Merkblatt. zur Erstellung eines Ausfallberichtes durch die Hausbank

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1 Merkblatt zur Erstellung eines Ausfallberichtes durch die Hausbank Im Zusammenhang mit der Prüfung der Ausfallabrechnung der Hausbank wird um Stellungnahme zu den folgenden Fragen und Übersendung der nachfolgend aufgeführten Nachweise gebeten. (Von sämtlichen Unterlagen sind jeweils nur Kopien vorzulegen. Unterlagen, die bereits früher übersandt wurden, brauchen nicht erneut eingereicht werden!) 1. Allgemeines a) Bitte legen Sie folgende Unterlagen vor: Kündigungsschreiben der Bank, Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Forderungsanmeldung zum Insolvenzverfahren und ggf. das Anerkennungsschreiben des Verwalters, Gutachten des Insolvenzverwalters über die Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie ggf. Abschlussbericht des Verwalters, Jahresabschlussunterlagen, soweit diese noch nicht vorgelegt wurden (Bilanz, Gewinnund Verlustrechnung; unterjähriges - aktuelles - Zahlenmaterial, ggf. Berichte des Wirtschaftsprüfers). b) Angabe des Kontos, auf das die Ausfallzahlung erfolgen soll. c) Kurze Darstellung zu den Ursachen, die zur Zahlungseinstellung bzw. zur Kündigung des Kredits geführt haben. [evtl. Darstellung zur wirtschaftlichen Entwicklung seit der Bürgschaftszusage] d) Angaben zum aktuellen Stand des Insolvenzverfahrens und Einschätzung der voraussichtlichen Quote.

2 2. Mittelverwendung und -bereitstellung a) Wie ist der verbürgte Kredit im Einzelnen verwendet worden? Die Mittelverwendung ist bei der Verbürgung von Investitionskrediten durch einen geeigneten Verwendungsnachweis, aus dem die einzelnen Investitionen hervorgehen, zu belegen. Bei Betriebsmittelkrediten ist anzugeben, wie man sich die ordnungsgemäße Verwendung hat nachweisen lassen. Die allgemeine Formulierung "der Kredit ist auflagegemäß/ordnungsgemäß verwendet worden" reicht nicht aus. Eventuelle Abweichungen von der Entscheidung zur Übernahme der Landesbürgschaft bzw. der im Kreditvertrag festgelegten Kreditverwendung sind zu erläutern und zu begründen. b) Vorlage von Kontonachweisen für die verbürgten Kredite zum Zeitpunkt ihrer Valutierung bzw. Vorabvalutierung (bei Betriebsmittelkrediten: ab Zeitpunkt der Limiteingabe und ersten Inanspruchnahme für den Zeitraum von einem Monat). c) Vorlage eines aussagefähigen Kontoauszuges, der sämtliche, den landesverbürgten Kredit betreffenden Umsätze - und nur diese - vom Zeitpunkt der letzten vertragsgemäßen Zinsund Tilgungszahlung an enthält und textlich erläutert. d) Welche sonstigen Mittel sind neben den landesverbürgten Krediten für das Vorhaben eingesetzt worden (z. B. Zulagen, Zuschüsse, sonstige Kredite)? Bitte fügen Sie entsprechende Nachweise über die Gewährung dieser Mittel bei. e) Angaben darüber, in welcher Form die laufende Überwachung des verbürgten Kredites durchgeführt wurde. 3. Bestellung der Sicherheiten a) Vorlage sämtlicher Sicherungsverträge (evtl. Grundbuchauszüge) für die gemäß Bürgschaftsangebot zu bestellenden Sicherheiten. b) Wurden darüber hinaus Sicherheiten bestellt? Bitte fügen Sie sämtliche Verträge zu den sonstigen von der Bank gewährten Krediten, aus denen auch die vereinbarten Sicherheiten hervorgehen, bei. Angaben darüber, ob Erlöse aus der Verwertung dieser Sicherheiten zugunsten des landesverbürgten Kredits angerechnet werden können.

3 4. Bedingungen und Auflagen Erläuterungen zur Erfüllung der einzelnen vom Landesbürgschaftsausschuss oder vom Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg festgelegten Bedingungen und Auflagen im Einzelnen. Sollten Auflagen nicht erfüllt worden sein, ist dies zu begründen. Insbesondere sind die Bemühungen darzustellen, die eingeleitet wurden, um die praktische Umsetzung der Auflagen voranzutreiben. Das sollte durch geeignete Unterlagen (z. B. wiederholtes Anmahnen des Kreditnehmers) dokumentiert werden. 5. Rückzahlung und Verzinsung a) Bis zu welchem Zeitpunkt wurden die im Kreditvertrag festgelegten Rückzahlungsraten bzw. Annuitäten ordnungsgemäß geleistet? Welche Raten sind rückständig (Angabe der Beträge)? b) Ab wann und in welcher Höhe wurden Zinszahlungen nicht mehr geleistet? Dem Bürgen gegenüber geltend gemachte Zinsen sind in einer Zinsstaffel unter Angabe der Wertstellungsdaten, des jeweiligen Zinssatzes und unter Berücksichtigung etwaiger Zahlungseingänge darzustellen. Die geltend gemachte Kapitalforderung, die Kosten und die Zinsen sind getrennt auszuweisen. Die Kontenbewegungen sind textlich zu erläutern. Hinweise: Die Höhe des Zinssatzes für die Ermittlung der Verzugszinsen ist anzugeben. Sofern erhöhte Schadensersatzansprüche (mehr als 3 % über dem jeweiligen Basiszins) geltend gemacht werden, müssen sie im Einzelnen nachgewiesen sein (auf Ziffer 1 der "Allgemeinen Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag", Anlage 2 der Bürgschaftsrichtlinien des Landes Brandenburg für die Wirtschaft und die freien Berufe, wird verwiesen). Auf rückständige, verbürgte Vertragszinsen zum Zeitpunkt der Kreditkündigung bzw. Insolvenzeintritt sind keine Verzugszinsen zu berechnen (vgl. Ziffer 1 der "Allgemeinen Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag", Anlage 2 der Bürgschaftsrichtlinien des Landes Brandenburg für die Wirtschaft und die freien Berufe). Die Verwendung der Verwertungserlöse zum Ausgleich der Abwicklungskosten, Verzugszinsen und der Kreditforderungen ist auf der Grundlage des 367 BGB vorzunehmen. Abschlagszahlungen des Bürgen nach Ziffer 4.3.1 der "Allgemeinen Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag"(Anlage 2 der Bürgschaftsrichtlinien des Landes Brandenburg für die Wirtschaft und die freien Berufe) dienen dagegen vorrangig der Rückführung der Kreditforderungen und bedingen den Zinsausschluss auf diesen Teil der Kreditforderung ab dem Zeitpunkt der Zahlung.

4 6. Abwicklung und Verwertung der Sicherheiten a) Darstellung der aus der Verwertung der einzelnen Sicherheiten erzielten Erlöse unter Vorlage von Unterlagen, die die erzielten Erlöse belegen (Kaufverträge, Abrechnungen des Insolvenzverwalters, Abrechnungen der Versicherungsgesellschaften, Versteigerungs-/ Verteilungsprotokolle, Wertgutachten, evtl. Rückzahlungsvereinbarungen mit Bürgen und Kreditnehmern, Mahnbescheide, Zahlungsurteile). b) Bei noch nicht verwerteten Sicherheiten ist jeweils der mögliche Verwertungserlös anzugeben. c) Sollten die Verwertungserlöse erheblich unter den Nominal-, Übereignungs- oder Taxwerten liegen oder bestehen erhebliche Abweichungen zu den sonstigen im vorab ermittelten Werten (z. B. Wertgutachten, sonstige Schätzungen), ist dies zu begründen. d) Ferner sind die Aufwendungen anzugeben, die die Verwertungserlöse gemindert haben (z. B. Massekosten des Verwalters). Hinweise: Soweit eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Verwertungsvereinbarung mit dem Verwalter getroffen wurde, ist dies zu begründen. Eine solche Vereinbarung bedarf der Zustimmung durch den Bürgen. e) Im Falle der Haftung einer natürlichen Person für den verbürgten Kredit sind die Erlösaussichten im Rahmen einer eventuellen Zwangsvollstreckung bzw. eines Vergleichs unter Angabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der natürlichen Personen darzustellen. Entsprechende aktuelle Dokumente sollten ebenfalls vorgelegt werden. Hinweise: Bei Abschluss einer Vergleichsvereinbarung mit den haftenden natürlichen Personen ist die Zustimmung des Bürgen einzuholen. f) Darüber hinaus ist anzugeben, ob und in welcher Höhe Aufrechnungslagen gegeben sind bzw. waren, um insoweit eine Inanspruchnahme des Landesbürgen zu vermeiden. 7. Abwicklungskosten Sämtliche mit der Abwicklung des landesverbürgten Engagements zusammenhängende Kosten, die dem Land als Bürgen gegenüber geltend gemacht werden oder den Erlös aus der Verwertung von Sicherheiten gemindert haben, sind gesondert im Einzelnen unter Angabe der Wertstellung und Vorlage der Kostenrechnung darzustellen und zu erläutern.

5 8. Feststellung des Ausfalls Die Ausfallberechnung ist anhand des auf Seite 7 angefügten Abrechnungsvordrucks vorzunehmen. Hinweise: Zum Zeitpunkt der Kreditkündigung/Insolvenz rückständige Vertragszinsen für Tilgungsdarlehen sind mitverbürgt, nicht dagegen rückständige Vertragszinsen auf Kontokorrentkredite, soweit dadurch die vereinbarte Kreditlinie überzogen wird. Zum Umfang der verbürgten Abwicklungskosten wird auf Ziffer 1 der "Allgemeinen Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag", Anlage 2 der Bürgschaftsrichtlinien des Landes Brandenburg für die Wirtschaft und die freien Berufe, verwiesen. Danach fallen z. B. nicht unter Bürgschaftsdeckung Bürgschaftsprovisionen und Aufwendungen zur Bestellung von Sicherheiten. Sämtliche mit der Abwicklung des landesverbürgten Engagements zusammenhängende Kosten, die dem Land Brandenburg als Bürgen gegenüber geltend gemacht werden oder den Erlös aus der Verwertung von Sicherheiten gemindert haben, sind gesondert im Einzelnen unter Vorlage der Kostenrechnung und unter Nachweis der Wertstellung (Kontoauszug) zu erläutern. Verwertungserlöse, die die Restforderung der Kreditgeberin gegen das Land Brandenburg übersteigen, sind unverzüglich an das Land zu überweisen. Diesbezüglich und zur Verzinsung der die Restforderung übersteigenden Verwertungserlöse wird auf Ziffer 4.7 der "Allgemeinen Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag" (Anlage 2 der Bürgschaftsrichtlinien des Landes Brandenburg für die Wirtschaft und die freien Berufe) verwiesen. Der vom Land Brandenburg zu übernehmende Ausfallbetrag darf den in der Bürgschaftsurkunde festgelegten Höchstbetrag nicht überschreiten.

6 9. Sonstiges Bei den vorliegenden "Hinweisen" handelt es sich um keine abschließende Darstellung. Im Einzelfall können über die hier dargestellten Themenkomplexe hinaus Erklärungen erforderlich sein. Insgesamt muss der Ausfallbericht alle Angaben enthalten, aus denen die Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Bürgen, insbesondere die ordnungsgemäße Ausreichung, Verwaltung und Abwicklung des verbürgten Kredites und der dafür bestellten Sicherheiten entsprechend den Bürgschaftsrichtlinien des Landes Brandenburg für die Wirtschaft und die freien Berufe hervorgehen.

7 Abrechnungsvordruck zur Ausfallberechnung: in Euro verbürgter Kredit./. Minderinanspruchnahmen./. Tilgungen/Kürzung = Hauptforderung bei Kreditkündigung + rückständige Zinsen von xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx + Verzugszinsen von xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx + Abwicklungskosten./. Erlöse aus der Sicherheitenverwertung Ausfall zum xx.xx.xxxx Ausfallanteil des Landes Brandenburg (80 %)