1 Geltungsbereich. 2 Herstellungspflicht

Ähnliche Dokumente
Die Satzung gilt für das gesamte Stadtgebiet der Stadt Peitz innerhalb der Gemeindegrenzen gemäß Anlage 1.

Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Gemeinde Woltersdorf vom 17. März 2005

Satzung. über die Herstellung notwendiger Stellplätze - Stellplatzsatzung - der Gemeinde Schlepzig vom

Satzung der Gemeinde Eichwalde über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung)

Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung ) der Gemeinde Kloster Lehnin

Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin vom

Stadt Coswig (Anhalt)

Präambel. 1 Geltungsbereich. Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das gesamte Stadtgebiet der Landeshauptstadt Magdeburg.

Satzung der Stadt Lübben (Spreewald) über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung)

Satzung der Gemeinde Neuzelle über die Herstellung notwendiger Stellplätze ( Stellplatzsatzung )

Satzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung)

Satzung. über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung)

- Stellplatzsatzung - (Beschluss-Nr. 103/37/07 vom 27. Juni 2007)

Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Herstellung notwendiger Stellplätze - Stellplatzsatzung -

Satzung. über die Herstellung notwendiger Stellplätze in der Gemeinde Seddiner See (Stellplatzsatzung)

Satzung über notwendige Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 10. März Geltungsbereich

Satzung der Gemeinde Sonnenberg über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) 1 Geltungsbereich

Satzung der Stadt Teterow über die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen (Stellplatzsatzung)

1 Geltungsbereich. 2 Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze bei der Errichtung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen

1. je m² Nutzfläche 1 je m² Nutzfläche, jedoch mindestens 3

Satzung der Stadt Rathenow über die Herstellung oder Ablösung notwendiger Stellplätze

ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen verlangt werden.

SATZUNG über die Herstellung von Stellplätzen

Satzung der Gemeinde Klink über die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen (Stellplatzsatzung)

Satzung der Stadt Kyritz über die Herstellung notwendiger Stellplätze und der Stellplatzablöse (Stellplatz- und Stellplatzablösesatzung)

Präambel. Erleichterung von Investitionen im Land Sachsen-Anhalt (Zweites Investitionserleichterungsgesetz)

Örtliche Bauvorschrift über die Zahl der notwendigen Stellplätze in der Gemeinde Schulzendorf (Stellplatzsatzung)

Satzung. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung. der Gemeinde Pettendorf. (Stellplatz- und Garagensatzung)

Neufassung Satzung der Stadt Sangerhausen über notwendige Stellplätze (Stellplatzsatzung)

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung der Gemeinde Adelsried (Stellplatz- und Garagensatzung)

Bekanntmachung. Hinweis entsprechend 5 Abs. 5 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern:

Stellplatzsatzung der Gemeinde Wildeck I n h a l t s v e r z e i c h n i s:

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung (Stellplatz- und Garagensatzung) der Stadt Friedberg

Satzung. für die. Herstellung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) in der Gemeinde Höhenkirchen-Siegertsbrunn

SATZUNG. zur Festlegung von Zahl und Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung)

Markt Altomünster. Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung vom

Satzung der Stadt Nördlingen über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung) vom

Bitte beachten Sie die Hinweise am Ende des Satzungstextes. Satzung

Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder vom

Lesefassung. Satzung der Stadt Lübbenau/Spreewald über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung)

S a t z u n g über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung

S a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Gemeinde Eggstätt (Stellplatz- und Garagensatzung)

Satzung über die Bestimmung der Ablösebeträge für Stellplätze für Kraftfahrzeuge in der Gemeinde Rangsdorf vom

Stellplatzsatzung. Satzung über die Stellplätze und Garagen in der Stadt Bad Salzungen vom Geltungsbereich

"Satzung über die Herstellung von Stellplätzen bei der Errichtung und wesentlichen Änderungen baulicher oder anderer Anlagen" - Stellplatzsatzung -

Präambel. 1 Geltungsbereich

1 Geltungsbereich. 2 Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze

Stellplatzsatzung. der Gemeinde Limeshain

1 Geltungsbereich (1) Die Satzung gilt für das Stadtgebiet Pinneberg.

S T A D T B A D K I S S I N G E N

S a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung Vom

S a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung. vom

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen in der Gemeinde Schwangau

Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Liederbach am Taunus.

(2) Wesentliche Änderungen von Anlagen nach Abs. 1 oder wesentliche Änderungen in ihrer Benutzung stehen der Errichtung im Sinne des Abs. 1 gleich.

Satzung. (2) Die Satzung gilt innerhalb des gesamten Gemeindegebietes Eutin.

Satzung der Gemeinde Reit im Winkl über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung. (Stellplatzsatzung)

lfd. Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze (Stpl) Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 1. Wohngebäude

Satzung der Stadt Eberswalde über die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung)

jedoch mindestens 1 Stpl. je 20 bis 30 m² Nutzfläche, Stpl. Stpl. 1 Stpl. je 50 m² Verkaufsnutznutzfläche,

S a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen

ORTSRECHT DER STADT FREILASSING

Satzung. über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen und deren Ablösung (Garagen- und Stellplatzsatzung -GaStS-) des Marktes Nittendorf

Satzung der Stadt Halle über die Herstellung notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeuge und über die Erhebung von Ablösebeträgen (Stellplatzsatzung)

STADT SALZKOTTEN 614.2

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung des Marktes Dinkelscherben (Stellplatz- und Garagensatzung)

Stellplatzsatzung der

S a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Gemeinde Taufkirchen(Vils) (Stellplatz- und Garagensatzung)

1 Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmungen

SATZUNG über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen (Stellplatzsatzung) vom

Satzung. Herstellung von Stellplätzen

Satzung der Gemeinde Messel

S A T Z U N G S A T Z U N G

SATZUNG. - Stellplatz- und Ablösesatzung - vom 13. September 2001

Satzung der Stadt Vilsbiburg über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung. Geltungsbereich

Satzung der Stadt Lauf a.d.pegnitz über die erforderliche Zahl von Stellplätzen (Stellplatzsatzung)

Satzung der Stadt Eichstätt über die Herstellung und Ablösung von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzsatzung - GaStS)

1 Geltungsbereich. (1) Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das gesamte Stadtgebiet der Stadt Halle (Saale).

Satzung der Stadt Lauf a.d.pegnitz über die erforderliche Zahl von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) S a t z u n g

Satzung der Gemeinde Riedstadt über die Schaffung von Stellplätzen und Garagen

Stellplatzsatzung. 1 Geltungsbereich

S a t z u n g über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge und deren Ablösung

Stellplatz- und Ablöse-Satzung

Örtliche Bauvorschrift

6.4.4 Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung)

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Stadt Spalt (Stellplatz- und Garagensatzung) vom 12.

Satzung der Gemeinde Breitscheid

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen

Stellplatz-Satzung der Stadt Röthenbach a.d.pegnitz

Markt Markt Indersdorf

Anlage 2 zur Stellplatzsatzung der Gemeinde Erlensee

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung des Marktes Bad Endorf (Stellplatz- und Garagensatzung)

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung in der Fassung der Änderungssatzung vom

der Gemeinde Wenzenbach

1 von :12

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen im Stadtgebiet Eggenfelden. (Stellplatzsatzung) vom

Satzung der Stadt Neukirchen-Vluyn über den Nachweis von Stellplätzen Stellplatzsatzung

ORTSRECHT DER STADT AICHACH. Satzung über die Zahl der zu errichtenden Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der Ablösung für Kraftfahrzeugstellplätze

Transkript:

Satzung der Gemeinde Heinersbrück über die Festsetzung des Stellplatzbedarfes und der Höhe des Geldbetrages für die Ablösung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) Aufgrund des 5 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg - Gemeindeordnung - GO - in der Neufassung vom 10.10.2001 (GVBl. I, S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2004 (GVBl I S. 59) in Verbindung mit 43 Abs. 1 und 81 Abs. 4 der Brandenburgischen Bauordnung - BbgBO - in der Fassung vom 16.07.2003 (GVBl. I, S. 210) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Heinersbrück in ihrer Sitzung am 04.02.2005 die nachstehende Satzung über die Festsetzung des Stellplatzbedarfes und die Höhe der Geldbeträge für die Ablösung beschlossen. 1 Geltungsbereich Die Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Heinersbrück mit den Ortsteilen Heinersbrück und Grötsch sowie den Wohnteilen Radewiese und Sawoda innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß Anlage 1. 2 Herstellungspflicht Bei der Errichtung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie von anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, müssen Stellplätze nach Maßgabe der 3 und 4 hergestellt werden und spätestens im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder anderen Anlagen fertiggestellt sein. 3 Größe der Stellplätze Stellplätze müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Im übrigen gilt 4 der Brandenburgischen Verordnung über den Bau von Garagen und Stellplätzen und den Betrieb von Garagen (Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung - BbgGStV) vom 12.10.1994 (GVBl. II, S. 948), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.09.2001 (GVBl. II, S. 572). 4 Anzahl der Stellplätze Die Richtzahlen in der Tabelle gemäß Anlage 2 entsprechen dem Mindestbedarf. Sie dienen als Anhalt, um die Anzahl der herzustellenden Stellplätze oder Garagen im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, insbesondere des Bestandsschutzes festzulegen. Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze ist zu erhöhen bzw. zu mindern, wenn nach der besonderen Situation des Einzelfalles das Ergebnis im Missverhältnis zum Bedarf steht. Bei baulichen Anlagen unterschiedlicher Nutzung ist der Bedarf für die jeweilige Nutzungsart getrennt zu ermitteln. Eine Mehrfachnutzung darf sich zeitlich nicht überschneiden; bei Mehrfachnutzung ist die Nutzungsart mit dem größten Stellplatzbedarf maßgebend. Bei baulichen Anlagen mit regelmäßigem An- oder Auslieferungsverkehr kann zusätzlich eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen verlangt werden. Dies gilt sinngemäß auch für solche Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr mit Autobussen oder Motorrädern zu erwarten ist. Seite 1

Für Sonderfälle, die in der Tabelle der Richtzahlen nicht erfasst sind, ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Nutzungsarten mit vergleichbarem Stellplatzbedarf zu ermitteln. Die Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen lösen einen eigenen Stellplatzbedarf aus. Die Anzahl der Stellplätze richtet sich nach dem zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeugaufkommen für die Änderung oder in Anwendung der Richtzahlen für den Stellplatzbedarf. Auf die Stellplätze für das zusätzlich zu erwartende Kraftfahrzeugaufkommen können die vorhandenen oder abgelösten Stellplätze der Altanlage nur angerechnet werden, soweit diese durch die Änderung oder Nutzungsänderung frei geworden sind. Die Stellplatzpflicht entfällt nicht für den Ausbau oder die Nutzungsänderung ganzer Gebäude, für Gebäude, deren Bestandsschutz erloschen ist. 5 Ablösung Kann der Bauherr die notwendigen Stellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten herstellen, so ist nach Feststellung der erforderlichen Anzahl mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag mit dem Bauherrn zu vereinbaren, dass dieser seine Verpflichtung ganz oder teilweise durch Zahlung eines Geldbetrages an die Gemeinde ablöst. Die Höhe der Ablösebeträge entspricht den anteiligen durchschnittlichen Herstellungskosten der Stellplatzfläche für ebenerdige Parkeinrichtungen zuzüglich der Kosten des Grunderwerbs. Die Ermittlung erfolgt auf der Grundlage der Anlage 3. Der Abschluss des rechtlich-öffentlichen Vertrages ist ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Der rechtswirksame Abschluss des Stellplatzablösevertrages muss vor Erteilung der Baugenehmigung vorliegen. Der Anspruch der Gemeinde Heinersbrück des im Stellplatzablösevertrag vereinbarten Geldbetrages entsteht mit Baubeginn. 6 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften Unberührt bleiben Festsetzungen in Bebauungsplänen sowie weitergehenden ortsrechtlichen Vorschriften. 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Peitz, den 14.02.2005 gez. Dr. Guido Odendahl Amtsdirektor 3 Anlagen Seite 2

Anlage 1 Lageplan (ist im Amt Peitz einzusehen) Anlage 2 Stellplatzbedarf Hinweis: 45 Abs. 5 BbgBO: notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge behinderter Menschen Nr. Nutzungsarten Zahl der Stellplätze 1 Wohngebäude Einfamilien-/ Mehrfamilienhäuser 2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen 1 je Wohnung bis 100 m² Nutzfläche 2 je Wohnung über 100 m² Nutzfläche 1 je 30 m² Nutzfläche, 3 Verkaufsstätten 1 je 25 m² Brutto-Verkaufsfläche, 4 Versammlungsstätten (außer Sportstätten und Gaststätten) und Kirchen 1 je 7 Sitzplätze, mindestens 2 Stellplätze gemäß 45 Abs. 5 BbgBO 5 5.1 5.2 6 6.1 6.2 7 7.1 7.2 Sportstätten Sportplätze, Trainingsplätze Spiel- und Sporthallen Gaststätten und Beherbergungsbetriebe Gaststätten, Diskotheken, Vereinsheime, Clubhäuser o.ä. Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Pensionen, Kurheime Einrichtungen der Jugendförderung Kindergärten, Kindertagesstätten und dergleichen Jugendfreizeitheime und dergleichen 1 je 300 m² Sportfläche 1 je 100 m² Hallenfläche 1 je 10 m² Gastraumfläche 1 je 3 Betten, 2 je Gruppenraum 1 je 30m² Nutzfläche Seite 3

8 8.1 8.2 8.3 9 9.1 9.2 Gewerbliche Anlagen Handwerksbetriebe Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze Kraftfahrzeugwerkstätten Verschiedenes Friedhöfe Unter Nr. 2 bis Nr. 8.3 nicht genannte Nutzungen 1 je 60 m² Nutzfläche 1 je 100 m² Nutzfläche 2 je Wartungs- oder Reparaturstand 1 je 2000 m² Grundstücksfläche, mindestens 3 Stellplätze gemäß 45 Abs. 5 BbgBO 1 je 30 m² Nutzfläche Anlage 3 Ablösebeträge Die Ablösebeträge für Stellplätze sind wie folgt zu ermitteln: A = ( GK + HK ) x F Dabei bedeuten: A Ablösebetrag pro Stellplatz (in ) GK Grunderwerbskosten je m² Grundstücksfläche (in /m²) HK mittlere Herstellungskosten der Stellfläche für ebenerdige Parkeinrichtungen (in /m²) F zugrunde zu legende Fläche nach BbgBO und BbgGStV (in m²) a) Grunderwerbskosten Als Grunderwerbskosten ist der für das Baugrundstück des Vorhabens selbst in der letztveröffentlichten Bodenrichtwertkarte zutreffende Richtwert für baureife Grundstücke einzusetzen. b) Herstellungskosten der Stellfläche Es sind die vom Amt Peitz im 5-Jahres-Zyklus festgestellten durchschnittlichen Baupreise einzusetzen, die dem Amt Peitz aus Ausschreibungen und Vergaben für entsprechende Bauaufträge bekannt sind. Der Herstellungsaufwand in der Stadt Peitz ist durch die gestalterisch höherwertige Ausführung (im Geltungsbereich städtebaulicher Satzungen und örtlicher Bauvorschriften) über dem Herstellungsaufwand in den Gemeinden. Die in Ansatz zu bringenden Kosten brutto je Stellplatz im Geltungsbereich von Satzungen werden aus diesem Grund um 15 % abgemindert. Kalkulation der Herstellungskosten gemäß 43 BbgBO Nr. Stellflächen Material Kosten brutto Ansatz Kosten brutto 1 Peitz, Marktplatz Großpflaster - Granit 1.873,50 1.592,47 2 Peitz, Wilhelm-Külz-Straße Kleinpflaster - Granit 1.517,90 1.290,21 3 Peitz, Lutherstraße Kleinpflaster - Granit 1.767,63 1.502,49 4 Peitz, Parkplatz Feuerwehr Öko-Pflaster 1.360,64 1.156,54 5 Peitz, Dammzollstraße 1. BA Großpflaster - Granit 976,17 829,74 Seite 4

Nr. Stellflächen Material Kosten brutto Ansatz Kosten brutto 6 Peitz, Innenhof Rehn-Komplex Öko-Pflaster 925,05 786,29 7 Peitz, Parkplatz Fischerstraße Rasengitterplatten 754,18 754,18 8 Grötsch Betonpflaster 965,17 965,17 9 Neuendorf, Muskauer Straße Rasensteine 757,32 757,32 Durchschnittskosten 1.070,49 Da die Herstellung der Stellflächen im Rahmen von Straßenbaumaßnahmen und Platzgestaltungen erfolgte, ist für die Einzelherstellung unter Beachtung der Baustelleneinrichtung, Regenentwässerung und Begrünung ein Zuschlag von 20 % ermittelt worden. Herstellungskosten brutto inkl. Nebenkosten 1.284,59 / Stellfläche mittlere Herstellungskosten der Stellfläche (Stellplatz- und Bewegungsfläche) 25 m² ebenerdig 51,38 / m² Die Satzung wurde im Amtsblatt für das Amt Peitz/Amtske łopjeno za amt Picnjo Ausgabe 15/2005 vom 10.08.2005 öffentlich bekannt gemacht. Seite 5