Prof. Dr. Mansdörfer SoSe Zitierrichtlinien 1. Zitierfähig sind alle Quellen, die veröffentlicht wurden und wissenschaftlichen Anforderungen

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Transkript:

Zitierrichtlinien 1 1. Grundsätzliches Zitierfähig sind alle Quellen, die veröffentlicht wurden und wissenschaftlichen Anforderungen genügen. Zitiert werden bei Werken, die in mehreren Auflagen erschienen sind, jeweils nur aktuelle Auflagen. Das Zitieren von Altauflagen ist zu vermeiden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn in einer alten Auflage eine andere Auffassung vertreten wurde oder etwas wesentlich anderes gesagt wurde als in der Neuauflage. In diesem Fall ist in der Fußnote ausnahmsweise zu kennzeichnen, welche Auflage verwendet wurde. Wissenschaftliches Arbeiten verlangt grundsätzlich, dass eigene Ideen von fremden zu unterscheiden und fremde Ideen durch entsprechende Fußnoten zu belegen sind. Sobald beim Leser die Gefahr besteht, dass er die Ideen des Dritten als Ideen des Verfassers auffasst, muss zitiert werden. Sog. Blindzitate, d. h. Fundstellen, die aus einem anderen Text abgeschrieben werden, ohne dass diese zitierten Literaturstellen eigenständig nachgelesen wurden, sind zu unterlassen. Da sehr viele Autoren blind zitieren, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass man ein solches Falschzitat beim Blindzitieren übernimmt. Mithin muss jedes Zitat an Hand des Originals überprüft werden. Existieren verschiedene Ansichten, so sind diese deutlich als solche herauszustellen. Führt man etwa die herrschende Meinung an, so muss diese von mindestens zwei Autoren vertreten werden und es muss auch eine Mindermeinung geben bzw. eine zweite Meinung, die ebenfalls belegt werden muss. 1 Für weitere und vor allem genauere Hinweise zum Erstellen wissenschaftlicher Arbeiten sei insb. auf das Werk von Möllers, Juristische Arbeitstechnik und wissenschaftliches Arbeiten, 7. Aufl. 2014, verwiesen. 1

Eine nicht unerhebliche Aufgabe des wissenschaftlichen Arbeitens ist es, den Leser über den maßgeblichen und aussagekräftigen Meinungsstand zu einem Rechtsproblem zu informieren. Hierunter fällt auch, Wichtiges von Unwichtigem zu trennen und nur das Wichtige zu zitieren. Dementsprechend macht die Auswahl der wesentlichen Fundstellen die eigentliche Bedeutung der sog. Quellenkritik aus. Als Ausdruck eines präzisen Stils empfiehlt es sich, Quellen immer einheitlich zu zitieren. Darunter fällt v. a. die Fundstelle nicht zu wechseln und entweder immer oder nie das Datum anzuführen. Man sollte ständig oder nie den Vornamen des Autors gebrauchen und ein Kommentar wird immer einheitlich abgekürzt. Wird der Nachname des Autors einmal kursiv geschrieben, so ist dies insgesamt beizubehalten. Es sind Fußnoten und keine Endnoten zu verwenden. Während Fußnoten nach einem Wort sich nur auf dieses Wort beziehen, umfassen Fußnoten nach einem Satz den Sinn des ganzen Satzes. Mehrere Fundstellen, die dieselbe Aussage belegen, sind, abgetrennt durch Semikola, in einer Fußnote anzugeben. Der Text der Fußnote beginnt mit Großschreibung und endet mit einem Punkt. Die Ziffer der Fußnote ist, sowohl im Fließtext als auch in der Fußnote selbst, hochzustellen. Die Fußnoten können mit Hilfe von kurzen Hinweisen erklärt werden, wie z. B. S. auch, ebenso, anders hingegen, a. A., so auch. Hingegen ist vgl. ohne Aussagekraft und sollte möglichst vermieden werden; a.a.o. sollte indes vermieden werden, um die Lesbarkeit besser zu gewährleisten. Beachten Sie bitte, dass Kommentare und Lehrbücher in Fußnoten oft extrem verkürzte Zitate verwenden, da sie verwendete Abkürzungen zumeist in Abkür- 2

zungsverzeichnissen erklären. Eine wörtliche Übernahme von Zitierweisen aus solchen Werken kann daher mangels eines entsprechenden Abkürzungsverzeichnisses in der Hausarbeit zu unkorrekter Zitierweise und somit zu Nachteilen bei der Bewertung führen. Im Literaturverzeichnis muss einerseits die gesamte Literatur aufgeführt werden, die im Text verwendet wurde. Andererseits muss jede im Literaturverzeichnis enthaltene Schrift zumindest einmal im Text zitiert sein. 2. Zitieren von Gerichtsentscheidungen Gerichtsentscheidungen (nicht aber einem bestimmten Autor zuzurechnende Anmerkungen zu Gerichtsentscheidungen in Fachzeitschriften) werden grundsätzlich nur in den Fußnoten angeführt und bleiben im Literaturverzeichnis mangels eines Autors, dem sie zugeordnet werden können ohne Berücksichtigung. Entscheidungen des AG können ggf. durch das LG, Entscheidungen des LG durch das OLG und Entscheidungen des OLG durch den BGH korrigiert werden. Folglich haben Entscheidungen höherer Gerichte mehr Gewicht als die Entscheidungen niedrigerer Gerichte, so dass im Zweifel die höhere vor der niedrigeren Instanz zu zitieren ist. Zudem kommt der Rechtsprechung ein höheres Gewicht zu als der Rechtsliteratur. Dies resultiert daraus, dass die Rechtsprechung nicht nur Vorschläge macht, sondern die Gerichte tatsächlich Rechtsfälle entscheiden. Unrichtig ist es dementsprechend, nur eine Kommentarstelle zu zitieren, die sich der Ansicht der Rspr. angeschlossen hat; ein solches Zitat muss dem Rechtsprechungszitat folgen. Man sollte Zeitschriften zitieren, die einen großen Verbreitungsgrad haben, wie z. B. die NJW oder JZ. Ist die Entscheidung zudem in der amtlichen Sammlung 3

abgedruckt, sollte diese verwendet oder jedenfalls als Parallelfundstelle angeführt werden. Gerichtsentscheidungen werden in den Fußnoten wie folgt zitiert: Kurzzitate: Gericht, Zeitschrift mit Jahrgang bzw. Entscheidungssammlung mit laufender Nummer, Anfangsseite der Entscheidung, konkrete Fundseite. BGH, NJW 1974, 1751, 1753. BGHSt 16, 53, 57. Hinweis: Die konkrete Fundseite kann, statt sie mit einem weiteren Komma abzutrennen, auch in Klammern gesetzt werden. BGH, NJW 1974, 1751 (1753). BGHSt 16, 53 (57). Dies gilt im Folgenden für Zitate anderer Quellen entsprechend, sodass hierauf nicht mehr explizit hingewiesen wird. Langzitate: Gericht, Entscheidungsart, Entscheidungsdatum Aktenzeichen, Zeitschrift, Jahrgang, Anfangsseite, konkrete Fundseite BGH, Urt. v. 26.11.1968 VI ZR 212/66, NJW 1969, 269, 271 = BGHZ 51, 91, 93. oder: BVerfG, Beschl. v. 12.10.1993 2 BvR 2134/92, NJW 1993, 3047, 3050 = BVerfGE 89, 155, 158. Hinweis: Auch hier ist es selbstredend wieder zulässig, die konkrete Fundseite in Klammern zu setzen. Ob Sie sich für das Kurzzitat oder das Langzitat entscheiden, ist Ihnen überlassen. In jedem Fall sollten Sie aber im gesamten Gutachten einheitlich vor- 4

gehen (entweder immer Langzitate oder immer Kurzzitate, wenn Rechtsprechung zitiert wird). Wird Rechtsprechung aus einer Online-Datenbank zitiert, reicht ein kurzer Hinweis auf die Online-Datenbank. LG Frankenthal, Urt. v. 9.4.2014 6 O 488/13 (Juris). Wird Rechtsprechung aus einer sonstigen Online-Quelle zitiert, ist die Dauerhaftigkeit und Seriosität der Quelle sicherzustellen. Verfügt die Ausgangsseite des Internetangebots, aus dem die Rechtsprechung zitiert wird, über eine gute Suchfunktion, so ist es ausreichend, nur die Ausgangsseite anzugeben. BVerfG, Beschl. v. 3.3.2014 1 BvR 1671/13 Rn. 11, www.bundesverfassungsgericht.de. Verfügt die Ausgangsseite über keine gute Suchfunktion, so ist der vollständige Link zur Entscheidung anzugeben. OLG Stuttgart, Beschl. v. 4.5.2010 5 Ss 198/10, http://www.burhoff.de/insert/?/asp_weitere_beschluesse/ inhalte/857.htm. Ist die Entscheidung in einer Zeitschrift oder Entscheidungssammlung veröffentlicht, so ist dem Zitat dieser Quelle stets der Vorzug vor der Onlinequelle zu geben. 3. Zitieren von Rechtsliteratur Rechtsliteratur wird in den Fußnoten und im Literaturverzeichnis unterschiedlich umfangreich zitiert. Während im Literaturverzeichnis sämtliche Angaben der 5

Quelle vorhanden sein müssen (Vollzitat), enthält die Fußnote im Text regemäßig nur ein verkürztes Zitat. Es hat sich zudem eingebürgert, dass die Seitenzahl ( S. ) nur für Monographien und Festschriftenbeiträge, nicht aber für Aufsätze in juristischen Fachzeitschriften zu verwenden ist. Werden ausnahmsweise zulässigerweise Altauflagen zitiert (s.o.), ist in der Fußnote die Auflage explizit anzugeben. Werden aktuelle Auflagen zitiert, kann die Angabe der Auflage (in der Fußnote nicht im Literaturverzeichnis!) unterbleiben. a) Zeitschriftenbeiträge/Aufsätze Zeitschriftenbeiträge in juristischen Fachzeitschriften werden in den Fußnoten wie folgt zitiert: Name des Autors, Zeitschrift, Anfangsseite des Beitrags, konkrete Fundseite. Münch, NJW 2000, 1, 3 ff. oder: Ferdinand, JuS 1993, 674, 678. Im Literaturverzeichnis bedarf es eines Vollzitats mit folgenden Angaben: Nachname, Vorname [aller Autoren!], Titel des Beitrags, Zeitschrift, Jahrgang, Anfangsseite des Beitrags oder: Riesenkampff, Alexander, Haftung der Muttergesellschaft für kartellwidriges Verhalten der Tochtergesellschaft, WuW 2001, 357. Schaefer, Hans/Baumann, Diethelm, Compliance-Organisation und Sanktionen bei Verstößen, NJW 2011, 3601. Beiträge aus nichtjuristischen Werken, z. B. überregionale Zeitungen wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung, Süddeutsche Zeitung oder DIE ZEIT, dürfen ebenfalls zitiert werden. In Fußnoten ist die Angabe von Autor, Datum und Sei- 6

tenzahl erforderlich. Wird der Autor des Beitrages nicht genannt bzw. möchte dieser anonym bleiben, so kann stattdessen der Beitragstitel genannt werden. Weidenfeld, FAZ v. 12.05.1999, S. 11. oder: Bußgeld gegenüber Volkswagen wegen kartellrechtlicher Behinderung, FAZ v. 11.06.1996, S. 12. Im Literaturverzeichnis bedarf es wiederum eines Vollzitats mit folgenden Angaben: Nachname, Vorname, Titel des Beitrags, Fundstelle, Jahrgang, Anfangsseite. b) Gesetzeskommentare Kommentare werden in den Fußnoten mit folgenden Angaben zitiert: Kurzzitate: (Kurz)Titel des Kommentars/Bearbeiter, Paragraph oder Artikel mit der konkreten Randnummer. MünchKomm StGB/Herzberg/Hoffmann-Holland, 22 Rn. 28. oder: Schönke/Schröder/Perron, 266 Rn. 22 f. Langzitate: Bearbeiter, in: Herausgeber und/oder(kurz)titel des Kommentars, Paragraph oder Artikel mit der konkreten Randnummer. Herzberg/Hoffmann-Holland, in: MünchKomm StGB, 22 Rn. 28. oder: Perron, in: Schönke/Schröder StGB, 266 Rn. 22 f. Im Literaturverzeichnis werden Kommentare nach ihrem Herausgeber angeführt, nicht dagegen nach dem jeweils im Text zitierten Bearbeiter, d. h.: 7

Nachname, Vorname, Titel, Band, Auflage, Erscheinungsort, Erscheinungs- jahr. oder: Joecks, Wolfgang/Miebach, Klaus, Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 1 1-37 StGB, 2. Auflage, München 2011. Schönke, Adolf/Schröder, Horst [Begr.], Strafgesetzbuch Kommentar, 28., neu bearbeitete Auflage, München 2010. Im Falle eines Kurzzitats kann eine Orientierung am Zitiervorschlag des jeweiligen Werkes erfolgen. Wenn ein solcher nicht vorhanden ist, ist auch eine eigene Kurzzitierweise zulässig. Auf diese muss jedoch im Literaturverzeichnis hingewiesen werden. Kleinewefers, Herbert/Boujong, Karl Heinz/Wilts, Walter, Ordnungswidrigkeitengesetz Kommentar, 5., völlig neu bearbeitete Auflage, München 1975 zit. als: KBW-OWiG. Das Zitat in der Fußnote dürfte dann wie folgt aussehen: KBW-OWiG/Fiedler, 14 Rn. 4. c) Monographien / Lehrbücher Monographien bzw. Lehrbücher werden in den Fußnoten mit folgenden Angaben zitiert: Nachname des Autors, Titel bzw. Kurztitel, konkrete Seite bzw. Randnummer. Möllers, Juristische Arbeitstechnik und wissenschaftliches Arbeiten, Rn. 470. 8

oder: Hommelhoff/Kirchhof, Der Staatenverbund der Europäischen Union, S. 25 ff. Im Literaturverzeichnis werden Monographien sowie Lehrbücher dagegen vollständig zitiert mit folgenden Angaben: Nachname, Vorname, Titel des Werkes, Band, Auflage, Erscheinungsort, Erscheinungsjahr. oder: Möllers, Thomas, Juristische Arbeitstechnik und wissenschaftliches Arbeiten, 7., neu bearbeitete Auflage, München 2014. Hommelhoff, Peter/Kirchhof, Paul, Der Staatenverbund der Europäischen Union, Heidelberg 1994. d) Festschriftenbeiträge Festschriftenbeiträge werden in Fußnoten wie folgt zitiert: Nachname des Autors, in: (Kurz)Titel der Festschrift, Anfangsseite des Beitrags, konkrete Seite. Hilger, in: FS Larenz, S. 109, 116. oder: Konzen, in: FS 50 Jahre BAG, S. 515, 520. Im Literaturverzeichnis werden Festschriftenbeiträge dagegen vollständig zitiert nach dem jeweiligen Autor des Beitrags: Autor mit Nachname und Vorname, Titel, in: Herausgeber mit Nachname und Vorname, Titel der Festschrift, Erscheinungsort und -jahr, Anfangsseite des Beitrags. 9

Hilger, Marie Luise, Überlegungen zum Richterrecht, in: Paulus, Gotthard/Diederichsen, Uwe/Canaris, Claus-Wilhelm (Hrsg.), Festschrift für Karl Larenz zum 70. Geburtstag, München 1973, S. 109. oder: Konzen, Horst, Fünfzig Jahre richterliches Arbeitskampfrecht - Grundlagen, Bilanz, Weiterentwicklung, in: Oetker, Hartmut/Preis, Ulrich/Rieble, Volker (Hrsg.), 50 Jahre Bundesarbeitsgericht, München 2004, S. 515. 4. Internetquellen Bei Zitaten von Informationen aus dem Internet ist äußerste Zurückhaltung geboten. Problematisch ist nämlich, dass sowohl der Inhalt der Webseite als auch die Webseite selbst jederzeit vom Autor verändert werden kann, sodass von einer Unbeständigkeit von Quellen aus dem Internet gesprochen werden kann. Sollte es möglich sein, ist grundsätzlich der Internetquelle die Quelle aus einem Buch oder aus einer Zeitschrift vorzuziehen, weil hier die Dauerhaftigkeit der Quelle sichergestellt ist. Soll dennoch aus dem Internet zitiert werden, ist zu beachten: Informationen aus dem Internet sind zitierfähig, soweit sie seriös und gut recherchiert sind. Auf Internetforen oder Online-Rechtsberatungsportale darf nicht verwiesen werden. Folgende Angaben sollten beim Zitat von Internetseiten in Fußnoten vorhanden sein: Name des Autors, Link, Datum des letzten Abrufs. Mascolo/Baumholt, http://www.tagesschau.de/inland/ v-leuterechercheteam-101.html (letzter Abruf am 15.1.2015). 10

Folgende Angaben sollten beim Zitat von Internetseiten im Literaturverzeichnis vorhanden sein: Name, Vorname, Titel des Artikels, Link, Datum des letzten Abrufs. Mascolo, Georg/Baumholt, Boris, Einsatz von V Leuten Geheimdienste fordern klare Regeln, http://www.tagesschau.de/ inland/v-leute-rechercheteam-101.html, letzter Abruf am 15.12.2015. 11