband) Sitz (Der Sitz muss in Inland liegen. Als Sitz ist der Ort zu bestimmen in dem der Verein seine tatsächliche Hauptverwaltung hat) Vereinszweck(Der Vereinszweck muss klar umschrieben sein) Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes(Hie sind alle zur Verwirklichung vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung der finanziellen Mittel anzuführen) Mitgliedschaft(Bestimmungen über Erwerb und Beendigung..) Rechte und Pflichten(Wahlrecht, Datenschutz, ao. GVS...) Organe (MV, LO, allf. Aufsichtsorgan, Re.Pr.,Abschlussprüfer(müssen kein Organ sein) Bestellung der Organe und Dauer der Funktion Beschlussfassungen(Festlegung welche Mehrheiten für Organe nötig sind) Streitschlichtung Vereinsauflösung(Bestimmungen über die freiwillige Auflösung und Verwertung der Vereinsvermögens

Mitgliederversammlung Hat mindestens alle 5 Jahre stattzufinden Kann von 10% der Mitglieder verlangt werden Kann in einer Delegiertenversammlung abgehalten werden Wählt Leitungsorgan, Aufsichtsorgan, Schlichtungseinrichtung und Rechnungsprüfer(mindestens 2 Personen)oder Abschlussprüfer

Leitungsorgan Nur natürliche Personen möglich Besteht aus mindestens 2 Personen, die gemeinsam handlungsberechtigt sind(aufgabenverteilung möglich) Bezeichnung als Vorstand, Präsidium, Direktorium etc. möglich Zuständig für Geschäftsführung und Vertretung nach außen(grundsätzlich besteht Gesamtgeschäftsführung, wenn im Satut nicht anders vorgesehen)

Achtung: Die Musterstatuten auf der Homepage des Innenministeriums entsprechen dem Vereinsgesetz (ideell), aber nicht dem Steuerrecht. D.h. die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit sind nicht enthalten. Tipp: Statuten regelmäßig mit tatsächlicher Geschäftsführung überprüfen!

Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit!