Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht. Referent/in: Mag. Susanne Brandstätter/ Mag. Christian Soukup Finanzamt Gänserndorf Mistelbach

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1 Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht Referent/in: Mag. Susanne Brandstätter/ Mag. Christian Soukup Finanzamt Gänserndorf Mistelbach

2 Vereine in Österreich Vereinsarbeit gehört zu den liebsten Freizeitbeschäftigungen der Österreicherinnen und Österreicher. Engagement im Verein ist eine sinnstiftende und gemeinschaftsstärkende Tätigkeit, die allen Beteiligten Freude bereitet. Von den insgesamt rund acht Millionen Österreicherinnen und Österreichern engagieren sich mehr als drei Millionen Frauen und Männer in rund Vereinen und leisten 15 Millionen unentgeltliche Arbeitsstunden pro Woche. 2

3 Gründung eines Vereins Rechtsgrundlage ist Vereinsgesetz Abs 1: Ein Verein ist ein freiwilliger auf Dauer gerichteter Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks durch gemeinschaftliche Tätigkeit 1 Abs 2: Ein Verein darf nicht auf Gewinn berechnet sein. Das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden Vereinsbehörden: Bezirkshauptmannschaften, Magistrat und BundespolDion 3

4 Verein und Steuer Grundsätzlich unterliegen Vereine der allgemeinen Steuerpflicht. Sie können z. B. der Körperschaftssteuer, der Umsatzsteuer, den Gebühren und den diversen Landes- und Gemeindeabgaben unterliegen. Es gibt aber Vereine, die steuerlich begünstigt sind. 4

5 Steuerlich begünstigter Verein Es sind dies die gemeinnützigen Vereine sowie Vereine, die mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Achtung: Genehmigt die Vereinsbehörde die vorgelegten Statuten, heißt das nicht, dass dem Verein abgabenrechtliche Begünstigungen zustehen, da die Begriffe ideeller Verein (nach Vereinsgesetz) und gemeinnütziger Verein (nach BAO) nicht ident sind. 5

6 Gesetzl. Grundlagen/Steuer BAO: 34 41: formale/inhaltliche Voraussetzungen für das Vorliegen abgabenrechtl. Begünstigung KStG: 1: Un-, beschränkte Steuerpflicht 5 Z 6: Befreiung von unbeschränkter KöSt-Pflicht 21: Besteuerung bei beschränkter Steuerpflicht 23: Freibetrag für begünstigte Zwecke UStG: 2: Unternehmereigenschaft 6: Befreiungsbestimmungen 10: Anwendung begünstigter Steuersatz Vereinsrichtlinien beinhalten und erläutern die Rechtsansicht des BMF und verwaltungsgerichtliche bzw höchstgerichtliche Erkenntnisse 6

7 Statuten - Steuerbegünstigter Zweck, Tätigkeit und Erfüllung des Zweckes muss genau umschrieben sein - Vereinszweck muss ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden - Verein darf nicht auf Gewinn gerichtet sein - Erfolgs und Vermögensbeteiligung der Mitglieder muss ausgeschlossen sein - Auflösungsbestimmungen: Widmung des Vermögens für einen konkreten begünstigten Zweck - Tatsächliche Geschäftsführung des begünstigten Zweckes muss gegeben sein; muss in Statuten Deckung finden und der ausschließlichen und unmittelbaren Verwirklichung der begünstigten Zwecke dienen 7

8 Gemeinnützigkeit Verein dann gemeinnützig, wenn er durch seine Tätigkeit die Allgemeinheit unmittelbar und ausschließlich fördert Allgemeinheit: Personenkreis darf nicht eng begrenzt und nicht auf Dauer klein sein Vereinstätigkeit muss dem Gemeinwohl auf geistigem, sittlichem und kulturellen Gebiet dienen 8

9 Gemeinnützig/ Beispiele Gemeinnützige Zwecke sind zb: - Körpersport (nicht Berufssport, nicht Betrieb von Freizeiteinrichtungen) - Kunst und Kulturförderung - Denkmalpflege und Heimatkunde - Volksbildung und Berufsausbildung - Wissenschaft und Forschung - Förderung des Umweltschutzes - Gesundheitspflege - Kinder,-Jugend,-und Familienfürsorge - Alten,-Kranken,-Behindertenfürsorge Nicht gemeinnützig sind zb: - Geselligkeitsvereine, Sparverein - Anhängerklubs (da keine unmittelbare Förderung) - Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft (zb Berufs- und Wirtschaftsverbände), Fremdenverkehrsverein 9

10 Mildtätig Verein verfolgt dann mildtätige Zwecke, wenn er hilfsbedürftige Personen unterstützt Hilfsbedürftig kann materiell, körperlich, seelisch oder geistig sein Förderung der Allgemeinheit ist nicht erforderlich 10

11 Mildtätig/Beispiele Mildtätige Zwecke sind zum Beispiel: - Sozialhilfevereine - Behindertenvereine - Beratungsstellen - Verpflegungsdienste - Krankenpflege - Betreuungsvereine - Telefonseelsorge - Unterbringung hilfsbedürftiger Personen 11

12 Kirchlich Kirchliche Zwecke sind jene Zwecke die die in Österreich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften fördern - Betätigung wäre im Hoheitsbereich, wenn von Kirche selbst durchgeführt - Beerdigung, Totengedenken - Besoldung, Versorgung der Geistlichen - Seelsorge, Exerzitien etc - Errichtung und Erhaltung von Gotteshäusern - Erteilung von Religionsunterricht - Verwaltung des Kirchenvermögens 12

13 Vereinseinnahmen Einnahmen ohne Gegenleistung Einnahmen mit Gegenleistung Mitgliedsbeiträge 180,- mtl, bzw 2160,- jährlich ,- einmalige Beitrittsgebühr Spenden, echte Subventionen Unmittelbarer Vereinsbereich Einnahmen sind steuerlich unbeachtlich (Umsatz- und Körperschaftsteuer) Vermögensverwaltung E aus Kapitalvermögen Einkünfte aus V+V nicht schädlich Beschränkte Köst-pflicht für abzugspflichtige E Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe Unentbehrlicher HB: Nicht schädlich - keine KÖSt, keine USt: zb. SportV Sportveranstaltung Entbehrlicher HB: Nicht schädlich: keine USt aber KÖSt : zb kleines Vereinsfest Schädl. Geschäftsbetrieb: Schädlich für Begünstigungen von KÖSt und USt: zb großes Vereinsfest

14 Vereinsfeste Kleines Vereinsfest - Übersteigt den Interessenkreis des Vereins nicht (Mitglieder und deren Angehörigen) - erfordert keine große Planung und Organisation is eines Gewerbebetriebes (z.b. Planung erfolgt durch Mitglieder selbst) - Alle geselligen Veranstaltungen eines ganzen Jahres sind ein entbehrlicher Hilfsbetrieb - zb Faschingsball, Sommerfest, Nikolokränzchen - KSt-Pflicht, aber nicht schädlich für Gemeinnützigkeit 14

15 Vereinsfeste Großes Vereinsfest - Immer begünstigungsschädlicher Betrieb mit KStund USt-Pflicht - Ohne Ausnahmegenehmigung geht Gemeinnützigkeit für den Verein verloren Ausnahmegenehmigung - Gemeinnützigkeit für Verein bleibt erhalten - Vereinsfest ist immer steuerpflichtig - Bis Jahresumsatz automatische Genehmigung - Ab Antrag beim zuständigen USt- Finanzamt erforderlich - auch nachträglich möglich 15

16 Aufzeichnungen Die Aufzeichnungen des Vereins müssen 131 BAO entsprechen Begünstigung bzw der Umfang einer Steuerpflicht müssen aus den Aufzeichnungen leicht ersichtlich und überprüfbar sein das Vorliegen der Begünstigungsvoraussetzungen muss jährlich nachgewiesen werden können bei unvollständigen oder nicht aussagekräftigen Aufzeichnungen mangelt es an der Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den Statuten

17 Betriebsausgaben (anteilige) AfA für Wirtschaftsgüter, die bei Vereinsfest (anteilig) eingesetzt werden - zb Kaffeemaschine Aufführungsentgelte - zb AKM Kosten für Werbemaßnahmen Geringwertige Wirtschaftsgüter Wareneinkauf - Wiederbeschaffungswert bei Spenden - ansonsten nach Belegen 17

18 Veranlagung gemeinn. Vereine Der Veranlagung insoweit nicht steuerfrei - ist jenes Ergebnis zugrunde zu legen, das ein Verein im Laufe eines Jahres erzielt hat (Saldo zw. Einnahmen/ Ausgaben). Von diesem Einkommen wird bei der Vlg von gemeinnützigen Vereinen der Freibetrag in Höhe von abgezogen. Auf das so verbleibende Einkommen wird 25%-ige KöSt- Steuersatz angewendet. 18

19 Steuerpflicht von Vereinsfesten Körperschaftsteuer - Vereinsfest ist grundsätzlich KSt-pflichtig - Saldo der Gewinne/Verluste aus allen Vereinsfesten eines Jahres - abzüglich Jahresfreibetrag von Jahresgewinn bis keine Steuererklärung erforderlich - Jahresgewinn über Abgabe KSt-Erklärung bis (30.6.) des Folgejahres Umsatzsteuer - Grundsätzlich Liebhabereivermutung für entbehrliche Hilfsbetriebe (zb kleines Vereinsfest) - Daher keine UVA`s abzugeben, aber auch keine Vorsteuer - Bei begünstigungsschädlichen Betrieben (großem Fest) grundsätzlich Ust-Pflicht, 19 Kleinunternehmerregelung bis > steuerfrei

20 Feste durch Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) KöR - z.b. Gebietskörperschaften, Kirchen, Parteien, Kammern, Fremdenverkehrs- und Tourismusverbände, Jagd- und Fischereigenossenschaften, Freiwillige Feuerwehren, Rotes Kreuz - Sonderzuständigkeit FA Wien 1/23 Betätigungen von KöR - Hoheitsbereich - Nicht steuerpflichtig - Privatwirtschaftlicher Bereich - Betrieb gewerblicher Art - Grundsätzlich steuerpflichtig (außer bei Gemeinnützigkeit) 20

21 Feste durch Körperschaften öffentlichen Rechts Gesellige Veranstaltung ist BgA 5 Z 12 KStG - Befreiung für gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltungen - z.b Zeltfeste der FF, Pfarrbälle, Kränzchen, Heurigenausschank, Wandertage, Vergnügungs-Sportveranstaltungen - Voraussetzung für Befreiung - max. 4 Tage/Jahr, davon max. 3 Tage Abgabe von Speisen und Getränken - Nach außen erkennbar: Förderung gemeinnütziger Zwecke - Erträge müssen dafür verwendet werden - Alle geselligen Veranstaltungen eines Jahres zusammen 21

22 Befreiungsregel Befreit sind Feste, die - maximal 4 Tage pro Jahr dauern - Davon maximal 3 Tage Abgabe von Speisen und Getränken - ein Tag wird mit 24 h berechnet - Angefangene Tage zählen als volle Tage - Beispiel: Ein Feuerwehrfest dauert von Freitag, 19 Uhr, bis Sonntag, Uhr; die Dauer beträgt 3 Tage (2 volle, ein angefangener), daher kann die FF noch ein 1-Tages- Fest durchführen, ohne die Befreiung zu verlieren Bei Überschreiten der Tage volle Steuerpflicht für alle Veranstaltungen 22

23 Gesellige Veranstaltungen von KöR Mittelverwendung für begünstigten Zweck - zb für Anschaffung eines Löschfahrzeugs muss nach außen erkennbar sein - zb auf Ankündigungsplakaten Mittelansparung über längeren (überschaubaren) Zeitraum ist möglich Aufzeichnungen zum Nachweis der Mittelverwendung 23

24 Feste durch Körperschaften öffentlichen Rechts Gesellige Veranstaltungen und Umsatzsteuer: - UStR Rz Die Durchführung von Festen und geselligen Veranstaltungen nach 5 Z 12 KStG fällt nicht in den Unternehmensbereich - Bei Erfüllung der Voraussetzungen - Keine USt-Pflicht - Kein Vorsteuerabzug - Keine Abgabe von Erklärungen erforderlich - Voraussetzungen - Keine Überschreitung der 4 bzw 3 Tages-Grenze - Mittelverwendung für begünstigten Zweck 24

25 Link-Liste Gesetze - Bundesabgabenordnung (BAO) - Gemeinnützigkeit: 34, 35, 36, - Mildtätigkeit: 37, - Kirchliche Zwecke: 38, - Ausschließlichkeit: 39, - Unmittelbarkeit: 40, - Rechtsgrundlage: 41 - UmsatzsteuerG - KörperschaftsteuerG 25

26 Link-Liste Richtlinien - VereinsRL KörperschaftsteuerRL UmsatzsteuerRL LiebhabereiRL 2012 Broschüren siehe homepage BMF ( unter Publikationen/Broschüren und Ratgeber 26

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