Institut für Psychoanalyse und Psychotherapie Magdeburg e. V.

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Transkript:

Institut für Psychoanalyse und Psychotherapie Magdeburg e. V. Curriculare Weiterbildung des IPM für den Erwerb der ärztlichen Zusatzbezeichnung Psychotherapie - fachgebunden nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt vom 16.04.2005 in der Fassung vom 01.01.2011 1 ALLGEMEINES 1.1 ZIEL DER WEITERBILDUNG Das Institut für Psychoanalyse und Psychotherapie Magdeburg (IPM) bietet ÄrztInnen eine Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Psychotherapie - fachgebunden mit dem Schwerpunkt tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie an. 1.2 GLIEDERUNG, VERLAUF UND ABSCHLUSS DER WEITERBILDUNG Die Weiterbildungsinhalte am IPM zur ärztlichen Zusatzbezeichnung Psychotherapie - fachgebunden werden kontinuierlich erworben und bestehen aus den drei aufeinander bezogenen Inhalten tiefenpsychologische Selbsterfahrung bei LehrtherapeutInnen des IPM, theoretisches Studium in Form von Vorlesungen, Seminaren und Arbeitsgruppen sowie praktische Ausbildung, bestehend aus Erstinterviews mit Anamneseerhebungen und psychotherapeutischen Behandlungen unter Kontrolle von LehrtherapeutInnen des IPM. Die Kurse in einem Entspannungsverfahren und die patientenzentrierte Selbsterfahrung in einer Balintgruppe können bei von der Ärztekammer anerkannten Weiterbildungsermächtigten durchgeführt werden. 1.3 VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE WEITERBILDUNG Die Aufnahme der Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Psychotherapie - fachgebunden ist unter folgenden Voraussetzungen möglich: 1.3.1 Wissenschaftliche Vorbildung Als wissenschaftliche Vorbildung muss ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Medizin (und die ärztliche Approbation) nachgewiesen werden. 1.3.2 Berufliche Tätigkeit und Erfahrung BewerberInnen sollen nach Abschluss des Hochschulstudiums und vor Beginn der Weiterbildung mindestens 1 Jahr in ihrem Beruf klinisch bzw. therapeutisch-beratend tätig gewesen sein. Die Weiterbildung soll berufsbegleitend sein, d. h. es wird vorausgesetzt, dass die WeiterbildungsteilnehmerInnen während der Weiterbildung in ihrem Beruf als Arzt/Ärztin eine fachärztliche Gebietsbezeichnung anstreben oder bereits fachärztlich in einem Gebiet tätig ist, in Verbindung mit dem die Zusatzbezeichnung Psychotherapie geführt werden kann. 1.3.3 Persönliche Eignung Die Aufnahme der Weiterbildung setzt die persönliche Eignung der Bewerberin /des Bewerbers voraus. Über die persönliche Eignung befindet der Weiterbildungsausschuss des IPM. 1.3.3.1 Ausschlusskriterien für die Aufnahme Von der Aufnahme ausgeschlossen sind BewerberInnen mit schwerer psychischer oder körperlicher Krankheit und BewerberInnen, die sich in einer laufenden psychotherapeutischen Behandlung befinden. 1

1.3.4 Antrag Der Antrag auf Aufnahme in die Weiterbildung wird an den Weiterbildungsausschuss des IPM gestellt. Dem Antrag sind beizufügen: - ein Lebenslauf mit einem nach eigenem Ermessen ausführlichen Rückblick auf die bisherige Entwicklung unter Berücksichtigung der nach Auffassung der Bewerberin/des Bewerbers besonders prägenden Situationen und Stationen und einer detaillierten Darstellung des schulischen und beruflichen Werdeganges, einschließlich der bisherigen klinischen bzw. psychotherapeutischen Tätigkeit; - beglaubigte Kopien der die bisherige Ausbildung belegenden Urkunden; - 1 Passbild neueren Datums 1.3.5 Auswahlverfahren Die Feststellung der persönlichen Eignung der Bewerberin/des Bewerbers erfolgt in Form eines Einzelinterviews mit einer/m Lehrtherapeuten/in des IPM, die/der der Bewerberin/dem Bewerber vom Weiterbildungsausschuss genannt wird. Die/der Interviewer/in gibt ihre/ seine Beurteilung dem Weiterbildungsausschuss schriftlich bekannt. 1.3.6 Aufnahmebeschluss Die Entscheidung über die Aufnahme der Weiterbildung wird vom Weiterbildungsausschuss getroffen. Die Entscheidung über den Antrag auf Aufnahme wird der Bewerberin/dem Bewerber schriftlich durch den Weiterbildungsausschuss mitgeteilt. Ein Rechtsanspruch auf die Zulassung zur Weiterbildung besteht nicht 1.4 DAS WEITERBILDUNGSVERHÄLTNIS 1.4.1 Behandlungsregeln Nach schriftlicher Bestätigung der Aufnahme der Weiterbildung ist der/die BewerberIn verpflichtet, die geltenden Behandlungsregeln der Ärztekammer einzuhalten. Das bezieht sich insbesondere auf - die Schweigepflicht, die Sorgfaltspflicht und ethische Grundsätze sowie - den Verzicht auf psychotherapeutische Behandlungen ohne Supervision vor dem Abschluss. 1.4.2 Beginn und Ende des Weiterbildungsverhältnisses Die Weiterbildung beginnt mit der Aufnahme entsprechend Ziffer 1.3.6 und endet mit der Abschlussprüfung vor der Ärztekammer oder der Exmatrikulation der/des Studierenden oder durch Beendigung ihrer/seiner Weiterbildung auf begründeten Beschluss des Weiterbildungsausschusses (Relegation). 1.4.2.1 Immatrikulation Durch den Aufnahmebeschluss des WBA ist der Weiterbildungsteilnehmerin/des mit Beginn des darauf folgenden Semesters automatisch immatrikuliert. Sollten der Aufnahme der Weiterbildung von Seiten der Weiterbildungsteilnehmerin/ des Weiterbildungsteilnehmers Hindernisse entgegenstehen, ist ein Beurlaubungsantrag beim Weiterbildungsausschuss zu stellen. 1.4.2.2 Beurlaubung Auf einen begründeten schriftlichen Antrag der Weiterbildungsteilnehmerin/des Weiterbildungsteilnehmers kann der Weiterbildungsausschuss einer Beurlaubung für ein Semester stattgeben. Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn des betreffenden Semesters an den Leiter/ die Leiterin des Weiterbildungsausschusses zu richten. Wird die Beurlaubung über den genehmigten Zeitraum ohne vorherige Zustimmung des Weiterbildungsausschusses ausgedehnt, ist eine Einschätzung und Stellungnahme des Weiterbildungsausschusses über die Weiterbildung der betreffenden Weiterbildungsteilnehmerin/ des betreffenden Weiterbildungsteilnehmers vorzunehmen. 1.4.3 Anerkennung und Anrechnung externer Weiterbildung Über die Anerkennung der an anderen Institutionen geleisteten Weiterbildungsinhalte auf die Weiterbildung am IPM wird vom Weiterbildungsausschuss des Instituts entschieden. 2

1.4.4 Vorlesungsgebühren und Fristen Für die Lehrveranstaltungen - Vorlesungen, Seminare wird eine Semesterpauschale erhoben. Diese Gebühr wird semesterweise fällig. 1.4.5 Studienbuch Jede/r Aus-/ bzw. WeiterbildungsteilnehmerIn führt ein Studienbuch. Der Nachweis über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen erfolgt durch Testierung im Studienbuch. 3

2 SPEZIELLE WEITERBILDUNGSBESTIMMUNGEN 2.1 SELBSTERFAHRUNG 2.1.1 Zweck Die Selbsterfahrung in der tiefenpsychologischen Einzelselbsterfahrung ist Grundlage und ein zentraler Bestandteil der psychotherapeutischen Weiterbildung. Sie ist ein längerer konfliktorientierter Prozess zur Erkennung und Durcharbeitung persönlicher Konflikte und zur Erweiterung der introspektiven Fähigkeiten. Die LehrtherapeutInnen unterliegen der Schweigepflicht, auch gegenüber der Weiterbildungsstätte. 2.1.2 Dauer und Kontinuität Die tiefenpsychologische Einzelselbsterfahrung findet in l -2 Einzelsitzungen je 50 Minuten pro Woche statt und soll mindestens 100 Stunden umfassen. 2.1.3 Auswahl des/der Lehrtherapeuten/in Die/ der WeiterbildungsteilnehmerIn kann sich seine/n Lehrtherapeuten/in aus dem Kreis der vom IPM zur Durchführung von Lehrtherapien ermächtigten PsychoanalytikerInnen und LehrtherapeutInnen auswählen. Zwischen der/dem Lehrtherapeuten/-in und den bei ihr/ihm in Lehrtherapie befindlichen WeiterbildungsteilnehmerInnen dürfen keine dienstlichen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisse bestehen. Die/der WeiterbildungsteilnehmerIn teilt dem Weiterbildungsausschuss mit, seit wann und bei wem sie/ er in Lehrtherapie ist. 2.1.4 Unterbrechung der Lehrtherapie; Wechsel der/s Lehrtherapeuten/-in Tritt in der Lehrtherapie eine Unterbrechung ein oder findet ein Wechsel der/des Lehrtherapeuten/-in statt, so muss die/ der WeiterbildungsteilnehmerIn den Weiterbildungsausschuss zeitnah davon in Kenntnis setzen. 2.2 THEORETISCHE WEITERBILDUNG 2.2.1 Umfang In Lehrveranstaltungen - Vorlesungen und Seminaren - werden den WeiterbildungsteilnehmerInnen die Grundlagen und der jeweilige Erkenntnisstand der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie vermittelt. Im Rahmen der berufsbegleitenden Weiterbildung erstreckt sich die wissenschaftlich-theoretische Weiterbildung über 3 Jahre und umfasst mindestens 120 Unterrichtsstunden, sowie die weiterbildungsbegleitende Teilnahme an tiefenpsychologischen Kasuistisch-technischen Seminaren (mindestens 15 Doppelstunden), in denen der/die TeilnehmerIn auch eigene Behandlungsfälle vorstellt. Die Weiterbildung setzt das zusätzliche eigenständige Studium der Fachliteratur durch den/die WeiterbildungsteilnehmerIn voraus. 2.2.2 Lehrprogramm am IPM Das Curriculum für die theoretische Ausbildung umfasst 2.2.2.1 Grundlagen der Psychotherapie mit (a) Entwicklungspsychologie- und Persönlichkeitslehre (b) Allgemeine und spezielle Neurosenlehre (c) Tiefenpsychologie (d) Lernpsychologie (e) Psychodynamik der Familie und der Gruppe (f) Psychopathologie (g) Grundlagen der psychiatrischen und psychosomatischen Krankheitsbilder (h) Technik der Erstuntersuchung (i) Indikation und Methodik der psychotherapeutischen Verfahren einschließlich Prävention und Rehabilitation (j) Psychopharmakologie (k) Psychodiagnostische Testverfahren (l) Theorien der Somatisierung (auch fachgebunden) 2.2.2.2 Verfahren der Psychotherapie (M) Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie einzeln, bei Paaren und Familien sowie in der Gruppe 4

2.2.3 Weitere Weiterbildungsinhalte Die nachfolgend aufgeführten Weiterbildungsinhalte können bei von der Ärztekammer anerkannten WeiterbilderInnen absolviert werden, die nicht LehrtherapeutInnen am IPM sein müssen. 2.2.3.1 Ein Entspannungsverfahren (autogenes Training oder progressive Muskelentspannung oder Hypnose), jeweils 16 Doppelstunden 2.2.3.2 Teilnahme an einer kontinuierlichen Balintgruppe über 20 Doppelstunden 2.3 PRAKTISCHE WEITERBILDUNG Für den Erwerb der Zusatzbezeichnung Psychotherapie - fachgebunden müssen psychotherapeutische Behandlungen nachgewiesen werden. Dazu gehören 2.3.1.1 10 dokumentierte und supervidierte Erstuntersuchungen, 2.3.1.2 3 dokumentierte abgeschlossene tiefenpsychologische Einzelbehandlungen mit kontinuierlicher Supervision bei insgesamt mindestens 120 Behandlungsstunden. 2.3.2 Behandlungserlaubnis Über die Zulassung zur Durchführung kontrollierter Behandlungen entscheidet der Weiterbildungsausschuss auf Antrag der/s Weiterbildungsteilnehmers/in nach Absprache in ihrer/ seiner Lehrtherapie. Voraussetzung für die Durchführung eigener Behandlungen ist, dass 10 supervidierte Erstuntersuchungen absolviert wurden und die eigene Lehrtherapie bereits begonnen hat. 2.4 ZEUGNIS 2.4.1 Bei Abschluss der dreijährigen Weiterbildung erhält die/ der WeiterbildungsteilnehmerIn vom IPM ein Zeugnis über die absolvierten Weiterbildungsinhalte zur Vorlage bei der Ärztekammer für die Anerkennung der Zusatzbezeichnung Psychotherapie - fachgebunden 3. EXMATRIKULATION 3.1 Exmatrikulation durch die Weiterbildungsteilnehmerin /den Weiterbildungsteilnehmer Die Exmatrikulation kann von der Weiterbildungsteilnehmerin /vom Weiterbildungsteilnehmer vor Beginn jeden Semesters mitgeteilt werden. Für die Rechtswirksamkeit kommt es auf den Zeitpunkt an, an dem die schriftliche Mitteilung der Weiterbildungsteilnehmerin /des Weiterbildungsteilnehmers beim Weiterbildungsausschuss eingegangen ist. 3.2 Exmatrikulation durch das IPM Sie kann vorgenommen werden, wenn ein/e WeiterbildungsteilnehmerIn trotz dreimaliger Mahnung mit der Einhaltung der finanziellen Verpflichtungen im Rückstand ist oder wenn sich im Verlauf der Weiterbildung eine unzureichende Eignung einer Weiterbildungsteilnehmerin /eines Weiterbildungsteilnehmers herausstellt und damit das Ziel der Weiterbildung als verfehlt angesehen werden muss. In diesem Fall ist ein begründeter Beschluss des Vorstandes erforderlich. Diesem Beschluss muss ein Meinungsbild im Weiterbildungsausschuss vorangegangen sein, zu dem die/ der WeiterbildungsteilnehmerIn im Weiterbildungsausschuss Stellung nehmen konnte. Das daraus sich ergebende endgültige Meinungsbild des Weiterbildungsausschusses wird dann an den Vorstand weitergeleitet. Die Exmatrikulation kann auch vorgenommen werden bei schuldhaftem Verstoß gegen die Satzung, Verstoß gegen die Vereinbarungen nach 1.4.1, die Geschäftsordnung, die Aus- bzw. Weiterbildungsrichtlinien, die Prüfungsordnung oder wegen eines Verhaltens, das den Interessen und dem Ansehen des IPM oder des Standes schadet. Ein Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes zur Exmatrikulation wird der/ dem WeiterbildungsteilnehmerIn schriftlich mitgeteilt und beendet das Weiterbildungsverhältnis. (Ordnung des IPM vom 17.02.2007 in der zuletzt am 07.07.2011 geänderten und durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Fassung) 5