Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht. Referent/in: Mag. Susanne Brandstätter/ Mag. Christian Soukup Finanzamt Gänserndorf Mistelbach
|
|
- Max Seidel
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht Referent/in: Mag. Susanne Brandstätter/ Mag. Christian Soukup Finanzamt Gänserndorf Mistelbach
2 Vereine in Österreich Vereinsarbeit gehört zu den liebsten Freizeitbeschäftigungen der Österreicherinnen und Österreicher. Engagement im Verein ist eine sinnstiftende und gemeinschaftsstärkende Tätigkeit, die allen Beteiligten Freude bereitet. Von den insgesamt rund acht Millionen Österreicherinnen und Österreichern engagieren sich mehr als drei Millionen Frauen und Männer in rund Vereinen und leisten 15 Millionen unentgeltliche Arbeitsstunden pro Woche. 2
3 Gründung eines Vereins Rechtsgrundlage ist Vereinsgesetz Abs 1: Ein Verein ist ein freiwilliger auf Dauer gerichteter Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks durch gemeinschaftliche Tätigkeit 1 Abs 2: Ein Verein darf nicht auf Gewinn berechnet sein. Das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden Vereinsbehörden: Bezirkshauptmannschaften, Magistrat und BundespolDion 3
4 Verein und Steuer Grundsätzlich unterliegen Vereine der allgemeinen Steuerpflicht. Sie können z. B. der Körperschaftssteuer, der Umsatzsteuer, den Gebühren und den diversen Landes- und Gemeindeabgaben unterliegen. Es gibt aber Vereine, die steuerlich begünstigt sind. 4
5 Steuerlich begünstigter Verein Es sind dies die gemeinnützigen Vereine sowie Vereine, die mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Achtung: Genehmigt die Vereinsbehörde die vorgelegten Statuten, heißt das nicht, dass dem Verein abgabenrechtliche Begünstigungen zustehen, da die Begriffe ideeller Verein (nach Vereinsgesetz) und gemeinnütziger Verein (nach BAO) nicht ident sind. 5
6 Gesetzl. Grundlagen/Steuer BAO: 34 41: formale/inhaltliche Voraussetzungen für das Vorliegen abgabenrechtl. Begünstigung KStG: 1: Un-, beschränkte Steuerpflicht 5 Z 6: Befreiung von unbeschränkter KöSt-Pflicht 21: Besteuerung bei beschränkter Steuerpflicht 23: Freibetrag für begünstigte Zwecke UStG: 2: Unternehmereigenschaft 6: Befreiungsbestimmungen 10: Anwendung begünstigter Steuersatz Vereinsrichtlinien beinhalten und erläutern die Rechtsansicht des BMF und verwaltungsgerichtliche bzw höchstgerichtliche Erkenntnisse 6
7 Statuten - Steuerbegünstigter Zweck, Tätigkeit und Erfüllung des Zweckes muss genau umschrieben sein - Vereinszweck muss ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden - Verein darf nicht auf Gewinn gerichtet sein - Erfolgs und Vermögensbeteiligung der Mitglieder muss ausgeschlossen sein - Auflösungsbestimmungen: Widmung des Vermögens für einen konkreten begünstigten Zweck - Tatsächliche Geschäftsführung des begünstigten Zweckes muss gegeben sein; muss in Statuten Deckung finden und der ausschließlichen und unmittelbaren Verwirklichung der begünstigten Zwecke dienen 7
8 Gemeinnützigkeit Verein dann gemeinnützig, wenn er durch seine Tätigkeit die Allgemeinheit unmittelbar und ausschließlich fördert Allgemeinheit: Personenkreis darf nicht eng begrenzt und nicht auf Dauer klein sein Vereinstätigkeit muss dem Gemeinwohl auf geistigem, sittlichem und kulturellen Gebiet dienen 8
9 Gemeinnützig/ Beispiele Gemeinnützige Zwecke sind zb: - Körpersport (nicht Berufssport, nicht Betrieb von Freizeiteinrichtungen) - Kunst und Kulturförderung - Denkmalpflege und Heimatkunde - Volksbildung und Berufsausbildung - Wissenschaft und Forschung - Förderung des Umweltschutzes - Gesundheitspflege - Kinder,-Jugend,-und Familienfürsorge - Alten,-Kranken,-Behindertenfürsorge Nicht gemeinnützig sind zb: - Geselligkeitsvereine, Sparverein - Anhängerklubs (da keine unmittelbare Förderung) - Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft (zb Berufs- und Wirtschaftsverbände), Fremdenverkehrsverein 9
10 Mildtätig Verein verfolgt dann mildtätige Zwecke, wenn er hilfsbedürftige Personen unterstützt Hilfsbedürftig kann materiell, körperlich, seelisch oder geistig sein Förderung der Allgemeinheit ist nicht erforderlich 10
11 Mildtätig/Beispiele Mildtätige Zwecke sind zum Beispiel: - Sozialhilfevereine - Behindertenvereine - Beratungsstellen - Verpflegungsdienste - Krankenpflege - Betreuungsvereine - Telefonseelsorge - Unterbringung hilfsbedürftiger Personen 11
12 Kirchlich Kirchliche Zwecke sind jene Zwecke die die in Österreich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften fördern - Betätigung wäre im Hoheitsbereich, wenn von Kirche selbst durchgeführt - Beerdigung, Totengedenken - Besoldung, Versorgung der Geistlichen - Seelsorge, Exerzitien etc - Errichtung und Erhaltung von Gotteshäusern - Erteilung von Religionsunterricht - Verwaltung des Kirchenvermögens 12
13 Vereinseinnahmen Einnahmen ohne Gegenleistung Einnahmen mit Gegenleistung Mitgliedsbeiträge 180,- mtl, bzw 2160,- jährlich ,- einmalige Beitrittsgebühr Spenden, echte Subventionen Unmittelbarer Vereinsbereich Einnahmen sind steuerlich unbeachtlich (Umsatz- und Körperschaftsteuer) Vermögensverwaltung E aus Kapitalvermögen Einkünfte aus V+V nicht schädlich Beschränkte Köst-pflicht für abzugspflichtige E Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe Unentbehrlicher HB: Nicht schädlich - keine KÖSt, keine USt: zb. SportV Sportveranstaltung Entbehrlicher HB: Nicht schädlich: keine USt aber KÖSt : zb kleines Vereinsfest Schädl. Geschäftsbetrieb: Schädlich für Begünstigungen von KÖSt und USt: zb großes Vereinsfest
14 Vereinsfeste Kleines Vereinsfest - Übersteigt den Interessenkreis des Vereins nicht (Mitglieder und deren Angehörigen) - erfordert keine große Planung und Organisation is eines Gewerbebetriebes (z.b. Planung erfolgt durch Mitglieder selbst) - Alle geselligen Veranstaltungen eines ganzen Jahres sind ein entbehrlicher Hilfsbetrieb - zb Faschingsball, Sommerfest, Nikolokränzchen - KSt-Pflicht, aber nicht schädlich für Gemeinnützigkeit 14
15 Vereinsfeste Großes Vereinsfest - Immer begünstigungsschädlicher Betrieb mit KStund USt-Pflicht - Ohne Ausnahmegenehmigung geht Gemeinnützigkeit für den Verein verloren Ausnahmegenehmigung - Gemeinnützigkeit für Verein bleibt erhalten - Vereinsfest ist immer steuerpflichtig - Bis Jahresumsatz automatische Genehmigung - Ab Antrag beim zuständigen USt- Finanzamt erforderlich - auch nachträglich möglich 15
16 Aufzeichnungen Die Aufzeichnungen des Vereins müssen 131 BAO entsprechen Begünstigung bzw der Umfang einer Steuerpflicht müssen aus den Aufzeichnungen leicht ersichtlich und überprüfbar sein das Vorliegen der Begünstigungsvoraussetzungen muss jährlich nachgewiesen werden können bei unvollständigen oder nicht aussagekräftigen Aufzeichnungen mangelt es an der Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den Statuten
17 Betriebsausgaben (anteilige) AfA für Wirtschaftsgüter, die bei Vereinsfest (anteilig) eingesetzt werden - zb Kaffeemaschine Aufführungsentgelte - zb AKM Kosten für Werbemaßnahmen Geringwertige Wirtschaftsgüter Wareneinkauf - Wiederbeschaffungswert bei Spenden - ansonsten nach Belegen 17
18 Veranlagung gemeinn. Vereine Der Veranlagung insoweit nicht steuerfrei - ist jenes Ergebnis zugrunde zu legen, das ein Verein im Laufe eines Jahres erzielt hat (Saldo zw. Einnahmen/ Ausgaben). Von diesem Einkommen wird bei der Vlg von gemeinnützigen Vereinen der Freibetrag in Höhe von abgezogen. Auf das so verbleibende Einkommen wird 25%-ige KöSt- Steuersatz angewendet. 18
19 Steuerpflicht von Vereinsfesten Körperschaftsteuer - Vereinsfest ist grundsätzlich KSt-pflichtig - Saldo der Gewinne/Verluste aus allen Vereinsfesten eines Jahres - abzüglich Jahresfreibetrag von Jahresgewinn bis keine Steuererklärung erforderlich - Jahresgewinn über Abgabe KSt-Erklärung bis (30.6.) des Folgejahres Umsatzsteuer - Grundsätzlich Liebhabereivermutung für entbehrliche Hilfsbetriebe (zb kleines Vereinsfest) - Daher keine UVA`s abzugeben, aber auch keine Vorsteuer - Bei begünstigungsschädlichen Betrieben (großem Fest) grundsätzlich Ust-Pflicht, 19 Kleinunternehmerregelung bis > steuerfrei
20 Feste durch Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) KöR - z.b. Gebietskörperschaften, Kirchen, Parteien, Kammern, Fremdenverkehrs- und Tourismusverbände, Jagd- und Fischereigenossenschaften, Freiwillige Feuerwehren, Rotes Kreuz - Sonderzuständigkeit FA Wien 1/23 Betätigungen von KöR - Hoheitsbereich - Nicht steuerpflichtig - Privatwirtschaftlicher Bereich - Betrieb gewerblicher Art - Grundsätzlich steuerpflichtig (außer bei Gemeinnützigkeit) 20
21 Feste durch Körperschaften öffentlichen Rechts Gesellige Veranstaltung ist BgA 5 Z 12 KStG - Befreiung für gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltungen - z.b Zeltfeste der FF, Pfarrbälle, Kränzchen, Heurigenausschank, Wandertage, Vergnügungs-Sportveranstaltungen - Voraussetzung für Befreiung - max. 4 Tage/Jahr, davon max. 3 Tage Abgabe von Speisen und Getränken - Nach außen erkennbar: Förderung gemeinnütziger Zwecke - Erträge müssen dafür verwendet werden - Alle geselligen Veranstaltungen eines Jahres zusammen 21
22 Befreiungsregel Befreit sind Feste, die - maximal 4 Tage pro Jahr dauern - Davon maximal 3 Tage Abgabe von Speisen und Getränken - ein Tag wird mit 24 h berechnet - Angefangene Tage zählen als volle Tage - Beispiel: Ein Feuerwehrfest dauert von Freitag, 19 Uhr, bis Sonntag, Uhr; die Dauer beträgt 3 Tage (2 volle, ein angefangener), daher kann die FF noch ein 1-Tages- Fest durchführen, ohne die Befreiung zu verlieren Bei Überschreiten der Tage volle Steuerpflicht für alle Veranstaltungen 22
23 Gesellige Veranstaltungen von KöR Mittelverwendung für begünstigten Zweck - zb für Anschaffung eines Löschfahrzeugs muss nach außen erkennbar sein - zb auf Ankündigungsplakaten Mittelansparung über längeren (überschaubaren) Zeitraum ist möglich Aufzeichnungen zum Nachweis der Mittelverwendung 23
24 Feste durch Körperschaften öffentlichen Rechts Gesellige Veranstaltungen und Umsatzsteuer: - UStR Rz Die Durchführung von Festen und geselligen Veranstaltungen nach 5 Z 12 KStG fällt nicht in den Unternehmensbereich - Bei Erfüllung der Voraussetzungen - Keine USt-Pflicht - Kein Vorsteuerabzug - Keine Abgabe von Erklärungen erforderlich - Voraussetzungen - Keine Überschreitung der 4 bzw 3 Tages-Grenze - Mittelverwendung für begünstigten Zweck 24
25 Link-Liste Gesetze - Bundesabgabenordnung (BAO) - Gemeinnützigkeit: 34, 35, 36, - Mildtätigkeit: 37, - Kirchliche Zwecke: 38, - Ausschließlichkeit: 39, - Unmittelbarkeit: 40, - Rechtsgrundlage: 41 - UmsatzsteuerG - KörperschaftsteuerG 25
26 Link-Liste Richtlinien - VereinsRL KörperschaftsteuerRL UmsatzsteuerRL LiebhabereiRL 2012 Broschüren siehe homepage BMF ( unter Publikationen/Broschüren und Ratgeber 26
Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht
Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht Grundsätzliches Statuten - steuerbegünstigter Zweck und - ausschließliche und unmittelbare Zweckverfolgung müssen verankert sein und diese Betätigung genau umschreiben
MehrMag. Melitta Schweinberger, Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln. Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht
Mag. Melitta Schweinberger, Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht Grundsätzliches Statuten - steuerbegünstigter Zweck und - ausschließliche und unmittelbare Zweckverfolgung
MehrMag. Melitta Schweinberger, Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln. Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht
Mag. Melitta Schweinberger, Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht Grundsätzliches Statuten - steuerbegünstigter Zweck und - ausschließliche und unmittelbare Zweckverfolgung
MehrMag. Melitta Schweinberger, Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln. Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht
Mag. Melitta Schweinberger, Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht Grundsätzliches Statuten - steuerbegünstigter Zweck und - ausschließliche und unmittelbare Zweckverfolgung
MehrFinanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart. Vereinsbesteuerung
Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart Vereinsbesteuerung Verein= ein freiwilliger auf Dauer angelegter auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines
MehrVereinsfeste aus steuerlicher Sicht
Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht Grundsätzliches Statuten - steuerbegünstigter Zweck und - ausschließliche und unmittelbare Zweckverfolgung müssen verankert sein und diese Betätigung genau umschreiben
MehrVereinsfeste und gesellige Veranstaltungen aus steuerlicher Sicht
Vereinsfeste und gesellige Veranstaltungen aus steuerlicher Sicht Vereine Juristische Personen des privaten Rechts - z.b. Vereine - sind steuerlich begünstigt insoweit sie abgabenrechtlich begünstigte
MehrPferdeturniere u. andere Reitveranstaltungen im Lichte des Steuer-, und Gewerberechtes
Pferdeturniere u. andere Reitveranstaltungen im Lichte des Steuer-, und Gewerberechtes Gnadenwald 29.2.2016 Bruckner Karl, Steuerberater ter Das Meldewesen von Veranstaltungen N.Ö. Veranstaltungsgesetz
Mehrtsb - Info: Vereine und Steuern
tsb - Info: Vereine und Steuern Mit Einführung der Registrierkassen wurde auch wieder das Thema Vereine und Steuern aufgegriffen und seit März 2016 veranstaltet das BMF (Bundesministerium für Finanzen)
MehrMag. Andrea Bauer, StB Fachbereichsleiterin tax. Ing. Andreas Schlögl Partner
1 Mag. Andrea Bauer, StB Fachbereichsleiterin tax Ing. Andreas Schlögl Partner 2 www.ks-beratung.at/news/fachinfo 3 Vereine Zusammenschluss von Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zieles = ideeller
MehrSteuern und Abgaben Spendenabsetzbarkeit Spendengütesiegel
Vortrag für Service Freiwillige Steuern und Abgaben Spendenabsetzbarkeit Spendengütesiegel 1 Wichtige Definition: Gemeinnützigkeit Umgangssprachlich: tue Gutes und rede darüber Steuerlich: nicht jeder
MehrVereine und Registrierkassenpflicht. Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder.
Vereine und Registrierkassenpflicht Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder. Zahlreiche Österreicherinnen und Österreicher engagieren sich in Vereinen und leisten durch ihren Einsatz einen enormen
MehrVereine und Registrierkassenpflicht. Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder.
Vereine und Registrierkassenpflicht Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder. Zahlreiche Österreicherinnen und Österreicher engagieren sich in Vereinen und leisten durch ihren Einsatz einen enormen
MehrG E M E I N D E B U N D - S E R V I C E. Hotline-Info 3/2013
G E M E I N D E B U N D - S E R V I C E An alle Mitgliedsgemeinden in Oberösterreich 15. Oktober 2013 Hotline-Info 3/2013 Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister! Sehr geehrte
MehrDer ideelle Verein im Vergleich zum gemeinnützigen Verein
Zusammengestellt von Copyright Der ideelle Verein im Vergleich zum gemeinnützigen Verein Was ist der Unterschied? Wie wirkt sich der Unterschied aus? Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke( 34
MehrVereinsbesteuerung und Registrierkassenpflicht - Schwerpunkt Sport -
- Schwerpunkt Sport - Statuten BMI (vereinsrechtlich) BMF (steuerlich) begünstigter Zweck muss klar erkennbar sein Gewinnausschluss Aufzählung der ideellen u. materiellen Mittel keine Vermischung von Zweck
MehrFeste veranstalten ohne Risiko. Vortrag zum Thema Veranstaltungsrecht
Feste veranstalten ohne Risiko Vortrag zum Thema Veranstaltungsrecht Gesetzliche Regelungen Überblick Veranstaltungsgesetz Gewerbeordnung Steuerliche Regelung Verwaltungsregelungen Sozialversicherung Landesgesetz
MehrFeuerwehrfeste und Steuern (in rot die neuen Regelungen)
Feuerwehrfeste und Steuern (in rot die neuen Regelungen) Josef Moser Juli 2016 Feste von Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) KöR = Körperschaften öffentlichen Rechts Was/Wer sind KöR - z.b. Gebietskörperschaften,
MehrRegistrierkassenpflicht bei Feuerwehren, Registrierkassenpflicht bei Vereinen und Spendenmeldungen
Grundinformation zur neuen Registrierkassenpflicht bei Feuerwehren, Registrierkassenpflicht bei Vereinen und Spendenmeldungen Stadionplatz 2, 8041 Graz Tel: 0316/ 82 20 79 Fax: 0316/82 20 79-290 E-Mail:
MehrVeranstaltungsvereine
Veranstaltungsvereine Ein steuerlicher Leitfaden Rechtsabteilung Stand: 2016-07 Foto: Fritz Baumann Inhaltsverzeichnis Einleitung... 2 Verein und Steuern... 3 Begünstigt nicht begünstigt... 4 Unentbehrlicher
MehrI N F O R M A T I O N. Dr. Michael STRUGL. August WÖGINGER. Steuerliche Entlastung für Vereine: Höherer Freibetrag & Begünstigung kleiner Feste
I N F O R M A T I O N zur Pressekonferenz mit Dr. in Maria FEKTER Finanzministerin Dr. Michael STRUGL Wirtschafts- und Sportlandesrat August WÖGINGER Abgeordneter zum Nationalrat am 12. August 2013 zum
MehrFinanzkammer, Abteilung Buchhaltung und Pfarrfinanzen
Finanzkammer, Abteilung Buchhaltung und Pfarrfinanzen Mai 2017 INFORMATIONEN ZU GESELLIGEN VERANSTALTUNGEN IN PFARREN (KÖPERSCHAFT ÖFFENTLICHEN RECHTS, KURZ: KÖR) 1. Gesellige Veranstaltungen (Pfarrball,
MehrVereinsfeste und Veranstaltungen Mag. Heike Stark-Sittinger
Vereinsfeste und Veranstaltungen Mag. Heike Stark-Sittinger 2003 Firm Name/Legal Entity Grundsätzliches: Gemeinnütziger Verein finanziert sich durch; - Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen - Wirtschaftliche
MehrDie steuerliche Behandlung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Vereinen
Service für Vereine Die steuerliche Behandlung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Vereinen Wann kommt ein Verein in den Genuss der Steuerbefreiung? Der Verein ist ein auf Dauer angelegter
Mehr2. Kapitel. Inhaltsübersicht. Die tägliche Arbeit im (Sport-)Verein. A. Gemeinnützige Tätigkeiten
2. Kapitel Inhaltsübersicht II. Die tägliche Arbeit im (Sport-)Verein A. Gemeinnützige Tätigkeiten 1. Sportbetrieb, Sportplatzvermietung 2. Mitgliedsbeiträge 3. Förderungswesen 2. Kapitel, Seite 1 von
MehrVereinsbesteuerung Registrierkassenpflicht Risiken und Lösungsansätze
Vereinsbesteuerung Registrierkassenpflicht Risiken und Lösungsansätze Dr. Dösinger & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbh & Co KG Heinrichstraße 97 8010 Graz Tel. 0316 38 17 17 office@doesinger.at Agenda
MehrSteuerliche Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Seniorengenossenschaft
Steuerliche Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Seniorengenossenschaft Arne Leifels Forschungszentrum Generationenverträge Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Dresden, 13. September 2013 2 1 Steuerbegünstigte
MehrDie steuerliche Behandlung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Vereinen
Service für Vereine Die steuerliche Behandlung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Vereinen Wann kommt ein Verein in den Genuss der Steuerbefreiung? Der Verein ist ein auf Dauer angelegter
Mehr2. Der gemeinnützige
2. Der gemeinnützige Sportverein ein Überblick Alles, was Sie über die Besteuerung von Vereinen wissen müssen, ist in den Vereinsrichtlinien enthalten. Danach sind Vereine, die gemeinnützige Zwecke verfolgen,
MehrFördern ohne Risiko Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts
Fördern ohne Risiko Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts Sascha Voigt de Oliveira, Rechtsanwalt / Steuerberater Berlin, 20. Januar 2006 TAX 1 Agenda Einleitung Grundsätze des Gemeinnützigkeitsrechts
MehrGrundstücksverkäufe und beschränkte KöSt-Pflicht der 2. Art
Grundstücksverkäufe und beschränkte KöSt-Pflicht der 2. Art 1 Körperschaften öffentlichen Rechts 1. Grundstücksverkauf aus L+F BFG 22.12.2015, RV/4100971/2015 Revision zugelassen, anhängig (Ro 2016/15/0025)
MehrVorstellung Moore Stephens Schwarz Kallinger Zwettler
Vorstellung Moore Stephens Schwarz Kallinger Zwettler PRECISE. PROVEN. PERFORMANCE. Vorstellung - Standorte Volksgartenstraße 32 4020 Linz Tel +43 (0)50 206 7-0 office-linz@skz-moorestephens.at Bahnhofstraße
MehrSERVICE Sozialversicherungspflicht bei Zeltfesten/Vereinen?
SERVICE Sozialversicherungspflicht bei Zeltfesten/Vereinen? Wann besteht das Erfordernis einer Gewerbeberechtigung und wann entsteht eine Sozialversicherungspflicht? Für 3-tägige Zeltfeste gemeinnütziger
MehrGemeinnützige Vereine
Kapitel 4 Gemeinnützige Vereine Für die Steuerfreiheit der Vereinstätigkeit hat der Gesetzgeber Grenzen gesetzt. Voraussetzung ist der Nutzen für die Allgemeinheit. Wie das zu verstehen ist, wird in diesem
MehrGrundvoraussetzungen. Auswirkungen
. Mag. Bernhard Renner Unabhängiger ngiger Finanzsenat Auswirkungen wirtschaftlicher Tätigkeiten auf steuerliche Begünstigungen isd 34 ff BAO Johannes Kepler Universität t Linz, 26. November 2009. Auswirkungen
MehrProblematik des gemeinnützigen Vereins und der Ausstellung von Spendenbescheinigungen
Problematik des gemeinnützigen Vereins und der Ausstellung von Spendenbescheinigungen Elda Wolf-Klemm Diplom-Finanzwirtin (FH) Gründung Gründungsversammlung Einigung der Gründer über die Vereinssatzung
MehrMerkblatt. Gastgewerbliche Tätigkeiten von Vereinen
Merkblatt Gastgewerbliche Tätigkeiten von Vereinen Die österreichische Vereinskultur ist stark ausgeprägt. Es gibt unzählige Vereine, die unterschiedliche Ziele verfolgen und alle Bevölkerungsschichten
MehrPrivate Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art
Private Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art Körperschaften öffentlichen Rechts 1. Grundstücksverkauf aus L+F BFG 22.12.2015, RV/4100971/2015 Revision zugelassen, anhängig (Zl.
MehrDer Verein als Unternehmer
Der Verein als Unternehmer BSO Rechtsworkshop 2. März 2012 Dr. Grünberger ZUERST DIE ÜBERSICHT DANN DAS DETAIL! Folie 2 Welche Einnahmen gibt es bei einem Verein? 1. Aus begünstigungsschädlicher Tätigkeit
MehrBDK LV Oberbayern. H. und W. Orendi Steuerberatung. Oktober 2008 Strategieberatung 1
Oktober 2008 Strategieberatung 1 Gemeinnützigkeit Steuern Neuerungen Oktober 2008 Strategieberatung 2 Gliederung des Vortrags 1. Erläuterung der steuerlichen Gemeinnützigkeit. 1.1. Voraussetzungen 1.2.
MehrKlaus Rauch/Martin Eichhorst. Steuern in der Sozialwirtschaft. - Steuern und Gemeinnützigkeit. 2. Auflage
Klaus Rauch/Martin Eichhorst Steuern in der Sozialwirtschaft - Steuern und Gemeinnützigkeit 2. Auflage B 371626 Seite I. GRUNDLAGEN DES STEUERRECHTS 12 1. BEGRIFFSABGRENZUNGEN UND -BESTIMMUNGEN 12 2. EINTEILUNG
MehrBesteuerung von Sportvereinen
Besteuerung von Sportvereinen Informationsveranstaltung in der Landessportschule Bad Blankenburg am 14.11.2016 Der Verein Definition Rechtsfähiger Verein (im Vereinsregister eingetragen = e.v.) Nicht für
MehrSPENDENABSETZBARKEIT FÜR KUNST UND KULTUR
SPENDENABSETZBARKEIT FÜR KUNST UND KULTUR Webinar Webinar, 22. Juni 2016 Mit freundlicher Unterstützung der Sektion Kunst und Kultur im Bundeskanzleramt EINE ORIENTIERUNG ZU DEN THEMEN Spendenmarkt in
MehrWirtschaftliche Betätigung von nichtwirtschaftlichen Vereinen
Merkblatt Wirtschaftliche Betätigung von nichtwirtschaftlichen Vereinen Stand: Juli 2012 Ansprechpartner: Kathleen Spranger (0371) 6900-1122 (0371) 6900-191122 sprangerk@chemnitz.ihk.de Karla Bauer (03741)
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Gemeinnützigkeit bei wirtschaftlichen Vereinen Deutscher Bundestag WD /17
Gemeinnützigkeit bei wirtschaftlichen Vereinen 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Gemeinnützigkeit bei wirtschaftlichen Vereinen Aktenzeichen: WD 4-3000 047/17 Abschluss der Arbeit: 15. Mai 2017 Fachbereich:
Mehr60 Chancen und Grenzen der Gemeinnützigkeit
60 Chancen und Grenzen der Gemeinnützigkeit Dieser Dreijahresrhythmus gilt aber nur für Vereine, die sich wirklich nur auf die gemeinnützigen Tätigkeiten beschränken. Tun sie das nicht und entfalten sie
MehrDer Weg in die GEMEINNÜTZIGKEIT
Der Weg in die GEMEINNÜTZIGKEIT Gliederung Der Weg in die Gemeinnützigkeit I Was ist bei der Satzung zu beachten? Der Weg in die Gemeinnützigkeit II 26.11.2013 Badischer Sportbund Freiburg e.v. 2 Der Weg
MehrGemeinnützigkeitsrecht. Folie Nr. 1
Gemeinnützigkeitsrecht Folie Nr. 1 Gemeinnützige Rechtsformen gemeinnützige Rechtsformen Stiftung ggmbh Verein nicht rechtsfähig rechtsfähig e.v. nicht rechtsfähig Folie Nr. 2 Außersteuerliche Charakteristika
MehrVerein und Steuern. Verein und Steuern. Gemeinnütziger Verein. Herzlich Willkommen! Gemeinnütziger Verein. Steuerpflicht knüpft an
Herzlich Willkommen! Gemeinnütziger Verein Steuerpflicht knüpft an Geschäftstätigkeit Dienstgeberfunktion zivilrechtliche Geschäfte sonstige Gemeinnütziger Verein Welche Steuern? Körperschaftsteuer Umsatzsteuer
MehrGewerberechtliche Aspekte gastgewerbliche Tätigkeiten bei Veranstaltungen, Vereinsfesten u.ä.
Gewerberechtliche Aspekte gastgewerbliche Tätigkeiten bei Veranstaltungen, Vereinsfesten u.ä. Ing. Mag. Leopold Schalhas Bezirkshauptmannstellvertreter Bezirkshauptmannschaft Amstetten Ausgangslage aktuell:
MehrSTEUERPFLICHTEN BEIM VEREINSFEST Quelle: SPORTTIMES das Magazin der SPORTUNION Österreich
STEUERPFLICHTEN BEIM VEREINSFEST Quelle: SPORTTIMES das Magazin der SPORTUNION Österreich Vielen Vereinen ist oft nicht bewusst, dass sie mit dem Veranstalten von Vereinsfesten steuerliche Pflichten auslösen.
MehrStiftungsgründung, Erben und Vererben
Stiftungsgründung, Erben und Vererben Dr. Jörg Henze, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, HENZE ENDERS & PARTNER 1 Gliederung A. Der Stiftungsbegriff B. Die Rechtsformwahl Stiftung C. Zivilrechtliche Grundlagen
MehrUmsatzsteuertagung 2016: Vereine, Stiftungen
Umsatzsteuertagung 2016: Vereine, Stiftungen Mag. Wolfgang Lindinger Linz, 9.11.2016 Unternehmerbegriff bei Vereinen und Stiftungen Rechtsformspezifische Unternehmereigenschaft? nicht mit einer bestimmten
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. Vereine und Umsatzsteuer
Vereine und Umsatzsteuer Überblick 1. Verein als Unternehmer 2. Kleinunternehmer 3. Steuerbefreiungen 4. Vorsteuerabzug 5. Sonstiges 4 Bereiche der Vereinstätigkeit Ideeller Bereich Vermögensverwaltung
MehrFeste feiern ohne Risiko
Feste feiern ohne Risiko Vortrag zum Thema Veranstaltungsrecht Veranstaltungen organisieren Feste feiern Das ABGB definiert für Jedermann (d.h. Einzelpersonen oder Funktionäre von Vereinen) die gesetzliche
MehrAbkürzungsverzeichnis... XIII Abbildungsverzeichnis... XVII
Abkürzungsverzeichnis... XIII Abbildungsverzeichnis... XVII I. Einleitung... 3 A. Gegenstand und Methode... 3 B. Historischer Hintergrund... 3 C. Definitionen... 5 1. Begriffsdefinition Verein... 5 2.
MehrSigrid Vogler-Baier, Steuerberaterin Vogler-Baier OHG, Steuerberatungsgesellschaft Hasengärtlestr. 10, Aulendorf
Sigrid Vogler-Baier, Steuerberaterin Vogler-Baier OHG, Steuerberatungsgesellschaft Hasengärtlestr. 10, 88326 Aulendorf Tel: 07525 9203 0 E-Mail: info@vogler-baier.de www.vogler-baier.de Voraussetzungen:
MehrFörderverein Grundschule Bermaringen. Gründungversammlung. Aula der Grundschule Bermaringen. Donnerstag, , 20:00 Uhr
Förderverein Grundschule Bermaringen Gründungversammlung Aula der Grundschule Bermaringen Donnerstag, 21.07.2011, 20:00 Uhr Tagesordnung Gründe Zuwendungen Zuwendungen sind sind steuerlich steuerlich absetzbar
MehrVereinsberatung: Steuern. Inhalt und Anlagen von. Steuererklärungen
Inhalt und Anlagen von Steuererklärungen Art der Steuererklärung Körperschaftsteuer Umsatzsteuer Gewerbesteuer Allgemeine Angaben zum Verein Angabe des Zwecks des Vereins Anschrift Zustellungsvertreter
MehrGASTRONOMIE BEI VERANSTALTUNGEN VON GEMEINNÜTZIGEN ORGANISATIONEN
Infoblatt GASTRONOMIE BEI VERANSTALTUNGEN VON GEMEINNÜTZIGEN ORGANISATIONEN Gewerbliche Tätigkeit Gastgewerbe Veranstaltungen Ausnahme von der GewO NÖ Veranstaltungsgesetz Anhang: 1 und 2 GewO, 5 Z 12
MehrPublic Breakfast 10. Dezember 2015 Aktuelles aus dem Steuerrecht: Gemeinnützigkeitsgesetz 2015
www.pwc.at 10. Dezember 2015 Aktuelles aus dem Steuerrecht: Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 Mag. Christian Weber Agenda Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 (GG 2015 dzt. Entwurf): 1. Erweiterung des Tätigkeitsbereiches
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen. Vereinsbesteuerung und Ehrenamt
Vereinsbesteuerung und Ehrenamt Gemeinnützigkeit Grundsätzliche Vorteile: Befreiung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer Spendenbescheinigung Übungsleiterpauschale
MehrBesteuerung der Hochschulen im Steuersystem Deutschlands
Besteuerung der Hochschulen im Steuersystem Deutschlands Prof. Dr. iur. Roman Seer Ordinarius am Lehrstuhl für Steuerrecht der Ruhr-Universität Bochum Inhalt/Gliederung Steuertatbestände (KSt/GewSt/USt/GrSt)
MehrDie vier Sphären der steuerbegünstigten Organisation
Die vier Sphären der steuerbegünstigten Organisation 6 Fragen an Melanie Jakobs EINE INITIATIVE VON In Partnerschaft mit PROJEKTTRÄGER TÄTIGKEITSSCHWERPUNKTE Errichtung und Beratung gemeinnütziger Körperschaften,
MehrInhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen digitalisiert durch
Inhaltsverzeichnis Erstes Kapitel: Die Besteuerung von Sportvereinen 1 A) Allgemeines 1 B) Vereinsformen 2 I. Rechtsfähiger Verein 3 II. Nichtrechtsfähiger Verein 3 III. Regionale Untergliederungen 4 IV.
MehrÖGWT Landesstelle Tirol. Photovoltaikanlagen
Judikatur VwGH 25.7.2013, 2013/15/0201; EuGH 20.6.2013, C 219/12, Thomas Fuchs Der Steuerpflichtige errichtete 2005 um rund 38.000 Euro eine Photovoltaikanlage auf seinem Eigenheim. Im Zeitraum von 2005
MehrVereinsberatung: Steuern. Steuerarten für. gemeinnützige Körperschaften
Steuerarten für gemeinnützige Körperschaften Körperschaftssteuer Umsatzsteuer Gewerbesteuer Verein Grundsteuer Grunderwerbsteuer Bauabzugssteuer Lotteriesteuer Körperschaftsteuer Einnahmen aus wirtschaftlichen
MehrBesteuerung von Vereinen Regionale Aktionsgruppen e.v. Erfurt
Leipziger Straße 1 98617 Meiningen Besteuerung von Vereinen Regionale Aktionsgruppen e.v. Erfurt 24.03.2011 Folie: 1 Inhalt I. Gemeinnützigkeit II. Spendenrecht III. Körperschaft-/Gewerbesteuer IV. Umsatzsteuer
MehrAllgemeiner Aufwandsfreibetrag für Ehrenamtliche
Allgemeiner Aufwandsfreibetrag für Ehrenamtliche Anlagen: 3 Nr. 26a EStG = 500 - Muster Vereinbarung mit dem Spender - Muster Negativerklärung des Spenders - Download Zuwendungsbestätigungen - Muster Zuwendungsbestätigung
Mehr1. Rosbacher Vereinsforum
UFFELN & OECHLER Rechtsanwalt - Diplom-Kauffrau (in Kooperation) 1. Rosbacher Vereinsforum Grundlagen des Vereins- und Vereinssteuerrechts 14. Mai 2012 1 Agenda 1. Buchhaltung eines gemeinnützigen Vereins
MehrDie steuerliche Behandlung der Auftragsforschung. Folie Nr. 1
Die steuerliche Behandlung der Auftragsforschung Folie Nr. 1 Abgrenzung der (steuerrelevanten) Auftragsforschung Folie Nr. 2 Grundlagenforschung vs. Drittmittelforschung Grundlagenforschung ( 22 HRG) Gewinnung
MehrSteuerfragen für Vereine
Steuerfragen für Vereine Vortrag Volkshochschule Baden-Baden e.v. im Auftrag der Bürgerstiftung Baden-Baden Agenda Gemeinnützigkeit Körperschaft- und Gewerbesteuer Umsatzsteuer Lohnsteuer Lotteriesteuer
MehrZur Weitergeltung von vor 2010 ergangenen BMF-Schreiben
Zur Weitergeltung von vor 2010 ergangenen BMF-Schreiben Quelle: BMF-Schreiben v. 23.04.2010, zusammengestellt von Andreas Rockenbach, Steuerreferent im DFB, Frankfurt Abgabenordnung 29 31.07.1987 IV B
MehrBesteuerung im Vereinswesen Schwerpunkt Sport. Mag. Georg Lenhardt Christian Sengstbratl, BA
Besteuerung im Vereinswesen Schwerpunkt Sport Mag. Georg Lenhardt Christian Sengstbratl, BA Verein i.s.d. BAO 4 Sphären... Vereinssphäre Vermögensverwaltung wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (Einnahmenerzielung)
MehrGemeinnützigkeit im Steuerrecht
Gemeinnützigkeit im Steuerrecht Inhaltsverzeichnis Gemeinnützige Vereine, Stiftungen und Kapitalgesellschaften Vereinsgründung Gründung von Stiftungen Gründung von ggmbh und gug Steuerliche Rechtsnormen:
MehrVergleich der Besteuerung gemeinnütziger und öffentlich-rechtlicher Hochschulen. Folie Nr. 1
Vergleich der Besteuerung gemeinnütziger und öffentlich-rechtlicher Hochschulen Folie Nr. 1 Steuerliche Sphären von Hochschulen nicht steuerbar steuerfrei steuerpflichtig Betrieb gewerblicher Art hoheitlicher
MehrPublic Breakfast 15. Februar 2012 Aktuelles aus dem Steuerrecht
www.pwc.at 15. Aktuelles aus dem Steuerrecht Agenda 1.) Auswirkungen des Sparpakets 2012 (Umsatzsteuer) 2.) Änderung bei Einkünften aus Kapitalvermögen Slide 2 Agenda 1.) Auswirkungen des Sparpakets 2012
MehrVereine und Steuern. Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder. I N F O R M A T I O N E N INKLUSIVE
Vereine und Steuern Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder. REGISTRIERKASSEN INKLUSIVE I N F O R M A T I O N E N Vereine und Steuern. Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder. Hinweis In der gesamten
MehrRechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen für einen Bibliotheksfreundeskreis
Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen für einen Bibliotheksfreundeskreis Kanzlei Dr. Dimitrow Dr. Beate Dimitrow, Steuerberaterin Leipzig, 17. März 2010 Gliederung 1. Was ist ein Bibliotheksfreundeskreis?
MehrAuszüge aus dem Vereinsgesetz
Auszüge aus dem Vereinsgesetz 1. Allgemeines Körperschaften, wie z.b. Vereine, sind unter gewissen Voraussetzungen steuerlich begünstigt. Die Voraussetzungen, unter denen die Abgabenbehörden eine Körperschaft
MehrMerkblatt Gastgewerbliche Tätigkeiten von Vereinen
Merkblatt Gastgewerbliche Tätigkeiten von Vereinen Die österreichische Vereinskultur ist stark ausgeprägt. Es gibt unzählige Vereine, die unterschiedliche Ziele verfolgen und alle Bevölkerungsschichten
MehrVereine und Steuern. Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder. I N F O R M A T I O N E N INKLUSIVE
Vereine und Steuern Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder. REGISTRIERKASSEN INKLUSIVE I N F O R M A T I O N E N Vereine und Steuern. Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder. Hinweis In der gesamten
MehrKlienteninfo September 2013
Fuchshuber Steuerberatung GmbH Wirtschaftstreuhänder Steuerberater Zauneggerstraße 8, 4710 Grieskirchen Tel.: 07248/647 48, Fax: 07248/647 48-730 office@stb-fuchshuber.at www.stb-fuchshuber.at Firmenbuchnummer:
MehrT e ilt Grundlagen und Bestimmungen der Abgabenordnung
Bearbeiterverzeichnis... 7 Allgemeines Abkürzungsverzeichnis... 15 Literaturverzeichnis... 23 T e ilt Grundlagen und Bestimmungen der Abgabenordnung 1. Grundprinzipien und verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen
MehrAktuelles zur Besteuerung der KöR
Aktuelles zur Besteuerung der KöR Beschränkte Steuerpflicht für Grundstücksveräußerungen Sandra Stadlbauer, 10.4.2013 Sandra Stadlbauer, 10.4.2013 1 Ausgangslage vor 1.4.2012 Gewinne/Verluste aus Grundstücksveräußerungen
MehrDas BMBF hat diese Frage mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert.
Anlage Fragen der Gemeinnützigkeit bei INSTI-Erfinderclubs 1. Vermerk 1. Ausgangslage INSTI-Erfinderclubs beantragen regelmäßig die Anerkennung der Gemeinnützigkeit (insbesondere, um für Zuwendungen ihrer
MehrBesteuerung von Vereinen. Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 1
Besteuerung von Vereinen Mai 2016 Stb Werner Steinwendner 1 Gemeinnützigkeit und Statuten Vereinstätigkeiten Aufzeichnungsverpflichtungen Körperschaft- und Umsatzsteuer Haftung und Finanzstrafrecht Themen
MehrDr. Kristin Heidler, CHE-Workshop Besteuerung von Hochschulen Folie Nr. 1
Steuerliche Behandlung der Auftragsforschung Folie Nr. 1 Grundlagenforschung vs. Drittmittelforschung Grundlagenforschung ( 22 HRG) Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie wissenschaftliche Grundlegung
MehrGemeinnützigkeit Fluch oder Segen
Gemeinnützigkeit Fluch oder Segen Gemeinnützigkeit Fluch oder Segen Agenda I. Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts II. III. Vorteile der Gemeinnützigkeit Nachteile der Gemeinnützigkeit -Allgemein -Formvorschriften
MehrVEREINE & STEUERN. Mag. Bernhard Renner. Bundesfinanzgericht
VEREINE & STEUERN Mag. Bernhard Renner Bundesfinanzgericht Linz, 7. April 2016 ALLGEMEINE STEUERLICHE VORAUSSETZUNGEN Grundvoraussetzungen für Begünstigungen ( 34 BAO) Förderung begünstigter Zwecke ( 35-38)
MehrVereine und Steuern. Tipps für Vereine und ihre Mitglieder.
www.bmf.gv.at Vereine und Steuern. Tipps für Vereine und ihre Mitglieder. INFORMATION STEUER INFOS A U S E RSTE R H A N D www.bmf.gv.at Vereine und Steuern. Tipps für Vereine und ihre Mitglieder. Ein
MehrGemeinnützigkeitsrechtliche Aspekte von Verkaufsaktivitäten
Vorschläge zu Themenblöcken und Verlauf 1. Grundlagen des Gemeinnützigkeits-(= Steuer-) rechts 2. Konkrete (steuerrechtliche) Bewertung und Zuordnung von Verkaufs-Aktivitäten 3. Steuerrechtliche Überprüfungen
MehrGründung eines GEMEINNÜTZIGEN VEREINES
Gründung eines GEMEINNÜTZIGEN VEREINES 1. Vereine im Steuerrecht 2. Satzungsgemäße Voraussetzungen bei gemeinnützig anerkannten Vereinen 3. Gemeinnützige Förderzwecke Finanzamt Bitburg-Prüm, Heinz Broy
MehrÜberlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften
Überlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften Häufig überlassen Werbefirmen gemeinnützigen Einrichtungen (Institutionen) bzw. Juristischen Personen
MehrBesteuerung der Vereinsfeste
Besteuerung der Vereinsfeste Wichtiger Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben in dieser Informationsschrift trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Verfassers
Mehr